Finanz⸗Ministeriu m.
Bekanntmachung.
Mit dem 1. Juli d. J. tritt das nachstehend (a) von mir er- lassene
Regulativ für die Behandlung der auf den Eisenbahnen in Ber- lin eingehenden oder von hier abgehenden, so wie der mittelst der Verbindungs. Eisenbahn hier durchgehenden, der Mahl, Schlacht⸗ ö. an,. unterliegenden Gegenstände in Kraft.
Vom gleichen Zeitpunkte ab sind die als Nachtrag zum Orts⸗ Regulativ fuͤt Berlin vem 1. Oktober 1833 unterm 22. Juni 1852 erlassene Bekanntmachung, betreffend den Verkehr auf der Berlin Hamburger Eisenbahn mit Gegenständen, welche der Mahl-, Schlacht⸗ oder Wildpretsteuer unterliegen, so wie die sonstigen Nachtrags ⸗Be— stimmungen zu dem gedachten Regulativ vom J. Oktober 1833, den Verkehr mit den vorbezeichneten Gegenständen auf den Eisen bahnen der Stadt Berlin betreffend, aufgehoben. Berlin, den 27. Juni 1865.
Der Finanz⸗Minister. von Bodelschwingh.
2.
Regulativ
für die Behandlung der auf den Eisenbahnen in Berlin eingehenden oder von hier abgehenden, so wie der mittelst der Verbindungsbahn hier durch ⸗ gehenden, der Mahl, Schlacht.! oder Wildpretsteuer unterliegenden Gegenstände.
6 123 A. a mn, Bestimmungen.
Für die auf den Eisenbahnen mittelst der Bahnzüge in Berlin ein · und ausgehenden der Mahl- Schlacht ⸗ oder Wildpretsteuer unterliegenden Frachtgüter und Passagier · Effelten gelten die Schienenstränge der Eisenbahnen von ihrem Eintritt in den Stadtbezirk von Berlin bis zu ihrer Einmündung auf den Bahnhöfen als alleinige Steuerstraßen.
̃ Auf andere Art als mittelst der Bahnzüge ist die Einbringung abgabe 5 Gegenstände der vorerwähnten Art auf diesen Steuerstraßen ver⸗ §. 2
. Eisenbahnen bis zur Grenze des Stadtbezirks, die Bahnhöfe selbst, die zu denselben gehörenden Waarenniederlagen und Viehaufstellungsräume stehen unter steuerlicher Aufsicht.
Den Steuerbeamten, welche sich als solche durch die Uniform oder durch die vom Haupt ˖ Steueramte für inländische Gegenstände hierselbst ihnen aus- ern Legitimationskarte ausweisen, ist das Begehen der Eisenbahnen,
owohl im Stadtbezirke als im äußeren Stadtbezirke, und der Aufenthalt auf den Bahnhöfen, so wie das Betreten der Waarenniederlagen und der Räume zur Aufstellung des Schlachtviehes gestattet.
3
Ferner haben die Beamten der Steuer ⸗ Expeditionen auf den betreffen · den Bahnhöfen, sowie andere daselbst sich einfindende gemäß S§. 2 legitimirte Steuerbeamte die Befugniß, die Frachtjournale und Frachtkarten einzusehen und die Revision der Wagen, der Lokomotiven und Tender der ankommen— den Züge, nachdem die Passagiere die Wagen verlassen haben, vorzunehmen; dieselben sind ferner berechtigt, der Ausladung der ankommenden Güter bei- zuwohnen und eine Prüfung der lagernden Güter vorzunehmen, um die Ueberzeugung zu gewinnen, daß der Vorschrift wegen Anmeldung der steuerpflichtigen Gegenstände §. 11) Genüge geleistet worden.
Eine Geffnung der Colli ohne Beisein des Empfängers oder dessen Beauftragten darf jedoch nicht erfolgen.
Die Eisenbahn - Verwaltungen sind verpflichtet, den revidirenden und abfertigenden Steuerbeamten diejenigen Hülfsdienste leisten und Erklärungen geben zu lassen, welche erforderlich sind, um die Revision in den vorgeschrie benen Grenzen zu vollziehen.
