1865 / 189 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

10 Thlr. (Feldwebeln 2c), 8 Thlr. (Sergeanten, ? Thlr.

Unteroffizieren) und 6 Thlr. (Gemeinen) zu.

Den betreffenden Invaliden wird diese Pension ohne ihr Zuthun angewiesen werden. Nur wenn der Eine oder Andere von ihnen hierbei irrthümlich übergangen sein sollte, so daß er am 1. Oktober d. J. die erforderliche Berücksichtigung noch nicht gefunden hätte, würde derselbe sich an das Landwehr ⸗Bataillons- . in dessen Bezirk sein Wohnort liegt, zu wenden

aben.

Eingaben dieserhalb, welche an andere Behösr—⸗ den, als die oben genannten, gelangen, können nicht berücksichtigt werden.

Den aus den kriegerischen Ereignissen der Jahre 1848 und

1849 herstammenden Invaliden steht vom 1. August d. J. ab,

statt der nach den älteren gesetzlichen Bestimmungen bezogenen

geringeren Pension, die durch das Gesetz vom 6. Juli 1865

normirte höhere Pension, je nach ihrer Charge und nach der

Pensions-Klasse zu, für welche sie bisher anerkannt waren.

Die Invaliden dieser Kategorie haben sich un-

gesäumt schriftlich oder mündlich unter Vorlegung der in ihren Händen befindlichen Militairpapiere und ihres Quittungsbuches bei dem Landwehr Bataillons ⸗Commandeur, in dessen Bezirk ihr Wohnort liegt, zu melden, damit das Erforderliche wegen Anweisung der ihnen zustehenden Gebührnisse veranlaßt wer— den kann. Meldungen an einer anderen Stelle, als der hier vorgeschriebenen, können nicht berücksich⸗ tigt wer den. Den Invaliden des dänischen Krieges von 1864 stehen eben falls statt der bisher nach dem Gesetze vom 4. Juni 1851 ihnen gewährten Pensionen vom 1. August d. J. ab, die durch das Gesetz vom 6. Juli 1865 normirten Pensionen zu; dieselben werden ihnen ohne ihr Zuthun angewiesen werden. Invalide, welche sich hierbei übergangen glauben und am J. Oktober d. J. noch nicht die ihnen nach dem neuen Gesetze zustehende höhere Pension sollten erhalten haben, haben sich an den Landwehr Bataillons Commandeur, in dessen Bezirk ihr Wohnort liegt, zu wenden. Meldungen an einer anderen, als der hier vorgeschriebenen Stelle, können nicht berücksichtigt werden.

4) Mit Ausnahme der vorstehend zu 1 bis 3 angegebenen Ver— bältnisse, hat das Gesetz vom 6. Juli 1865 keine rückwirkende Kraft. Alle Invalide, welche, ohne einen Krieg mit gemacht zu haben, nach den älteren gesetzlichen Bestim mungen zu einer Pension anerkannt worden sind, haben daher jetzt und fünftig keinen Anspruch auf die Erhöhung ihrer Pen sionen und können hierauf gerichtete Anträge dieser Kate— gorie von Invaliden keine Berücksichtigung finden. Nur Diejenigen unter ihnen, welche während des aktiven Militair— dienstes an der kontagiösen Augenkrankheit gelitten haben, und welche durch eine Verschlimmerung dieses Leidens in höherem Grade erwerbsunfähig sind, als sie es bei ihrer früheren An— erkennung als Invalide waren, können, wenn sie nicht etwa bereits die Blindenzulage beziehen, nach Abschnitt II. des Ge— setzes vom 6. Juli 1865 zu den ihren Verhältnissen entsprechen den Pensionen und Zulagen anerkannt werden.

