1865 / 157 p. 11 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

nen den gesetzlichen Betrag derselben bei der Einfuhr des Gegenstandes

aus anderen Vereinsstaaten voll erheben lassen.

e) Preußen, Sachsen, Hannover, Kurhessen, die zum Thüringischen Zoll⸗ Braunschweig und Olden˖ burg werden von dem Zeitpunkte ab, mit welchem der dem Artikel von dem in den übrigen Vereinsstaaten erzeugten Wein und Traubenmost eine Uebergangsab⸗

und Handelsvereine gehörenden Staaten, 4. beigefügte Zolltarif in Wirksamkeit tritt,

gabe nicht erheben.

Eine solche Abgabe wird auch von denjenigen Vereinsstaaten nicht welche etwa während der Dauer dieses Vertrages

erhoben werden, die Hervorbringung von Wein möchten.

f) Versendungen

lichen Bezettelungen freigelassen werden.

Die Uebergangsabgabe Hannover, Kurhessen, im Gebiete des Thũüringischen Braunschweig und in Oldenburg

scheinigung des Amtes im Versendungsorte versehen sind, daß si

aus auslaͤndischen Blättern bestehen. z , So weit zwischen mehreren, zum Zollvereine gehörigen Staaten eine Vereinigung zu gleichen Steuereinrichtungen besteht, werden diese Staaten in Änsehung der Befugniß, die betreffenden Steuern gleich

mäßig auch von vereinsländischen Erzeugnissen zu erheben, als ein

Ganzes betrachtet. §. 4. Diejenigen Staaten, welche eine innere Steuer auf den Kauf oder Ver- kauf, die Verzehrung, die Herborbringung oder die Zubereitung eines Kon- sumtionsgegenstandes gelegt haben, können, bei der Ausfuhr des Gegen

standes nach anderen Vereinsstaaten, diese Steuer unerhoben lassen, be⸗

1 den gesetlichen Betrag derselben ganz oder theilweise zurücl · atten. Wegen Ausübung dieser Befugniß ist Folgendes verabredet worden:

2) Eine Zurückerstattung soll überhaupt nur insoweit stattfinden dürfen, als in dem betreffenden Staate bei der Ausfuhr des nämlichen Er⸗ zeugnisses nach dem Vereins -Auslande eine Steuervergütung gewährt wird, und auch nur höchstens bis zum Betrage der letzteren.

b) Die betreffenden Vereinsregierungen werden ihr besonderes Augenmerk darauf richten, daß in keinem Falle mehr, als der wirklich bezahlte Steuerbetrag erstattet werde, und diese Vergütung nicht die Natur und Wirkung einer Ausfuhrprämie erhalte. s

e) Preußen für seine östlichen Provinzen, Sachsen und der Thüringische Verein werden, im Falle der Fortdauer der zur Zeit bestehenden Pro— ductionssteuer vom Wein, von der Befugniß zur vollen oder theilwei⸗ sen Zurückerstattung dieser Steuer keinen Gebrauch machen.

ch Beim Tabak bleibt die Befugniß zur Steuererstattung auf die nach anderen Vereinsstaaten übergehenden rohen Tabakblätter beschränkt.

e) Die Entlastung von der Verbindlichkeit zur Steuerzahlung soll nicht eher eintreten, beziehungsweise die Zurückerstattung der Steuer nicht eher geleistet werden, als bis der Eingang der besteuerten Erzeugnisse in dem angrenzenden Vereinsstaate, oder beziehungsweise in dem Lande des Bestimmungsortes auf die unter den betreffenden Vereinsstaaten verabredete Weise nachgewiesen worden sein wird.

Die kontrahirenden Staaten werden die innere Steuer von dem zur Essigbereitung verwendeten Branntwein nicht erlassen und, abgesehen von dem Falle der Ausfuhr des Essigs nach dem Auslande, nicht er— statten. .

