1865 / 220 p. 11 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

endet werden, sind bei der Gepäck-Expedition gegen Empfang eines Transportscheins, Equipagen und andere Fahrzeuge, welche ohne Begleitung versendet werden, bei der Güter - Expedition mittelst Frachtbriefes (Absch. B. §. 5) aufzugeben.

§. 36.

Auslieferung.

Nach Ankunft auf der Bestimmungsöstaͤtion wird gegen Rückgabe der

etwa ertbeilten Quittung die Equipage oder das Fahrzeug ausgeliefert und

muß spätestens innerhaib 2 Stunden abgeholt werden, wenn die Ankunft

bis Abends 6 Uhr erfolgt. Trifft dagegen der Zug auf der Bestimmungs⸗

Station erst später ein, so läuft diese Frist erst von Morgens 6 Uhr des

folgenden Tages an. Für jede Stunde längeren Verweilens ist ein Stand geld zu entrichten.

Pie Auslieferung der unter Begleitung versendeten Equipagen

erfolgt nur gegen Rückgabe des Transportscheines und an dessen

Inhaber. §. 37. Belassung von Reisegepäck 2. in den Equipagen. Den Begleitern der Equipagen und Fahrzeuge steht es frei, Bagage und Reisegepäck in denselben zu belassen, sofern nicht Zoll. und Steuer Vorschtiften entgegenstehen (siehe §. 38).

§. 38. Haftpflicht der Eisenbahn für Fahrzeuge.

Die Eisenbahn haftet für die beförderten Equipagen und Fahrzeuge nach den für den Güterverkehr im Vereins- Güter- Reglement enthaltenen Bedingungen und Abreden, so weit sie auf den Gegenstand anwendbar sind. Sie baftet aber nicht für denjenigen Schaden, welcher aus der Ge— fahr entstanden ist, deren Abwendung durch die von ihr vorgeschriebene oder von dem Versender freiwillig übernommene Begleitung bezweckt wird. . Dabei ist bedungen, daß bei Verfolgung von Entschädigungs ⸗Ansprüchen für Verlust und Beschädigung der der Schadensberechnung nach den gelten- den gesetzlichen Bestimmungen zu Grunde zu legende Werth den vom Auf— geber in der von der Eisenbahn vorgeschriebenen Form deklarirten Werth nicht übersteigen soll.

Eine solche Wertbangabe ist nur für die Equipage oder das Fahrzeug selbst, nicht für die darin befindlichen Gegenstände (98. 37) zulässig.

In Bezug auf letztere haftet die Eisenbahn nicht für den Schaden, welcher aus der Gefahr entstanden ist, deren Abwendung durch die Beglei— tung bezweckt wird, für Schäden anderer Art aber nur, wenn ein Ver⸗ schulden der Bahnverwaltung oder ihrer Leute nachgewiesen ist.

Ist Werthangabe gewählt, so wird der im Tarif angegebene Trans porspreis der Equipage oder des Fabrzeuges um einen bestimmten Satz er- böht. Dieser Satz beträgt 1 pro Mille der für jedes Fahrzeug deklarirten ganzen Summe für jede angefangenen 20 Meilen der ganzen Transport. strecke mit einem Minimalbeirage von 66 Thlr. und Abrundung des zu entrichtenden Betrages auf ganze Groschen. Ist Werthangabe nicht erfolgt, so ist bedungen, daß der nach den gesetzlichen Bestimmungen zu ermittelnde und zu ersetzende Werth jedes Fahrzeuges, einschließlich der darin befindlichen Gegenstände, weder in Veilust. noch in Beschädigungsfällen den Betrag von 300 Thlr. übersteigen soll.

Die Angabe eines höheren Werths, als 300 Thlr., für eine unter Begleitung versendete Equipage hat nur dann eine rechtsverbind- liehe Wirkung, wenn sie von der Gepächk- Expedition der Abgangs- Station im Transportscheine vermerkt ist, die Angabe eines höheren Werths der ohne Begleitung versendeten Equipagen erfolgt im Frachtbrief. (Absch. B. 8. 3)

§. 39. Lieferungszeit.

