Benennung der Gegenstände.
Maßstab
der nach dem 30 Thaler · Fuß.
Abgabensätze
Ver zollung. role
Sgr.
nach dem
523 Guld.
4
V
Fuß. l. Kr.
Abgabensätze
nach dem nach dem 30 Thaler 52 *. Guld. Fuß. Fuß.
Thlr. Sgr. Fl. Kr.
Benennung der Gegenstände.
deren Materialien, auch Meerschaumwaaren, alle diese Waaren, soweit sie nicht unter die kurzen Waaren (Allg. Anm. 2) fallen.... Hö
Stroh, Rohr⸗ und Bast⸗ wagaren: Matten und Fußdecken von Bast, Stroh, Gras, See gras, Binsen und Schilf, ordinaire: 1) ungefãärbt 2) gefarbt Theer; Pech; Harze aller Art, Asphalt (Bergtheer); Theer⸗ und Mineralöle, roh und gereinigt, auch Benzin und Karbolsäure (Kreosot), Harz Oel; Terpentin; Terpentin ˖
Thiere und thierische Pro⸗ dukte:
a) Geflügel aller Art; Wildpret, kleines (Hasen und Kanin— chen); alles lebende Wild; Fische, frische und Fluß— krebse; Biber, Frösche, Ot⸗ tern, Schnecken 6.
b) Eier aller Art und Milch.
e) Bienenstöcke mit lebenden Bienen
d) Blasen und Därme, thie— rische; Darmseile und Darm- saiten, Luftballons aus Bla= sen oder Därmen; Gold⸗ schlägerhäutchen; Wachs, wei ßes und gelbes. . ...... ... .
Thonwaaren:
a) Mauer ⸗ und Dachziegel, Flie⸗ sen und ähnliche Waaren aus Thon zu baulichen Zwecken; Thonroͤhren; Schmelztiegel ; gemeine Ofenkacheln; irdene Pfeifen; gemeines Töpfer geschirr Andere Thonwaaren mit Ausnahme von Porzellan:
)einfarbige oder weiße. 2) bemalte, bedruckte, ver⸗ goldete oder versilberte
Porzellan, weißes Porzellan, weißes mit far bigen Streifen, farbiges, be maltes oder vergoldetes, in- gleichen Thonwaaren aller Art in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie da—⸗ durch nicht unter die kurzen Waaren (Allg. Anm. Y) fallen
Vieh: a) Pferde und Füllen Anmerk. Füllen, welche der Mutter folgen
b) Rindvieh:
1) Ochsen und Zuchtstiere. 2) Kühe
3) Jungvieh
4) Kälber
e) Schweine:
1) gemästete und magere 2) Spanferkel
d) Hammel
e) Anderes Ziegen.
Anmerk. zu b. bis e. Schlacht ˖ vieh in getödtetem Zustande, selbst noch mit der Haut und den Eingeweiden ver⸗ sehen, ist wie Fleisch
zu behandeln:
h
2)
Wachstuch, Wachsmusse⸗ lin, Wachstafft: a) Grobes unbedrucktes Wachs. tuch (Packtuch) b Alles andere . Wolle, sowie Waaren daraus: a) Wolle, rohe, gekämmte, ge— färbte, gemahlene, auch in Abfällen b) Garn, auch mit Leinen oder
Seide gemischt, einfaches,
ungefärbt oder gefärbt, du⸗
blirtes, ungefärbt e) Waaren aus Wolle allein oder nur in Verbindung mit
Baumwolle oder Leinen, je⸗
doch mit Ausschluß der
Spitzen und Stickereien:
1) bedruckte Waaren aller . . unbedruckte, ungewalkte Waaren ; Posamentier⸗ und Knopfmacher ⸗Waa—⸗
unbedruckte gewalkte Tuch“, Zeug und Filz- Waaren; Strumpfwaa⸗ ren; Fußteppiche Anmerk. Unter Wolle und Wollenwaaren sind überall in dieser An lage auch Ziegen, Hasen⸗“, Kaninchen und Biberhaare und Waaren daraus be—
. griffen.
Zink⸗ und Zinkwaaren:
a) Rohes Zink; altes Bruch— zink Zinkbleche
Grobe Zinkwaaren, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack; Draht
) Feine, auch lackirte waaren, ingleichen waaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren (Allg. Anm. 2) fallen
Zinn und Zinnwaaren, auch mit Spießglanz legirt:
a) Zinn in Blöcken, Stangen u. s. w.; altes Bruchzinn. Zinn, gewalztes .. ...... Grobe Zinnwaaren, als: Draht, Röhren, Schüsseln, Teller, Kessel und andere Gefäße, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack. . ... Feine, auch lackirte Zinnwaa⸗ ren, ingleichen Zinnwaaren in Verbindung mit anderen Ma—⸗ terialien, soweis sie dadurch
. —
nicht unter die kurzen Waaren (Allg. Anm. 2) fallen.). ....
