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den Herrn Martin Friedrich Rudolph Delbrück, Aller- höchst Ihren Direktor im Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, und ; Ihre Majestät die Königin des Vereinigten König— reiches von Großbritannien und Irland: den sehr ehrenwerthen Francis Baron Napier von Mer chiston, Pair von Schottland und Baronet von Nova Scotia, Mitglied Ihrer britischen Majestät Geheimen Rathes, Ihrer Majestät außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Sr. Majestät dem Könige von Preußen c. und
den Herrn John Ward, Ihrer Majestät Geschäftsträger und General-Konsul bei den Hansestädten und General -Konsul in Hannover, Oldenburg ze. welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, die nachstehenden Artikel vereinbart und abgeschlossen haben: Artikel 1.
Die Unterthanen der Staaten des Zollvereins, welche in den Gebieten oder Besitzungen Ihrer britischen Majestät und die Unter— thanen Ihrer britischen Majestät, welche in den Staaten des Zoll— vereins vorübergehend oder dauernd sich aufhalten, sollen daselbst in Beziehung auf den Betrieb des Handels und der Gewerbe die näm— lichen Rechte genießen und keinen höheren oder anderen Abgaben unterworfen werden, als die Angehörigen des in diesen Beziehungen am meisten begünstigten dritten Landes.
Artikel 2.
Die Boden und Gewerbs⸗Erzeugnisse der Gebiete und Besitzun gen Ihrer britischen Majestät, welche in den Zollverein und die Boden, und Gewerbs ⸗Erzeugnisse der Staaten des Zollvereins, welche in das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Irland ein— geführt werden, sollen daselbst, sie mögen zum Verbrauch, zur Lage— rung, zur Wiederausfuhr oder zur Durchfuhr bestimmt sein, der nämlichen Behandlung unterliegen und insbesondere feinen höheren oder anderen Abgaben unterworsen werden, als die Erzeugnisse des in diesen Beziehungen am meisten begünstigten dritten Landes.
Artikel 3.
Bei der Ausfuhr nach den Gebieten und Besitzungen Ihrer britischen Majestät sollen im Zollverein und bei der Ausfuhr nach dem Zollverein sollen in den Gebieten und Besitzungen Ihrer briti— schen Majestät Ausgangs -Abgaben von keinen anderen Waaren und mit keinem höheren oder anderen Betrage erhoben werden, als bei der Ausfuhr nach dem in dieser Beziehung am meisten begünstigten dritten Lande.
Artikel 4.
Die Waaren-Durchfuhr nach und von dem Vereinigten König reiche von Großbritannien und Irland soll im Zollverein und die Waaren-⸗Durchfuhr nach und von dem Zollverein soll in dem Ver einigten Königreiche von Großbritannien und Irland von jeder Durchgangs ⸗ Abgabe frei sein.
Artikel 5.
Jede Begünstigung, jedes Vorrecht oder jede Ermäßigung in dem Tarif der Eingangs- und Ausgangs ⸗ Abgaben, welche einer der vertragenden Theile einer dritten Macht zugestehen möchte, wird gleichzeitig und ohne Bedingung dem anderen zu Theil werden.
Ferner wird keiner der vertragenden Theile ein Einfuhr = oder ein Ausfuhr⸗Verbot gegen den anderen in Kraft setzen, welches nicht gleichzeitig auf alle anderen Nationen Anwendung fände.
Die vertragenden Theile verpflichten sich, die Ausfuhr von Steinkohlen weder zu verbieten, noch mit einer Abgabe zu belegen.
Die vorstehenden auf Ausfuhr ⸗Verbote bezüglichen Bestimmun gen sollen den, aus dem Bundesverhältnisse herrührenden Verpflich tungen der zum Zollverein gehörenden deutschen Bundesstaaten keinen Eintrag thun.
Artikel 6.
In Betreff der Bezeichnung oder Etikettirung der Waaren oder deren Verpackung, der Muster und der Fabrik⸗ oder Handelszeichen sollen die Untertbanen der Staaten des Zollvereins in dem Ver— einigten Königreiche von Großbritannien und Irland und die Unter thanen Ibrer britischen Majestät in den Staaten des Zollvereins denselben Schutz, wie die Inländer genießen.