5) Das Gesetz vom 10. März 1863 (Gesetz Sammlung pro 1863 Nr. 7, Seite 103) ist vielfach dahin mißverstanden worden, daß in demselben allen Veteranen, welche an den Feldzügen von 1806 bis 1815 Theil genommen haben, eine Pension zugesichert sei. Dies ist nicht der Fall. Auf Invaliden Pen sion haben nur diejenigen ehemaligen Soldaten Anspruch, welche nach den gesetzlichen Bestimmungen als versorgungsbe— rechtigte Invalide anerkannt worden sind. Das Gesetz vom 6. Juli 1865 hat hierin nichts geändert. Es können daher nach wie vor ehemalige Soldaten aus heimathlichen Verhält— nissen her nur dann als Invalide anerkannt werden und zu einer Pension gelangen:

a) wenn sie sich im Besitze eines im Kriege erworbenen preu— ßischen Militair⸗Ehrenzeichens befinden. (Unter diesen Ehren—= zeichen sind hier nur das eiserne Kreuz J. und 1I. Klasse, das Militair⸗Verdienstkreuz und das Militair⸗Ehrenzeichen, JI. und II. Klasse zu verstehen),

b) wenn sie vor dem Feinde verwundet sind,

c) wenn sie während des aktiven Dienstes an der kontagiösen Augenkrankheit gelitten haben,

d) wenn sie bei Ausübung des Dienstes beschädigt worden sind. Eine solche Beschädigung kann jedoch nachträglich zur Begründung des Anspruches auf Anerkennung als Invalide nur geltend gemacht werden, wenn sie im Kriege erlitten worden ist.

Im Frieden erhaltene Dienstbeschädigungen müssen, wenn

sie einen Anspruch auf Versorgung als Invalide begründen

sollen, vor der Entlassung aus dem aktiven Dienste festgestellt und innerhalb der Frist von sechs Monaten nach der Ent—

lassung aus demselben geltend gemacht werden. Bezugnahmen auf angeblich vor längerer Zeit im aktiven Dienste während des Friedens erlittene Beschädigungen, können daher nicht be— rücksichtigt werden.

Für diejenigen Veteranen der Feldzüge 1806 bis 1815, welche nach den gesetzlichen, vorstehend in der Kürze angegebenen Ve. stimmungen zu einer Invaliden-Pension nicht anerkannt wer— den können, besieht nach der Allerhöchsten Kabinets Ordre vom 11. August 1852 und dem Gesetze vom 10. März 1863 der Veteranen - Unterstützungs Fonds. Dieser Fonds wird nicht vom Kriegsministerium, sondern vom Königlichen Ministerium des Innern verwaltet. Eingaben, welche sich auf die Gewäh. rung von Unterstützungen aus demselben oder auf Beschwerden wegen Zurückweisung bereits eingereichter Unterstützungs. Gesuche dieser Art beziehen, sind nicht an die Militair · Behr. den, sondern an die zuständigen Civilbebörden, d. h. an die Königlichen Landraths-⸗Aemter, resp. an die Königlichen Regie. rungen und das Königliche Ministerium des Innern zu richten. Durch die Nichtbeachtung der über das Invaliden -Versorgungs. wesen bestehenden gesetzlichen Bestimmuüngen ist im Laufe der letzten Jahre den Militairbehörden eine Ueberlast meistens nutz. loser Schreibereien aufgebürdet worden. Dem in dieser Be. ziehung bestandenen Mißbrauche kann fernerhin nicht stattge⸗· geben werden. Die in der Heimath lebenden ehemaligen Sol. daten, so wie diejenigen Personen, welche es übernehmen, für dergleichen Soldaten, Behufs Erlangung von Invaliden · Benefizien, Eingaben anzufertigen, haben daher die Be— stimmungen des Gesetzes vom 6. Juli 1865, so wie den gegenwärtigen Erlaß genau zu beachten. Hierbei wird

Eingaben dieser Art zunächst an das Landwehr— Bataillon, in dessen Bezirk der betreffende In. valide wohnt, zu richten find. Erst wenn hier der ge— wünschte Erfolg nicht erreicht worden ist, und der Antragsteller glaubt, aus sachlichen oder gesetzlichen Gründen bei dem ihm er— theilten Bescheide sich nicht beruhigen zu können, steht es ihm frei, sich der Reihe nach an das dem Landwehr-Bataillon vorgesetzte Brigade⸗ Kommando, ferner an das General- Kommando und zuletzt an das Kriegs -Ministerium zu wenden. Jeder Eingabe an eine höhere Instanz sind die von den Vorinstanzen erhaltenen Bescheide in Urschrift beizufügen. Antragsteller, welche den hier bezeichneten Instanzenweg nicht innehalten, werden es sich selbst beizumessen haben, wenn ihnen entweder ein Bescheid gar nicht ertheilt wird, oder ihre Eingaben ihnen lediglich . Verweisung auf den gegenwärtigen Erlaß zurückgegeben werden.

