1865 / 220 p. 10 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Plätze der nächst höheren Klasse nur gegen Zukauf eines Billets der nächst niedrigeren Klasse für die betreffende Weiterfahrt gestattet werden. Reisende

der letzten Wagenklasse kaufen in diesem Falle ein zweites Billet der letzten Klasse für die betreffende Weiterfahrt hinzu.

Für das Uebergehen auf Plätze einer höheren Klasse unterwegs genügt der Zukauf eines Billets nach der Bestimmungsstation, durch

essen Preis, einschliesslich desienigen füär das bereits gelöste Billet, der Eahrpreis für die höhere Klasse mindestens gedeckt wird.

Der Umtausch eines schon gelösten Billets höherer Klasse gegen ein solches niedrigerer Klasse ist niemals zulässig. (Siehe jedoch §. 9.)

8. 12. Anweisung der Plätze.

Einzelne bestimmte Plätze werden nicht verkauft und können im Voraus nicht belegt werden.

Das Dienstpersonal ist berechtigt und auf Verlangen der Reisenden verpflichtet, denselben ihre Plätze anzuweisen. Allein reisende Damen sollen auf Verlangen nur mit Damen in ein Coupé zusammengesetzt werden.

Auf den Abgangsstationen ist spätestens eine Viertelstunde vor Abgang des betreffenden Zuges die Bestellung ganzer Coupé's der ersten zwei Wagenklassen gegen Lösung eines Scheines beim Sta- tionsvorsteher und so vieler Fahrbillets, als das Coupé Plätze ent- hält, beim Billet-Expedienten zulässig. Dem Inhaber eines ganzen Coupé's ist gestattet, zwei Kinder unter zehn Jahren in demselben unentgeltlich mitfahren zu lassen. Auf Zwischenstationen können ganze Coupé's nur dann gewährt werden, wenn der Raum in den, mit dem Zuge m. Wagen es gestattet.

§. 13. Ausschluß belästigender Personen von der Fahrt. „Personen, welche wegen einer sichtlichen Krankheit oder aus anderen Gründen durch ihre Nachbarschaft den Mitreisenden augenscheinlich lästig werden würden, können von der Mit. und Weiterreise ausgeschlossen wer— den, wenn sie nicht ein besonderes Coupé bezahlen. Etwa bezahltes Fahr geld wird ihnen zurückgegeben, wenn ihnen die Mitreise nicht gestattet wird. Wird erst unterwegs wahrgenommen, daß ein Reisender zu den vorstehend bezeichneten Personen gehört, so muß er an der nächsten Station, sofern kein besonderes Coupé bezahlt und für ihn bereit gestellt werden kann, von der Weiterbeförderung ausgeschlossen werden. Das Fahrgeld, so wie die Gepäck— fracht werden ihm für die nicht durchfahrene Strecke ersetzt. Für den Fall, daß ein Reisender ein besonderes Coupé bezahlt, kann er darin so viele Begleiter mitnehmen, daß das Coupé voll besetzt wird.

§. 14.

Wartesäle. Billet. und Gepäck - Ezpeditionen. Billet— Kontrole.

Die Wartesäle, die Billet und Gepäck Expeditionen werden spätestens eine halbe Stunde vor Abgang eines jeden Zuges geöffnet. . Das vom Reisenden gelöste Billet ist auf Verlangen bei dem Eintritt in den Wartesaal, so wie beim Einsteigen in den Wagen vorzuzeigen. Wäh⸗ rend der Fahrt muß der Reisende das Billet bis zur Abnahme desselben bei sich behalten. Wer unterwegs ohne gültiges Fahrbillet getroffen wird, hat denjenigen Betrag zu zahlen, der von der betreffenden Eisenbahn. Verwaltung für den gegebenen Fall festgestellt und bekannt gemacht ist. Wer die sofor— tige Zahlung verweigert, kann ausgesetzt werden.

