1865 / 157 p. 12 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

begünstigungen einzelner Meßplätze, namentlich Rabattprivilegien, da wo sie

dermalen in den Vereinsstaaten noch bestehen, nicht erweitert, sondern viel ·

mehr unter geeigneter Berücksichtigung sowohl der Nahrungsverhältnisse bis-

her begünstigter Meßplätze, als der bisherigen Handelsbeziehungen mit dem

Auslande, töunlichst beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung ent-

gegen geführt, neue aber ohne allseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt

werden. Artikel 25.

Von der tarifmäßigen Abgabenentrichtung bleiben die Gegenstände, welche für die Hofhaltung der Hohen Souveraine und ihrer Regentenhäuser, oder für die bei ihren Hoͤfen akkreditirten Botschafter, Gesandten, Geschäfts⸗ träger u. s. w. eingehen, nicht ausgenommen, und wenn dafür Rückvergu⸗ tungen statthaben, so werden solche der Gemeinschaft nicht in Rechnung gebracht.

Eben so wenig anrechnungsfähig sind Entschädigungen, welche in einem oder dem anderen Staate den vormals unmittelbaren Reichsständen, oder

an Kommunen oder einzelne Privatberechtigte für eingezogene Zollrechte oder

für aufgehobene Befreiungen gezahlt werden müssen.

Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegen=

stände auf Freipässe ohne Abgabenentrichtung ein- oder ausgehen zu lassen. Dergleichen Gegenfstände werden jedoch zollgesetzlich behandelt, und in Frei-

regiflern, mit denen es wie mit den übrigen FZollregistern zu halten ist, no⸗

tirt, und die Abgaben, welche davon zu erheben gewesen wären, kommen bel der demnächstigen Revenüen Ausgleichung demjenigen Theile, von welchem die Freipässe ausgegangen sind, in Abrechnung.

Artikel 26.

Das Begnadigungs. und Strafverwandlungsrecht bleibt jedem der kon trahirenden Staaten in seinem Gebiete vorbehalten. Auf Verlangen werden periodische Uebersichten der erfolgten e fg g fn gegenseitig mitgetheilt werden.

Artikel 27.

Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Lokal. und Bezirks ˖ stellen für die Zollerhebung und Aufsicht, welche nach der hierüber getroffe ˖ nen besonderen Uebereinkunft nach gleichfärmigen Bestimmuugen angeordnet, besetzt und instruirt werden sollen, bleibt sämmtlichen Gliedern des Gesammt vereins innerhalb ihres Gebietes überlassen.

Artikel 28.

In jedem Vereinsstaate, mit Ausnahme des Thüringischen Vereins- gebletes, wird die Leitung des Dienstes der Lokal- und Bezirksbehörden, so wie die Vollziehung der gemeinschaftlichen Zollgesetze überhaupt, einer, oder wo sich das Bedürfniß hierzu zeigt, mehreren Zolldirectisnen übertragen,

welche dem einschlägigen Ministerium des betreffenden Staates untergeordnet

sind. Die Bildung der Zolldirectionen und die Einrichtung ihres Geschäfts. ganges bleibt den einzelnen Staatsregierungen überlassen; der Wirkungs kreis derselben aber wird, insoweit er nicht schon durch gegenwärtigen Ver- trag und die gemeinschaftlichen Zollgesetze bestimmt ist, durch eine gemein schaftlich zu vtrabredendt Instruction bezeichnet.

In dem Thüringischen Vereinsgebiete vertritt der gemeinschaftliche Genctal, Inspektor in den Berührungen mit den Zollbehörden der anderen Vereinsstaaten die Stelle einer Zoll - Direction.

Ueber einige Abänderungen in der Organisation der Zoll Direction in Frankfurt ist eine besondere Uebereinkunft getroffen worden.

Artikel 29.