§. 4
Von den die Zeit der Ankunft und des Abganges der Bahnzüge nach- weisenden Fahrplänen werden von den , ,, . men,, d,, ,. , en,. jedesmal je 5 Exemplare und den Expeditionen auf den betreffend mnhöfen j x . Gebrauche zugestellt. ffenden Bahnhöfen je 1 Exemplar zum Treffen die Züge an einzelnen Tagen zur lanmäßigen Zeit nicht ein so sind die Beamten der Bahnhofs ⸗ Steuer ⸗ . i be zu . richtigen, sobald der Abgang des betreffenden Zuges von der Berlin zunächst. gelegenen Station mittelst des Telegraphen angezeigt wird. . Soll der bestehende Fahrplan abgeändert oder sollen Extrazüge einge⸗ richtet werden, so ist von der Abänderung des Fahrplans, oder von der Zeit der Ankunft, oder des Abgangs der neu einzurichtenden Züge dem vorerwähnten Hauptsteuer; Amte und der Steuer Expedition aũf dem be⸗ treffenden Bahnhofe mindestens 24 Stunden vor der Ankunft oder dem Ab gange des ersten, beziehentlich des Extrazuges, Anzeige zu machen. .
Sobald ein Bahnzug die Grenze des Stadtbezii äberschri hnzug zirkes überschritten hat muß derselbe ohne willkürlichen Aufenthalt und ohne irgend 3. Veran de , , ,. 5 Verminderung der zum Zuge gehörenden und bei emselben efindlichen Gegenstände bis zum Halte uunkt i 3. 6 , n,, genst z altepünkt im Bahnhofe (8. 6) Den lediglich mit Materialien zum Eisenbahnbau beladenen Arbeits
2054
8. 6. Die Personenwagen nebst denjenigen Wagen, in wel Passagiergepäck und die Eilgüter befinden, m sen nach 4 n Perron, die Wagen mit lebendem Schlachtvieh nach der zu ihrer in 23 für . k Revisionsstelle und die mit gewöhnlichen uin gütern beladenen Wagen vor die zu deren Au ĩ t stellen geführt werden. fnahme bestimmrten Ki . ; S. 1 Die Frachtzüter, das lebende Schlachtvieh und das der Eisenb Verwaltung zum Transport übergebene Passagiergepäck müssen sich n , 1. i . von der Direction der kisen d han zaltung bestimmten Güter⸗ ersonen, und Vieh— Lin theilungen befinden. . ieh Wagen oder Wagnn §. 8
Die auf dem Bahnhofe zur
ö e auf de Riederlegung der steuerpflichtigen 6e stände, so wie die zur Aufstellung von Schlachtvieh bestinm len . dem Haupt- Steuer - Amte für inländische Gegenstände unter Desch hn
der Oertlichkeit und Beifügung einer linearischen i. anzuzeigen. 6 ischen Handzeichnung schiss
An anderen Orten oder in anderen Räumen dürfen G
n ! ür
stände der bezeichneten Art ohne Genehmigung der Gen n r n
dition nicht aufbewahrt werden. ; 9e §. 9
Die Erhebung der Mahl-, Schlacht. und Wildpretsteuer von den af
den Eisenbahnen in Berlin eingehenden steuerpflichtigen Gegenstä f s . geh gen Gegenständ
lebendem Schlachtvieh und von steuerpflichtigem Wildpret . 366
auf den Bahnhöfen befindlichen Steuer ⸗Expedltionen. ö
Der Eingang vorerwähnter Gegenstände ist an keine Zeit gebunden 3 .
dagegen kann die steuerliche Abfertigung der Frachtgü D ink ua 23 3 1. . Jertig achtgüter mit Einschluß Schlächtviehes bei den Bahnhofs ⸗ Steuer Expediticnen nur . J
Dienststunden
von 7 bis 12 Uhr Vormittags und
von 2 bis 7 Uhr Nachmittags een. hen, Die Abfertigung kann versagt werden, sobald wigh r, . ichtes die Revision mit Zuverlässigkeit nicht vorgenommn
Kommen die Zü ßerhalb 9 ö 9
. ien die Züge außerha er im §. 9 genannten Zeit an, so mi dieselben bis zum Wiederbeginn der bar fen * en n, Güter stehen bleiben. Die Ausladung derselben außerhalb der Diensistunzn soll jedoch gestattet sein, wenn diejenigen, dem Haupt ˖ Steueramte eye schriftlich namhaft zu machenden Eisenbahn Beamten, unter deren Aufi die Ausladung geschehen soll, zuvor auf die gewissenhafte Wahrnehmum des steuerlichen Interesses eidlich verpflichtet worden sind. ö Die auf diese Weise ausgeladenen Colli mit steuerpflichtigen Gütem sind mit dem Wiederbeginn der Dienststunden der Bahnhofs. Steuer. Ez , unter gleichzeitiger Vorlage der Papiere (59. 11) zur Revision M Unter gleicher Bedingung kann das außerhalb der Dienststunden hie eingetroffene lebende Schlachtvieh gleich nach der Ankunft aus den Vik. wagen herausgelassen und in die duf dem Bahnhofe befindlichen zur Aif⸗ stellung desselben bestimmten Räume bis zum Wiederbeginn der Dienstsuun . den aufgenommen werden. Ohne Rücksicht auf die Dienststunden . 9 wird das Passagiergepäck und lebendes Schlachtvieh, welches an den di hiesigen Viehmarkttagen vorhergehenden Tagen nach dein Schlusse der Dien stunden mittelst der Bahnzüge eingeht, gleich nach der Ankunft der Zig abgefertigt.