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§. 5. Welche, dem dermaligen Stande der Gesetzgebung in den Vereinsstaaten

entsprechende Beträge nach den Bestimmungen der §§. 3 und 4 zur Erhe⸗ bung kommen und beziehungsweise zuruͤckerstattet werden können, ist beson ders verabredet worden. Treten späterhin irgendwo Veränderungen in den für die inneren Erzeugnisse zur Zeit bestehenden Steuersätzen ein, so wird die betreffende Regierung den übrigen Vereins -Regierungen davon Mit- theilung machen, und hiermit den Nachweis verbinden, daß die Steuer beträge, welche, in Folge der eingetretenen oder beabsichtigten Veränderung, , , e, . erhoben, und bei der Ausfuhr der egenstände vergütet werden sollen, d i i , a n, g sollen, den vereinbarten Grundsätzen ollten eine oder mehrere Regierungen gegen die mitgetheilten Steuer beträge Erinnerungen zu machen haben, so wird a , . er. rung, welche die Veränderung vorgenommen hat oder vornehmen will, in . , der , enen. r, ,. nicht behindert, vielmehr sind e Erinnerungen dagegen im Korrespondenzwege od = aun r , 14. . zu . , ,,, . n Preußen, ausschließlich der Hohenzollernschen Lande, in Sa Kurhessen, dem Thüringischen Vereine und Braunschweig werden die ö ea , n. 7 . 6. Tabakfabrikaten und von Bier mit r Zeit bestehenden Sätzen von Thlr, bezi ise 4 . , . tz 1 hlr, beziehungsweise 3 Thlr. vom as Nämliche gilt in Hannover und Oldenburg rücksichtlich d gangsabgabe von Tabakblättern und ere er .

Die Erhebung der inneren Steuern von den damit betroffenen vereins—⸗ ländischen e hen sndtr soll in der Regel in dem Lande des e , . ortes stattfinden, insofern solche nicht, nach besonderen Vereinbarungen, ent- 3 durch gemeinschaftlicht Hebestellen an den Binnengrenzen, oder im

ande der Versendung für ,. des abgabeberechtigten Staates erfolgt. Auch sollen die zur Sicherung der teuererhebung erforderlichen Anordnun⸗ gen, soweit sie die bei der Versendung aus einem Vereinsstaate in den

einer inneren Steuer unterwerfen

vereinsländischer unbearbeiteter Tabakblätter, wenn sie in Mengen von 10 Pfund oder weniger als Proben aus einem Ver- einsstaate in den anderen, oder aus einem Steuergebiete (Litt. g.) in das andere mit der Post übergehen, sollen von den Uebergangsab— gaben und damit auch von der Begleitung mit zoll - oder steueramt

von Tabak wird in Preußen, Sachsen, Vereins, in h von den aus den anderen Vereins. staaten übergehenden Tabakfabrikaten dann nicht erhoben, wenn letz tere, bei unmittelbarer Versendung aus den Fabriken, mit einer Be⸗

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kehr möglichst wenig beschränkende Weis seiti J l se und nur nach gegenseit 8 redung, auch, dafern bei dem Transporte ein dritter en n a. wird, nur unter Zustimmung des letzteren getroffen werden. 6 den, wird, in Absicht der aus anderen Vereins ü

n d ut de zereinsstaaten übergebenden E 264 auf Kontroll Einrichtungen Bedacht genommen nn nach 2 ie Ermittelung des Werthes in der Regel erst im Bestimmungsorte, un

6 zeitraubender und den Verkehr belästigender Untersuchungen a . den Binnengrenzen oder auf dem Wege zwischen dem Versendungs. er .

Bestimmungsorte, eintritt.

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Die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Kommunen oder C 1 sci es durch Zuschläge zu den Staatssteuern oder für sich ö. stehend, soll nur für Gegenstände, die zur örtlichen Consumtion bestim x sind, bewilligt werden, und es soll dabei der im §. 3 dieses Artikels 2.

Staatssteuern in Anwendung kommen. 5. 6 . 4 Consumtion bestimmten Gegenständen, von wel. er. ö. ie Erhebung einer Abgabe für Rechnung von Kommunen . . , M. allein soll stattfinden dürfen, sind allgemein zu rechnen: . . . a. (Obstwein) und die der Mahl- und Schlachtsteuer en Erzeugnisse, ferner B i . . zeugnisse, ferner Brennmaterialen, Marktviktualien und Me; 68 j J. j ö . Wein soll die Erhebung einer Abgabe der vorgedachten Art nur rr, welche zu den eigentlichen Weinländern gehoren (Bayern, Württemberg, Baden, Greßherzogshum Hess . ßberzogthum Hessen und Nassau), zu— ac . in tinzelnen Orten der zum Zollvereine gehörigen Staaten die . e 7 einer Abgabe von Branntwein für Rechnung von Kommunen 6 1 gegenwärtig stattfindet, oder (wie in Kurhessen) nach er bestehenden Gesetzgebung nicht versagt werden kann, wird es dabei aus nahmsweise bewenden. . Es sollen aber die für Rech ; Rechnung von Kommunen oder Corporati ratio zur Erhebung ammenden Abgaben von Wein und . h e si j schräͤ e. 6. in Absicht ihres Betrages der Beschränkung unterliegen, daß solche . Branntwein, mit der Staatssteuer zusammen, den im §. 2 dieses Ar. . feht geschtn . 3 10 Thalern für die Ohm, und beim er den Satz von 20 Prozent der für die S z

