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Jahren von dem in dem betreffenden Coupong bezeichneten Zahlungs moge an nicht geschehen ist, w . der Gesellschaft.
Die Inhaber der Prioritäts - Obligationen sind auf Höhe der dari riebenen Kapitalbeträge und der dafür nach §. Z zu zah= lenden Zinsen Gläubiger der Berlin -⸗ Stettiner Eisenbahn · Gesellschaft. Sie haben in dieser Eigenschaft in Ansehung der Bahn von Pase. walk über Straßburg zur Landesgrenze und deren Betriebsmittel ein un e zingtes Vorzugsrecht vor den 2 der Stammactien und der auf Grund der Allerböchsten Privilegien vom 25. Juni 1818 (Gesetz Sammlung für 1848 S. 194, vom 18. August 1856 (Gesetãz Sammlung für 1856 S 756), vom 6. September 1858 (Gesetäz Sammlung für 1858 S. 530 und vom 21. Juni 1861 (Gefeß⸗ Sammlung für 1861 S. A433) emittirten älteren Prioritãts ; Obligationen der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn ˖ Gesellschaft. Auch in Ansehung des übrigen Gesellschafts Vermögens haben sie ein Vor- zugsrecht vor den Inhabern der Stammactien. Den Inhabern der auf Grund der Alterhöchsten Privilegien vom 25. Juni 1848, vom 18. August 1856, vom 6. September 1858 und vom 21. Juni 1861 emittirten Prioritäts - Obligationen verbleibt dagegen in Ansehung des eben gedachten übrigen Gesellschaftsvermögens das denselben ver— schriebene Vorzugsrecht. 5
Zur allmäligen Tilgung der Schuld wird jährlich, vom Jahre 1869 an, ein halbes Prozent von dem Kapitalbetrage der emittirten Prioritäts-Obligationen, nebst den ersparten Zinsen von den amor— tisirten Obligationen verwendet. Der Gesellschaft bleibt jedoch vor⸗ behalten, mit Genehmigung Unsers Handels ⸗Ministers nicht nur den Tilgungsfonds zu verstärken, sondern auch die sämmtlichen noch nicht getilgten Obligationen zur Rückzahlung mit einem Male zu kündigen.
Die Bestimmung der jährlich zur Tilgung kommenden Obliga:⸗ tionen geschieht durch Ausloosung Seitens des Direktoriums mit Zuziehung eines das Protokoll fübrenden Notars in einem vierzehn Tage zuvor einmal oͤffentlich bekannt gemachten Termine, zu welchem Jedermann der Zutritt freisteht.
Die Bekanntmachung der Nummern der ausgeloosten Priori- täts Obligationen, sowie eine etwaige allgemeine Kündigung er— folgt durch dreimalige Einrückung in die öffentlichen Blätter; die erste Einrückung muß mindestens drei Monate vor dem bestimmten Zahlungstermine stattfinden.
Die Einlssung der ausgeloosten Obligationen geschieht am 1. Oktober des betreffenden Jahres; die Einlösung der gekündigten Obligationen kann sowohl am 1. April als am 1. Oktober jeden Jahres stattfinden.
Die Rückzahlung erfolgt in beiden Fällen nach dem Nennwerthe gegen Auslieferung der Obligationen an deren Präsentanten zu Berlin oder Stettin nach der Wahl des Berechtigten.
Die Verzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem sie zur Rückahlung fällig sind. Wird diese in Empfang genommen, fo müssen zunächst die ausgereichten Zinscoupons, welche später als an jenem Tage verfallen, mit der fälligen Obligation ein ˖ geliefert werden; geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlen ·
den Zinscoupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung die⸗
ser Coupons verwendet.
Die im Wege des Tilgungsverfahrens eingelösten Obligationen werden unter Beobachtung der oben wegen der Ausloosung vorge⸗— schriebenen Form verbrannt; diejenigen, welche im Wege der Kün— digung oder der Rückforderung (efr. §. 7) eingelöst werden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben.