Der Reisende, welcher ohne gültiges Fahrbillet betroffen wird, hat für die ganze von ihm zurückgelegte Strecke, und wenn die Zu- gangsstation nicht sofort unzweifelhaft nachgewiesen wird, für die ganze, vom Zuge zurückgelegte Strecke das Doppelte des gewöhn- lichen Fahrpreises, mindestens aber den Betrag von 2 Thlr. zu ent- riehten. Derjenige Reisende jedoch, welcher? in einen Personen- Wagen einsteigt und gleich beim Einsteigen unaufgefordert dem Schaffner oder Zugführer meldet, dass er wegen Verspätung kein Billet mehr habe lösen können, hat, wenn er überhaupt noch zur. Mitfahrt augelassen wird, worauf er keinen Anspruch hat, einen um 10 Sgr. erhöhten Fahrpreis zu zahlen.

§ 15 Einsteigen in die Wagen.

Das Zeichen zum Einsteigen in die Wagen wird dure ĩ = schiedene Schläge auf die Glocke gegeben. ; . §. 16.

Versäumung der Abfahrtszeit.

Nachdem das Abfahrtszeichen durch die Dampfpfeife der Lokomotive

gegeben, kann Niemand mehr zur Mitxeise zugelassen werden. Jeder Ver— such zum Einsteigen und jede Hülfeleistung dazu, nachdem die 6 . m . ist polizeilich verboten. em Reisenden, welcher die Abfahrtszeit versäumt hat steht ein A spruch weder auf Rückerstattung des eld ir hn e. ken herne n. st g des Fahrgeldes, noch auf irgend eine andere §. 17.

Verhalten auf den Zwischenstation en. Oef e ; nen und . Schließen der Wagenthüren. ; . ei Ankunft auf einer Station wird der Name der elben und d ein bestimmter Aufenthalt stattsindet, die Dauer J

bald der Wagenzug stillsteht, i : . 9 Ulsteht, werden nach der zum Aussteigen bestimmten k , . ö ., welche für die bis ö dieser estimmt sind. Di ür übri . . k. ie Thüren der übrigen Wagen werden er auf den Zwischenstationen seinen Platz verläßt, ohne denselben zu belegen, muß sich, wenn derfelbe inzwischen anderweitig beseßt ist, öl 6

anderen Platz begnügen.

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§. 18. Außergewshnliches Anhalten auf freier Bahn.

Sollte wegen eingetretener Hindernisse außerhalb einer Station län e Zeit angehalten werden müssen, so ist ein Aussteigen der Reisenden * dann gestattet, wenn der Zugführer die ausdrückliche Bewilligung dazu 2 theilt. Die Reisenden müssen sich dann so ort von dem Bahngeleift ent. fernen, auch auf das erste Zeichen mit der Dampspfeife ihre Plätze wieder einnehmen.

Das Zeichen zur Weiterfahrt wird durch ein dreimaliges Ertönen der Dampspfeife gegeben. Wer beim dritten Ertönen der Dampfpfeife no nicht wieder eingestiegen ist, geht des Anspruchs auf die Mitreise verlustig.

§. 19. Verhalten während der Fahrt und beim Ein- und Aussteigen . Während der Fahrt darf sich Niemand seitwärts aus dem Wagen i,, . die Thüre anlehnen oder auf die Sitze treten. ;

Die Reisenden dürfen zum Ein! und Aussteigen die Wagenthüren nich selbst öffnen, sie müssen vielmehr das Oeffnen n Diener . und dürfen nicht ein und aussteigen, bevor der Zug völlig stillsteht.

Jeder Reisende muß sich entfernt von den Fahrgleisen und Maschinen halten, und Niemand darf den Bahnhaf in einer anderen als der angewie⸗ senen Richtung verlassen. P

§. 20. Beschädigung der Wagen.

Für Zertrümmern von Fenstern besteht eine Entschädigungstaze, und werden die darin festgesetzten Beträge vorkommenden Falls durch das Dienst. personal von den Schuldigen sofort eingezogen. Auch ist die Eisenbahn. Verwaltung befugt, für Beschmutzen des Innern der Wagen, Zerreißen der Gardinen u. s. w. eine Entschädigung zu fordern und von den Schuldigen sofort einziehen zu lassen.

5 11.