Dieselbe Behandlung erfähten die mit den Personenzügen eingehenden steuerpflichtigen Eilgüter, welche dem Verderben ausgesetzt sind, wenn R Abfertigung unter Vorlage der Eingangsdeclaration und des Frachtbrief unmittelbar nach Ankunft der Züge beantragt wird.
B. Besondere Bestimmungen. I) Eingang.
zügen ist das Halten und Entladen innerhalb des Stadtbezirkes auf j pellebigen Stelle des Schienenstranges erlaubt. ,
Alle auf der Eisenbahn ankommenden mahl und schlachtsteuerpflihtigt Gegenstände, das lebende Schlachtvieh und das steuerpflichtige Wild mi Ausnahme, der Poststücke und des Passagiergepäcks jedoch mit Ein chli dessen, was die bei dem Bahnzuge befindlichen Beamten und Leute der Ei bahn · Verwaltung einbringen und mit sich führen, müssen von dem Pit meister des Bahnzuges, mit welchem diese Gegenstände in den Stadlbejl eingebracht worden sind, oder von dem Zugführer, wenn ein Pachmeist⸗ den Bahnzug nicht begleitet, der Steuer - Expedition auf dem Bahnhose schriftlich angemeldet werden. ö.
Aus diesen Anmeldungen muß hervorgehen:
die Anzahl und Gattung der Colli, beziehungsweise die Stüchjahl un
Gattung des Schlachtvichs und Wildprets, ⸗
die Bezeichnung, der Inhalt der Colli nach
sätze und das Gewicht derselben,
der Name des Absenders und der Absendungsort,
der Name und die Wohnung des Empfängers,
bei durchgehenden Wagren der Ort, wohin dieselben bestimmt sind
die Nummer und der Tag der Ankunft des Bahnzuges,
die Station, welcher der Gegenstand zum Transport au
übergeben ist.
dem Maßstabe der Stellt
f der Bahn
— 8 Die Anmeldung — 8. 11 — wird gleich nach der Ankunft de Vall zuges und spätestens vor Ablauf von J Stunden danach von dem Pat. meister oder Zugfithrer, nachdem solche von ihnen vollzogen, von der Güttt. Expedition der Eisenbahn Verwaltung in Betreff der Ucbereinstimmung n den Frachtkarten bescheinigt und mit fortlaufender, mit jedem Vierlehjoht von Eins anfangender Nummer versehen worden ist, der Bahnhoft · Eten Expedition übergeben. .
13
. §. 13. Nach Berichtigung des Declaraͤtionspunktes erfolgt zunächst die Abfeth gung des lebenden Schlachtviehes durch Zählung aus den Wagen und na
ung
; gen f und des steuerp
ar die vorschriftli
dieser Abfertigu
che Anmeldůng un pflichtigen Gegenstär
rten mahl‘ und schlachtsteuer ihr. steuerpflichtigen Wildprets bei der
wiches und des hnhofes . Mai
n — um Juni d pegen der
1820,
De
ftet.
und schlachtsteu erpflichtig ände aber, welche die P die betreffenden Einbringer
mündlich anzumelden.