Die von den Zollerhebungs-⸗Behörden nach Ablauf eines jeden Viertel. jahres aufzustellenden Quartal - Exgtrakte und die nach dem Jahres - und Bächerschlusse aufzustellenden Finak-Abschlüsse über die im Laufe des Viertel jahres, beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Zolleinnahmen werden von den Zoll ⸗Directionen nach vorangegangener Prüfung in Hauptübersichten zusammengetragen, und diese an das in Ber in bestchende Central-Büreau des Zollvereins eingesendet.

Auf den Grund dieser Uebersichten wird von dem Central Bureau von drei zu drei Monaten die provisorische Abrechnung zu (ben den vereinigten Staaten gefertigt, dieselbe den Central - Finanzstellen der letzteren übersandt und zugleich Einleitung getroffen, um die etwaige Mindereinnahme einzelner Vereinsglieder gegen den ihnen verhältnißmäßig an der Gesammteinnahme zuständigen RevLenüenantheil durch Herauszahlung von Seiten des oder der . Staaten, bei denen eine Mehreinnahme stattgefunden hat, auszu gleichen.

Demnächst bereitet das Central - Büreau auch die definitive Jahres- Abrechnung vor.

Damit diejenigen Regierungen, welche in den Fall kommen, Heraus zur Ausgleichung ibrer Mindereinnahmen von den Kassen anderer

egierungen zu empfangen, jedesmal sobald wie möglich zu ihrem Guthaben

langen, wird von dem Central. Büreau gleichzeitig mit jeder vierteljähr ichen Abrechnung ein Vertheilungsplan entworfen, worin die Geldbeträge, welche einzelne Vereins Regierungen zu dem angegebenen Zwecke aus den Fassen anderer Vereinsstaaten zu empfangen haben, in runden Summen ausgeworfen, und die Kassen, von denen die Zahlung zu leisten ist, be zeichnet werden.

Rach diesem Vertheilungsplane, welcher zugleich mit der jedesmaligen Abrechnung an die Sentral-Finanzstellen der Vereins Regierungen gelangt, wird verfahren, und das Erforderliche zu dessen Ausführung veranlaßt, insofern nicht etwa gegen denselben erhebliche Anstände obwalten, in welchem Falle diefe den anderen betheiligten Vereins Regierungen unverzüglich mitzutheilen find. Wegen Forderungen, welche mit der Zollabrechnung nicht in Ver ye, siehen, werden die herauszujahlenden Beträge nicht zurückgehalten

erden.

Bei der Uebersendung des erwähnten Vertheilungsplans wird das Cen— tral-⸗Büreau angeben, inwiefern bei dessen Entwerfung nach den bereits zum Voraus geäußerten Wunschen einzelner Vereinsglieder verfahren worden ist, und somit deren ausdrückliche Billigung der desfallsigen Vorschläge mit Bestimmtheit angenommen werden kann.

Die kontrahirenden Staaten bleiben nach Maßgabe der bestehenden Ver. träge befugt, einen Beamten zu dem Central -⸗Bürcau zu ernennen. Jedem Staat, welcher einen solchen Beamten nicht ernannt hat, steht die Befugniß u, von den Arbeiten diests Büreaus durch zeitweise Abordnung eines seiner

eamten nähere Kenntniß zu nehmen, weichem alsdann hierüber jede Aus.

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kunft mit Beweitwilligkeit gewährt, und die Einsichtnahme sämmtlichet Akten

gestattet werden wird. ; .

Artikel 30.