Allgemeine Anmerkungen.
Unter den in Nr. 6 und 13 aufgeführten Waaren sind Schiffe, Wagen und Schlitten, und unter den in Nr. 2, 15, 26 und 34 aufgeführten Waaren, Kleider und Putzwaaren nicht begriffen.
Zu den im vorstehenden Verzeichniß in Nr, 35 d, A b, 6 F 3, 104,
13 c, 15 a und b, 16 4 3, 18e und d, 23 d, 27 e und d 2, 31 d,
35 d und 36 d erwähnten kurzen Waaren gehören folgende:
a) Waaren, ganz oder theilweise aus edlen Metallen, echten Perlen, Korallen oder Edelsteinen gefertigt; Taschenuhren; echtes Blattgold und Blattsilber.
b) Waaren, ganz oder theilweise aus Schildpatt, aus unedlen, echt vergoldeten oder versilberten, oder mit Gold oder Silber belegten Metallen gefertigt; Stutz. und Wanduhren, letztere mit Ausnahme
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der hölzernen Hängeuhren unechtes Blattgold und Blattsilber, feine Galanterie⸗ und Quincaillerie Waaren (Herren und Frauen ˖ schmuck, Toiletten · und sogenannte Nippestischsachen u. s. w.), ganz oder theilweise aus Aluminium; ferner dergleichen Waaren zus anderen unedlen Metallen, jedoch fein gearbeitet und entweder mehr und weniger vergoldet oder versilbert oder auch vernirt, oder in Verbindung mit Alabaster, Elfenbein; Email, Halbedelsteinen und nachgeahmten Edelsteinen, Lava, Perlmutter oder auch mit Schnitzarbeiten, Pasten, Kameen, Ornamenten in Metallguß und dergleichen; Brillen und Operngucker. Fächer feine bossirte Wachs wanaren; Perückenmacherarbeit, Regen und Sonnenschirme; Wachs perlen; ingleichen Waaren aus Gespinnsten von Baum molle, Leinen, Selde, Wolle oder anderen Thierhaaren, welche mit anima⸗ lischen oder vegetabilischen Schnitzstoffen, unedlen Metallen, Glas, Kautschuck, Guͤttapercha, Leder, Ledertuch leather eloth), Papier,
. . X
Pappe, Stroh oder Thonwaaren verbunden und nicht besonders
tarifirt sind, z. B. Knöpfe auf Holzformen und dergl.
Anlage C sell ee l. 1
Jeder der vertragenden Theile verpflichtet sich, zur Verhinderung, Ent⸗ deckung und Bestrafung ve t ᷣ M gesetze des anderen Staates nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mitzawirken.
J. 2.
Jeder der vertragenden Theile wird seinen Angestellten, welche zur Ver hindekung oder zur Anzeige von Uebertretungen Au hiesen find, die Verpflichtung auflegen, sobalds hhkn betanntmöitd da eine Uebertretung den soll oder stattgefunden hat, gesetzlich zustehenden Mittel thunlichst der inländischen Zoll odrr Steuerbehörde
Commissaire) schleunigst anzuzeigen. 8.3 Die Zoll—⸗
Theils den im 8. 2 bezeichneten Zoll ⸗ oder Steuerbehörden des letzteren so
x ä
fort Mittheilung machen und denselben dabei über die einschlagenden That ⸗˖ jede sachdienliche Auskunft
—
sachen, soweit sie ertheilen.
diese zu ermitteln vermögen,
§. 4.
Die Erhebungsämter der vertragenden Theile sollen den dazu von dem anderen Staate ermächtigten oberen Zoll- oder Steuerbeamten desselben die Einsicht der Register oder Registerabtheilungen, welche den Waarenverkehr aus und nach dem letzteren und an der Grenze desselben nachweisen, nebst
Belegen auf Begehren jederzeit an der Amtsstelle gestatten. 3, 5
Die Zoll—⸗ i tragenden Theilen sollen angewies
deckung des Schleichhandels nach beiden Seiten hin bereitwilligst zu unter.
stüten und nicht allein zu jenem Zweck ihre Wahrnehmungen sich gegenseitig ondern auch ein freundnachbarliches Vernehmen zu unterhalten und zur Verständigung über zweckmäßiges Zu ⸗ befonderen Veranlassungen sich
binnen der kürzesten Frist mitzutheilen,
sammenwirken von Zeit zu Zeit und bei miteinander zu berathen.