Die Eingaben der Antragsteller, so wie die Bescheide der Mi. litair⸗Behörden in Invaliden -Sachen sind portofrei. Die Eingaben müssen jedoch zu diesem Zweck mit der Bezeichnung

Invaliden · Versorgungs · Sache. und mit dem Namen des Absenders auf dem Couvert versehen sein.

Die Portofreiheit kann denjenigen Invaliden nicht gestattet werden, welche, nachdem sie von allen Behörden ordnungsmäßig be—⸗ schieden worden sind, sich zu einer unbegründeten Fortsetzung ihrer Gesuche veranlaßt finden.

Berlin, den 3. August 1865.

Kriegs- Ministerium.

Abgereist: Der Wirkliche Geheime Ober ⸗Regierungs. Rath Costenoble nach der Schweiz.

Personal - Veränderungen in der Armer.

Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛce. A., Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Den 1. August. v. Loebell, Oberst und Commdr. des Ostpreuß. Feld ⸗Art. Regts. Nr. 1, zur Dienstl, bei der Gen. Insp. der technischen Institute der Ärt.

kommandirt.

Den 2. August. v. Luck, Hauptm. und Comp. Chef vom 5. Pomm. Inf. Regt. Nr. 42, zum Major befördert.

Den 3. August. Engel, Feldw. a. D, früher in der 3. Art. Brig. jetzt Wachtmeister bei der Militair,Roßarzt- Schule, der Char. als Set. Lt, verltehen. Bron. sart v. Schellendorff J., Pr. Lt. vom Kaiser Franz Garde. Gren. Regt. Nr. 2 und kommandirt zur Dienstleistung bei dem Generalstabe des VII. Armee - Corps, unter Beförderung zum Hauptm. und Belassung bei dem Generalstabe des VII. Armer Corps, in den Generalstab verseht.

B. Abschie ds bewilligun gen 2c. . .

Arnoldi, Sec. Lt, vom 5. Rhein. Inf. Regt. Nr. 65, Sch lön« bach, Sec. Lt. von demselben Regt., unter dem gesetzlichen Vorbehalt ent-

lassen. Den 2. Au gust.

Baron v. Cramer, Oberst vom 5. Pomm. Inf. Regt. Nr. 42, mi

insbesondere noch darauf aufmerksam gemacht, daß alle

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jon und der Regts. Unif. zur Dispos. gestellt und gleichzeitzg mit der 4 n . Commdrs des 1. Bats. (Stettin) E Pomm.

Landw. Regts. Nr. 2 beauftragt. Bei der Sand wehr.

. Den 29. Juli. . . Schadt, Pr. Lt. v. 2. Aufg. des 2. Bats. (Jülich) 1. Rhein. Regts. der Abschied ertheilt. 3 1 . ir 9 . it der Vertretung des

Sack, Oberst z. D. und beauftragt mit der Vertretung d gan des 1. Bats. (Stettin! 1. Pomm. Regts. Nr. 2, der Abschied mit seiner bish. Pens. und der Unif. des 3. Oberschles. Inf. Regts. Nr. 62 bewilligt.

Militair⸗Aerzte.