Verspätung der Züge. Unterbrechung der Fahrt. Verspätete Abfahrt oder Ankunft der Züge begründen keinen Ansyruch gegen die Eisenbahn - Verwaltung. Eine ausgefallene und unterbrochene Fahrt berechtigt nur zur Rückforderung des für die nicht durchfahrene Strecke gezahlten Fahrgeldes

§Su 22. Mitnahme von Hunden ze. Tabackrauchen. Mitnahme feuergefährlicher Gegenstände. . „Hunde und andere Thiere dürfen in den Personenwagen nicht mit. geführt werden. Das T ist en W ss H ö ö ö abackrauchen ist in allen Wagenklassen gestattet, in der J. Wagen klasse jedoch nur unter Zustimmung aller in demfelben Coupé Mitreisenden, insofern nicht besondere Rauch Coupés dieser Klasse im Zuge vorhanden sind. In jedem Personenzuge müssen Ceupé's II. Klasse für Nichtraucher vor— handen sein, auch sollen auf Verlangen der Reifenden dieser Wagenklasse stets derartige Coupé's angewiesen werden. Die Tabackspfeifen müssen mit Deckeln versehen sein. Feuergefährliche Gegenstände, so wie alles Gepäck, welches Flüssigkeiten

und andere Gegenstände enthält, die auf irgend eine Weise Schaden ver—

zündbare chemische Präparate und andere Sachen gleicher Eigenschaft, dürfen weder als Reisegepäck aufgeliefert, noch in den Personen wagen nalge nommen werden. Das Eisenbahn-Dienstpeisonal ist berechtigt, sich in dieser Bezie⸗ hung die nöthige Ueberzeugung zu verschaffen. Der Zuwiderhandelndẽ haf⸗ tet für allen aus der Uebertretung des obigen Verbots an dem fremden Gepäck oder sonst entstehenden Schaden. Der Lauf eines mitgeführten Ge— wehrs muß nach oben gehalten werden. .

ursachen können, insbesondere geladene Gewehre, Schießpulver, leicht ent-

.

Aus schluß trunkener und renitenter Personen von der 3 . ; 6 .

Wer die vorgeschriebene Ordnung nicht beobachtet, sich den Anordnungen des . Dienstperson al nicht fügt, oder sich unanständig benimmt, wird ohne Anspruch auf den Ersatz des bezahlten Fahrgeldes von? der Mit. und Weiter⸗ reise ausge schlossen Namentlich dürfen teunkene Personen zum Mitfahren und zum Aufenthalte in den Wartesälen nicht zugelassen und müssen Uus— ö . wenn sie unbemerkt dazu gelangten.

21 C z ö 3weis , ; z ,, die us v eisung unterwegs, oder werden die be— resfenden Personen zurückgewiesen, nachdem sie ihr Gepäck bereits 39. Expedition übergeben haben, so haben sie keinen Anspruch arauf, dass ihnen dasselbe anderswo, als auf der Station, wohin es expedirt worden, wieder verabfolgt wird.

b. Beförderung des Reisegepäcks. §. 24.

ö Begriff des Reisegepäcks. Als Reisegepäck wird in der Regel befördert, was der Reisende zu sei⸗ 2 un seiner Angehörigen Relsebedürfnisse mit sich führt, namentlich , Mantel und Reisesäcke, Hutschachteln, kleine Kisten und dergleichen. zegenstände, welche von der Beförderung als Frachtgut ausgeschlossen sind,

. . . nicht aufgegeben werden. ;

Kaufmännisch verpackte Kisten, Tonnen unc andere Gegen- stände, welche nicht zu den Reisebedürfnissen zu rechnen sind, . nen nach dem Ermessen des expedirenden Beamten zwar zur Be- förderung als Reisegepäck angenommen werden, werden jedoch

in das durch den Farif bestir?; 8epä ye ; ; . ü mte Gepäck - Fr ö . gerechnet. J Freige wicht nicht ein §. 25.

Art der Verpackung. Entfernung älterer Post⸗ und Eisen⸗ ö bahn-⸗-Zeichen. Reisegepäck, welches nicht sicher und dauerhaft verpackt ist, kann zurück

i rod n des Gepäcks statt, so kommt die Eisenbahn für den daraus

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ewiesen werden. Die Gepäckstücke müssen von älteren Post. und Eisenbahn chen befreit sein. Ist dies nicht der Fall und findet in Folge dessen eine

awachsenen Schaden nicht auf.

§. 26. Einlieferung des Gepäcks.