In Absicht der Erhebungs. und Verwaltungs kosten kommen folgende

Grundsätze zur Anwendung: 2

1) Man wird, soweit nicht ausnahmsweise etwas Anderes verabredet ist

keine Gemeinschaft dabei eintreten lassen, vielmehr übernimmt jede Re! gierung alle in ihrem Gebiete vorkommenden Erhebungs. und Ver. waltungskosten, es mögen diese durch die Einrichtung und Unterhaltung der Haupt- und Nebenzollämter, der inneren Steuerämter, Hallämter und Pacthöfe, und der Zolldirectionen, oder durch den Unterhalt des dabei angestellten Personals und durch die den letzteren zu bewilligenden Pensionen, oder endlich aus irgend einem anderen Bedürfnisse der Zoll. verwaltung entstehen. . ö Hinsichtlich desjenigen Theils des Bedarfs aber, welcher an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen Grenzbezirks für die Zollerhebungs und Aussichts !- oder Control. behörden und Zollschußwachen erforderlich ist, wird man sich über Pauschsummen vereinigen, welche von der jährlich aufkommenden und der Gemeinschaft zu berechnenden Bruttoeinnabme an Zollgefälleu nach der im Artikel 22 getroffenen Vereinbarung in Abzug gebracht werden. Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perception privativer Abgaben mit der Zollerhebung verbunden ist, von den Ge. hältern und Ämtsbedürfnissen der Zollbeamten nur derjenige Theil in Anrechnung kommen, welcher dem Verhältnisse ihrer Geschäͤfte für den Zolldienst zu ibren Amtsgeschäften überhaupt entspricht. Man wird auch ferner darauf bedacht sein, durch Feststellung allge . meiner Normen die Besoldungsverhältnisse der Beamten bei den Zoll. erhebungs. und Aussichtsbehörden, ingleichen bei den Zolldirectionen in möglichste Uebereinstimmung zu bringen. ö

Die kontrahirenden Staaten machen sich verbindlich, für die Diensttreue der bei der Zollverwaltung von ihnen angestellten Beamten und Diener und für die Sicherheit der Kassenlokale und Geldtransporte in der Art zu haften, daß Ausfälle, welche an den Zolleinnahmen durch Dienstuntreue eines Angestellten erfolgen, oder aus der Entwendung bereits eingezahlter Gelder entstehen, von derjenigen Regierung, welche den Beamten angestellt hat, oder welche die entwendeten Bestände erhoben hatte, ganz allein zu vertreten sind und bei der Revenüentheilung dem betreffenden Staate zur Last fallen. ; ;

In Betracht, daß die Kosten für die inneren Steuerämter oder Hall. ämter oder Packböfe einem jeden der kontrabirenden Staaten zur Last fallen, bleibt es jedem derselben überlassen, solche Aemter innerhalb seines Gebietes in beliebiger Zahl zu errichten, so daß in Beziehung auf deren Kompetenz und Personalbestellung keine anderen als diejenigen Beschränkungen eintreten, welche aus der Vereins. Zollordnung und den bestehenden Instructionen und Verabredungen hervorgehen.

Der gesammte amtliche Schriftwechsel in den gemeinschaftlichen Zoll. angelegenheiten zwischen den Behörden und Beamten der Verein gstaaten im ganzen Umfange des Zollvereins soll auf den Brief⸗ und Fahrposten porto. frei befördert werden und es ist zur Begründung dieser Portofreiheit die Korrespondenz der gedachten Art mit der äußeren Bezeichnung „Zollvereins. sache« zu versehen. ö

Artikel 31.

Die kontrahirenden Staaten gestehen sich gegenseitig das Recht zu, den Haupt-Zollämtern anderer Vereinsstaaten sowohl an den Grenzen, als im Innern (Haupt Steuerämtern mit Niederlage) Controleure beizuordnen, welche von allen Geschäften derselben und der Nebenämter in Beziehung auf das Abfertigungsverfahren und die Grenzbewachung Kenntniß zu neh- men, und auf Einhaltung eines gesetzlichen Verfabrens, ingleichen auf die Abstellung etwaiger Mängel einzuwirken, übrigens sich jeder eigenen Ver— fügung zu enthalten haben. (

Bei keinem Haupt Zoll resp. Haupt- Steueramte sollen jedoch gleich zeitig mehrere Controleure anderer Vereinsstaaten stationirt werden. ;

Ueber die dienstliche Stellung und die Befugnisse dieser Controleure haben sich die kontrahirenden Staaten besonders verständigt.

Artikel 32.