tz von 20 Prozent e Staatssteuern eben. 2 Mazimalsätze nicht überschreiten dürfen. Ausnahmen hier en, n . J,. . als einzelne Sommunen oder Corpora—

genwärtig eine höhere Abgabe erheben, welchen F

e, n, 9 heben, welchen Falls letztere ! Sollten in einem oder dem anderen Orte auch noch von anderen, als en vorstehend genannten Gegenständen, Abgaben erhoben werden, so soll . i ng der letzteren zwar einstweilen fortbestehen können, die betreffen⸗ . Regierungen werden es sich jedoch angelegen sein lassen, solche Abgaben ei der ersten passenden Gelegenheit zu beseitigen. Ueber den Erfolg der dies fälligen Bemühungen wird den übrigen Vereinsregierungen auf den jahrlig en Generalkonferenzen von Zeit zu Teit Mittheilung gemacht werden . Vom Tabak dürfen Abgaben für Rechnung von? Kommunen oder Corporationen überall nicht erhoben werden.

Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Corporationen dürfen bei dem Uebergange der besteuerten Gegenstände nach anderen Vereinsstaaten gleich den Staatssteuern, ganz oder theilweise zurückerstattet werden, so weil eine solche Vergütung bei dem Uebergange der besteuerten Gegenstände nach anderen Orten desselben Landes stattfindet. g

8. 8

Die Regierungen der Vereinsstaaten werden sich gegenseitig: a) von allen in der Folge eintretenden Veränderungen ihrer Gesetze und

anderen einzuhaltenden Straßen und Kontrollen betreffen, auf eine den Ver⸗

Verordnungen über die im §. 2 dieses Artikels bezei Staats 8. zeichneten Staats- steuern, sowie von den Gesetzen und Veror ö eu ei r ö . setz erordnungen über neu einzu— hinsichtlich der Kommunal. ꝛ2c. Abgaben aber darüber, in wele 5 6 1 e, n er oder Corporationen, von nd. 6. enstän i ies h. 2. welchem Betrage und auf welche Weise dieselben er⸗ vollständige Mittheilung machen. , ü Artikel 12. eber die Besteuerung des im Umfange des Vereins aus Rüb i. teten Zuckers ist unter den kontrahirenden Staaten die . , , . . welche einen Bestandtheil des gegenwärtigen rtrages bilden und ganz so angesehen werd sie in dies ö 2 . geseh en soll, als wenn sie in diesen ie kontrahirenden Regierungen sind ferner dahin einv wenn die Fabrication von Zucker oder Syrup aus . n n l. zeugnissen, als aus Rüben, z. B. aus Stärke, im Zollvereine einen erheb—= lichen Umfang gewinnen sollte, diese Fabrication ebenfalls in sämmtlichen Vereinsstaaten einer übereinstimmenden Besteuerung nach den für die Rüben zuckersteuer verabredeten Grundsätzen zu unterwerfen sein würde Artikel 13. Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Ab z t h Abgabe Pflaster Damme, Brücken⸗ und Fährgelder, oder unter , Ramen dergleichen Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staates oder eines Privatberechtigten, namentlich einer Kom⸗ mune geschieht, sollen sowohl auf Chausseen, als auch auf unchaussirten Land und Heerstraßen, welche die unmittelbare Verbindung zwischen den an einander grenzenden Vereinsstaaten bilden, und auf denen ein größerer ,, , 1 nur in dem Betrage beibehalten oder erden können, als sie d i h , angemessen sinb. ö as in dem Preußischen Chausseegeld⸗Tarif vom Jahre 1828 bestim , , len soll als der höchste Satz angesehen und ae. in . . . Staaten überschritten werden, mit alleiniger Ausnahme des hausseegeldes auf solchen Chausseen, welche von Corporationen oder Privat- personen oder auf Aktien angelegt sind oder angelegt werden möchten, inso⸗

fern dieselben Drtschaften ü Haupthandelsstraßen bezwecken.

