1865 / 151 p. 10 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

elben Eisenbahn die in dem eigenen Gebt ö 2 w aer . g ebiete auf oder abgeladenen , Februar 1853. Seine Dauer wird auf die Zeit vom . ö ucbemwachungdienste verabredetn n ͤ . 333 3 bis zum 31. Dezember 187 festgestellt. r r e. . · 3 1. eide Theile behalten sich vor, über weiter gehende Verkehrs . Erleichte · von Fellen und Häuten gemeinen (Pos. Ha. den Anlage A) 281. Die vertragen en Theile werden dahin wirken, daß die Waaren efoͤrde · Tun gen und über möoglichste Annäherung der bederselnigen Zolltarife und 50 Xr. 5. W. vom Zollcentner. ; . Artikel 11. auf den Eisenbahnen in ihren Gebieten durch Herstellung unmittelbarer demnaächst äber zie Jäger allet ein, . de e , e . den Lumpen (Hadern und and n Abfallen zur Papierfabrikation 4 gaenverbindungen zwischen den an ems Orte zusammentteffenden Jah. 2 ere , n ,. , Zollten nen Säapcl. ed ln blase, fe. dem Gebiete der vernarn] um Ucherfüibrung der Transportmittel von einet Bahn auf die e enen helene fas gien en fee ell ni e e, nden, fenr i. don Knochen Klauen, Füßen, Hautabschnitzeln Pos. 44e. der Theile unzulãässig⸗ und es darf vorbehaltlich schifffahrts. und gesunm] dere moͤglichst erleichtert werde, schläge machen und werden Kommissarien der vertragenden Theile zum B Anlage A) 75 Xr. ö. W. vom Zollcentner. polizeilicher so0 vie der zur Sicherung Ter Abgaben erforderlichen Vorstn Sie werden ferner, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schienenverbin - huf e Bm hand ung , e n . . . n jedem der vertragenden Staaten sollen die bei der Ausfuhr ge⸗ ien, kein Waarenführer gezwungen werden, an einem bestimmten Ort q ungen vorhanden sind und ein Uebergang der Transportmittel stattfindet, Es wird beiderfeils anerkannt das die Autonomie eines jeden deren, wisser Erzeugnisse bewilligten Ausfuhrvergütungen nur die Zölle oder zuhalten aus / ein · oder umzuladen. Bagren, welche in vorschriftẽmäßig verschließbaren Wagen eingehen und in , e, Eheil: in der Czaltung fein? in, unh deli a g alen Gtefern erfeKen, welche on en gedachten Erzrugnissen oder ten Wagen hach intn ern an Innern befördert werden, an welchem hiethucch nicht hat beschränkt rden meln. . von den Stoffen, aus denen sie verfertigt worden, erhoben sind. Artikel 12. Abfertigung befugtes Zoll oder Steueramt befindet, von der Attitel ö, Eine darüber hinausgehende Ausfuhrprämie sollen sie nicht ent- V Mclaraton, Abladung und Revislon an der Grenze, so wie vom Kollo⸗ Der Beitritt zu diesem Vertrag; bieibt jesen deutschen Sten vn, halten. . ; Die vertragenden Theile werden die Seeschiffe des anderen Theil aischluß frei lassen sinsofern jene Wagren durch UÜlebergabe der Ladungs— behalten, welcher sich ki ft den gern, muh mer eber Aenderungen des Betrages dieser Vergütungen oder des deren Ladungen anten denselben Bedingungen und gegen dieselben An aeichnis⸗ und icrachtbriefe kim Eingang ange: Ker sind, ; ; e . . Verhaͤltnisses derselben zu dem Zolle oder zu den inneren Steuern wie die eigenen Seeschiffe zulassen. n Paaren, welche in vorschriftẽmaßig verschließbaren Eisenbahn wagen Gegenwärtiger Vertrag soll ratifgirt und es sollen die Ratisications ; wird gegenseitige Mittheilung erfolgen . Die Staatsangehörigkeit der Schiffe jedes der vertragenden Staatn ic das Gebiet dne def vertragenden Theile aus, oder nach dem wertet Urtu zr n, sege o en n Te fg eneesttk werben. Von Waaren, welche durch das Gebiet eines der vertragenden Theile nach der Gesetzgebung ihter Heimath zu beurtheilen. EBG anderen ohne Umladung durchgeführt werden, sollen von der Declara⸗ So geschehen Berlin, den 11. Aptil 18665. g ; , on, Abladung und Revision, so wie vom Kolloverschluß sowohl im Innern,

in Oesterreich:

aus. oder nach dem Gebiete des anderen Theils durchgeführt werden, . a, ,. . 9 än , , , , ,. ,, , ,. denn, d,, ge, m dee Diese Verabredung findet sowohl auf die nach erfolgter Umladung 51 ich cn R Duction der Schiffsmaaße, bei Feststellun ö J,. dungs verjeichnisse und Frachtbriefe zum Durchgang angemeldet sind. (L. S. (L. 8. L. 8.) oder Lagerung, als auf die unmittelbar durchgeführten Waaren An⸗ e 9 64 4 2. j ke u, ö 9 Schiffen Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist jedoch dadurch0 von Reichert Thü wendung. ö ann 6 4 n n , ,, . dingt, daß die betheiligten Eisenbahn Verwaltungen für das rechtzeitige ö von Thümmel. k Die Schifffahrt zwischen Seehäfen seines Gebietes kann jeder ntteffen der Wagen mit unverletztem Verschlusse am Abfertigung · Amt (L. 8.) L. 8)

Artikel 6. seinen eigenen Schiffen vorbehalten; dagegen soll die successive Beftatc] * Innern oder am Ausgangs. Ante verpflichtet seien 1 a Verkehrs wird beiderseits oder Entlöschung in mehreren Seehäfen des einen Staates den Schisen Insoweit von einem der vertragenden Theile mit dritten Staaten in Anlage A. anderen Staates gestattet sein. J betreff der Zollabfertigung weitergehende, als die hier aufgeführten Erleich Zollsã ö ; a) für Waaren mit Ausnabme von Verzehrungsgegenstãnden) welche Auch sollen unter der Bedingung der Gegenseitigkeit überhan, ungen vereinbart worden sind finden diese Erleichterungen auch bei dem ätze für die Einfuhr aus dem Zollverein nach aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen der dertragenden Theile Begunstigungen welche einer der Seeschifffahrt treibenden Staaten da trkicht mit dem anderen Theil, unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit, Oesterreich.

gebracht oder auf vereins in Bezug auf die Behandlung der Seeschiffe und deren Lan nwendung. ü

in das Gebiet des anderen auf Märkte oder Messen ir J x Se Waun . ungewissen Verkauf außer dem Meß und Marktverkehr versendet, in einem dritten Staate eingerãumt hat oder einraumen wird, auf di g Artikel 18. Maat . aßsta

dem Gebiete des anderen Theils aber nicht in den freien Verkebr ge reichischen Schiffe und deren Ladungen, und umgekehrt alle Begün sizm Die vertragenden Theile wollen gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch ö setzt, sondern unter Controle der Zollbehörde in öffentlichen Niederlagen welche Oesterreich in diesen Beziehungen einem dritten Staate . nnahme nn. . die Gewerbsamteit befördert und der Benennung der Gegenstände. 23 Packhöfen, Hallämtern u. s. w.) gelagert, sowie. für Muster, weicht hat oder einrãumen wird, auf die Schiff der Seeschifff abet 2 bh er Unter 37 es einen Theils, in dem anderen Arbeit und 1 von Handelsreisenden eingebracht werden, alle diese Gegenstände, wenn ten des Zollvereins umd deren n , m , ., sinden. Amn aut zu suchen, möglichst freier Spielraum gegeben werde. zollung. je binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurück Bestimmung sind nur diejenigen Begünstigungen in der Kustenschft Von den Unterthanen des einen der vertragenden Theile, welche in dem geführt werden ausgenommen welche Schiffen dritter Staaten nicht durch Uebereintem tbiete des ö 6 und Gewerbe treiben oder Arbeit suchen, soll 1. Laudwirt s für Vieh, welches auf Märkte in das Gebiet des anderen vertragen · eingeräumt sind. on ö. *. . n ö. der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, . vir hschaftliche ben Theils gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird? n 6. e. tte . „welcher nicht gleichmäßig die in demselben ö . zeugnisse. für Glocken und Lettern zum Umgießen, Stroh zum Flechten, Wachs Artikel 13. att ö , . ö, Unterthanen unterworfen sind. Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl und Mahl. zum Bleichen, Seidenabfälle zum Hecheln Kämmeln) e. r, , n, m, , . 2 e agel wehe m, ö ö . eute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, produkte: für Gewebe und Garne zum Waschen, Bleichen, Färben, Walten, Von Schiffen * einen der e, ber,. e . 96 * he ö . an, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz a) Weizen, Speli Dinkeh, Halbgetreide, Appretiren, Bedrucken und Sticken, Garne zum Stricken, Gespinnste oder de, in die Seehafen des e r . 1 . 1, ' gesetzli 31 , ihnen betriebene Geschäft. ent · Heidekorn oder Buchweizen, Hirse, (einschließlich der erforderlichen Zuthaten) zur Herstellung von Spitzen der Aufenthalt unnoͤtbig verlängert oder zum gen sverkehre bemnh? ( . 3 34 9 nn. Geschäft persönlich oder durch in ihren Mais (türkischer Weizen, Lutůurugh und Posamentierwaaren Häute und Felle zur Leder und Pelzwerk⸗· Schifffahrts⸗⸗ oder Hafenabgaben nicht erhoben werden. . ö 3 machen oder Bestellungen/ nur unter Roggen, Bohnen, Erbsen; Linsen, bereitung, Garne in gescheerten lauch geschlichteten) Ketten nebst dem Von Havarie und Strandgütern, welche in ö u 3 r , hen in dem Gebiete des anderen vertragenden Wicken, Zuckererbsen Dizern), Gerste erforderlichen Schußgarn zur ; Auch sollen . 3 9 ö, entrichten verpflichtet sein und Malz, dann Hafer genstände zum Lackiren, Poliren und Bemalen; 3 des etwaigen . id öh ern, , der Narr, und Deen zur Ausübung des b) Mehl und Mahlprodukte (gerollt, ge— für sonstige, zur Reparatur, Bearbeitung oder Veredelung bestimmte, dieselben in den Verbrauch übergehen. Ln [ 5 ö 9 ö. eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem der schrotete und geschälte Körner, Grau⸗ in das Gebiet des anderen vertragenden Theils gebrachte und nach . den . ie Unterthanen des anderen ebenso wie die eigenen pen, Grütze, Gries; ferner Stärke Erreichung jenes Zweckes, unter Bꝛobachtung der desbalb getroffenen Artikel 1 . , . Jhei . gun nn Dextrin, Leogomme) 2 besonderen Vorschriften, zurückgefübrte Gegenstände, wenn die wesent⸗ Arti te! 1* . nl a ,. es ,, welche das Fracht⸗ Gemuͤse, Obst und andere Garten und Feld · liche Beschaffenbeit und die Benennung derfelben unverandert bleibt Jar Befabrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstrartn 1. * See er. Flußschifffahrt zwischen Plätzen verschiedener früchte: .

