15 die freie Hansestadt Bremen, vermöge ihrer Vertrãge mit
Hannover vom 29. September 18854 und mit Preußen, Hannoner,
Kurhessen und den übrigen Mitgliedern des Zollvereins vom 265. Ja— nuar 1856 in Beziehung auf die in diesen Verträgen näher bezeich neten Gebietstheile;
16) Schaumburg⸗Lippe,
vom 21. März 1865.
Sollte einer der vorgedachten Verträge vor oder nach Ausführung des gegenwärtigen Vertrages ablaufen, ohne daß er ausdrücklich oder stillschwei⸗ gend erneuert würde, so werden sich die kontrahitenden Regierungen biervon gegenseitig Mittbeilung machen.
Die Hannover Braunschweigischen Cemmunion Besißungen werden hin .˖ sichtlich aller aus dem gegenwärtigen Vertrage herrührenden Rechte und Verbindlichkeiten eben so beirachtet, als wenn sie einen Theil des Königreichs Hannover bildeten.
Artikel 3.
Von dem Gesammtvereine bleiben vorläufig ausgeschlossen diejenigen einzelnen Landestheile der kontrabirenden Staaten, welche sich ihrer Lage wegen zur Aufnahme in den Gesammtverein nicht eignen.
Hierbei werden jedoch in Beziehung auf die schon bisher zum Zoll— vereine gebörigen Staaten diejenigen Anordnangen aufrecht erbalten, welche rücksichtlich des erleichterten Verkehrs der ausgeschlossenen Landestheile mit dem Hauptlande gegenwärtig besteben.
Weitere Beguͤnstigungen dieser Art können nur im gemeinschaftlichen Einverständnisse der Vereinsglieder bewilligt werden.
Zur Zeit sind vom Gesammtvereine ausgeschlossen:
1) Preüßisthe Landestheile, und zwar: die Ortschaften Drenikow, Porep und Suckow, die Kolonie und das Erbpachtsvorwerk Groß Menow, die Rittergüter und Dörfer Zettemin mit Peenwerder, Duckew, Rott— mannshagen, Rützenfelde, Karlsruh und Pinnew;
2) Hannoversche Landestheile, und zwar: der Hafenert Geestemünde, das Fort Wilbelm in Bremerhaven, die Elbinseln Altenwerder, Krusen˖ busch, Finkenwerder, Finkenwerderblumensand, Kattwieck, Hohenschaar, Operbacken, Reuhof und Wilhelmsburg, die Voigtei Kirchwerder und die Dorfschaft Aumund ;
Badische Landestheile, und zwar: die Insel Reichenau, der Ort
Büsingen, der Bittenharter Hof, die Orte und Höfe Jestetten mit
Flachshof, Gunzenriederhof und Reutebof, Lottstetten mit Balm, Dieten ·
berg, Rack, Locherhof und Volkenbach, Dettighofen mit Häuserbof,
Altenburg, Baltersweil, Berwangen und Albführenhof bei Weisweil;
4) Oldenburgische Landestheilt, und zwar: der Hafenort Brake.
Artikel 4.
In den Gebieten der kontrabirenden Staaten sollen übereinstimmende Geseße über Eingangs. und Ausgangsabgaben, so wie über die Durchfuhr besteben, dabei jedoch diejenigen Modifieationen zulässig sein, welche, obne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu thun, aus der Eigenthümlichkeit der allge⸗ meinen Gesetzgebung eines jeden Theil nehmenden Staates oder aus lokalen Interessen sich als notwendig ergeben. Bei dem Zolltarife namentlich sollen hierdurch in Bezug auf Eingangs. und Ausgangsabgaben bei ein · zelnen, weniger für den größeren Handelsverkebr geeigneten Gegenständen folche Abweichungen von den allgemein angenommenen Erhebungssãtzen, welche für einzekne Staaten als vorzugsweise wünschenswerth erscheinen, nicht ausgeschlossen sein, sofern sie auf die allgemeinen Interessen des Ver ⸗ eins nicht nachtheilig einwirken.
Desgleichen soll auch die Verwaltung der Eingangs. und Ausgangs abgaben und die Organisation der dazu dienenden Behörden in allen Lan- dern des Gesammtvereins, unter Berücksichtigung der in denselben besteben den eigenthümlichen Verbältnisse, auf gleichen Fuß gebracht werden.