Ueber die Ausführung der Tilgung wird dem für das Eisen⸗
a. Unternehmen bestellten Kommissariums jährlich Nachweis geführt. §. h
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen amor-
tisirt werden, so wird gerichtliches Aufgebot nach den allgemeinen Für dergestalt amortisirte, so wie auch für zerrissene oder sonst unbrauchbar gewordene, an die
gesetzlichen Bestimmungen erlassen.
Gesellschaft zuruͤckgelieserte und gänzlich zu kassirende Obligationen werden neue dergleichen angefertigt.
Angeblich verlorene oder vernichtete Zinscoupons dürfen nicht amortisirt werden. 588
Die Nummern der zur Zurückzahlung fälligen, nicht zur Ein- lösung vorgezeigten Obligationen werden während zehn Jahren nach dem Zahlungstermine jahrlich einmal von dem Direktorium der Geselischaft behufs der Empfangnahme der Zahlung öffentlich auf⸗— gerufen. Die Obligationen, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt wer den, sind werthlos, welches von dem Direktorium unter Angabe der werthlos gewordenen Nummern alsdann öffentlich zu erklären ist. Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Verpflich⸗ tung mehr, doch kann sie deren gänzliche oder theilweise Bezahlung vermittelst eines Beschlusses der General ⸗Versammlung aus Billig eitsrücksichten gewähren.
§. 7. Außer den im §. A gedachten Fällen sind die Inhaber der Obligationen berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gesellschaft in Stettin zurückzufordern:
a) wenn sällige Zinscoupons, ungeachtet solche gehörig zur Ein. 3 präfentirt worden, länger als drei Monate unberichtigt
eiben ;
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampf. wagen oder anderen dieselben ersetzenden Maschinen länger als sechs Monate aufhört;
c) wenn die §. 4 festgesetzte Tilgung der Obligationen nicht inne gehalten wird.
In den Fällen zu a. und h. kann das Kapital an demselben Tage wo einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden; in dem Falle zu C. ist dagegen eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu be. obachten.
Das Recht zur Zurückforderung dauert in dem Falle zu a, bis zur Zahlung des betreffenden Zins-Coupons, in dem Falle zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes, das Recht der Kündigung in dem Falle zu e, drei Monate von dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obligationen hätte er. folgen sollen.
Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungs-⸗Rechts sind die Inhaber der Prioritäts-⸗Obligationen sich an das gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten befugt.
§. 8
So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäts Obligationen eingelöst sind, oder der Einlösungsbetrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft keines ihrer Grundstücke, welches zum Bahnkörper oder zu den Bahnhöfen gehört, veräußern, auch eine weitere Actien Emittirung oder ein Anleihe⸗Geschäft nur dann unternehmen, wenn den gegenwärtig kreirten, sowie den früher emittirten Prioritäts Obligationen für Kapitat und Zinsen das Vorrecht vor den ferner auszugebenden Actien oder aufzunehmenden Anleihen vorbehalten und gesichert ist.
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Alle in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt- machungen müssen in den Preußischen Staats Anzeiger zu Berlin, in die Neue Stettiner ⸗Zeitung und in die Ostsee⸗Zeitung zu Stettin eingerückt werden. Sollte eines dieser Blätter eingehen, so genügt die Bekanntmachung in den beiden anderen bis zur anderweitigen, mit Genehmigung Unseres Handels⸗Ministers zu treffenden Bestim⸗ mung; sie muß aber unter allen Umständen jederzeit in einer der zu Berlin erscheinenden Zeitungen erfolgen.
Zur Urkunde Dieses haben Wir das gegenwärtige Privilegium, welches durch die Gesetz Sammlung bekannt zu machen ist, Aller, höchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligatio - nen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung Seitens des Staates zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren.
Karlsbad, den 18. Juli 1865.
Wilhelm. von Bodelschwingh. Graf von Itzenplitz.
3 Berlin ⸗ Stettiner Eisenbahn ⸗ Obligation. Fünfte Emission. Nr. .... über 200 Thaler Preußisch Courant. Inhaber dieser Obligation hat an die Berlin = Stettiner Eisenbahn Gesellschaft Zweihundert Thaler preußisch Courant
zu fordern, als Antheil an dem, durch das umstehend beigefügte Allerhöchste Privilegium autorisirten Darlehne.
