1865 / 175 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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§. 7. Die Invalidenpension erster Klasse wird gewährt: A. nach einer Dienstzeit von 30 Jahren, ohne daß es des Nach weises der Invalidität und der Erwerbsunfähigkeit bedarf; B. an Ganzinvalide, wenn sie entweder 1) nach einer Dienstzeit von 20 Jahren oder 2) bei dem Besitze eines im Kriege erworbenen preußischen Militair ˖ Ehrenzeichens, oder 3) durch a) Verwundung vor dem Feinde, b) Beschädigung bei Ausübung des Dienstes, c) eine während des aktiven Dienstes überstandene konta— giöse Augenkrankheit völlig erwerbsunfähig geworden sind. 8. 8.

Die Invalidenpension zweiter Klasse wird gewährt:

A. nach einer Dienstzeit von 24 Jahren, ohne daß es des Nach⸗

weises der Invalidität und der Erwerbsunfähigkeit bedarf, B. an Ganzinvalide, wenn sie entweder 1) nach einer Dienstzeit von 15 Jahren, oder 2) bei dem Besitze eines im Kriege erworbenen preußischen Militair⸗Ehrenzeichens, oder 3) durch a) Verwundung vor dem Feinde, b) Beschädigung bei Ausübung des Dienstes, e) eine während des aktiven Dienstes überstandene konta— giöse Augenkrankheit größtentheils erwerbsunfähig geworden sind. 8. 9. Die Invalidenpension dritter Klasse wird gewährt: A. nach einer Dienstzeit von 18 Jahren, ohne daß es des Nach— weises der Invalidität und der Erwerbsunfähigkeit bedarf; B. an Ganzinvalide, wenn sie entweder I) nach einer Dienstzeit von 12 Jahren, oder

2) bei dem Besitze eines im Kriege erworbenen preußischen

Militair⸗Ehrenzeichens, oder 3) durch a) Verwundung vor dem Feinde, b) Beschädigung bei Ausübung des Dienstes, c) eine während des aktiven Dienstes überstandene konta— giöse Augenkrankbeit tbeilweise erwerbsunfähig geworden sind. 16. Die Invalidenpension vierter Klasse erhalten Ganzinvalide, sie entweder 1) nach einer Dienstzeit von 8 Jahren, oder 2) bei dem Besitze eines im Kriege erworbenen preußischen tair-⸗Ehrenzeichens, oder 3) durch eine der im §5. 7 Ursachen Ganzinvalide geworden sind.

wenn

Mili⸗

unter Nr. bezeichneten

1

Invalide, welche verstümmelt oder erblindet sind

den als völlig erwerbsunfähig angesehen. 1.

Soldaten, welche vor dem Feinde verwundet und in Folge dessen zur Fortsetzung des Dienstes unfähig geworden sind, erhalten zu der erdienten Pension jeder Klasse eine Zulage von 1 Thaler monatlich. Dieser Betrag wird auch neben den im §. 13 ausge- worfenen Zulagen für Verstümmelte und Erblindete bewilligt.

§. 8.

Invalide erhalten, wenn sie verstümmelt oder erblindet sind,

obne Unterschied der Charge, eine Pensionszulage, und zwar

von 5 Thalern monatlich: bei Erblindung, bei dem Verluste beider Arme oder Hände bei dem Verluste beider Füße, bei dem Verluste eines Armes oder einer Hand und eines Fußes; 3 Thalern monatlich: bei dem Verluste eines? bei dem Verluste eines ie gänzliche Lähmung der b derselben gleich geachtet.

2 **

iese Verstümmelungszulage kann den Betreffenden auch nicht gen werden, wenn sie nach §. 16 in Invalidenhäuser oder In— iden ˖ Compagnieen eintreten. §. 14

onszulage von 3 Thalern monat—

§. 13), wer—

8.

oder einer Hand,

ge sie wegen Verstümmelung (§. 13), ede Beschäftigung verhindernden il ⸗Versorgungsschein Gebrauch zu

Schwächezu⸗ machen ver⸗

6. 15

ür die Oberfeuerwerker, Feldwebel und Wachtmeister abwärts

bis zu den Unteroffizieren einschließlich, denen die Pension erst KLlasse nach 5. 7 B. zusteht, erhöht sich vom zurückgelegten 2AM Dienstjahre ab die Pension nach jedesmaligen fünf ferneren Dien st jahren um 2 Thaler monatlich. Der hiernach erworbene Pensiont satz darf jedoch unbeschadet der in den §§. 12, 13 und 14 an. geworfenen Zulagen das gesammte Diensteinkommen nicht uber.

steigen. §. 16.