Die kontrabirenden Staaten werden demgemäß
das Zollgesetz,
die Zollordnung und
die Grundsäͤtze, das Zollstrafgesetz betreffend, wie solche zwischen ibnen vereinbart worden sind, auch ferner in Anwen— dung bringen. Unter dem in diesen Gesetzen und in den vereinbarten Ver— waltungsvorschriften erwähnten allgemeinen Eingangszoll oder allgemeinen Eingangsabgabe ist fortan ein Zollfatz von 15 Groschen oder 527 Kreuzer zu verstehen.
Der inzwischen bereits verkündete gemeinschaftliche Tarif für die Ein- gangs. und Ausgangsabgaben ist diesem Vertrage beigefügt. Die Verab: redung im Separat - Artikel 7 zum Artikel 6 des Vertrages vom 4. April 1853 wird nicht erneuert.
Von der Durchfuhr werden Abgaben nicht erhoben und es treten die Verabredungen außer Wirksamkeit, welche in den im Artikel 1 genannten Verträgen über die Durchgangsabgaben getroffen find.
Artikel 5.
Veränderungen in der Zollgesetzgebung, mit Einschluß des Zolltarifs und der Zollordnung, sowie Zusätze und Ausnahmen können nur auf dem= selben Wege und mit gleicher Uebereinstimmung sämmtlicher Glieder des Gesammtvereins bewirkt werden, wie die Einführung der Gesetze erfolgt.
Dies gilt auch von allen Anerdnungen, welche in Beziehung auf die Zollverwallung allgemein abändernde Rormen aufstellen.
Artikel 6. * Es verbleibt bei der zwischen den kontrahirenden Staaten bestehenden Freiheit des Handels und Verkehrs und Gemeinschaft der Einnahme an Zöllen, wie beide in den folgenden Artikeln bestimmt werden. .
. Artitel 7.
Eingangs-, Ausgangs und Durchgangsabgaben werden an den gemein · schaftlichen Landesgrenzen der kontrahirenden Staaten nicht erhoben, und es können alle im freien Verkehr des einen Gebietes bereits befindlichen Gegen · stände auch frei und unbeschwert in das andere Gebiet gegenseitig eingeführt werden, mit alleini Veorhehalte
2 der zu den Staats Monoxolien gehõrigen Gegenstãnde ¶ Spielkarten
und Sals, nach Maßgabe der Artikel g und 10,
b) der im Innern der kontrahirenden Staaten mit einer Steuer belegten
inlandischen Erzeugnisse nach 2 des Artikels 11.
Die Freiheit des Handels und ehrs zwischen den kontrahirenden
dermsge seines Vertrages mit Sannover
2
Staaten soll auch dann keine Ausnahme leiden, wenn bei dem Eintritte außerordentlicher Umstände, inbesondere auch bei einem drobenden oder ausgebrochenen Bundeskriege, einer jener Staaten sich veranlaßt finden sollte die Ausfuhr gewisser im inneren freien Verkebr befindlicher Erzeugnisse oder Fabrikate in das Ausland, für die Dauer jener außerordentlichen Umstände u verbieten. :
In einem solchen Falle wird man darauf Bedacht nehmen, daß ein gleiches Verbot von allen kontrabitenden Staaten erlassen werde.
Sollte jedoch einer oder der andere dieser Staaten es seinem Interesse nicht angemessen finden, auch seinerseits jenes Verbot anzuordnen, so bleibt demjenigen oder denjenigen Staaten welche solches zu erlassen für noötbig sinden, die Befugntß vordebalten, dasselbe auch auf den Umfang des ihrem Beschlusse nicht beitretenden Vereinsstaates auszudebnen. .
Die kontrabirenden Staaten räumen sich ferner auch gegenseitig das Recht ein, zur Abwehr gefährlicher ansteckender Krankbeiten für Menschen und Vieh die erforderlichen Maßregeln zu ergreifen. Im Verhältnisse von einem Vereinslandk zu dem anderen dürfen jedoch kein bemmenderen Ein. richtungen getroffen werden, als unter gleichen Umständen den inneren Ver. kehr des Staats treffen, welcher sie anordnet.
. Artikel 8.
Die kontrahitenden Staaten erneuern die am 21. September 1842 ab. geschlossene Uebereinkunft wegen Ertheilung von Erfindungs - Patenten und Privilegien mit der Maßgabe, daß jeder von ibnen, auch wäbrend der Dauer des gegenwärtigen Vertrages, befugt ist, von derselben zurückzutreten, wenn er seinen Rücktritt drei Monate vor der Ausführung den übrigen kontrabi— renden Staaten erklärt bat. Auf die Verbindlichkeit der Uebereinkunft unter den letzteren bat ein solcher Rückttitt keinen Einstuß.