r. Fischer, Stabs. und Bats. Arzt des Füs. Bats. J. Pomm. Inf. . p * als Ober. Stabsarzt mit Pens⸗ Rabetge, Stabs. u. Bats. Arzt des Füs. Bats. 4. Oberschlef. Infant. Regmts. Nr. 63 mit. Hen / hr Reithardt, Assist. Arzt vom 1. Bat. (Spandau) 3. Brandenb. Landw. Regts. Nr. 20, allen dreien der Abschied bewilligt, Dr. Josephson, Assist. Arzt vom Pomm. Husaren - Regmt. (Blüchersche Husg Nr. 5, zum Slabg. und Batß. Arzt des Füsil. Bats. J. Pomm. Infant. Regmts. Rr. 54, Dr. Herzfeld, Assist. Arzt vom Niederschles. Pion. Bat. Nr. 5, zum Stabs. U. Bats. Arzt des 2. Bats. 4. Westf. Inf. Regts. Nr. 17, Pr. Wollf, Assist. Arzt vom 2. Schles., Gren. Regt. Nr. 11, zum Stabs u. Bats. Arzt des 2. Bats. 2. Westfäl. Inf Regis. Nr. 15 (Prinz Friedrich der Niederlande, Dr. Beyer, Assist. Artzt, vom Rheini⸗ schen Pionier - Bataillon Nr. 8, zum Stabs. und Bataillonsarzt des Füsilier Bataillons 4. Oberschles. Infanterie Regiments Nr. 63 befördert. Fr. Ulrich, Unterarzt vom 3. Rhein. Inf. Negt. Nr. 29, Dr. Winkler, Unterarzt vom Hohenz. Füs. Regt. Nr. 10, Dr, Castillon, Unterarzt vom Kaiser Alexander Garde -Gren. Regt. Nr. 1, diese drei mit der Anciennetãt vom 28. April 1864 und zwar hinter dem Assist. Arzt Dr. Baum vom 4. Pos. Inf. Regt. Nr. 59. Dr. Reiche, Unterarzt vom Kaiser Allegander Garde Gren. Regt. Nr. 1, Dr. Sorauer, Unterarzt vom 2. Schles. Jäger Bat. Nr. 6, Dr. Reger, Unterarzt vom 2. Garde Drag. Regt. komman⸗ dirt zur Marine. Dr. Gründler, Unterarzt vom Pommerschen Feld · Art. Regt. Nr. 2, Dr. Bu sse, Unterarzt vom Magdeburg. Feld Art. Regt. Rr. 4, Br. Peltzer, Unterarzt vom 4. Brandenburgischen Inf. Regiment Rr 24, Pr. Schneider, Unterarzt vom 6. Westf. Inf. Regt. Nr. Dr Beier, Unterarzt vom Magdeb. Feld-Art. Regt. Nr. 4, Dr. Gott- wald, Unterarzt vom 3. Oberschl. Inf. Regt. Nr. 62, Dr. n,. Unterarzt vom 4. Pomm. Inf. Regt. Rr. 21, Dr. Graem er, Unterarz vom 2. Garde - Ulan. Reg., Dr. Dreyer, Unterarzt vom Rhein. Feld Art. Regmt. Nr. 8, Dr. Klefeker, Unterarzt vom Garde Feld ⸗Art. Regt / kommandirt zur Marine, Dr. Müller, Unterarzt vom Ostpreuß. Jag Bat. Nr. J, Dr. Luck, Unterarzt vom 4. Westfäl. Inf, Regmt. Nr. 17,

Dr. Mahlke, Unterarzt vom 2. Brandenb. Gren. Regt. Nr. 12 (Prinz

z ? Feld ˖ Art. Carl von Preußen), Dr. Kayßler, Unterarzt vom Brandenb. Fe Re. 66. General. Feldzeu gmstr.) Dr. Diesterweg, Unterarzt vom Garde ⸗Fuͤs-Regt., Dr. Caspari, Unterarzt vom Garde Feld ⸗Art. Regt.

Assist. Aerzten befördert. . ;

ö h n . 1 Reserve ⸗Verhältniß befindlichen Unterärzten⸗ Dr. Rieß vom 3. Brandenb. Landw. Regt. Nr. 20, Dr. Peter sen von dems. Regt. Dr. Krause von dems. Regt, Dr. Cahs vom 4. Brandenb. Landw. Regt.