und Schlachisteuer - Regulativs Die Eisenbahn⸗Verw ihre V de durch entsprech in der Vorhalle
uf dem in und sowei
Nach beendigter gasagiergutes müssen Heamten
maltung bei Seite gelegt Hierauf erfolgt die m die Passagiere, so w
Während oder n
den Steuerbeamten einer allgemeinen Erfordern auch
Bchufe diesen auf sciten ist. ͤ Diejenigen Kolli,
werden von
Gteuer-⸗Erpedition vera Die in
sichneten Gegenstände
nahme derselben bestimmten, isenb. t steuerlichem Mit Ver zur erfolgten steuerlichen Ab
ju setzenden und unter hafft, woselbst sie bis
Sollen die angekommenen steuerpflichtigen hoft abgeholt werden, in Empfang zu nehmen : steuerliche Abfertigung, welche nach den Bestimmungen
EchlachtvZieh vom Bahn ron der Güter ⸗Expeditio:r
lage desselben die
des Mabl ⸗ und Schlachtsteuer N ti folgt, bei der Bahnhofs Steuer ⸗ Expedition
Rur nach gefüb
darf die betreffende Ei
mfeuerpflichtigen Gegenstände , Echlachtvieh vom
Die als Frachtgut einge has lebende Schlachtvieh ur rns 72 Stunden nach der empfänger abgeholt werden.
Die Steuer ⸗ Ver
Esendahnverwaltung, Steuer zu erlegen ist, inso Güter an den Absend 2 Bei Durchgangsgütern und in einzelnen Fällen, der Güter seitens des dur wird kann ausnahmsweise die Lagerfrist durch verlängert werden. Bedürfniß b 2 N usgang.
auf höchstens 5 Tage
jedoch auf das unabweisliche
Mahl und schlachtsteuerpfli Ffieuerpflichtiges Wildpret, deren
J. und der Wildpretsteuer der Packme
m diese Gegenstände in den Steuerbe
oͤführbar ist
den übrigen den zur Empsangnahme
den Nachweisung und in den Frachtbriefen als m
sind in Gemäßheit d des Mahl ; Allerhöchsten K
es Mahl und Schla und Schlachtsteuer abinets · Or
§. 15.
erartiger Gegenstän der Gepäck · Expedition in den Personenwagen
§. 16. Ausladung des diejenigen Kolli, für nöthig erachtet wird, von
werden.
ach
deren Revision bfolgt werden.
werden von der
rtem Ausweis
senbahn⸗
Ankunft
waltung hält von
en der ahl / schlacht⸗ gleich nach de
henden madl. und id steuerpflichtige
Uebergabe der nich ie die Revision der zurückgelegten
den S
Gütern abgesondert, sich einfindenden P
Eisenb
Regulativs fi
über
Güter ˖ Verwaltung das steuerpflichtige Bahnhofe ablassen.
sich in dieser Beziehung a 9 26 o Cy 86 welcher nach Ablauf der gedachten Frist die fern nicht die
er vorgezogen wird.
Adressaten d
urch
§. 20.
besendahn (folgen und nachgewiesen
auf dem Bahnhofe des Ausgangs unter lichen Begleitpapiere zur Diese Gegenstände
müseen binnen kürzester Frist auf 8 rwahrsam bleiben.
der Ausgang Steuer ⸗Expedition amtlichen Verschlu
2)
Steuerpflichtige Frachtguüter⸗ die na nge deklarirt und vom Durchgangs. Abfertigung nach den Berlin vom 4.
feuer. Regulativs für
b) Auf der die hiesigen.
ditienigen mahl und
bis dahin im steuerpflichtigen Ve Verlidung in einen Güterwagen port erfolgen können, so ist die Identität durch Anlegung eines um controliren.
dürfen auf
3)
Untersuchung
chtige Gegenstände, Ausgang aus werden soll,
Vo
dem
§. 21.
Auf gewö
Bahnhof
schlachtsteuerpft
hnlich
Juni 22
Cifenbahn Eisenbahn, Auf der die hiesigen Eisenbahnhöf
ichtigen
Rücksendun
unverschulde
D
ch der e abgeholt werden, er Bestimmungen
e verb
17 der Ausladung der Frachtgüter w Revision unterworfen, die Einsicht der Ladekarten zu ge—
teuerbeamten erforderlich scheint, gestellt und dürfen ersonen nicht ohne Wissen der
bei Seite
Abgangẽstationen oder wildpre r Ausladung in valtung un schluß befindlichen fertigung verbleiben.
ahn · Verr
Frachtgüt so ist der
ug die der wahl. und schlachtsteerpsichtigen flichtigen . steuerpflichtigen
d Versteuerung der auf der Bahn ade, des lebenden Steuer · Expedition chtsteuer · Gesetzes Regulativs für Berlin dre vom 8. März 1847 ister oder Führer des Bahnzuges, mit zirk eingebracht worden sind, zu
für
in dem Gepäckwagen befindlichen deren Revision von den Steuer⸗ den Beamten der Eisenbahn : Ver⸗
Kolli.
in den Ladekarten tsteuerpflichtig be⸗ den zur Auf⸗
ter Verschluß Bescheinigung abgesehen.
ind hierauf
zu beantragen. ; erfolgte steuerliche Abfertigung
schlachtsteuerpflichtige Wildpret müssen als zur Abfertigung gelangen und von dem f eM
täng unter Angabe der Stunde des Ausgangs auf
legung
gestellt und vorg Bahnhofe f der Eisenbahn den
ni
aus de
Durchgang.
en Wegen.