Um jedoch jedes in den Erfindungspatenten oder Privilegien liegende Verkehrshinderniß auch in Zukunft fern zu balten, soll die Bestimmung un. ter Nr. III. der erwähnten Uebereinkunft auch sür diejenigen Staaten ver- bindlich bleiben, welche von der letzttren zurücktreten mochten. Richt minder werden diese Staaten fortfabren, die Unterthanen der übrigen kontrabirenden Staaten sowobl in Betreff der Verleibung von Patenten als auch binsicht. lich des Schutzes für die, durch die Patentertheilung begründeten Befugnisse den eigenen Untertbanen gleich zu behandeln. ö ᷣ
ö Artikel 9g.
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten behält es bei den in den kon · trahirenden Staaten bestebenden Verbots oder Beschränkungsgesetzen sein Bewenden. ;
Denjenigen der kontrahirenden Staaten, in welchen binsichtlich der Ein- fubr von Spielkarten Verbots, oder Beschränkungsgesetze gegenwärtig noch nicht bestehen, bleibt es unbenommen, solche Gesetze zu erlaßfen. ;
ö. Artikel 10.
In Betreff des Salzes ist unter den kontrabirenden Staaten Folgendes verabredet worden. .
w . 90
a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz
ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine ge⸗ börigen Ländern in die Vereinsstaaten ist verboten, insoweit dieselbe nicht für eigene Rechnung einer der vereinten Vegierungen, und zum unmittelbaren Verkaufe in ihren Salzämtern, Faktoreien oder Nieder. lagen geschiebt.
Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus
den zum Vereine nicht gebörigen Ländern in andere solche Länder soll
nur mit Genebmigung det Wereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durch- fuhr berübrt wird, und unter den Vorsichtsmaßregeln stattfinden, welche von denselben für nötdig erachtet werden.
Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Verein gebörige Staa ⸗
ten ist frei.
Was den Salzhandel innerbalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die
Einfuhr des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle er—
laubt, wenn zwischen den Landesregierungen besondere Verträge deshalb
bestehen, oder in dem Falle, wo zwischen einer Vereinsregierung und einer Saline in einem anderen Vereinslande ein Vertrag über die
Lieferung von Salz besteht, und die Verabfolgung des letzteren
unter Beobachtung der auf der Saline angeordneten Kontrolmaßregeln
geschieht. ;
Wenn eine Regierung von einer anderen innerhalb des Gesammtver—
eins aus Staats. oder Privatsalinen Salz beziehen will, so müssen
die Sendungen mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden. Zu diesem Ende verpflichten sich die betheiligten Regierungen, auf den Privatsalinen einen öffentlichen Beamten aufzustellen, der den Umfang der Produktion und des Absatzes derselben überhaupt zu beobachten hat.
Wenn ein Vereinsstaat durch einen anderen aus dem Auslande oder
aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch
einen solchen fein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten versenden lassen will fo soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den
Weg gelegt werden, jedoch werden, insofern dieses nicht schon durch
frühere Verträge bestimmt ist, durch vorgängige Uebereinkunft der be⸗
theiligten Staaten die Straßen für den Transport und die erforder⸗ lichen Sicherheitsmaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung ver
abredet werden. 5
8a
Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, Groß⸗ herzogthum Hessen, die zum Thüringischen Zoll. und Handels vereine gehörigen Staaten, Braunschweig, Nassau und die freie Stadt Frankfurt werden den Salzhandel en gros im Innern ihrer Staaten auch ferner nur auf Staats- regie stattfinden lassen.
Sie erneuern die Zusage, daß sie, um die Verkehrsbeschtaͤnkungen mög⸗ lichst zu beseitigen, welche zur Zeit — wegen der Verschiedenheit der Salz preise und des hierin liegenden Anreizes zum Schleichhandel — zur Abwehr des letzteren noch nothwendig sind, ihre Bemühungen dahin vereinigen wollen, daß in ihren Gebieten ein möglichst . Salzdebitspreis hergestellt werde.