Wo innere Steuern nach dem Werthe des Gegenstandes erhoben wer . ; eingegangenen : bu ͤ Wür uch lung übernommen, ibre dermaligen Chausseegeld Sätze nicht zu

erhöhen. chaussirten Straßen da,

gemäß aufgeboben ur 1. zerechnet werden, daß davon nur die Chausseegelder nach dem allgemeinen

Tarife zur

zwar nach dem durch en Dreißig ⸗Thalerfuße

, serngt gefertigt. ;

Behandlung der Erzeugnisse anderer Vereinsstaaten eben so wie bei den

Ausnabme der Scheidemünze

Münzvertrage . rtbung * Gulden bei allen Zollbebestellen des Vereins angenommen.

Annabme . ̃ z Annabme dieser Münzen im Allgemeinen betreffenden Bestimmungen des

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nur Rebenstraßen sind oder blos lokale Verbindungen einzelner

vorstebend in Beziebung auf die Höbe der! CTbausseegelder

Statt der ; Verbindlichkeit, baben Hannover und Oldenburg nur die

Besondere Erbebungen von Thorsperr. und Pflastergeldern sollen auf wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze und die Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt ein-

Erhebung kommen.

Artikel 14. Der gemeinschaftliche Zolltarif wird in zwei Hauptabtheilungen, und ö den Münzoertrag vom 24. Januar 188 festgestell. und Zwelundfün zig und eindalb. Guldenfuße, aus-

Die Silbermünzen der sämmtlichen kontrabirenden Staaten mit werden nach der auf dem vorgedachten gegen sieben Hinsichtlich der bewendet es bei den die

berubenden Gleichwertbung von vier Tbalern

der Goldmünzen bei diesen Hebestellen

.

Münzvertrages. . 2 . Die Einheit für das gemeinschaftliche Zoll gewicht bildet der in sämmt lichen kontrabirenden Staaten, mit Ausnahme des Königreichs Bavern, als allgemeines Landesgewicht bestebende Centner 50 Kilogramme). Es wird daber im gesammten Vereine die Declaration, Verwiegung und Verzollung der nach dem Gewichte zollpflichtigen Gegenstände ausschließlich nach jenem

Gewichte gescheben. Die Deklaration, Messung und Verzollung der nach dem Maaße zu verzollenden Gegenstände wird in allen Tbeilen des Vereins so lange nach dem landesgesetzlichen Maaß erfolgen, bis man sich über ein gemeinschaft · liches Maaß ebenfalls vereinigt baben wird. ö

Uebrigens werden die kontrahirenden Regierungen ibre Sorgfalt dahin richten, auch für das Maaßsystem und, soweit nöthig, für das Gewichts · sostem ihrer Länder im Allgemeinen die zur Förderung des gegenseitigen Verkebrs wünschenswerthe Ucbereinstimmung herbeizuführen.

Artikel 15. ö

Die Wasserzölle oder auch Wegegeldgebübren auf Flüssen, mit. Ein schluß derjenigen, welche das Schiffsgefäß tressen Rekognitionsgebühren), sind von der Schifffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Kongresses oder besondere Staatsverträge Anwendung finden, ferner gegenseitig nach jenen Bestimmungen zu entrichten, insosern hierüber nichts desonderes verabredet worden ist, oder verabredet werden wird.

Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Kongreßakte noch andere Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzoͤlle oder Wasserwegegelder nach den privativen Anordnungen der betreffenden Re⸗ gierungen erboben. Diese Abgaben sollen jedoch den Betrag von Gr. vom Zollcentner oder Kr. vom Bayerischen Centner für die Meile nicht übersteigen. .

Auf allen diesen Flüssen wird jeder anderen kontrahirenden Staaten, deren Waaren Beziehung, insbesondere auch binsichtlich der Binnenschifffahrt,

eigenen behandeln.