Jedem der kontrabirenden Staaten steht das Recht zu, an die Zoll- Dire lionen der anderen Vereinsstaaten Beamte zu dem Zwecke abzuordnen, um sich von allen vorkommenden Verwaltungsgeschäften, welche sich auf die durch den gegenwärtigen Vertrag eingegangene Gemeinschaft beziehen, voll. ständige Kenntniß zu verschaffen. Es soll jedoch, damit die Geschäfte nicht unnsthig verzögert werden, bei keiner Zoll Direction mehr als Ein Abgeord— neter feinen bleibenden Aufenthalt nehmen, und es werden sich die kontra. hirenden Staaten in der Regel von drei zu drei Jahren über die Verthei-⸗ lung dieser Abgeordneten vereinbaren.

Das Geschäftsverhältniß der letzteren ist durch eine besondere In— struction näher bestimmt, als deren Grundlage die unbeschränkte Offenheit von Seiten der Verwaltung, bei welcher die Abgeordneten fungiren, in Be— zug auf alle Gegenstände der gemeinschaftlichen Zellverwaltung, und die Erleichterung jedes Mittels, durch welches sie sich die Information hierüber verschaffen können, angenommen ist, während andererseits ihre Sorgfalt nicht minder aufrichtig dabin gerichtet sein soll, eintretende Anstände und Mei— nungẽverschiedenheiten auf eine dem gemeinsamen Zwecke und dem Verhält— nisse verbündeter Staaten entsprechende Weise zu erledigen.

Die Ministerien oder obersten Verwaltungsstellen der sämmtlichen Ver. einsstaaten werden sich gegenseitig auf Verlangen jede gewünschte Auskunft über die gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten mittheilen, und insofern zu diesein Behufe zeitweise oder dauernd die Abordnung eines höheren Beam⸗ ten, oder die Beauftragung eines anderweit bei der Regierung beglaubigten Bevollmächtigten beliebt würde, so ist demselben nach dem oben ausgesproche · nen Grundsatz alle Gelegenheit zur vollständigen Kenntnißnahme von den Verhältnissen der gemeinschaftlichen Zollverwaltung bereitwillig zu gewähren.

Jeder Vereins ⸗Regierung ist es überlassen, den Bevollmächtigten eines anderen Staates auch in ihtem Namen zu beglaubigen, in welchem Falle

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er ihte Aufträge übernehmen und an sie die erforderlichen Mittheilungen ̃ ird. ; machn e haute und alle übrigen Kosten der Abgeordneten, so wie der etwa bei den Ministerien der Vereinsstaaten beglaubigten Beamten, trägt der abordnende Staat. Insofern aber dritte Vereinsstaaten einen fremden Abgeordneten auch in ihrem Ramen beglaubigen, werden sie mit der Re- i welche denselben ernannt hat, über einen angemessenen Beitrag zu

1 sei S übereinkommen. der Bestreitung seines Gehalts e , . 39 3 1 . Azbrlich in den ersten Tagen des Juni findet zum Zwecke gemeinsamer a ,. geen e err von Bevollmächtigten der Verein glieder statt. ö Für die formelle Leitung der Verhandlungen wird von ee. Konferenz · Bevollmächtigten aus ihrer Mitte ein Vorsitzender gewählt, welchem übri- kein Vorzug vor den übrigen Bevollmãchtigten zusteht. 4 Bei dem Schlusse einer jeden jährlichen Versammlung wird mit Rück sicht auf die Natur der Gegenstände, deren Verhandlung in der folgenden Konferenz zu erwarten ist, verabredet werden wo letztere erfolgen soll. Da der Zweck der Betathungen in diesen Versammlungen e mf. erreichen läßt, wenn die Versammlung zu zahlreich wird, und es deshalb wünschenswerth erscheint, daß mebrere Vereins ⸗Regierungen einen gemein.

gens

schastliche Bevollmächtigten abordnen, so werden saͤmmtliche Vereinsglieder

; Sinrichtungen beteitwilligst die Hand bieten. .

ö ö . 14 ol Verträge vom 2. Januar 1836 wird

nicht erneuert. . aa. .