Die Mitnahme des Gepäcks, welches nicht spätestens 15 Minuten vor Abgang des Zuges unter Vorzeigung des Fahrbillets in die Gepãck · Expedi⸗ ion eingeliefert ist, kann nicht zugesichert werden. Die Gepäckfracht muß ofort, bei Vermeidung des Nachtheils, daß die Beförderung unterbleibt, be— schtigt werden. . ö ; t . . 686 eis kann, vorbehaltlich späterer Expedirung, in gringenden Fällen Gepäck auch unexpedirt mitgenommen werden. Solches Gepäck wird indessen bis zum Zeitpunkt der Expedirung als zum Transport aufgegeben, nicht angesehen.

DHasselbe gilt für die Annahme von Reisegepäck auf Halte-

1 stellen. 89 21. Mitnahme von Handgepäck.

Kleine, leicht tragbare Gegenstände können, wenn die Mitreisen den da⸗ durch nicht belästigt werden, von den Reisenden in den Wagen . werden, sofern Zoll und Steuer ⸗Vorschristen solches gestatten. i e. 36. in den Wagen mitgenommene Gegenstände werden Gepa ckscheine nicht aus gegeben; sie sind von den Reisenden selbst zu beaufsichtigen. .

Reisenden IV. Klasse ist unter denselben Voraussetzungen zie Mictührung von Handwerkszeug, Lornistern, . 36 Körben, Säcken, Kiepen ete. und anderen w Fussgänger bei sich führen, nach Entscheidung des Stationsvorsta

es gestattet. 4 . §. 28.

Gepäckscheine und Auslieferung des G ep ak 8 . Gegen Einlieferung des Gepäcks, wobei die Voꝛzeigung des . verlangt. werden kann, erhält der Reisende 3 Gepäckschein. . . aber dieses Scheins, dessen Legitimation die e, ,. zu ö 4 9. verpflichtet ist wird das Gepäck nur gegen Rückgabe des , , . . Bahnverwaltung von jedem weitern Anspruche, befreit i gr , n, Der Inhaber des Gepäckscheins ist berechtigt, nach J,, . ö zu welchem das Gepäck zum Transport aufgegeben ist⸗ n e ,, 24 vrte die sofortige Auslieserung des Gepäcks nach Ablauf der zun e, mäßigen Ausladung und Ausgabe, so wie un glg n, . . fertigung erforderlichen Zeit, im Lokal der e, ,, ,, . 26 Will derselbe die sofortige Auslieferung des bac m icht n. ,,, er dasselbe innerhalb 23 Stunden nach dessen Ankunft in - . 8 peditionsstunden gegen Rückgabe des Scheins in . ö . fordern oder abfordern . Jö. das Gepäck innerhalb 24 Stund icht abgeh so ist für dasselbe das vorge ntricht, . de le ar hen ist Vernalüng ur nh, digung des Gepäcks nur nach vollständig« 2 , . rechtigung gegen Ausstellung d nach Umständ ge

Sicherheit verpflichtet.

eines Reverse— 5 Haftpflicht der Eisenbahn für Reise g ep ä ck. Die Eisenbahn haftet von dem Zeitpunkte der Aushändigung des Gr zaselg * uß'lfür die richtige und unbeschädigte Ablieferung der Gepäcistücke, päckscheins ab für die richtige und unbeschädigte Ablies, , , . ö . 2 1 8 ö „Meg 4 Fig p 31 Verei 6⸗Güt 6. und zwar im Allgemeinen nach den um Reglement les. . ß ah. * a n 8 .* 8 3B 62 or RSDIno en ö 18 Abre en we olche Verkehr« für Güter enthaltenen Bedingungen . ,, . e , . auf die Beförderung von Reisegepac amwendbar sind, insbesondere aber nach folgenden Grundsätzen: . DJ ) Ist von dem Reisenden ein höherer Werth nicht ö . Falle des Verlustes oder der Beschädigung der wirklich erlit ent . 2. . , , , den r m , Ftzalen fir deb Pfund, den vergütet, jedoch niemals mehr ais zwei . ,. ö. ., nach Abzug des Gewichts des unversehrten Inhalts des blos besche igten Gepäckstückes. . . digten 6 epäcks he . . 951 pöößerer 9M erth deklarirt, so wird mit der Ist von dem Reisenden ein höherer We vt it der Yar in Krachtzuschlag erhoben, welcher für jede, wenn auch Gepäckfracht ein Fracht tzuschlag erßzoben Welcher für Jed ö nur angefangene 20 Meilen, welche das Gepäck von der 2 ö ö e,, ,, ; j . 8 Mill G aanzer zur Bestimmungsstation zu durchlaufen hat, ? pro ö, . ganzer (. 8 36 * 66* . 1 ö ) ; iusmacht. deklarirten Summe und im M nimum d . Die Werth Declaration hat nur dann eine , a. 96. ö. , Ror II ang * 6 *. kung, wenn sie von der Expedition der Abgangsstatio! schein eingeschrieben ist. ie Verwaltung ist von jeder ie Verwa if wenn es nicht innerhalb dreier Tage , . (§. 28) auf der Bestimmungsstation abgefordert . . Der Reisende, welchem das Gepäck nicht überliefert werden wurde, zerla daß ihm auf dem Gepäckschein Tag und Stunde der ge— kann verlangen, 4p h] 3G packs on der Gepäck. Expedition bescheinigt schehenen Abforderung des Gepäcks von der Gepäcks sch werde. . ; Für den Verlust und dem Reisenden nicht zum