ĩ Fal . ter Festha der Gewichtsme Zur Befahrung ue, , , e, 266 e, Fiaaten betreiben, sollen für diesen Gewerbebetrieb in de Gebiete des 2 Gart ch fe, frise ö und zwar in dem Falle unter e . Festhaltung der Gewichte menge * Gebicten der vertragenden Theile sollen Schiffsführer und Fab nnn. WVeren Theils einer Gewerbesteuer nicht terworfen werd H . ng hse, frische. d. i. Gemuͤse den Fällen unter 2 b. d. und &. sofern die Identität der aus— und wieder nem derselben n gehbren, unter den selben Bedingungen nd , . Ih einer Ge esteuer nicht unterworfen werden. . re,, Kartoffeln und Rüben, eingeführten Gegenstãnde außer Zweifel ist. Abgaben von Schiff oder Ladung zugelassen werden, wie Sckifenen gie w Artikel 19. n eßbare urzeln, Pilze, Schwämme,

Fahrzeuge des eigenen Staates. ĩ 1 ,, n, Theile bewilligen sich gegenseitig das Recht, Konsuln mw allen denjenigen Haäsen und Handelsplätzen des anderen Theils zu er— uln irgend eines dritten Staates zugelassen werden.

Zur weiteren Erleichterung des gegenseitiger Befreiung von Eingangs und Ausgangsabgaben zugestanden;

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das Schiff eines M

Herstellung von Geweben, sowie für Ge tragenden Theile berladen waren soll von dem anderen, unter Bergelohns, eine Abgabe nur dann erboben werden?

einschließlich der Trüffeln, Knoblauch, Schnittlauch, Porri, Zwiebeln, auch Blumen und Meerzwiebeln.

Obst, frisches, als: Aepfel, Ananas, Aprikosen Birnen, Johannisbeeren, Kirschen, Kürbisse, Melonen, Mirabellen, Mispeln, Hasel. und welsche Nüsse,