Vereinsstaat die Unterthanen der und Schiffsgefäße in jeder

Artikel 16. In den Gebieten der kontrahirenden Staaten sollen Stapel und Um- schlags rechte auch ferner nicht zuläͤssig sein. Niemand soll zur Anhaltung, Verladung oder Lagerung gezwungen werden können, als in den Fällen, in welchen die gemeinschaftliche Zollordnung oder die betreffenden Schifffahrts. reglements es zulassen oder vorschreiben. ; Artikel 17. Kanal, Schleusen,, Brücken., Fähr-, Hafen, 7K Niederlagegebühren und Leistungen fuͤr Anstalten, die zur Erleichterung des Verkebrs bestimmt sind, sollen nur bei Benutzung wirklich bestehender Ein . richtungen erhoben, und in der Regel nicht, keinenfalls aber über den Be trag der gewöhnlichen Herstellungs⸗ und Unterhaltungskosten hinaus, erhöhet, auch überall von den Unterthanen der anderen kontrahirenden Staaten auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen Unterthanen, ingleichen ohne Rück. sicht auf die Bestimmung der Wagren erhoben werden. Findet der Gebrauch einer Waageeinrichtung nur zum Behufe der Zollermittelung oder überbaupt einer zollamtlichen Kontrole statt, so tritt Ine Gebührenerhebung nicht ein. H Artikel 18. . Die kontrahirenden Regierungen werden gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch Annahme gleichförmiger Grundsaͤtze die Gewerbsamkeit befördert, und der Befugniß der Unterthanen des einen Staates, in dem andern Ar beit und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spielraum gegeben werde. Von den Unterthanen des einen der kontrahirenden Staaten, welche in dem Gebiete eines anderen derselben Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Unterthanen unter

worfen sind.

Waage, Krahnen und

r ausweisen, daß sie in dem Vereinsstaate, wo sie ihren

ie gesetzlichen Abgaben für das von ihnen betriebene Ge

wenn sie blos für dieses Geschäft persönlich oder durch in

hende Reisende Ankäufe machen, oder Bestellungen, nur

von Mustern, suchen, in den anderen Staaten keine wei flichtet sein.

ärkte und Messen zur Ausübung des

isse oder Fabrikate in jedem Ver⸗

trahirenden Staaten eben so wie

Auch Handels und zu einsstaate die Un

die eigenen Unterthanen behandel Artikel 19.

Preußen, Hannover und Oldenburg werden gegenseitig ihre Seeschiffe

oder Gegenden mit größeren Städten oder mit den eigentlichen gaben, ; mentlich auch in Betreff der Binnenschifffahrt oder Kabotage keine Aus-

nahme machen.

und deren Ladungen unter denselben Bedingungen und n dieselben Ab ·

aben, wie die eigenen Seeschiffe zulassen und von diesem Grundsatze na⸗

Ibre Seehäfen sollen dem Handel der Unterthanen jedes anderen Ver

einsstaates gegen völlig gleiche Abgaben, wie solche von den eigenen Unter-

thanen entrichtet werden, anderen Handelsplätzen angestellten Konsuln eines oder des anderen der kon

offen steben; auch sollen die in fremden See und

frabirenden Staaten veranlaßt werden] der Unterthanen der übrigen lontra—

birenden Staaten sich in vorkommenden Fällen That anzunehmen.

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schaftlichen Zollsystems gegen brauchsabgaben gegen Defraudation zwischen ihnen bestehende Zollkartel vom 11. Mai 1833.

der Einnahme Eingangs und Ausgangs. Abgaben in den Königreichen Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover und Württemberg, Kurfürstenthum und dem Großberzogthum Hessen, und Handelsvereine, den Herzogtbümern Braunschweig, Rassau und der freien Stadt Frankfurt, mit Einschluß der, den Zollsystemen der kontrahirenden Staaten bisher schon beigetretenen Länder.

gleich seinen

chen sollen Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende,

möglichst mit Rath und

Artikel 20. Die kontrahirenden Staaten erneuern den Schleichhandel und

das zum Schutze ihres gemein · ihrer inneren Ver-

Artikel 21. Die auf Grund des gegenwärtigen Vertrages stattfindende Gemeinschaft der kontrahirenden Staaten bezieht sich auf den Ertrag der

dem Großherzogthum Baden, dem

dem thüringischen Zoll- Oldenburg und

Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen und bleiben, sofern nicht Se⸗

paratverträge zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem privativen Genusse der betreffenden Staatsregierungen vorbehalten:

1) die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen Erzeugnissen erhoben werden, einschließlich der nach Artikel 1 von den vereinsländischen Erzeugnissen der nämlichen Gattung zur Erhebung kommenden Uebergangsabgaben; die Wasserzoͤlle;

Chausseg . Abgaben, Pflaster ,

Schleusen , Hafengelder, sowie

oder gleichartige Erhebungen, wie sie auch

mogen

die Zollstrafen und Konsiskate, welche, vorbehaltlich der Anibeile der

Denunzianten, jeder Staatsregierung in ihrem Gebiete verbleiben.