Artikel 7.
Die in den vorstehenden Artikeln 1 bis 6 getroffenen Bestim⸗ mungen finden auch auf die Kolonien und auswärtigen Besitzungen Ibrer britischen Majestät Anwendung. In diesen Kolonieen und Besitzungen sollen die Erzeugnisse der Staaten des Zollvereins keinen böheren oder anderen Eingangs ⸗Abgaben unterliegen, als die gleich artigen Erzeugnisse des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland oder irgend eines anderen Landes, und es soll die Aus—
M. Martin Friedrich Rudolph Delbräck, Di- rector in His Ministry for eommerce, trade, and pu— plic works;
and
Her Majesty The Queen of the United Kingdom
of Great Britain and Ireland:
The Right Honorable Francis Baron Napier of Mer chiston, a Peer of Scotland, a baronet of Nova Scotia, a Member of Her Britannic Majesty's Privy Council, Her Majesty's Ambassador Extraordinary and Plenipotentiary to His Majesty The King of Prussia ete. and
John Ward Esquire, Her Majesty's Chargèé d'affaires and Consul-general to the Hanse Towns and Consul- general in Hanover, Oldenburg, ete.
who, after having communicated to each other their respective Full Powers, found to be in good and due form, have agreed upon and concluded the following Articles:
Article l.
The subjects ot the States of the Zollverein who dwell either temporarily or permanently in the dominions or posses- sions of Her Britannic Majesty, and the subjects of Her Bri- tannic Majesty who dwell either temporarily or permanenth'y in the States of the Zollverein, shall enjoy therein, in respect to the exercise of commerce and trades, the same rights as— and be subjected to no higher or other taxes than, the subjects of any third. country the most favoured in those respects.
Article 2.
The produce and manufactures of the dominions and bos- sessions of Her Britannic Majesty which may be imported into the Zollverein, and the produce and manufactures ot the States of the Zollverein which may be imported into the United Kingdom of Great Britain and Ireland, whether intended for consumption, warehousing, re- exportation, or transit, shall therein be treated in the same manner as and in particular shall be subject to no higher or other duties than, the produce and manufactures of any third country the most favoured in those respects.
Arti cle 3.
No other or higher duties shall be levied in the Zollver- ein on the exportation of any goods to the Dominions and Possessions ot Her Britannic Majesty, nor in the Dominions and Possessions of Her Britannic Majesty on the exportation of any goods to the Zollverein, than are or may be levied on the exportation of the like goods to any third country the most favoured in that respect.
Article 4.
The transit of goods to and from the United Kingdom of Great Britain and Ireland shall be free from all transit- duties in the Zollverein, and the transit of goods to and from the Zollverein shall be free from all transit-duties in the United Kingdom of Great Britain and Ireland.
Article 5.
Any favour, privilege, or reduction, in the Tariff of duties of importation or exportation, which either of the Contracting Parties may concede to any third Power, shall be extended immediately and unconditionally to the other.
No prohibition of importation or exportation shall be established by either of them against the other, which shall not at the same time be applicable to all other Nations.
The Contracting Parties engage not to prohibit the ex- portation of coal, and to levy no duty upon such expor-— tation.
The preceding provisions respecting the prohibition of exportation shall not invalidate the obligations which the con- stitution of the Germanic Confederation imposes on the German States which compose the Zollverein.
Article 6.
With regard to the marks or labels of goods, or of their packages, and also with regard to patterns and marks of manufacture and trade, the subjects of the States of the Zoll- verein shall enjoy in the United Kingdom of Great Britain and Ireland, and the subjects of Her Britannic Majesty shall enjoy in the States of the Zollverein, the same protection as native subjects.
Article .