Artikel J. hennen, in d . * an rn hennen, in denen Kon n Waaren, die dem Begleit⸗ Arti 5 Dies . ; Sin . e, n. , ,. 44 Artikel 135. Diese Konsuln des einen der vertragenden Theile sollen, unter der Be⸗ schein · Verfahren unterliegen, wird eine Verkehrserleichterung dadurch gegen . Aung der Gegenseitigkei i ͤ z Theils diesel ö scheinVerfah gen, R , , , ang er, Wart . der Chaussee nd sonstigen Straßen, gane sl ung der zegenseitigkeit, im Gebiete des anderen Theils dieselben Vor⸗ seitie gewäbrt werden, daß beim unmittelbaren Uebergange solcher Waaren Die Benutzung der Chau)leen und sonstigen Straße chte, Befugnisse und Befrei ma,. , , ,, ö m , , . ö unmittelbaren Tens in das Hebiet d 2 , e, Tn. ede mer Mugen Hafen und Lane. „Befugnisse und Befreiungen genießen, deren sich diejenigen irgend eines aus dem Gebiete des einen der vertragenden Tbeilt in das Gebiet des sen, Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, de Häfen n G Clten Staates erfreuen oder erfreuen verden . . , e JI. gend e, s anderweiten Verse lusses Res eichnu Beleucht des Fabrwassers, des Loctite werden. fris ö w Mnãrñ⸗ anderen die Verschlußabnahme, die Anlage eines andern 3 Verschlusses der 235 eich uw und * cleuchtung de im aer J Raj 37 ug z ( frische, grüne, unausgeschälte, Pfirsiche,/ und die Auspackung der Waaren unterbleibt, sosern den. dieserhalb verein. Krahne⸗ und Waage Anstalten, der n . 3 ,, . Jeder de 9 Artikel 20. : . ö Pflaumen, Quitten, Schlehen, Stachel barten Erfordernissen genügt ist. Ueberbaupt soll die Abfertigung möglichst und Bergung von Schiffsgütern und dergleichen mehr!, inso nei. 8 6. zer vertragenden Theile wird seine Konsuln im Auslande verpflich⸗ beeren, dann Waldbeeren aller Art, 8 : In stalte ar den öffentliche zerkeh mt sind w Y den ehöri es ere Heils, sof f ü 6 h beschleunigt werden. gen oder Anstalten für den offentlichen Verkehr bestimmt 2 [. Angehörigen des anderen Theils, sofern letzterer an dem betreffen z. B. Berberitz -, Brom-, Erd und Artikel 8 viel ob dieselben vom Staate oder von Privatberechtigten bern 24 ö. ahr urch einen Konsul nicht vertreten ist, Schutz und Beistand in Heidelbeeren. d 8. ö . den Angehörigen des anderen vertragenden heil unter gleiseᷣ . . Art und gegen nicht höhere Gebühren wie den eigenen Angehöri⸗ Bast, roher, Binsen, Schilfe, Rohre . 8 5 ? t 9 . 8 * r* 91 2 VBeßbn * 9 9 X eb 5r 6 des eiatn D r . . 7 ] . 8 ; Die vertragenden Theile werden auch ferner darauf bedacht sein, ihre gen und gegen gleiche Gebühren, wie den Angehörigen des * zu gewähren. (Dach und Weberrohr, auch gespalten, * . * 2 2 * 3 8 9 2 2 . 2 89 8 . . . . 964 j ö X ö . gegenüberliegenden Grenzzollamter wo es die Verhaäͤltnisse gestatten, je an gestattet werden. , verb egenden 36 Artikel 24. 1 geschnitten und gespltzs zu Weberkämt— . een, f dab . Amtshandlungen bei 6e Die vertragenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, an ihre men), Schachtelhalm, Flechten, Moose,

dem Uebertriite der Gebühren dürfen, vorbebaltlich der beim Seebeleuchtunz;. in das andere gleichzeitig stattfinden könne lootsenwesen zulässigen abweichenden Bestimmungen, , mm u denn zu ser . ö g derselben in Beziehung auf das Zollwesen und die Grenzbewachung dermodertes Holz von Buchen, Fich⸗

nur bei R

nutzung solcher Anlagen oder Anstalten erhoben werden. . nntniß zu erlan r 3 3

j . . 26 = 8 9 . 8e * J 3 in v0ꝛ 19 se 9 . z . 1 ;. l Artikel 9. Dieselben dürfen die Unterhaltungskosten sammt den währen ii. angen, wozu diesen Beamten alle Gelegenheit bereitwillig zu ten ꝛc.).

