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18
1) wenn der Angeschuldigte entweder ein Angehöriger des Staates ist, welcher ihn zur Untersuchung und Strafe ziehen soll, oder 2) wenn jener nicht allein zur Zeit der ULebertretung in dem Gebiete
dieses Staates einen, wenn auch nur vorübergehenden Wohnsitz hatte
oder die Uebertretung von diesem Gebiete aus beging, sondern auch bei oder nach dem Eingange des Antrages auf Üntersuchung sich in demselben Staate betreffen läßt,
in dem unter 2. erwähnten Falle jedoch nur dann, wenn der Angeschuldigte
nicht Angehöriger des Staates ist, dessen Gesetze Gegenstand der angeschul⸗ digten Uebertretung sind. §. 18.
Zu den im 5. 17 bezeichneten Untersuchungen sollen das Gericht, von
dessen Bezirke aus die Uebertretung begangen ist, und das Gericht, in dessen Bezirke der Angeschuldigte seinen Wohnsitz oder, als Ausländer, seinen einst⸗ weiligen Aufenhalt hat, insofern zuständig sein, als nicht wegen derselben Uebertretung gegen denselben Angeschuldigten ein Verfahren bei einem an— deren Gerichte anhängig oder durch schließliche Entscheidung beendigt ist.
§. 19.
Bei den im §. 17 bezeichneten Untersuchungen soll den amtlichen An gaben der Behörden oder Angestellten des anderen Theils dieselbe Beweiskraft
beigelegt werden, welche den amtlichen Angaben der Behörden oder Ange— stellten des eigenen Staates in Fällen gleicher Art beigelegt ist.
§. 20
Die Kosten eines nach Maßgabe des §. 17 eingeleiteten Strafverfahrens
und der Strafvollstreckung sind nach denselben Grundsätzen zu bestimmen
und aufzulegen, welche für Strafverfahren wegen gleichartiger Uebertretungen
der Gesetze des eigenen Staates gelten.
Für die einstweilige Bestreitung derselben hat der Staat zu sorgen, in
welchem die Untersuchung geführt wird, Diejenigen Kosten des Verfahrens und der Strafvollstreckung, welche,
wenn ersteres wegen Uebertretung der eigenen Abgabengesetze stattgefunden
hätte, von jenem Staate schließlich zu tragen sein würden, hat, insoweit sie nicht vom Angeschuldigten eingezogen oder durch eingegangene Strafbeträge 6. 20) gedeckt werden können, der Staat zu erstatten, dessen Behörde die Üntersuchung beantragte. ;
§. 21
Die Geldbeträge, welche in Folge eines nach Maßgabe des 8 17 ein ˖ geleiteten Strafverfahrens von dem Angeschuldigten oder für verkaufte Ge— genstände der Uebertretung eingehen, sind dergestalt zu verwenden, daß davon zunächst die rückständigen Gerichtskosten, s entzogenen Abgaben und zuletzt die Strafen berichtigt werden.
eber die letzteren hat der Staat zu verfügen, in welchem das Ver— fahren stattfand.
§. 22.
Eine nach Maßgabe des 8. 7 eingeleitete Untersuchung ist, so lange
ein rechtskräftiges Enderkenntniß noch nicht erfolgte, auf Antrag der Behörde
elbe veranlaßt hatte, sofort einzustellen.
§ 5
Das Recht zum Erlasse und zur Milderung der Strafen, zu welchem der Angeschuldigte in Folge eines nach Maßgabe des 8. 17 eingeleiteten Verfahrens verurtheilt wurde oder sich freiwillig erboten hat, steht dem Staate zu, bei dessen Gerichte die Verurtheilung oder Erbietung erfolgte
Es soll jedoch vor derartigen Straferlassen oder Strafmilderungen der zuständigen Behörde des Staats, dessen Gesetze übertreten waren, Gelegenheit gegeben werden, sich darüber zu äußern.
§. 24.
Die Gerichte jedes der vertragenden Theile sollen in Beziehung auf jedes in dem andern Staate wegen Uebertretung der Zollgesetze dieses Staates oder in Gemäßheit des §. 17 eingeleitete Strasperfahren veipflichtet sein, auf Er—⸗ suchen des zuständigen Gerichts
1) Zeugen und Sachverständige, welche sich in ihrem Gerichtsbezirk auf— halten, auf Erfordern eidlich zu vernehmen und erstere zur Ablegung
desjenigen Staates, welcher die
odann die dem anderen Staate
des Zeugnisses, soweit dasselbe nicht nach den Landesgesetzen verweigert
werden darf, z. B. die eigene Mitschuld der Zeugen betrifft, oder sich
auf Umstände erstrecken soll welche mit der Anschuldigung nicht in
naher Verbindung steben, nöthigenfalls anzuhalten; .
amtliche Besichtigungen vorzunehmen und den Befund zu beglau.
bigen .
Angeschuldigten welche sich im Bezirke des ersuchten Gerichts aufhal.
ten, ohne dem Staatsverbande des letzteren anzugehören, Vorladungen
und Erkenntnisse behändigen zu lassen ; 3
Uebertreter und deren bewegliche Guter, welche im Bezirke des ersuchten
Gerichts angetroffen werden, anzuhalten und auszuliefern, insofern
nicht jene Ueberteeter dem Staatsverbande des ersuchten Gerichts oder
einem solchen dritten Staate angehören, welcher durch Verträge ver.
pflichtet ist, die fragliche Uebertretung seinerseits gehörig untersuchen
und bestrafen zu lassen. .
§. 25
Es sind in diesem Kartel unter »Zollgesetzen« auch die Ein⸗, Aus und
Durchfuhrverbote und unter „Gerichten« die in jedem der vertragenden
Theile zur Untersuchung und Bestrafung von Uebertretungen der eigenen derartigen Gesetze bestellten Behörden verstanden. .
§. 26.
Durch die vorstehenden Bestimmungen werden weitergehende Zugeständ—
nisse zwischen den vertragenden Staaten zum Zwecke der Unterdrückung des
Schleichhandels nicht aufgehoben oder geändert.
Die Ratificationen sind erfolgt und die Auswechselung der Ratifications ⸗Urkunden ist zu Berlin bewirkt worden.
Bekanntmachung über den Beitritt der Landgraf— lich hessischen Regierung zu der Uebereinkunft zwischen Preußen und mehreren anderen deut schen Regierungen 4. d4. Eisenach, den 11. Juli 1853 wegen Verpflegung erkrankter und Beerdigung verstorbener gegenseitiger Staatsangehsrigen Vom 5. Juni 1865.
Es wird hierdurch bekannt gemacht, daß dem Vertrage zwischen Preußen und mehreren anderen deutschen Regierungen wegen Ver pflegung erkrankter und Beerdigung verstorbener Angehörigen eines anderen kontrahiren den Staates d* 4. Eisenach, den 11. Juli 1853 (Gesetz Sammlung Nr. 58 S. 877 ff.), in Gemäßheit des 5. desselben,
die Landgräflich hessische Regierung unterm 19. Mai 1865 bei— getreten ist.
Berlin, den 5. Juni 1865.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten
Im Auftrage von Thile