The stipulations of the preceding Articles 1. to 6. shall also be applied to the Colonies and Foreign Possessions of Her Britannic Majesty. In those Colonies and Possessions the produce of the States of the Zollverein shall not be subject to any higher or other import-duties, than the produce of the United-Kingdom of Great Britain and Ireland, or of any other country, of the like kind; nor shall the exportation from those
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fuhr aus diesen Kolonicen oder Besitzungen nach dem Zollverein kei⸗ nen höheren oder anderen Abgaben unterworsen werden, als die Ausfuhr nach dem Vereinigten Königreiche von Großbritannien und
Irland. r Artikel 8. .
Der gegenwärtige Vertrag soll am 1. Juli 1865 in Kraft tre—= ten und bis zum 30. Juni 1877 in Kraft bleiben. Im Falle keiner der vertragenden Theile zwölf Monate vor diesem Tage seine Ab- sicht, die Wirkung des Vertrages aufhören zu lassen, dem andern kund gegeben haben sollte, soll derselbe bis zum Ablauf eines Jahres pon dem Tage ab in Geltung bleiben, an welchem der eine oder der andere der vertragenden Theile denselben gekündigt hat.
Artikel 9.
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt, und es sollen die Ra⸗ tifications-Urkunden binnen drei Wochen oder, wenn möglich, früher in Berlin ausgewechselt werden. 1
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den selben unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. V
So geschehen zu Berlin den dreißigsten Mai im Jahre des Herren Eintausend achthundert und fünf und sechszig.
(L. S) Bismarck-Schönhausen. (L. S) Napier.
(L. S.) Pommer Esche. (L. S. John Ward. (L. S.) Philipsborn.
(L. S.) Delbrück.
Colonies or Possessions to the Zollverein be subject to anz higher or other duties, than the exportation to the United Kingdom of Great Britain and Ireland.
Arti cle 8.
The present Treaty shall come into force en the 1: of July 1865, and shall remain in force until the 301 of June 1877. In case neither of the Contracting Parties shall, twelve months before the last-mentioned day, have given notice to the other of the intention to terminate the operation of the Treaty, then the same shall continue in force until the expi- ration of one vear from the day upon which either of the Contracting Parties shall have given notice to the other to term minate the same.
Article 9.
The present Treaty shall be ratified, and the ratifications thereof sall be exchanged at Berlin in three weeks, or sooner if possible. .
In witness whereof the respective Pleuipotentiaries have signed the same, and have affied thereto the seal of their arms.
Done at Berlin the thirtieth day of May in the Vear of Our Lord one thousand eight hundred and sixty five. . Bismarck - Schönhausen. (L. S.) Napier. (L. S) PoOmmer- Esche. (L. S.) John Ward. (L. S. Philipsborn.
(L. S.) Delbrück.
Die Ratifikationen sind erfolgt und der Austausch der Ratifikations ⸗ Urkunden ist zu Berlin bewirkt worden.
Kriegs-⸗Ministerium.
Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 15. Juni 1865 — betreffend die Bildung des Ehrengerichts der Stabs— offiziere der Truppen in den Elbherzogthümern
Ich bestimme hierdurch, daß das Ehrengericht der Stabsoffiziere in den Elbherzogthümern, für die Dauer der gegenwärtigen For mation, aus den in demselben stehenden Stabsoffizieren aller Waffen gebildet werden und unter der Leitung der Commandeurs der kom⸗ binirten Infanterie Division stehen soll. Das Kriegs ˖⸗Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 15. Juni 1865.
(gez Wilhelm.
D
(gegengez. von Roon. An das Kriegs-⸗Ministerium.
Vorstehende Allerhöͤchste Kenntniß der Armee gebracht. Berlin, den 20. Juni 1865.
Kabinets Ordre wird hiermit zur
Allgemeines Kriegs Departement.
Kriegs ⸗Ministerium. 8 von Hoffmann.
von Glisczinski.
Preußische Bank.
Bekanntmachung, die Ausgabe neuer Noten der Preußischen Bank zu 100 Thaler betreffend.
In Stelle der jetzt umlaufenden Noten der Preußischen Bank
zu 100 Thaler sollen andere von demselben Betrage ausgegeben werden, deren Beschreibung wir nachstehend zur öffentlichen Kennt- niß bringen. .