Die Zinsen mit vier ein halb Prozent für das Jahr sind gegen Rück. gabe der Zinsscheine halbjährlich am 1. April und 1. Oktober bei unserer Gesellschaftskasse zu erheben.
Stettin, den . ten 18.
Direktorium der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn = Gesellschaft. (Drei Unterschriften.) Trockener Stempel.) Gegengezeichnet: Der J
Eingetragen Obligationsbuch Fol. .....
Il. (20 Zinsscheine und ein Talonschein.) 4 Thlr. 15 Sgr. 4 Thlr. 15 Sgr. Zinsschein Serie J. Nr. ..... zur Berlin ⸗ Stettiner ˖Eisenbahn ⸗˖ Obligation, fünfte Emission, . .. über 200 Thaler. . Thaler ,. 2 , hat Inhaber dieses am w «bei unserer Gesellschaftskasse zu erheben. Stettin, den ten 18 nn,, . Direktorium der Berlin-⸗Stettiner Eisenbahn ˖Gesellschaft. Trockener Stempel.) Ausgefertigt. Unterschrift des Controleurs.)
Jahren laut §. 2 des Privilegiums.
Dieser Zinsschein verfällt nach vier
Ausreichung
; ci ibehn ße lee, fänst. Eniss lin Stettiner Eisenbahn ˖ Obligation, fünfte Emission, a M. : über 200 Thaler.
Gegen Rückgabe dieses Talonscheins ist die .. Serie der
bei dem unterzeichneten
in, den . . ten da,, H,, k der Berlin ⸗ Stettiner Eisenbahn ·˖ Gesellschaft.
Trockener Stempel.) t Ausgefertigt.
Unterschrift des Controleurs.)
Justiz⸗Ministerium.
Allg. Verfügung vom 26. Juli 1865 — betreffen
das Verfahren bei der Uebersendung von Geld un
geldwerthen Papieren aus den Depositorien and Empfänger durch die Po si.
Die Benutzung der Postanstalten zur Uebersendung von Geld
d geldwerthen Papieren aus ; lch en, ie g fh. nur in beschränktem Maße zulässig war— ist
durch das Gesetz vom
atsanzeiger Nr. ) ; Sr: i ef wird den Gerichtsbehörden Folgendes zur Beach
empfohlen:
den Depositorien, welche nach
8. Juli d. J. (Ges.- Samml. S. 761 171 S7 2349) erheblich erweitert worden.
Zu der von dem Gesetze beabsichtigten Erleichterung des
äfts ü wesentlich beitragen, wenn die Gerichte schäfts verkehr , ,. . ; unter und bis zu
anweisungs ⸗ Verfahrens be⸗ ung vom 4. Januar 8 3 Dieser Benutzung steht auch der Sendungen aus den Depo—
ie Postanweisun⸗
sich zur Geldbeträgen
funfzig Thal
sitorien der
gen zur Zei
Denn da das Porto o
mäßig 1 oder 2 Sgr.
men bis zu oder über
Betrag des Porto's,
Mandate abzusenden
ein Zweifel ergeben,
und Revision der solchergesta wir Bedenken entstehen, da der Posteinlief den an die Post baar eingezahlten, son das Porto verwendeten Betrag nachweist,
orfen
also die in dem Zahlungs ⸗ Mandate angegebene Summe
erfüllt.
ährend der Gebrauch des Postanweisungs J Verfahrens. sich ö . ö innerhalb des preußischen Postgebiets beschränkt,
unterliegt es im Uebrigen keinem Bedenken, das Gesetz
S läche Orte, welche außerhalb des preußi⸗ auf Sendungen an solch / . da auch die inländi ö. .
diejenige ist, welche den Parteien gegenüber die Ersatz⸗ cht . et. 76 des Postvereins · Vertrages vom 18. August
en Postgebiets, jedoch im Gebiete t 6 3 sind, zur Anwendung zu bringen,
in Ansehung solcher Sendungen
1860 (Gef. Samml. von 1861 S. 25) zu leisten hat.
3) Um die Interessenten in den Stand zu setzen, im Falle einer
Verzögerung oder bei etwa eintretendem Verlust der Se ihre Ansprüche rechtzeitig zur Geltung zu
ein besonderes Schreiben in Kenntniß zu setzen.