Artikel 22.

Ueber die Vertheilung der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird Folgendes festgesetzt

Der Ertrag der Eingangs⸗ Abzug:

a) der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle er- forderlich sind (Artikel 30 der Verträge vom 22. und 30. März und I. Mal 1833, so wie vom 12. Mai 1835, Artikel 18 der Verträge vom 10. Dezember 1835 und 2. Janugr 1836, Artikel 29 des Ver⸗ trages vom 19. Oktober 1841, Artikel 30 der Verträge vom 4. April 1853 und vom heutigen Tage),

b) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,

ej der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen er⸗ folgten Steuervergütungen und Ermäßigungen

zwischen sämmtlichen Vereinsgliedern nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, mit welcher sie in dem Gesammtovereine sich befinden, vertheilt.

Der dem Königreich Hannover und dem Herzogthum r, hier · nach zustehende Antheil wird, wenn er hinter dem Betrage von 277 Gr. 1 FI. 66 Kr, Auf den Kopf der, dem Vereine angehörenden Be⸗ völkerung des Königreichs Hannover und des Herzogthums Oldenburg, zu- ruͤck bleibt, aus dein Antheile der anderen kontrahitenden Staaten bis auf den Betrag von 215 Gr. 1 Fl. 368 r. ergänzt.

Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem Anderen der kontrahirenden Staaten, unter Verabredung einer von die⸗ sem jährlich für ihre Antheile an den gemeinschaftlichen Zollrevenüen zu leistenden Zahlung, dem Zollsysteme desselben beigetreten sind, wird in die Bevoͤlkeruüg desjenigen Staates eingerechnet, welcher diese Zahlung leistet.

Die Bevölkerung der hannover. braunschweigischen Kommunion · Be · sitzungen und der dem Herzogthum Oldenburg angeschlossenen Gebietstheile Preußens wird in die Bevölkerung Hannovers beziehungsweise Oldenburgs eingerechnet. Das Rämliche gilt von der Bevölkerung des Fürstenthums Schaumburg ˖ Lippe, sofern leßteres, bei Erneuerung seines Zollanschlusses an Hannover, die von ihm in den Artikeln 2 und J des Anschluß vertrages vom 25. September 1851 eingegangenen Verpflichtungen wiederum über nimmt, und von der Bevölkerung der dem Zollverein etwa ferner anzu⸗ schließenden Gebietstheile der freien Hansestadt Bremen. h.

Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird alle drei Jahre ausgemittelt, und die Nachweisung derselben von den Vereins

gliedern einander gegenseitig mitgetheilt werden. . Unter Berücksichtigung der besonderen Verhãltnisse / welche kin ñichtlich des Verbrauchs der zollpflichtigen Waaren bei der freien Stadt Franffurt obwalten, bewendet es wegen des Antheils derfelben an den gemeinschaft · lichen Einnahmen bei den deshalb im Separat Artikel 8 des Verttageẽ vom 2. Januar 1836 getroffenen Verabredungen. Artikel 23. 66 Vergünstigungen für Gewerbetreibende hinsichtlich der Zo llentrichtun g welche nicht in der Zollgesetzgebung selbst begründet sind, fallen der Staat kasse derjenigen Regierung, welche sie bewilligt bat, zur Last. Sinñchtlih der Maßgaben, unter welchen solche Vergünstigungen zu bewilligen find. benen ·

det es bei den darüber bestehenden Verabredungen . ** Zollbegünstigungen für Maschinen und Maschinentheile, auf welche *

Damm, Brücken, Fähr, Kanal, Waage und Niederlage Gebũbren sonst genannt werden

und Ausgangs - Abgaben wird nach

Zollsaͤtze des dem Artikel 4 beigefügten Zolltarif Anwendunz sinden. se Ten jedoch auch auf privative Rechnung nicht mehr gewährt werden. Artikel 24. = Dem auf Förderung freier und natürlicher Sewegnns des allen eiae Verkehrs gerichteten Zwecke des Zollvereins gemäß, sollen derendere Zell ·