*
d. J.
Gegenstände,
9 der
iese Ausdehnur
eschränkt bleiben.
dem Stad
des Ma
die mahl
Bahnhof Sollte na
altung ist jedoch erpflichtung zur prompten ende Aushänge des Bahnhofes aufmerksam zu machen.
erden diese von
2055
assagiere als Passagiergut selbst den zur Abfertigung
en oder der Wildpretsteuer Dieser Verpflichtung ist
Berlin vom
t zur Revision designirten Kolli
zu welchem
ĩ
Raum ge⸗
unter Vor⸗
ir Berlin vom 4. Juni d. i.
und schlacht⸗ Wild und das lebende
n Gegenstände, bald und späte
llein an die
nicht abgeholten
m Stadtbezirk nicht
berechtigt, . sses an den Güterwagen
bis dahin die werden nach 8.
Inkunft hierselbst zum Durch
halten die steuerliche
sowie
hl und Schlacht⸗
hö fe verbindenden
indenden Eisenbahn dürfen nur
nur dasjenige
itels der Bahnzuͤge befördert
keit durch er und das lebende Frachtbrief zunächst
der Ausfuhr muß die Karte der den, welche
fällige hof Güter Verwaltung, welche in denen die Abnahme te Umstände verzögert die Vahnhofs · Steuer. Expedition Ahnung der Frist muß Raume, welche von den unter Verschluß des ei ; Frist, jedenfalls aber innerhalb 24 Stunden nach ihrer lebendes Schlachtvieh und tbezirke mittelst der müssen der Steuerezpedition der dazu gehörigen amt · fuͤhrt werden, cht lagern sondern verlassen und ch geschehener
Besonderes angeordnet worden,
steuerpflichtige Wildpret, und zwar lediglich mit werden, welche auf einer der hier mündenden Eisenbahnen hier angekommen sind und die Bestimmung haben, mittelst der Bahnzüge einer anderen hiesigen Eisenbahn aus dem Sleuerbezirke von Ber lin unversteuert wieder ausgeführt zu nn
lebende Schlachtvieh und
Benutzung der
Gegenstande, welche mit sollen, müssen
Steuerbezirk gehen Bahn in den Räumen der Güter ·
Die genannten steuerpflichtigen Verbindungsbahn unversteuert durch den sich während des Transportes auf dieser wagen befinden und von einer in den Händen des Zugführers befindlichen Nachweisung — Extrakt · Frachtkarte — begleitet sein, welche von dem Vor⸗ stande der Güterverwaltung derjenigen Bahn, auf welcher die abgabenpflich⸗ tigen Gegenstände hier angekommen sind, ausgestellt und vollzogen ist.
Die Extrakt ·Frachtkarten müssen nachweisen:
a) die Nummer der betreffenden Declaration der Abgangsstation,
by die Anzahl und Gattung der Kolli, beziehungsweise die Stückzahl und Gattung des Schlachtviehes und Wildprets,
e) die Bezeichnung, den Inhalt der Kolli nach dem sätze und das Gewicht derselben,
d) den Namen des Absenders und den Absendungsort,
ej den Namen und Wohnort des Empfängers,
k) Monat und Tag, an welchem das Frachtgut auf der Verbindungs- bahn der Ausgangs- Eisenbahn zugesandt wird,
g) die Eisenbahn, auf welcher die Gegenstände ausgeführt werden sollen. . .
Die Extrakt ⸗Frachtlarten sind mit fortlaufender, mit jedem Vierteljahr mit Eins anfangender Nummer zu versehen und müssen mit den an die betreffende Bahnhofs. Steuer ·˖ Expedition über die hier angekommenen steuer · pflichtigen Gegenstände abgegebenen bezüglichen Declarationen der Abgangs⸗ stationen übereinstimmen.