In die Invalidenhäuser und Invaliden -Compagnieen werden vor. ugsweise solche Invaliden aufgenommen, welche Anspruch auf die Be non erster Klasse haben, und sind besonders diejenigen zu berück. sichtigen, welche nach §. 13 verstümmelt oder erblindet sind.

C. Bestimmungen für Halb- und Ganzinvalide. 5

Wenn die im §. 6 unter 1, 2, 3 bezeichneten Militairpersonen nicht ein Jahr lang die von ihnen erdiente Charge im Etat he— kleidet haben, erfolgt nur die Bewilligung der Pension der nächst. folgenden geringeren Charge. Von dieser Vorschrift wird indessen zu Gunsten der im Kriege Verwundeten und Beschädigten abge. sehen, die Betreffenden müssen jedoch Inhaber etatsmäßiger Stellen gewesen sein.

2

Auf Wehrmänner, welche bei den Friedensübungen durch Be— schädigungen bei Ausübung des Dienstes Halb, oder Ganzinvalide werden, finden die Bestimmungen der §§. 3 bis einschließlich J ebenfalls Anwendung, jedoch nur dann, wenn die Beschädigung während oder am Schlusse der Uebung festgestellt und die darauf gründenden Ansprüche innerhalb der nächsten sechs Monate nach beendigter Uebung angemeldet werden.

§. 19.

Soldaten, welche sich in der zweiten Klasse des Soldatenstandes befinden, haben nur in dem Falle Anspruch auf die nach Maaßgabe dieses Gesetzes zu gewährenden Pensionen und Zulagen, wenn sie vor dem Feinde verwundet und in Folge dessen invalide sind. Den übrigen Soldaten der zweiten Klasse kann, wenn bei

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ihnen eine der Voraussetzungen vorhanden ist, welche den Anspruch

auf die Pension der ersten oder zweiten Klasse überhaupt begründet (88. ? und O9), eine Unterstützung von Einem Thaler monatlich ge— währt werden. §. 20.

Versorgungs-Ansprüche, welche ein Soldat nach den vorstehen— den Bestimmungen (988. 3 bis 19) zu haben glaubt, muß derselbe vor seiner Entlassung aus dem aktiven Militairdienst anmelden; werden dieselben dagegen auf Grund einer im Kriege erlittenen Ver— wundung oder Beschädigung erhoben, so können sie innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren, vom Abschlusse des Friedens ab gerech— net, geltend gemacht werden.

Auf Versorgungs ⸗Ansprüche, welche nach Ablauf dieser Fristen erhoben werden, finden die Bestimmungen des Abschnitts II. dieses Gesetzes Anwendung. Eine Verzichtleistung auf Invaliden Wohl— thaten darf bei der Entlassung aus dem Soldatenstande weder gefor— dert noch angenommen werden.

89 i

Soldaten, welche erst nach ihrer Entlassung ganz— invalide werden, oder als Invalide aus dem aktiven Dienst geschieden, später Anspruch auf die Pen sion

einer höheren Klasse erheben.

§ 21.

Soldaten, welche erst nach ihrer Entlassung aus dem aktiven Militairdienste ganzinvalide und zum Theil erwerbsunfähig werden, erhalten die Invalidenpensionen vierter Klasse, wenn sie entweder

1, im Besitze eines im Kriege erworbenen preußischen Militair—

Ehrenzeichens sind, oder

2) durch a) Verwundung vor dem Feinde, b) Beschädigung bei Ausübung des Dienstes, c) eine währenb des aktiven Dienstes überstandene kontagiöse Augenkrankheit invalide geworden sind.

Sind dieselben entweder bei dem Besitze eines im Kriege er— worbenen preußischen Militair⸗Ehrenzeichens oder aus einer der vor— stehenden unter Nummer 2 2. b. c. bezeichneten Ursachen größten— theils oder völlig erwerbsunfähig geworden, so wird ihnen die Pen— sion dritter resp. zweiter Klasse gewährt.