Bei jeder der einander gegenüberliegenden Aufsichtsstationen soll ein Register geführt werden, in welches die erwähnten Mittheilungen einzutra⸗
gen sind. . §. 6. . Den Zoll. und Steuerbeamten der vertragenden Theile soll gestattet
sein, bei Verfolgung eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spu . ren einer Ueberkretung der Zollgesetze ihres Staates sich in das Gebiet des anderen Staates zu dem Zwecke zu begeben, um bei den dortigen Orts. vorständen oder Behörden die zur Ermittelung des Thatbestandes und des
Thaͤters und die zur Sicherung des Beweises erforderlichen Maßregeln, das
Sammeln aller Beweismittel bezüglich der vollbrachten oder versuchten Zoll⸗
umgehung, sowie den Umständen nach die einstweilige Beschlagnahme der Waaren und die Festhaltung der Thäter zu beantragen. ; . Anträgen dieser Art sollen die Orts vorstände und Behörden jedes der vertragenden Theile in derselben Weise genügen, wie ihnen dies bei ver= mutheken oder entdeckten Uebertretungen der Zollgesetze des eigenen Staates zusteht und obliegt. Auch können die Zoll und Steuerbeamten des ein Theils durch Requisi tion ihrer vorgesetzten Behörde von Seiten der zustän—
digen Behörde des anderen Theils aufgefordert werden, entweder vor letzterer selbst oder vor der kompetenten Behörde ihres eigenen Landes, die auf die
Zollumgehung bezüglichen Umstände auszusagen.
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. . Keiner der vertragenden Theile wird in seinem Gebiete Vereinigungen zum Zwecke des Schleichhandels nach dem Gebiete des anderen heils dul⸗
von Uebertretungen (§§. 13 und 14) der Zoll.
seiner eigenen Zollgesetze
derartiger Gesetze des anderen Theils unternommen wer⸗ dieselbe im ersteren Falle durch alle ihnen zu verhindern und in beiden Fällen im Zollverein HauptZollämter oder Haupt Steuerämter, in Oesterreich Haupt Zollämter oder Finanzwach⸗
oder Steuerbehörden des einen Theils sollen über die zu ihrer Kenntniß gelangenden Uebertretungen von Zollgesetzen des anderen
und Steuerbeamten an der Grenze zwischen beiden ver ⸗ en werden, sich zur Verhütung und Ent ⸗˖
einen
schreiten.
den, oder Verträgen zur Sicherung gegen die möglichen Nachtheile schleich ;
händlerischer Unternehmungen Gültigkeit zugestehen.
4
Jeder der vertragenden Theile ö verpflichtet, zu verhindern, daß Vor. täthe von Waaren, welche als zum Schleichhandel nach dem Gebiete des andern Theils bestimmt anzusehen sind, in der Nähe der Grenze des leßte— ten angehäuft, oder ohne genügende Sicherung gegen den zu besorgenden Mißbrauch niedergelegt werden. ' ö Innerhalb des Grenzbezirks sollen Niederlagen fremder unverzollter aacten nur an solchen Orten, wo sich ein Zollamt besindet, gestattet und in
3
diesem Falle unter Verschluß und Kontrole der Zollbehörde gestellt werden. Sollte in einzelnen Fällen der amtliche Verschluß nicht anwendbar sein, so sollen statt desselben anderweite möglichst sichernde Kontrolle Maßregeln ange ordnet werden. Vorräthe von fremden verzollten und von inländischen Waa⸗ ren innerhalb des Grenzbezirks sollen das Bedürfniß des erlaubten, d. h. nach dem örtlichen Verbrauche im eigenen Lande bemessenen Verkehrs nicht über Entsteht Verdacht, daß sich Vorräthe von Waaren der letztgedach⸗ ten Art über das bezeichnete Bedürfniß und zum Zweck des Schleichhandels gebildet hätten, so sollen dergleichen Niederlagen, insoweit es gesetzlich zu— lässig ist, unter spezielle zur Verhinderung des Schleichhandels geeignete Kontrole der Zollbehsrde gestellt werden.
. Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet a) Waaren, deren Ein ˖ oder Durchfuhr in dem anderen Staate verboten ist, nach demselben nur beim Nachweise dortiger besonderer Erlaubniß zoll ⸗ oder steueramtlich abzufertigen; b) Waaren, welche in dem anderen Staate eingangsabgabenpflichtig und dahin bestimmt sind, nach demselben
1) nur in der Richtung nach einem dortigen mit ausreichenden Be— fugnissen versehenen Eingangsamte,
2) von den Ausgangsämtern oder Legitimationsstellen nur zu solchen Tageszeiten, daß sie jenseits der Grenze zu dort erlaubter Zeit eintreffen können, und
3) unter Verhinderung jedes vermeidlichen Aufenthaltes zwischen dem Ausgangsamte oder der Legitimationsstelle und der Grenze
zoll⸗ oder sieueramtlich abzufertigen, oder mit Ausweisen zu versehen.