Hannover und Oldenburg werden, spaͤtestens vom 1. Januar 1866 an,
3 die Steuer vom Salz auf den Betrag von jwei Thalern vom Zollcentner nan, Verhinderung von Salzeinschwärzungen aus Hannover und Olden. burg in die benachbarten Vereinsländer sind außerdem folgende Maßregeln
=. det
me , Regierungen werden, wie bisber, ibren Staatsangehörigen und 3. den innerbalb ibrer Gebiete sich aufhaltenden Fremden unter An- drohung einer, in jedem Wiederholungsfalle auf das Doppelte des zu⸗ letzt verwirkten Betrages zu erböhenden, und im Falle der Zablungs. unfähigkeit durch Gefängniß abzubüßenden Geldstrafe von 10 Thalern für jeden Transport von einem Zolleentner oder weniger, und bei größeren Transporten von 10 Thalern für jeden Zollcentner, die Ein führung von Salz in das Gebiet eines der angrenzenden Vereins. stagten, so wie den Verkauf von Salz an Angebsoͤrige dieser Staaten verbieten, und ibre Steuer Zoll und Polizeibeamten zur. Verhütung und eventuell zur Anzeige von Uebertretungen jenes Verbots ver-
pflichten. . . re.
Sie werden ferner gleichzeitig mit dem Eintreten der im Ein gange verabredeten Steutrerböhung Anhäufungen eder Ablagen von Zalz, welche die Einschwärzung nach den angrenzenden Vereinsstaaten zum Zwecke haben, unter Androhung angemessener, im Wiederholungs falle zu verschärfender Strafen verbieten. . . Den Steuer-, Zoll ⸗ und Polizeibeamten des angrenzenden Vereins . Staates sollen in Hannover und Oldenburg rücichtlich der Verfol⸗ gung von Salzeinschwärzungen die gleichen Befugnisse zusteben, welche das Zollkartel den Zollbeamten eines anderen Vereins. Staates für die Verfolgung von Zolleontraventionen einräumt. w Bei jeder bannoverschen und oldenburgischen Saline soll ein Register, nicht blos über die Salzversteuerungen, sondern auch über die Salz.
versendungen geführt werden, aus welchem die Käufer, die Trans . portanten und di Bestimmungsorte des abgegebenen Salzes ersicht⸗ lich sind. Dasselbe soll nebst Beilagen den Steuerbeamten des an · grenzenden Vereins -Staates bis zum Ober · Controleur abwaͤrts, auf sedes malige Ersuchen der dortigen Hauptamtsdirigenten, so wie auch den Vereinsbevollmächtigten und Stations ⸗Controleuren zur Einsicht vorgelegt werden. ö a den Privatsalinen wird dieses Register, von dem Eintritt der im Eingange verabredeten Steuererhöhung an, durch einen, von der Landesregierung anzustellenden, von den Salinen ⸗Interessenten un- abhängigen Beamten geführt werden. 3 Von dem nämlichen Zeitpunkte an treten die unter Nr. 1 des Separat. Artikels 9 zum Zollvereinigungs · Vertrage vom 1. April 18535 verab- redeten Beschränkungen des Verkehrs mit Salz außer Win lsamtej Sollte jedoch die Erfabrung ergeben, daß, ungeachtet der im Eingange verabredeten Erhöhung der Salzst euer, an einzelnen derjenigen Grenz- strecken, wo jene Beschraͤn kungen gegenwärtig bestehen, wum an greich Salzeinschwärzungen aus Hannoner nach einem angrenzenden Vereins. staate stattfinden, und dieser Staat sich in Folge dessen gendttigt seben, an einer solchen Strecke die unter Nr. 5. des Sxeparatartile näher bezeichnete Salzverbrauchskontrole wieder einzuführen so wird Hannover an der nämlichen Strecke die oben erwähnten Beschränkun gen wiederum eintreten lassen. ; . Sollte in Zukunft in den an Hannover angrenzenden älteren Vereinsstaaten der Regiepreis des Salzes um mehr als 16 Gr. vom Zoll-Centner ermäßigt, oder, im Falle der Aufhebung der Sia is. tegie, eine geringere Salzsteuer, als von 2 Thalern vom oll Cen ner rboben werden, so bleibt es Hannover und Oldenburg vorbehalten, nach vorberiger Verständigung mit diesen Staaten, ihre Salzsteuer insoweit zu ermäßigen daß dieselbe den Betrag der in den gedachten Staaten auf dem Salze ruhenden Abgabe nicht übersteigt.