Vor die Versammlung der Konferenzbevollmächtigten gehört.

die Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel welche in Be⸗

ziehung auf die Ausführung des Grundvertrages und der besonderen Ucbercinkuͤnfte, des Zollgesckes, der Zollordnung und Tarife, in einem oder dem anderen Vereinsstaate wahrgenommen / und die nicht bereit im Laufe des Jahres in Folge der darüber zwischen den n . und obersten Verwaltungsstellen gefübrten Korrespondenz erledigt wor— den sind 75 3 * 1 Abrechnung zwischen den Vereinsgliedern über e gemeinschaftliche Einnahme auf dem Grunde der von den obersten

.

Zollbehörden aufgestellten, durch das Centralbũreau vorzulegen den Rachweisungen, wie solche der Zweck einer dem gemeinsamen Inter esse angemessenen Prüfung erheischt; ö . g die Berathung über Wünsche und Vorschlage, welche von ein. zelnen Staats. Regierungen zur Verbesserung der Verwaltung ge— werden; ö . über Abänderungen des Zollgesetzes, der Zoll. ordnung, des Jolltarifs und der Verwaltungs Organisation, welche von einem der kontrabirenden Staaten in Antrag gebracht werden, überbaupt über die zweckmäßige Entwickelung und Ausbildung des . 8 3 82 3 gemeinsamen Handels- und Zollszstems. 6 ; . Bei der Verhandlung dieser Gegenstände wird die Hauptsorge der Kon. ferenzbevollmächtigten dahin gerichtet sein, bei jedem vorkommenden Gegen⸗ stande durch eine gründliche und erschöpfende Erörterung desselben eine all · ühren.

gemei chereinstimmung herbeizuf ö JJ enn, . . vorausgegangenen Erörterung, hinsichtlich eines der unter 2. und b. aufgeführten Gegenstände, dieser Zweck nicht Erreicht, fe baben die Bevollmächtigten durch Einbelligkeit der Stimmen einen 55 ickter zu erwäblen, welchem die Entscheidung zu übertragen ist 56 ö. einem solchen Falle ergangenen schiedsrichterlichen Aus spruch werden 36 be⸗ tbeiligten Regierungen sofort in Ausführung bringen lassen, jedoch soll durch selbigen kein Präjudiz für die Entscheidung künftig etwa vorkommender ahn. licher Differenzen begründet werden, sondern hierbei stets von neuem schieds ˖

richterlicher Ausspruch eintreten.

Bei der Berathung über solchẽe Gegenstände, welche in die Kategerie Litt. e. und d. fallen, haben sich die Bevollmächtigten nach ihren Instructio= nen zu richten, und die gefaßten Beschlüsse unterliegen der atification . kontrahirenden Regierungen, vor deren allseitigem Eintreffen sie nirgends

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Gültigkeit haben, noch verkündet und vollzogen werden sollen. Shre Verkündung, insoweit sie sich zur Bekanntmachung eignen, ge— schien, wie die Verkündung der gemeinschaftlichen Verträge, Gesetze und

Verordnungen überhaupt, in jedem der vereinten Staaten im Namen der ö Artikel 385.

Treten im Laufe des Jahres, außer der gewöhnlichen Zeit der Ver sammlung der Konferenz Bevollmächtigten, außerordentliche Ertign if . welche unverzügliche Maßregeln oder Verfügungen von Seiten der Vereins. staaten erheischen, so werden sich die kontrahirenden Regierungen darüber im diplomatischen Wege vereinigen, oder eine außerordentliche Zusammen⸗ kunft ihrer Bevollmächtigten veranlassen.

Artikel 36. ; ;

Den Aufwand für die Bevollmächtigten und deren etwaige Gehülfen bestreitet dasjenige Glied des Gesammtvereins, welches sie 3 ö

Das Kanzlei - Dienstpersonal und das Lokal wird unentge tlich von der Regierung gestellt, in deren Gebiete der Zusammentritt der Konferenz stattfindet. .