. i tigung der durch die Post erfolgenden 4 n n, asung des Zahlungs⸗Mandats ist
15 der Verordnung vom 18. Juli 1849 (Ges.· Samml.
Üebersendungen und
der Ʒ S. 295) maßgebend.
Berlin, den 26. Juli 1865.
Der Justiz ⸗Minister. Graf zur Lippe.
An . ammtliche Gerichte der Landestheile, in welchen . die Chro rel T reüun vom 15. September
1783 Geltung hat.
inoscheine ach besonders dazu erlassener Aufforderung bei unserer Geselischaftskasse
n . —— . 2 1 t von dem Inhaber der Obligation gegen diese egen nn, hlhen r e . schriftlich Widerspruch
trhoben worden ist. Im Falle eines solchen Widerspruchs erfolgt die Aus- reichung an den Inhaber der öligen,
bringen, ist der Empfangsberechtigte von der geschehenen Absendung stets durch
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Ge⸗
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Ministerinm der geistlichen, unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten.
Der praktische Arzt ꝛc. Dr. Wichards in Fehrbellin ist zum
Kreisphysikus des Kreises Meseritz ernannt worden.
Dem ordentlichen Lehrer an der Realschule zu Trier, Dr. Keller, ist das Prädikat als Oberlehrer verlieben worden.
Der Lehrer Frobel ist als Uebungslehrer an der katholischen
Seminarschule in Liebenthal angestellt.
Kriegs⸗Ministerium
Allerhöchste Kabinets -Ordre vom 25. Juli 1865 — betreffend die Uniform derjenigen oberen Militair— Aerzte, welchen ein höherer, als der son st mit ih rer Stellung verbundene Militair Rang beigelegt worden ist.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag und im Anschlusse an Meine Ordre ., 19. ich d. J. bestimme Ich hierdurch, daß die General: Aerzte mit dem Range eines Obersten oder Oberst · Lieutenants zwei respektive einen Stern in ihre Epauletten aufzunehmen, die Ober stabs ⸗ Aerzte mit dem Majors Range die Epauletten der General- Aerzte mit demselben Militair⸗Rang, und die Stabs. Aerzte mit dem Hauptmanns - Rang die Uniform der Oberstabs ˖ Aerzte mit dem gleichen Militair-⸗Range anzulegen haben.
Wildbad Gastein, den 25. Juli 1865.
(gez) Wilhelm.
An das Kriegs ⸗Ministerium.
Die vorstehende Allerhöchste Kabinets ⸗Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. Berlin, den 31. Juli 1865.
Kriegs ⸗Ministerium. Allgemeines Kriegs ˖ Departement.
von Glisezinski. In Vertretung. von Karezewski.
Bekanntmachung vom ö betreffend Dis locations Angelegenheiten.
lge Allerhöchster Bestimmung ist die Marine. Station der 86 ö. 9 . hiermit die Stamm ⸗Division der Flotte der Ostsee von Danzig nach Kiel verlegt worden. Dies wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Berlin, den 31. Juli 1865. Kriegs ˖Ministerium. Allgemeines Kriegs ˖ Departement. 8 *
v. Glis zins ki. v. Kar ezewski.
Bekanntmachung vom 3. Aug u st 1865, betreffend die Anerkennung der Invaliden zu den ibnen durch das Gesetz vom 6. Juli 18635 zugesicherten Pensionen.
er
Unter Bezugnahm 1
Nr. 32 Seite 777 Jahbrgan
S. 2101) veröffentlichte Ges Invaliden vom Oberfeuerwerker⸗ Färts, bringt das Kriegs ⸗Ministerium stimmungen zur offentlichen Kenntniß j achtung aller dabei betheiligten Per
1 aus den Kriegen von 1806 bis 1815 herstammenden an-
erkannten Invaliden, welche bisher die sension 1. Klasse
mit resp. 8 Thlr. (Feldwebel 4), 6 Thlr. (Ser · r , * Tln 3 3 Thlr. 15 Sgr. 8 dezogen haben, steht vom 1. AÄugust d. J. ab die durch da
Gesetz vom 6. Juli 10665 normirte höhere Penston von resp.