Die Lieserungszeit für begleitete Equipagen und andere Fahrzeuge welche mit den Personenzügen befördert werden, ist mindestens die für Eil güter vorgeschriebene, für alle anderen Equipagen und Fahrzeuge die für gewöbnliches Gut vorgesehene.

Bei etwaiger Declaration eines Interesses rechtzeitiger Lieferung kom men die Vorschriften des Vereins Güter -⸗Reglements §. 25 zur Anwendung.

Die Auslieferung hegleiteter Equipagen unä anderer Fahrzeuge kann in der, §. 28. Alinea 2 für Gepäck bestimmten Frist verlangt werden. Die Haftpflicht für den durch Versäumung dieser Liefer- frist entstandenen Schaden erstreckt sich der Regel nach nicht wei- ter, als auf Zahlung von höchstens 10 Thlr. für jede ausgebliebene Equipage und jeden angefangenen Tag der Versäumniss. Die De— claratien eines höheren Interesses der rechtzeitigen Lieferung beglei- teter FEquipagen und anderer Fahrzeuge erfolgt bei der Gepäck- Expedition der Abgangsstation und hat nur dann eine rechtsver- bindliche Wirkung, wenn sie von dieser im LTransportscheine ver- merkt ist, für Equipagen ohne Begleitung erfolgt die Declaration nach den für Frachtgüter gegebenen wa, nen, In. beiden Fällen wird ein Frachtzuschlag erhoben, welcher für jede Meile und für jede angefangenen 20 Thlr. der ganzen dekla— rirten Summe 4 Ef. unter Abrundung auf volle Silbergroschen, min- destens aber 3 Sgr. beträgt. .

e) Beförderung von lebenden Thieren. §. 40.

Annahme. Ein und Ausladen. Ausschließung kranker und wilder Thiere.

Lebende Thiere werden nur auf und nach den zu deren Annah stimmten Stationen zur Beförderung , ,, Der ,, Empfänger muß das Ein und Ausladen in die Wagen und aus denselben. ,. die zur Befestigung der Thiere erforderlichen Mittel und das Anbinden elbst besorgen oder besorgen lassen, sich auch von der sicheren Anlegung der

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Kranke Thiere und solche, welche aus Orten kommen, wo ei herrscht, werden zur Beförderung nicht angenommen. . Vithsenge Zum Trankport lebender Thiere ohne einen Begleiter für jeden W sowie wilder Thiere, ist die Eisenbahn nicht verpflichtet. agen

Kleines Vieh, insbesondere Geflügel, wird ohne Begleiter, al dann nur in tragbaren, gehörig verschlossenen Käsigen Cfustigen * hinlänglich geräumigen Behältern, im Uebrigen Vieh nur mit 2 gleitern zur Beförderung angenommen, welche sosern . tions vorstand nicht eine Ausnahme zulässt ihren Platz in den 2 treffenden Viehwagen zu nehmen haben, und denen die Beaufsiel ö. gung des Viehes während des Transports obliegt. .

§. 41. Beförderung von Hunden. Die Beförderung der Hunde geschiebt in abgesonderten Behältniss 9. inde t zehältni Der Transportpreis muß bei der Aufgabe des Hundes gegen lin eines Scheines bezahlt werden, gegen dessen Zurücklieferung nach been digi . . n . Hunde, welche nach Ankunft auf der ztation ni ofort abgeholt werden, zu verw i i rwe . h . erwahren, ist die Verwaltung ie Bestimmungen dieses Paragraphen finden nur auf Hunde Anwendung, welche als Begleiter von K k ,, werden, andernfalls gelten für die Be- 3 ö lunden ebenfalls die allgemeinen Vorschriften der

§. 42. Beförderung von Pferden.