Die Verabredungen in den beiden letzten Absätzen des Separat. Artikels 9 zum Zollvereinigungs Vertrage vom 4. April 1853 werden nicht erneuert
Artikel 11. . . . In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, welche in den einzelnen . staaten theils bei ihrer Hervorbringung oder Zubereitung theils unmittelbar ei ibrem Verbrauche mit einer inneren Steuer belegt sind (Artikel ] Litt. b.), wird es von sämmtlichen kentrabirenden Regierungen als wünschenswerth anerkannt, hierin eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung und . steuerungssätze in den Vereinsstaaten thunlichst hergestellt zu sehen, und e wird daber auch ibt Bestreben auf Herbeiführung einer solchen Gleichmãßig keit, insbesondere durch Vereinigung mehrerer Staaten zu gleichen inneren Steuereinrichtungen, mit oder ohne Gemeinschaftlichkeit der Steuerertrãäge, gerichtet sein. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, sollen hinsichtlich der vorbemerkten Steuern und des Verkehrs mit den davon betroffenen Gegenständen unter den Vereinsstaaten,
zur d,, , . weiche aus einer Verschiedenartigkeit der inneren Steuersy eme überhaupt, und namentlich aus 1. e e der Steuersäͤtze, sowohl für die Pro- duzenten, als für die Steuercinnahme der einzelnen Vereinẽstaaten erwachsen könnten — abgesehen von der Besteuerung des im Umfange des Don. vereins erzeugten Rübenzuckers, weshalb auf die besonders getroffenen Ver einbarungen Bezug genommen wird — folgende Grundsätze in Anwendung mr.. chtlich d zländischen Erzeugnisse
j in sicht li er aus la nisse.
Von . bei der Einfuhr mit mehr als 15 Gr. — 523 Tr. — vom Centner belegten Erzeugnissen, von welchen entweder auf die nn, . ordnung vorgeschriebene Weise dargethan wird, daß sie als i . ö . oder Durchgangs gut die zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungsbe 6 e des Vereins bereits bestanden haben oder derselben noch unterliegen, if keine weitere Abgabe irgend einer Art, sei es für Rechnung des nd. er für Rechnung von Kommunen und Korporationen erhoben werden, je och — was das Eingangsgut betrifft — mit Vorbehalt derjenigen inneren Steuern, welche in einem Vereinsstaate auf die weitere Verarbeitung oder auf anderweite Bereitungen aus solchen Erzeugnissen/ ohne Unterschied des ausländischen, inländischen oder berelnsländischen Ursprungs, allgemein ger legt sind.
des Branntweins,
trag
Steuern sind für jetzt die Steuern von der Fabrikation Biers und Essigs, ingleichen die Mahl! und Schlacht- welchen daber das ausländische Getreide, Malz und das inländische und vereinsländische un=
Unter diesen
steuer zu verstehen Vieh im gleichen Maaße, wie terliegt. . * ;
In denjenigen Staaten, in welchen die inneren Steuern von Geträn⸗· ken so angelegt sind, daß sie bei der Einlage der letzteren erhoben oder den Steuerpflichtigen zur Last gestellt werden, sindet der Grundsatz der Frei⸗ lassung verzollter ausländischer Erzeugnisse von inneren Abgaben in der Art Anwendung, daß die eiste Einlage verzollter auslãndischer Getränke, d. h. diejenige, welche dem direkten Bezuge aus dem Auslande oder dem Beʒuge aus öffentlichen Niederlagen oder Privatlägern unmittelbar folgt, von jeder inneren Steuer befreit bleibt. . .
Diese Bestimmung gilt auch da, wo die Erhebung einer inneren Ge⸗ tränkesteuer für Rechnung von Kommunen oder Korporationen stattftndet.
Ausländische Erzeugnisse, welche beim Eingange zollfrei, oder mit einer Abgabe von nicht mehr als 15 Gr. — 523 Xr. — belegt sind, unterliegen, sobald der dem Artikel 4 beigefügte Zolltarif in Wirksamkeit tritt, den nach- stehend unter Rr. II. getroffenen Bestimmungen. .
II. Hinsichtlich der inländischen nnd vereinsländischen
; Erreg iss-
den innerhalb des Vereins erzeugten Gegenständen, welche nur durch einen Vereinsstaat transitiren, um entweder in einen anderen Vereins staat oder nach dem Auslande geführt zu werden, dürfen innere Steuern weder für Rechnung des Staats, noch für Rechnung von Kommunen oder Corporationen erhoben werden.