Verantwortlichkeit für Reisegepäck frei, nach Ankunst des Zuges

die Beschädigung von Reisegepäck, welches von Tranßport aufgegeben worden isi, insbesondere fur den Verlust und die Beschädigung der in den Wagen mitgen em menen Gegenstände (955. 26, 27), wird nur Gewähr geleistet, wenn ein Verschul⸗ den der Bahnderwaltung oder ihrer Leute nachgewiesen ist. §. 30. In Verlust gerathene Gepäck stü cke. . Fehlende Gepäckstücke werden erst nach ö 4, e ö! di elber ergeben 1 21 . Ankunft des Zuges, zu welchem dieselben aufgeg . ion des Reise z in Verlust geräthen betrachtet, und ist de mungsstation des Reisenden als in ö x 1 m. isei ö ; weiteren Entschädigungs ⸗An Reisende erst dann befugt, mit Ausschluß aller weite ; igung. A i im §. 29 bestimmten Garantiesumme, zu sprüche desselben, die Zahlung der im §. 29 n . ̃ ĩ᷑. e sse af Ehme der Entschädi= fordern. Außerdem kann der Reisende bei Empfangnahme der Entf

gung sich vorbehalten, das in Verlust gerathene Gepäcstück, falls es sich

eschriebene Lagergeld zu entrichten.

später wieder finden möchte, binnen 4 Wochen nach erhaltener Nachricht hiervon gegen Rückerstattung des erhaltenen Schadensersatzes und zwar am ursprünglichen Bestimmungsorte frachtfrei abzunehmen. Im Fall eines solchen Vorbehaltes ist ihm eine Bescheinigung über die Anmeldung desselben auszustellen. 8. M. Haftpflicht der Eisenbahn für versäumte Lieferungszeit.

Die Haftpflicht der Eisenbahn für Versäumung der Lieferungszeit §. 28) richtet sich nach folgenden Bestimmungen: 6.

1) Der für Versäumung der Lieferungszeit zu leistende Ersatz des nach- zuweisenden Schadens, sobald solcher überhaupt eintritt, soll den Be⸗ trag von , Thlr. für jedes Pfund des ausgebliebenen Gepäcks und jeden angefangenen Tag der Versäumniß bis dahin, daß das Gepäck als in Verlust gerathen anzusehen ist 5. 30) nicht übersteigen, Will der Reisende die Höhe des wegen verspäteter Lieferung zu leistenden Schadensersatzes als die Höhe des Interesses an der rechtzeitigen Lie⸗ ferung sich sichern, so hat er das Gepäck zum Transport im Lokal- verkehre der Verwaltung der Absendestation unter den für diese er · lassenen reglementarischen Bestimmungen aufzugeben. In diesem Falle hat er die desfallsige Erklärung in der von der Eisenbahn vorgeschrie · benen Form 2 Stunden vor Abgang des Zuges, mit welchem die Beförderung geschehen soll, und nach den Betriebsvorschriften gesche⸗ he! kann, in der Expedition abzugeben. Die hierfür zu entrichtende Vergütung beträgt 2 pro Mille der angegebenen ö fär jede angefangenen 20 Meilen, welche das Gepäck von der A ö sende bis zur Bestimmungsstation zu durchlaufen hat, mit einem Minimalbetrage von 10 Sgr. und unter Abrundung der zu entrich- tenden Beträge auf ganze Groschen. Dagegen wird dem Reisenden als Schadenersatz für die verspätete Lieferung derjenige Betrag dessel ben von der Essenbahn geleistet, welcher innerhalb des deklarirten Betrages nachgewiesen werden kann. .