Artikel 37. ;

Für den Fall, daß andere deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen geben sollten, in den Zollverein aufgenommen zu werden, erklären sich die kontrabirenden Regierungen bereit, diesem Wunsche, so weit . . gehöriger Berücksichtigung der besonderen Interessen der , ieder möglich erscheint, durch desfalls abzuschließende Verträge Folge zu ge n

Die Unterhandlung solcher Verträge wird in der Regel denjenigen un ö den kontrahirenden Staaten überlassen bleiben, deren Gebiet an das . der deutschen Regierung angrenzt, von welcher die Aufnahme in den Verein ewünscht wird. . ; nen von Seiten ei nes deutschen Staates, welcher dem Vereine bei⸗ zutreten wünscht, die desfallsige Verhandlung einem ihm nicht a e n n. Vereinsstaate angeboten werden, so ist dieser letztere verpflichtet, den oder

Jede Einleitung solcher Unterhandlungen, deren Richtung und Umfang durch die Grundsäße des gegenwärtigen Vertrages bestimmt ist, muß den übrigen Vereinsmitgliedern als bald bekannt re. werden, auch ist diesen vor dem? foͤrmlichen Abschlusse der diesfällige Vertrag zur Einsicht und Zustim⸗ mung mitzutheilen.

Die Zustimmung soll nicht versagt werden, wenn die Bestimmungen, welche der gegenwärtige Vertrag umfaßt, eingehalten sind.

Artikel 38.

Das Recht, mit anderen außerhalb des Zollverbandes gelegenen Staa ten Verträge zur Erleichterung des Verkehrs und Handels zu errichten, ver⸗ bleibt den kontrahirenden Regierungen auch nach dem Abschlusse des gegen- wärtigen Vertrages. Sie werden sich bemühen, durch solche Verträge dem Verkehr ihrer Angebörigen jede mögliche Erleichterung und Etweiterung zu verschaffen. ;

Es dürfen jedoch durch solche Verträge die Bestimmungen des gegen wärtigen Vertrages in keiner Art verletzt werden. Auch ist dabei der Ge- sichtspunkt festzuhalten, daß sowohl die Erleichterungen und Vortheile, welche auf der einen Seite ein außerhalb des Vereins gelegener Staat dem mit ihm kontrahirenden Vereinsstagte zugesteht, auch den Angehörigen und Er⸗ zeugnissen der übrigen Vereinsstaaten gesichert, als auch die dem außerhalb des Vereins gelegenen Staate auf der anderen Seite gemachten Zugeständ nisse nicht blos in dem Verhältnisse zu dem einzelnen kontrahirenden Ver⸗ einsstaate, sondern auch in der Rückwirkung auf den Verein überhaupt, durch

die dem letzteren mittelbar oder unmittelbar zugehenden Verkehrs- und

Handelsvortheile möglichst aufgewogen werden.

Zu diesem Ende übernehmen die kontrahirenden Regierungen, wenn sie in den Fall kommen, mit einem außer dem Vereine gelegenen Staate über Er leichttrung des Verkehrs und Handels einen Vertrag zu errichten, die Ver / bindlichkeit, nicht nur vor Eröffnung der Unterhandlung die übrigen Mit glieder des Vereins zur Mittheilung aller erforderlichen Notizen über ihre desonderen Interessen einzuladen, sondern auch vor der förmlichen Ratifica— tion den übrigen Vereinsgliedern den vollständigen Inhalt solcher Verträge zum Zwecke ihrer zustimmenden Erklärung zu eröffnen. ;

Schifffahrtsverträge, insofern sie die Natur von Handelsverträgen an= nehmen, sind nach gleichen Grundsätzen zu behandeln. .

In Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse, worin die Königlich preu⸗ ßische Regierung nach den Bestimmungen der Wiener Kongreßakte mit einem Theile ihrer Provinzen zu dem Gebiete des Königreichs Polen und zu einem Theile der russischen Provinzen steht, wird derselben hinsichtlich der Errichtung von Handelsverträgen mit Rußland und Polen völlig freie Hand gelassen, wogegen sie sich verpflichtet, die Interessen der anderen Vereinsstaaten gleich mäßig mit den ihrigen wahrzunehmen.

Artikel 39. . ;

Erleiden Handel und Verkehr der Vereinsstaaten in fremden Ländern nachtheilige Beschränkungen, so bleibt jedem Vereinsgliede das Recht vorbe⸗ halten, solche durch angemessene Maßregeln zu vergelten. .