Maßstabe der Steuer
aus dem Steuerbezirk
* 1
Die Bestimmungen des §. 23 wegen der Aufnahme in die Güterwagen und des Nachweises in den Extrakt · Frachtkarten finden auch auf das steuer· pflichtige Gepäck der Passagiere, welches auf der Verbindungsbahn befördert wird, Anwendung.
§. 25
Die Extrakt · Frachtkarten (8. 23 müssen vor der Verladung der Güter der Bahnhofs - S werden, welche darin die erfolgte Verladung bescheinigt und Vorstande der Güter Verwaltung zur Aushändigung an zurückgiebt.
Erfolgt die Expedition (98. ) s
nach ihrer Ausstellung und Steuer · Expedition vorgelegt die Karte dem den Zugführer
Verladung außer den Dienststunden der Bahnhofs · Steuer o wird von der Einholung der steuerlichen Verladungs⸗ Es steht jedoch den Steuerbeamten frei, der Ver- ladung beizuwohnen, die Extrakt · Frachtlarten einzusehen und deren Richtig Vergleichung mit den verladenen Kollis zu prüfen.
S. „b. ö Die Extrakt · Frachtkarte wird von dem Zugführer dem Vorstande der Güterverwaltung derjenigen Bahn übergeben, auf welcher die steuerpflichtigen Gegenstände aus dem Steuerbezirke wieder ausgeführt werden sollen. Vor Bahnhofs Steuer ⸗ Expedition vorgelegt wer⸗ der steuerpflichtigen Frachtgüter aus dem
*
von dem Ausgange zü Stadtbezirk Ueberzeugung nimmt, die Extrakt · Frachtkarte in dieser Beziehung mit Vescheinigung versieht und sie sodann unverzüglich der Güterverwaltung derjenigen Eifenbahn zusendet, welche die Karte ausgestellt .
Von der Güterverwaltung ist sie demnächst der Bahnhofs ˖ Steuer Ezpedition als Registerbelag zu übergeben. - .
Soll die Ausfuhr aus dem Stadtbezirk außerhalb der Dien ststunden der Bahnhofs . Steuer Expedition erfolgen, so muß gleich nach erfolgter Aus. uhr die Extrakt Frachtkarte von dem für die Wahrung des Steuer Inter- e eidlich zu verpflichtenden Vorstande und Bodenmeister der Gũtervcrwal⸗ Grund eigener Wahr Dienststunden der Bahn⸗
—
—
und beim Wiederbeginn der Bah
dieser zur Einsicht und Rücksendung an diejen ige
die Karte ausgestellt hat, ausgehändigt werden. § 27.
Verbindungsbahn beförderten steuerpflichtigen Gegenstãn de Güterverwaltung der Eisenbabn, auf welcher sie den Stadt Bezirk wieder verlassen sollen, bis zu shrer Verladung in einem besonderen
den Riederlagen für andere Waaren abgesondert ist Vorstandes aufbewahrt werden und binnen kürzester Ankunft auf dem
nehmung bescheinigt, fs . Steuer ˖ Expedition
Die auf der müssen von der
Bahnhofe, diesen auf der Eisenbähn. vgl fen.
Die Bestimmungen des Mahl- und Schlachtsteuer-⸗Regulativs fur Ber lin vom 4. Juni d. J kommen, insoweit in gegenwärtigem Regulatiy etwas für den Verkehr auf den hieñ gen Eisen bah nen nicht zur Anwendung. ö ᷣ Defraudationen der Mahl, Schlacht- und Wildpretsteuer ziehen die im §. 17 des Gesetzes vom 30. Mai 1820 festgesetzten Strafen nach sick. ö. Andere Uebertretungen der in diesem Regulativ enthaltenen Vorschriften 90 der Steuer Ordnung vom 8. Februar 1819 mit einer Strafe von bis 10 Thaler geahndet. . 3. . in diesem Regulativ nicht bestimmten Personen der Eisenbahn. Verwaltung eine persönliche Verantwortlichkeit auferlegt ist, haben die Eisenbahn Directionen aus ihrem Beamten ⸗Personal diejenigen Personen zu bezeichnen, welche für die Ausführung vorstehender Bestimmungen 9 Steuerverwaltung gegenüber zunächst haften und 6 zu einem dem Hauptamte abschriftlich mitzutheilenden Protokolle die Verpflichtung zur / Innehaltung der Vorschriften des Regulatibs aufgetragen , . Aenderungen dieses Regulativs bleiben nach dem Bedürfnisse vor
behallen. Berlin, den 27. Juni 1865. Der Finanz · Minister. gez. von Bodelschwingh.