Bie Dectaration eines höheren Interesses der rechtzeitigen

Lieferung erfolgt bei der Gepäck- Expedition der Abgangs-

station uiid hat Hur dann eine rechtsverbindliche Wirkung, wenn

sie von dieser im Gepäcksecheine vermerkt ist.

Die Eisenbahn ist von der Haftung für den Schaden, welcher durch

Versäumung' der Lieferungszeit entstanden ist, befreit, sofern sie be

weiset, daß sie die Verspätung durch Anwendung der Sorgfalt eines

ordentlichen Frachtführers nicht habe abwenden können. 5 3 Gepäckträger.

Auf denjenigen Stationen, wo sich Gepäckträger i, de können die Reisenden sich derselben, jedoch ohne Verantwortlichkeit der Verwaltung, für den von der Eisenbahn nicht übernommenen Transport des Gepäcks nach und von den Lokalen der Gepäck Expeditionen bedienen. Diese Gepäckträger sind durch Dienstabzeichen erkennbar. .

. dc , sind mit einer gedruckten Dienstanweisung

versehen, welche sie, so wie die gedruckte Gebührentaxe, im Dienste

bei sich führen und auf Verlangen vorzeigen müssen. 8. 35. Zurückgelassene Gegenstände.

Alle im örtlichen Bezirk der Bahnverwaltung oder in den . . räckgelassenen, an die Eisenbahn abgelieferten Gegenstände werden , 3 Monate lang aufbewahrt. Erst nach Ablauf dieser Frist wird mi 9 selben nach Maßgabe der bei den einzelnen Bahnen darüber bestehenden Be— ,,, 1 ö fabren.

f ,,, Aufbewahrung wird auf ein Jahr festgesetat. , . aufbewahrten Gegenstände innerhalb dieser einjahrigen Frist nicht reclamirt, so wird angenommen, dass der J resp. Eimp fangsberechtigte aul die Wiedererlangung . . . Anspruch. machen will ünd mit deren V eräus seruntz urch e . hahn-Verwaltung zu Gunsten der Beamten-] ensions - un eee. * Stützungskasse der Eisenbahn einverstanden ist. Gegenstände, . che dem Verderben ausgesetzt sind, werden bestmöglichst . 80 bald deren Verderben zu befürchten stéht. Der Erlös wird bis zum Ablauf der einjährigen Frist aufbewahrt.

e. Beförderung von Leichen. §. 34. Beförderungs ⸗Bedingungen.

wird nur mit einem Begleiter, welcher

Die Beförderung einer Leiche ; Vie Ve , sonders dazu gemietheten ver—

ein Fahrbillet zu lösen hat, und in einem be

schließbaren Güterwagen zugelassen. . . ö Die Leiche muß in einem luftdicht verschlossenen Kasten sich befinden,

di dorausbez Fracht verlangt werden. und kann Vorausbezahlung der Frac lang H . . Es wird voraußgesetzt, daß die zur Beförderung erforderliche polizeiliche Erlaubniß nachgewiesen ist. von Equipagen und anderen Fahrzeugen.

§. 35. Annahme und Beförderung. Ein liefe rungszeit. . 3 2120 Equipagen und andere Fahrzeuge mn m

deren Annahme bestimmten Stationen zur Beförderung n. .

müssen zwei Stunden vor Abgang des Zuges angemeldet und späte vorher zur Ezpedition aufgeliefert werden,. Auf Zwischen. chere Beförderung derselben mit dem vom Ver · dann gerechnet werden, wenn sie 24 Stunden

d. Beförderung

eine Stunde zur stationen kann auf eine si sender gewünschten Zuge nur vorher angemeldet worden.

Equipagen und andere Fahrzeuge mit den Eil ! und Schnellzügen zu

befördern, ist die Eisenbahn nicht gehalten. Equipagen und andere Fahrzeuge,

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werden nur auf und nach den zu

welche unter Begleitung ver-

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