Ganzinpalide in Folge einer Verwundung vor dem Feinde Nr. 2 2 empfangen neben der Pension die im 5§. 12 festgesetzte Zulage von 1 Thlr. monatlich, und wenn im Laufe der Zeit aus den unter Nummer 2 a. b. c. bezeichneten Ursachen eine Ver— stümmelung oder Erblindung derselben herbeigeführt wird, auch die dafür 13) ausgeworfenen Zulagen

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22. Die Bestimmungen des §. 21 finden auch auf Ganzinvalide Anwendung, deren Invalidität zwar bei ihrem Ausscheiden aus dem altiven Militairdienst bereits anerkannt worden ist, die aber später in Folge der im §. 21 unter Nummer 2 a. b e. bezeichneten Ursachen in böherem Grade oder völlig erwerbsunfähig geworden sind.

0 . O.

Ansprüche, welche auf Grund einer im Frieden bei Ausübung des Dienstes erlittenen Beschädigung zur Geltung kommen sollen C 21 Nr. 2), müssen innerhalb der nächsten sechs Monate nach erfolgter Entlassung angemeldet werden. Die Beschädigung selbst muß aber vor derselben bereits festgestellt

§. 24. Außer der Pension kann diesen Invalid

geführt haben, auch

z. J.

1

. er Civi Nersor⸗ = 3sch 711 vIkeęi vp N der Elbil Versorgung chein ertheilt werden.

U öschnů·ẽ itt

Allgemeine Besti

*

mmungen

* 3 welche 59259 *IIOm 55 . 159 S1 belche veztebungsweise

RM 1957 Wachtmeistern,

iejeniger mit den Vice⸗Feldwebe mit den Klasse, )mit den Feuerwerkern dritter Klasse und Ih mit den übrigen Sold im gleichen Range stehen, Ansprüche, welche steben.

1 111k zweiter on J v g ffir den Unteroffizieren,

ben Invaliden ⸗Versorgungs—

dieser vier Kategorieen zu-

die zum Zeug und Festungspersonal

des Soldatenstandes, welche Pensionsbeiträge entrichten, fi wärtiges Gesetz nur bis zur Erreichung einer fünfzehnjähri zeit Seitens derselben Anwendune Den ganz invalide gewordenen Regiments, ns Zeughaus · Büchsenmachern zigjäbriger Dienstzeit eine monatliche Pension von 7 ünfzehnjähriger Dienstzeit eine monatliche Pension ; ewilligt.

Die Bestimmungen 6 aber unter allen Umstän— den auch auf diese Personen Anwendung.

S. 26.

Der Verlust der bürgerlichen Ehre und die Untersagung der

bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit ziehen den Verlust der in dem

gehörigen Personen 1det gegen ei

* *

zen Dienst⸗

ö 1 . .

Bataillo ist

F üs3 bezeichneten Zulagen nur während der Zeit der zu verbüßen den Freiheitsstrafe nach sich.

5 *

Der Civil Versorgungsschein (§85. 4, 5 und 24) darf solchen alb, oder Ganzinvaliden nicht ertheilt werden, welche an der Epi⸗ epsie leiden.

Bedingt diese Krankheit bei dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienste völlige Erwerbsunfähigkeit, so wird den davon Betroffenen für die Dauer dieses Zustandes die im §. 14 ausgeworfene Pensions . zulage von 3 Thalern monatlich gewährt.

. Die Wittwen der im Kriege gebliebenen oder in Folge der vor dem Feinde erlittenen Verwundungen gestorbenen Militairpersonen, vom Ober -Feuerwerker, Feldwebel und Wachtmeister abwärts, er— halten nach Maßgabe ihrer Bedürftigkeit und so lange sie unver- heirathet bleiben, eine Unterstützung, welche den Betrag von 50 Tha— lern jährlich jedoch nicht übersteigen darf. Hierdurch wird an der Vorschrift des §. 12 des Gesetzes vom 27. Februar 1850, betreffend

*

die Unterstützung der bedürftigen Familien zum Dienste einberufener Reserve⸗ und Landwehrmannschaften, nichts geändert.

§. 29.

Dieses Gesetz wird innerhalb der entsprechenden Chargen auch auf die Königliche Marine, so wie auf die Invaliden aus den bisherigen Kriegen in Anwendung gebracht.

Alle aus den Feldzügen von 1806 bis 1815 herstammenden In—

validen erhalten nach Maßgabe ihrer Charge die durch gegenwärti— Jes Gesetz fesigesetzte Pension erster Klasse.