ö

Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung vo

ö

4 2. hollstellen B 1 . n, m. J ! Waaren aus einem Zollgebiet solstelen Beamte zu dem Zwecke zu senden, um von der Geschäftsbe⸗ Feuerschwamm, roher, Dohzzunder . . ; ö 23 Ba Serie z 1. ** . ; ene, fe es JZinsen des A kapitals nich e ( ö Bäume, Sträuche, Reben zöß⸗ . 2 e n e, , , , , 0 z . a, . ,, n ,. 5 Straßen ni ; m. die Rechnungsfübrung und Statistik in beiden Zollgebieten linge, Setzlinge, landen n . 8 St 8 de Ne D J = w: Wege der 3e denes 5F' rw 2 1 e, raden 2 90 * ? . 22 2 29 9 9. . ce I * ö ; 2. 21 * für Rechnung des Staates oder für Rech nung von Gomm nnen 1 d 3 Wegegelder für beladenz Fubrwer 9 2 ale 8 n die vertragenden Staaten sich gegenseitig alle gewünschten Aufklä⸗ pflanzen, ingleichen lebende n . porationen, auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauch telbar oder mittelbar zur Verbindung der vertragen n Tel gen erthellen e,. . i. ö eines Erzeugnisses ruhen, dürfen Erzeugnisse des anderen Theils unter keinem mit dem Auslande dienen, da, wo Dieselben den Saß dawn. erb r e. . . e * —— 9. . 2 22 1 h 2 Fr. . 64 5— . . M e ö 2 ö geogtar: ö . . . k f ̃ t ö , en de, ., Wesse treffen, als die gltichua nigen ar groschen 36 2. 8. B. e, r ugthe ö rede. Sctenn, n i def en g, einzelnen Landestheilen der vertragenden Theile welche und Knospen. 54 . , . a e i fn 11 em letzteren at ö Helge t ausgeschlossen sind, finden, so lange deren Ausschluß Gras, Grassamen, Heu, Häckerling, vo sie enen Set fich tn rn , ne , e, , n Verabredungen in den Aitikeln 1 bis 9 des gegenwärtigen Ver Stroh, uch Strohabschnitte und Streb. den. Wegege de fee em, die ganbe ge. eren. nan s keine Anwendung. ähren (natürliche zu Putzarbeiten) Nerbĩ auf den erwähnten Straßen nach Verhältniß der Strecken lan. ; Artikel 23 , . a 38 Verhütung . als für den auf das eigene Staatsgebiet beschrãnkten Deren, Unmittelbar ; Attikel 23. 7 . Dien räuter, Heidekraut und Heide— Bestraf des Schleichhandels nach oder aus ihren Gebieten durch an⸗ fein, als für den aul da n,, . ö , pmmiss ttelbar nach Austausch der Ratificationen dieses Vertrages sollen frautwurzeln, Stengel und Blätter der er e nnn, n 3 rr lte n die zu diesem Zweck erlassenen Straf- Für Eisenbahnen gelten nicht diese , sondern die in den , der vertragenden Theile zusammentreten, um die zur Aus— Heidelbeeren. 2 . 2 di ; . gewähren, den Aufsichts ˖ 7 enthaltenen Bestimmungen. u 9 esselben erforderlichen Vereinbarungen und Vollzugsvorschriften Getreide in Garben, Hülsenfrüchte gesetz aufrecht zu erhalten, die Rechtshülse gewähren, den Rule , siusttllen. j im ent, Maibstroh, b. . Mais glben . ö . 4 = 1 * * B . beamten des anderen Staates die Verfolgung der Kontranen enten in ihr . ( Artitet 24 « ,,, 6 Mae g Sebi stat und denselben durch Steuer, Zoll und Polizeibeamte, Artikel 16. Die in den , , ,, . eere), Stengel und Blätter der Mais: . 2 ten gn 3. alle erforderliche Auskunft und Beihülfe zu 4 inte . zen Anlagen dieses Vertrages enthaltenen Bestimmungen sind pflanze, Mohnsamenkapseln leere, Tar— 1 . * 14 r re, ,. Auf Eisenbahnen sollen f Zeit A* . 8 grirende Theile desselben anzuschen, dendisteln Streulaub, Nadeln und r g, . 7 lt schloss ef gen die Angzhöri 5 en,. Artikel 25 Zapfen vbn Radelhölzer . Gr asaabe dies ü Sestimmungen ab eschlossene Beförderungen die Angehörigen des 4 2 . 25. hee. . Jop u Weben ; * 33 2 6 ; 2 un Ia gen als die eigenen Angehörigen un ö 5 er gegenwärtige Vertrag tritt vom 1. Juli 1865 ab an Stelle des Asphodillknollen (Goldwurzeln), sor Sarnen, n er und fär Gtenstreck 0 die Gebiete der * 6 Durchfuhren nach oder aus dem Gebiete des .. 14 Für Ert ge ee, md far solch Cen, 1 n n . tant hoh ls diejenigen Eisenbahnfrachtsatze erheben pertragenden Theile mit fremden Staaten zusammentressen, werden die zur taat höhere a jenig ͤ

Artikel 16.

Die vertragenden Theile verpflichten sich, auch ferner zur

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