Rr. Jä, Pr. Cu no vom 2. Magdeb. Landw. Regt, Nr. 27, Dr. Adelt v. Aten

Niederschl. Landw. Regt. Rr. J, Dr. Lisner v. 4. Westf. Landw. Regt. Nr. 17,

ndw. Bat. Gräfrath Nr 40, Dr. Chorus vom . West . 9. ,, Nr. 13, Dr. Geissel vom Landw. Bat. Essen Nr. 36, Dr. Kottmann vom 2. Westfäl Landw. Regt. Nr. 15, Dr. Roensberg vom 4. Westfäl. Landw. Regt. Nr. 17, Dr. Bollinger von dems. Regt. Dr. Moses vom Landw. Bat. Essen Nr. 36, Dr. Ob er nier vom 2. Rhein. Landw. Regt. Nr. 28, Dr. Goblet von dems. Regt., Dr. Albers von dems. Regt? Dr. Hecking vom 1. Rhein. Landw. Regt. Nr. 25, Dr. Sevy vom 2. Rhein. Landw. Regt. Nr. 28, der Char. als Assist. Arzt verliehen.

N ach wei ung. . militairärztlichen Personal im Juli 1865 eingetretenen Veränderungen

. J d Ferfügung Sr. Ezcellenz des Herrn Kriegs- un J

der beim

Den 15. Juli. ̃ ; 4. Ost ? Stabs. und Bats. Aerzte: Wernecke vom Füs. Bat, des ger m re, .. Nr. 5, zum 2. Bat. des 3. Ostpreuß Gren. Regts. Nr. 4, Hr. Först er vom letztgenannten, zum Füs. Bat. 4. Ostpreuß. Gren.

Regts. Nr. 5 versetzt. , t üaung des Chefs des Militair-Medizinalr Il. Durch Verfügung . A. Stehendes Heer und Marine. Ir i 8 Regt. Nr. 66, nach erfolg ü i Unterarzt im 5. Rhein. Inf. Regt. Nr. Go, m folg. ter , , als r i alide mit der Invalidenpension seiner Charge

verabschiedet. Den 13. Juli.

Regt. Nr. 59, Ru dolphi, Assistenz ˖ Arzt vom 4. Posenschen Inf. ;

Dr ö inf. Arzt vom 4. Niederschles. Inf. Regt. Nr. 31 aus

geschieden und zu den Assist. Aerzten . übergetreten. Den 17. Juli. i dai Gren. Regt.

ö llon, Unterarzt vom Kaiser Alexander Garde ˖ Nr ö 1 a 9. Vrandenb. Inf. Regt. Nr. . .. ö ö 2. Garde⸗Ulan. Regt.,, zum Litth. Vrag. . ;

rr ee gi, Unterarzt vom Garde Feld Art. Regt. zum 8. Brandenb. Inf. Regt. Nr. 64, Dr. Kaddatz, Assist. Arzt vom S. g , If Regt. Nr. 64d, zum Kaiser Franz Garden Gren. Regt. Nr. 2 versetzt. Dr.

Bären sprun g! Charité Unterarzt, beim 1. Garde ⸗Drag Regt. als Unter t etatsmäßig angestellt. ae fiat mch g ina rf Den 18. Juli.

Dr. Meinert, Assist. Arzt vom 1. Westpreuß. Gren. Regt. Nr. 6, zum 1. Rhein. Infant. Regt. Nr. 25, Dr. Reiche, Unterarzt vom Kaiser Alegander Garde ˖ Gren. Regt. Rr. 1, zum 1. Westpreußischen Gren. Regt.

Nr. 6 versetzt. . Den 22. Juli.

Dr. Haußmann, Assist. Arzt vom 1. Bat. (Spandau) 3. Branden ˖ burg. Landw. Regts Rr. 26, beim 4. Oberschles. Inf. Regt. Rr. 63 etats .

mäßig wieder angestellt. 6s . Den 27. Juli.

Dr. Hibsch, Unterarzt des Garde Feld. Art. Regts, zum 2. Brandenb. Ulanen Regt. Nr. 11 versetzt.

B. Land wehr.

Den 15. Juli. Dr. Stern, Assist. Arzt des 2. Aufg. vom Bat. Wohlau Nr. 38 der

Abschied bewilligt. ,. g Den 25. Juli.

Den Assist. Aerzten des 2. Aufg: Dr. Jacoby, Dr. Ladewig vom 1. Bat. (Ruppin) 4. Brandenb. Regts. Nr. 24, Dr. Glaser vom 1. Bat. Danzig) 4. Ostpreuß. Regts. Nr. 5, der Abschied bewilligt.