Von
Jedem Vereinsstaate bleibt es zwar freigestellt, die auf der Hervor bringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche ven Erzeugnissen ruhenden inneren Steuern beizubehalten, zu verändern oder aufzuheben, so wie neue Steuern dieser Art einzuführen, jedoch sollen dergleichen Abgaben für jet nur auf folgende inländische und gleichnamige vereinsländische Erztugnisse als: Branntiwein, Bier, Essig, Mal, Wein. Most, Eider (Obsiwein), Tahak Mehl und andere Mühlenfabrikate, desgleichen Vackwagren, Fleisch, Fleisch⸗ wagren und Fett, gelegt werden dürfen.
Ausnahmsweise kann in der freien Stadt Frankfurt auch von Brenn⸗· materialien, Getreide und Fourage eine Steuer, wie bisher / erhoben werden.
Für Branntwein, Bier, Wein und Tabak sollen die folgenden Sähe als das höchste Maß betrachtet werden, bis zu welchem in den Vereins- staaten eine Besteuerung der n, , Erzeugnisse für Rechnung des Staa es soll stattfinden können, namlich: — .
ö. un 1 10 Thlr. von der Ohm zu 120 Quart preußisch und bei einer Alkoholstärke von 50 Prozent nach Tralleb / . b) für Bier 1 Thlr. 15 Gr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch; ej für Wein, und zwar: . ö. za) wenn die Abgabe nach dem Werthe des Weines erhohen wird, 13 Tblr. vom Zollcentner (6 Thlr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch⸗ e , . bb) wenn die Abgabe ohne Rücksicht auf den Werth de eine t hoben wird, 25 Gr, . n. (2 Thlr. 235 Gr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch) ; ce) le 9. Abgabe nach einer Eiassification der Weinberge erhoben wird, ist die chan e ne derselben auf ein Maximum nicht für erforderlich erachtet worden. J ö. 4 dee, die freie Stadt Frankfurt, wo vom Weine ge⸗ genwärtig eine Abgabe von 5 61. 20 *r. 6 Thlr. 11 Gr.) . Frankfurter Ohm erhoben wird, soll von einer Ermäßigung dieser Ab⸗ gabe auf den unter bb. gedachten Satz abgesehen werden.
d) für Tabak 20 Gr. vom Zoll entner— . mn für die anderen, einer inneren Steuer unterworfenen Erzeugnisse
wird man sich, soweit nöthig, über bestimmte Sãtze verstãndigen, deren Be bei n , der Steuer nicht überschritten werden soll. ; Sollte ein bis jetzt noch nicht gewöhnliches Getränk oder . mittel, mag dessen Bereitung aus Erzeugnissen des Vereins ⸗In— oder Aus · landes erfolgen, in Aufnahme kommen, und dessen Besteuerung ven . oder dem anderen Vereinsstaate für angemessen erachtet werden, so b 2 eine solche Besteuerung, sei es für eigene Rechnung oder gememse af i, anderen Vereinsstaaten, nach vorgangiger Benachrichtigung Cen, . Vereinsglieder, und unter Beobachtung der nachstehend in den S858. ; ö getroffenen Vereinbarungen wegen gleich mãßiger Behandlung des nam ich Erzeugnisses der übrigen Vereins staaten, gestattet.
Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereins lãnder 2232 Bestimmung im §. 2 zur Erhebung kommen, wird tine ger en, 23 mäßigkeit der Behandlung dergestalt stattñnden, daß das Erieus . — anderen Vereinsstaates unter keinem Vorwande höher oder in . Weise, als das inläͤndische oder als das Erzeugniz der rigen r. 1 22 besteuert werden darf. In Gemäßheit dieses Grundsatzts wird Fels feng e inssaaten welche von einem inlãndischen gen g ., 2
Steuer erheben, dürfen auch das gleiche verein gländelchks & zeusn ip ᷣ uern. b) . ⸗. Steuern nach dem Werthe der Waare 3 ve erd 2 sind nicht nur die nämlichen Erbebungsaͤtze * das 26 2 8 auf das vereinsländische Erzeugt gleichmäßig n —— * bringen, sondern es darf auch dei Sestũ el un 7 — 6 Werthes das inländische Erzeugniß nicht ver dem vereind lãndi d günstigt werden. Diejenigen Staaten, tionsgegenstande bei dem Kaufe
in welchen innere Steuer von em en acc oder Verkaufe oder der der .
Alben er den, dürfen diese Steuern den Ra =
rung desselben erheben werden dn e . 2 deren Vereinsstaaten herrübrenden Erzeugnissen der ane lichen .
, ea d. nur in gleicher Weise fordern K, ,,, d) Diejenigen Staaten, welche innere Stene'rm au die .
oder Zubereitung eines Consumtiens · Gegenstandes deleg don eu X