§. 10. . Auch wird jeder der beiden Staaten die Erledigung der für die Wie⸗ derausfuhr unverabgabter Waaren ihm geleisteten Sicherheiten, so wie die für Ausfuhren gebührenden Abgabenerlasse oder Erstattungen erst dann ein- treten lassen, wenn ihm durch eine vom Eingangsamte auszustellende Be⸗ scheinigung nachgewiesen wird, daß die nach dem vorbezeichneten Nachbar⸗ lande ausgeführte Waare in dem letzteren angemeldet worden ist.
.
Vor Ausführung der im 5. 9 unter h, und im 5. 10 enthaltenen Be stimmungen werden die vertragenden Theile über die erforderliche Anzahl und die Befugnisse der zum Waarenübergange an der gemeinschaftlichen Grenze bestimmten Anmelde und Erhebungsstellen, über die denselben, so weit sie zu einander unmittelbar in Beziehung stehen, übereinstimmend vor zuschreibenden Abfertigungsstunden und über, nach Bedürfniß anzuordnende amtliche Begleitungen der ausgeführten Waaren bis zur jenseitigen An- meldestelle, so wie über besondere Maaßregeln für den Eisenbahn verkehr sich bereitwilligst verständigen.
§. 12. ⸗
Jeder der vertragenden Theile hat die in den §5. 15 und 14 erwähn= ten Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Theils nicht allein seinen An- gehörigen, sondern auch allen denjenigen, welche in seinem Gebiet einen vor= übergehenden Wohnsitz haben oder auch nur augenblicklich sich befinden, unter Androhung der zu jenen Paragraphen bezeichneten Strafen zu verbieten. Beide vertragende Theile verpflichten sich wechselseitig, die dem andern ver= tragenden Theile angehörigen Unterthanen, welche den Verdacht des Schleich ˖ handels wider sich erregt haben, innerhalb ihrer Gebiete überwachen zu lassen
§. 16 ⸗
Uebertretungen von Ein, Aus- und Durchfuhrverboten des anderen Theils und Zoll= oder Steuerdefrauden, d. h. solche Handlungen oder gesetz⸗ widrige Unterlassungen, durch welche dem letzteren eine ihm gesetzlich gebüh⸗— rende Ein. oder Ausgangßabgabe entzogen wird oder bei unentdecktem Ge— lingen entzogen werden würde, sind von jedem der vertragenden Theile nach seiner Wahl entweder mit Confiscation des Gegenstandes der Uebertretung, eventuell Erlegung des vollen Werthes und daneben mit angemessener Geld- strafe, oder mit denselben Geld. oder Vermögensstrafen zu bedrohen, wel chen gleichartige oder ähnliche Uebertretungen seiner eigenen Abgabengesetze unterliegen. J .
Im letzteren Falle ist der Strafbetrag, soweit derselbe gesetzlich nach dem entzogenen Abgabenbetrage sich richtet, nach dem Tarife des Staates zu bemessen, dessen Abgabengesetz übertreten worden ist.
§. 14.
Für solche Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Staates, durch welche erweislich ein Ein⸗, Aus - oder Durchfuhrverbot nicht verletzt oder eine Abgabe widerrechtlich nicht entzogen werden konnte eder sollte, sind ger nügende, in bestimmten Grenzen vom strafrichterlichen Ermessen abhängige Geldstrafen anzudrohen.
§. 15.
Freiheits oder Arbeitsstrafen (vorbehaltlich der nach seinen eigenen Ab gabengesetzen eintretenden Abbüßung unvollstreckbarer Geldstrafen durch Haft oder Ärbeit, sowie Ehrenstrafen, die Entziehung von Gewerbsberechtigungen oder, als Strafschärfung, die Bekanntmachung erfolgter Verurtbeilungen an- zudrohen, ist auf Grund dieses Kartels keiner der vertragenden Tdeile der. pflichtet.
§. 16. -
Dagegen darf durch die nach den §§. 12 — 1 zu erla ssenden Stran. bestimmungen die gesetzmäßige Bestrafung der bei Verletzung der Solz ee deß anderen Staates etwa vorkommenden sonstigen Uebertretungen = gehen und Verbrechen, als; Beleidigungen, rechtöwidrne Wider segliedterr Drohungen oder Gewaltthätigkeiten, Fälschungen,
Vestechungen oder XX. pressungen u. dgl., nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden 8. 17.
Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Tbeils dat, uf Rara. zuständigen Behörde desselben, seder der vertragenden del dn er ede Gerichten und in denselben Formen, wie Uedertretungen semner deen dev artigen Gesetze, untersuchen und geseßmäßig destrasen zu lo en