Berlin, den 1. Juli 1865. . Königl. Preuß. Haupt-Bank-Direktorium. Schmidt. Kühnemann. Boese.
von Koenen.
Dechend. Herrmann.
Beschreib ung der neuen Noten der Preußischen Bank à 100 Thaler vom 19. Dezember 1864. 4 ö
Die neuen Noten der Preußischen Bank à 100 Thaler sind 5a Zoll lang und 44 Zoll hoch. Das zu ihrer Herstellung ver; wendete weiße Hanfpapier zeigt in natürlichen Wasserzeichen die Zahl 100 und die Buchstaben H. B. D., außerdem aber ein dunkel er⸗ cheinendes künstliches Wasserzeichen, welches aus Guillochen besteht, in der Mitte die Buchstaben FH EL R und an den 4 Ecken in ge— schlossenen Feldern die Werthbezeichnung 100. enthält.
J
der Controle Kommission: Costenoble.
Die von einem weißen Rande eingefaßte Schauseite zeigt links das große Königliche Wappen, darunter den Controle⸗Stempel mit heraldischem Adler und der Umschrift K. Immed; Comm: z. ont: d. Banknoten, umgeben von einem verzierten Rande, in welchem die Werthbezeichnung 100. „hundert, sich vielfach wieder · holt. Neben beiden ist auf guillochirtem, aus verschlungenen feinen Linien bestebendem Grunde, welcher oben am, Rande mit der Be— zeichnung „PPreussische Banknote, in der Mitte mit einer großen 100. versehen ist, der Text in folgenden Worten enthalten:
2 **
Ein Hundert Thaler zahlt die Haupt-Bank-Kasse in Berlin ohne Legitima- tions-Prüfung dem Einlieferer dieser Banknote, welche bei allen Staats -Kassen statt baaren Geldes und Kassen-Anweisungen angenommen wird.
Berlin, den 19. December 1864. ĩ
Haupt- Bank- Diregtorium.
Dechend. Schmidt. Kühnemann.
Boese. Herrmann. von Koenen.
Unter dem Controle-Stempel steben die Namen der Mitglieder Ed. Conrad. — Dehnicke. Die Kehrseite ist durch eine Verzierung in Form eines Charnier- bandes in zwei Hälften getheilt, welche die in Relief⸗-Manier ausge⸗
führten einander zugewendeten Köpfe einer Minerva mit Helm in
Medaillons auf hellerem Grunde, umgeben von je 8 Köpfen der⸗ selben Minerva in kleinerem Maßstabe zeigen. ; J Zwischen den kleineren Köpsen befindet sich mehrfach die römische Zahl O (centum) in verschlungener Form. Der Grund wird durch feine eng an einander liegende Linien gebildet, und enthält in blauer Farbe oben J. litt. A. (GB. C. oder D) und die fortlaufende Num⸗ mer, unten dagegen die Strafandrohung gegen Nachbildung in. drei⸗ facher Wiederholung, links in gewöhnlicher, rechts in Spiegelschrift, endlich das Wort ausgefertigt, und neben dem letzteren den mit
Dinte geschriebenen Namen des Ausfertigungs⸗Beamten.
Schau- und Kehrseite sind mit Ausnahme des oben erwähnten Blaudrucks durch Schwarzdruck in verschiedenen Nüancen hergestellt.
Berlin, 1. Juli. Se. Majestät der König haben Allergnä⸗ digst geruht: Dem Landrath Tichy zu Graudenz zur Anlegung des pon des Kaisers von Rußland Majestät ihm verliehenen St. Annen⸗ Ordens dritter Klasse, dem Königlich sächsischen Kammerherrn Gustav von NostitzWallwitz zu Reichenau im Kreise Sagan zur An⸗ legung des von des Königs von Bayern Majestät ihm verliehenen Komthurkreuzes des Verdienstordens vom heiligen Michael und dem zur Zeit in Wien sich aufhaltenden Rentier Carl Hoe nig feld aus Breslau zur Anlegung des von Sr. Heiligkeit dem Papste ihm ver- liehenen Ritterkreuzes des Pius-Ordens die Erlaubniß zu ertheilen.