. 30 Mit der Ausführung dieses Marineminister beauftragt. 6. . Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und

Gesetzes ist der Kriegs⸗ und

beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Karlsbad, den 6. Juli 1865.

(L. S) Wilhelm. von Bodelschwingh.

Gr. von Itzenplitz von Mühler. Gr. zu Eulenburg.

( von Bismarck-⸗-Schönhausen.

von Roon.

Gr. zur Lippe. von Selchow.

Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.

Durch ein von dem Königlichen Konsul in Lima eingereichtes

der ausgebrochenen Revolution den Hafen Islay die Rhede von Quilca in Blokadezustand erklärt.

Dekret vom 14. Mai d. J. hat die Peruanische Regierung in Folge

Arequipa) und

Bekanntmachung der Ministerial-Erklärung vom 17. Juli 1865 betreffend die Vereinbarung eines Zusatzvertrages zu den zwischen Preußen und Württemberg bezüglich der Hohenzollernschen Lande bestehenden Verträgen über die gegenseitigen Jurisdictions⸗Verhältnisse vom Jahre 1827.

Die Königlich preußische Regierung und die Königlich württem— bergische Regierung sind übereingekommen, die zwischen ihnen bezüg- lich der Hohenzollernschen Lande bestehenden, im Jahre 1827 zwischen der Fürstlich hohenzollern-hechingenschen, so wie der Fürstlich hohen zollern -sigmaringischen Regierung einerseits und der Königlich württem⸗ bergischen Regierung andererseits über die gegenseitigen Juris dictions Verhältnisse gleichlautend abgeschlossenen Verträge durch nachfolgende Bestimmungen zu erweitern:

Artikel 1. Für Gewährleistungsklagen aus Kauf- und Tauschverträgen über Pferde, Rindvieh, Schaafe und Schweine wird der Gerichts⸗ stand des geschlossenen Vertrages gegenseitig auch dann an— erkannt, wenn der Beklagte zur Zeit der Ladung weder in dem Gerichtsbezirke, wo der Vertrag geschlossen wurde, anwesend ist, noch auch Vermögensstücke daselbst besitzt.

Hierdurch wird der Artikel 15. der bestehenden Jurisdictions- Verträge für die angegebenen Fälle erweitert. .

Artikel 2.

Wenn derjenige, welchem eine Gewäbrleistungsklage im Sinne des vorigen Artikels zusteht, wahrscheinlich machen kann, daß jeder Verzug sein Klagerecht gefährde, so ist er befugt, auch schon vorher, ehe er die Klage erhebt, bei dem Gerichte, in dessen Bezirk das mit dem Gewährsmangel behaftete Thier sich be—⸗ findet, auf dessen alsbaldige Besichtigung, geeignetenfalls Oeff— nung und Zerlegung anzutragen.

Die Handlungen des erwähnten Gerichts, welche für den an gegebenen Zweck vorgenommen werden, genießen in den beider— seitigen Staaten die gleiche Geltung, wie wenn sie von dem sonst zuständigen Gerichte vorgenommen wären.

Hierdurch erleidet der Artikel 12 der bestehenden Juris dictions- Verträge eine Ausdehnung.

Artikel 3.

Falls die mit den vorstehenden Bestimmungen gleichlautenden Vorschriften der beiderseitigen Gewährleistungsgesetze, nämlich des preußischen Gesetzes für die hohenzollernschen Lande vom 5. Juni 1863 Artikel 7 und 9 und des württembergischen Gesetzes vom 26. Dezember 1861 Artikel 7 und 12, künftighin, sei es in dem einen oder in dem anderen Staate, aufgehoben oder in wesentlicher Beziehung abgeändert würden, so treten auch die betreffenden Be— stimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft wieder außer Kraft.

Zur Urkunde dessen ist Königlich preußischer Seits die gegen wärtige Ministerial-Erklärung ausgefertigt und solche mit dem König- lichen Insiegel versehen worden.

Carlsbad, den 17. Juli 1865.

Der Königlich preußische Präsident des Staatsministeriums, Minister der auswärtigen Angelegenheiten.

(L. S.) von Bismarck⸗-Schönhausen.

Vorstehende Ministerial ⸗Erklärung wird, nachdem sie gegen eine übereinstimmende Erklärung des Königlich württembergischen Mi nisteriums der auswärtigen Angelegenheiten vom J. Juli d. J. aus- gewechselt worden, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Berlin, den 17. Juli 1865.

Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.

Im Auftrage:

von Thile.