Diejenigen Staaten, welche sich hiernach in der Lage befinden, auf ih⸗ rem Gebiete Vergeltungsmaßregeln gegen das Ausland anzuordnen, sind jedenfalls verpflichtet, bei dieser Ausübung das Interesse des ganzen Ver⸗ eins wahrzunehmen.

Insbesondere .

a, dieselben zuvor von dem Bedürfnisse einer solchen Maßregel/ und von der Auswahl derselben den übrigen Vereinsgliedern Anzeige zu machen und sie einzuladen, binnen einer Frist von höͤchstens acht Wochen ihre etwanigen Bedenken gegen die Maßregel überhaupt, oder ihre Wünsche über die Art und Auswahl der Vergeltung mitzuthei⸗ len, wenn nicht nach abgelaufener Frist ihre Zustimmung als gegeben angenommen werden soll .

Eine hierbei sich ergebende Differenz soll, falls auf dem Wege weiterer

Erörterung zwischen den betreffenden Vereinsgliedern eine Verstãndi⸗ gung nicht erreicht würde, durch Kompromiß auf schiedsrichterlichen Ausspruch erledigt werden. Fällt dieser Ausspruch gegen die Zweck- mäßigkeit der inmittelst etwa bereits angeordneten Vergeltungsmaß. regel aus, so ist diese nach näherem Inhalt der Entscheidung entweder aufzuheben oder abzuändern. e .

Um Repressalien oder Retorsionsmaßregeln im Namen des ganzen Vereins anzukündigen und auszuführen, ist' die vorgängige Zustimmung saͤmmtlicher Vereinsglieder erforderlich.

. 1866 ab an die Stelle;

Gegenwärtiger Vertrag tritt vom 1. Janna ab an die Stelle:

1 * Len es . Preußen, Sachsen, Baden, Kurhessen, den 1 dem thuͤringischen Zoll And Handels vereine bethe ligten Steam Braunschweig und der freien Stadt Frankfurt, die Fortdauer de Zoll. und Handelsvereins betreffend, vom 28. Juni. 1864. ö des Vertrages zwischen den vorgenannten Staaten einerseits un 8 * nover sowie Oldenburg andererseits, betreffend den Beitritt ,. ; und Oldenburgs zu dem Zollvereinigungs⸗ Vertrage vom . e eee 1854 und zu dem Vertrage über den Verkehr mit aba und 4 von demselben Tage, vom 11. Juli 1864, soweit derselbe auf den vorstehend unter Rr. 1 bezeichneten Vertrag Bezug dag ; . des Vertrages zwischen den vorstehend unter Rr. 1 n , , e Staaten einerseits und Bayern, ,,

f seits, betreffend den Beitritt Be 8, W 1 . n. 1 6. Nassaus zu den Zollvereini · ü Juli 1864, vom 12. Okto-

bergs, des Großherzogthums, He)

gungs-⸗Verträgen vom 28. Juni und 11.

ber 1864 . . . .

1 . . ** 126 Kore 1p . reußen

Vom 1. Januar 1866 ab tritt die ,,,, 86

Sachsen, den zum Thüringischen Zoll- und Handelsvereine abort igen 9 .

ten und Braunschweig, betreffend die Theilung der gemein schaft ichen us-

22 4 88** 82 Vir ö.

gangs und Durchgangs ˖ Abgaben, 863 April 1853 außer Wirksan keit. . Artikel 41. ö.

Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht vor dem 1. Januar! 28 don

dem einen oder dem anderen der kontrahirenden Staaten aufgekünd 8 rd

so soll er auf weitere zwölf Jahre und so fort von zwölf zu zorn Jahren

als verlängert angesehen werden.

diejenigen Vereinsstaaten, welche mit ersterem angrenzen, zur Mitunterhand⸗· lung mit selbigem einzuladen.

* . 14 J e 21 ae fen, daß ni t Letztere Verabredung wird jedoch nur für den Fall getroffen, das ch

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