Hl .

Den 30. Juli. Dr. Wache, Stabs. und Bats. Atzt des Füs. Bats 1. Rhein. Inf. Regts. Nr. 25, kommandirt zum 2. Bat. 4. Pos. Inf. Regts. Nr. 59, gestorben.

Beamte der Militair⸗Verwaltung.

Durch Verfügung des Kriegs ⸗Ministeriums. Den 23. Juni. Doering, Zahlmstr. 1. Kl. vom 2. Bat. 1. Ostpreuß. Gren. Regts. Nr. 1 Kronprinz, zur Feuerwerks. Abtheilung, Otter so hn, Zahlmstr. 1. Kl. vom 8. Landw. Ulan. Regt. zum 2. Bat. 1. Ostpreuß. Gren. Regts. Nr. 1

Kronprinz versetzt. . Den 29. Juli.

Blume, Sekretariats . Assistent von der Intendantur des III. Armee - Corps zum 1. Oktober d. J. zu der des VI. Armee - Corps, Boß, Sekretariats Assistent von der Intendantur des VIII. Armee - Corps, zu demselben Zeit punkt zu der des IIl. Armee ⸗Corps versetzt,. Herrmann Fahr, Zahl⸗ meister ⸗Aspiranten, zu Sekretariats - Assistenten bei der Intendantur des IV. Armee. Corps ernannt. Jüttner, Willer, invalide Feldwebel, zu Kanzlei⸗Diätarien ernannt.

Den 1. August. ;

Schirmer, Zahlmstr.-Aspir, zum Zahlmstr. 2. Klasse beim 8. Land- wehr ⸗Ulan. Regt. ernannt.

Bet anntm ach ung., . Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß daß zur Prü⸗ fung derjenigen Handarbeitslehrerinnen, welche in öffentlichen Schulen Unterricht zu ertheilen beabsichtigen, ein Termin auf Montag, den 4. Septem ber d. J., und folgende Tage angesetzt ist, und fordern die Frauen und Jungfrauen, welche dieser Prüfung sich zu unterziehen die Absicht haben, hiermit auf, unter Einreichung 1) eines selbstverfaßten Lebenslaufs, 3) eines polizeilichen Sittenzeugnisses, ; . 3) eines Zeugnisses des Seelsorgers über die sittliche Befähigung zum Lehramt, t ö sich bel uns zu melden und weitere Bescheidung zu gewärtigen.

Berlin, den 5. August 1855. . Königliches Provinzial ⸗Schul⸗Kollegium.

Nichtamtliches.

reußen. Deutz, 10. August. Unser Pionier Bataillon wird in nr , an den , der 14. Division Theil nehmen und zu diesem Behufe am 1. September ausmarschieren. Die Rückkehr des selben wird am 12. September erfolgen. Zum Transport des Ma⸗ terials zum Brückenbau u. s. w. trifft am 29. d. ein Kommando vom Train- Bataillon mit den nöthigen Pferden und Wagen von Münster hier ein und wird mit dem Bataillon zugleich ausrücken. An den Tagen, wo nicht bivouakirt wird, werden beide . gattungen in der Gegend von Jüchen und Odenkirchen Quartier be-

ziehen. ĩ . Schleswig⸗Holstein. Flensburg, 9g. August. Heu

,,,, een n Ztg. ist die Vineta mit den kron⸗ prinzlichen Herrschaften von hier nach Alsen abgegangen, ö die Tour um die Insel herum zum Eingang des Alsensundes und von da wieder zürück nach der Sonderburger Rhede zu machen. Natürlich wird auch eine Besichtigung des Düppeler Schanzen Terrains beabsichtigt, zu welchem Ende der Lieutenant von Bud denbrock vom 11. Regiment, welcher die e von Düppel mit gemacht, zur Begleitung der Herrschaften komman irt ist. Außer diesem be

sinden sich im Gefolge nur noch die Hosdame Gräfin Brühl und der Adjutant Graf Finkenstein. Der Kronprinz kam, wie schon berichtet, aus dem Lockstedter Lager, wohin er sich am Abend vorher über Husum und Rendsburg begeben hatte, die Frau Kronprinzessin