Mit welchen Zügen und in welcher 3 ie Befö ; g zelcher Zahl die Beförderung von Pfer stattfindet, hängt von dem Ermessen der Eisenbahn ab. ; ih . Die Pferde müssen wenigstens eine Stunde vor Abgang der Züge zur , . 1 6 bereit stehen. Wenn der Zug in der Nächt oder de orgens früh vor 7 Uhr abgeht, müssen die Pferde bis d * angemeldet werden. 33 ; . e , 66 die . Zwischenstationen ab kann mit Sicherheit nur im Falle vorheriger Verständigung mit dem Statione⸗V . gung S e⸗Vorstande gerechnet Bei der Ankunft am Bestimmungsorte werden die Pferde gegen Räck— ,. ö. , Beförderungsscheine ausgeliefert, das Abführen erselben muß spätestens eine Stunde nach der Ankunft auf Bahn. hofe geschehen. . Mit Ablauf dieser Frist muß, selbst wenn die Pferde im Freien auf dem Bahnbofe steben bleiben, ein Standgeld entrichtet werden. Her Fahrpreis für Pferde ist ebenfalls am Absendungsorte zu entrichten.

§. 45.

Beförderung von anderen Thieren.

. Die Quantität der gleichzeitig zu befördernden sonstigen Thiere, sowit die Züge, mit welchen sie zu befördern, bestimmt die Eisenbahn Namentlich hängt die Mitnahme einzelner Stücke davon ab, ob paßlicher Raum vor— handen ist, und kann daher im Voraus nicht zugesichert werden ;

Der Fahrpreis ist am Absendungsorte zu erlegen.

Die Thiere müssen zwei Stunden vor Abgang des Zuges auf den Bahnhof gebracht und, wenn der Zug in der Nächtzeit oder des Morgens vor 7 Uhr abgeht, bis 8 Uhr Abends vorher angemeldet werden. Bei der Ankunft an dem Bestimmungsorte werden die Thiere gegen Rückgabe der Beförderungsscheine ausgelieseit, das Ausladen und Abtreiben muß spätestend zwei Stunden nach Ankunft auf dem Bahnhofe gescheben. Mit Ablauf dieser Frist muß, so lange dem Vieh em fernerer Aufenthalt auf dem Bahn— hofe gestattet wird, ein Standgeld entrichtet werden. (

Thiere aller Art (8§. 42 und 43), mit Ausnahme von Hun- den, welche nach den Bestimmungen des §. 41 befördert wer- den, und von Thieren in Käßigen (5. 40 Zusatz) sind bei der Güter - Expedition gegen Embfang eines Transportscheins, Thiere in Käßigen nach Wähs des Versenders in dieser Weise, 'oder bei den Güter-Expeditionen mittelst Frachtbriefs (Absehn B. 8 5) auf⸗ zugeben. ö

§. 41. Haftpflicht der Eisenbahn für Thiere.

. Die Haftpflicht der Eisenbahn für Verlust und Beschädigung zur Be— förderung übernommener Hunde, Pferde und sonstiger lebender K hiere rich— tet sich nach den für den Güterverkehr im Vereins Güter. Reglement ent haltenen Vertragsbedingungen, soweit solche auf den Transport von Thie— ren anwendbar sind. Die Eisenbahn haftet aber nicht für den Schaden, welcher aus der mit dem Transport der Thiere für dieselben verbundenen besondern Gefahr entstanden ist; sie leistet daber insbesondere keinen Etsatz, wenn der Verlust oder die Beschädigung durch Entspringen, Fallen, Stoßen⸗ Ersticken oder aus sonstgen Ursachen beim Einladen, Aus laden, während des Transports oder beim Aufenthalt auf dem Bahnhofe entstanden ist. Auch haftet sie nicht für den Schaden, welcher aus der Gefahr entstanden ist deren Abwendung durch die (8. 40) geforderte Begleitung bezweckt wird. Dahin sind alle Gefahren zu rechnen, welche nicht aus einer von der Eisen— bahn zu vertretenden Beschädigung des zum Transport benutzten Falrzeug , . namentlich auch diejenigen, welche durch gebörige Veaufsichtigung, . der Thiere während des Transports abgewendet Tritt Ersatzpflichtigkeit ein, so soll der zu ermitteln ersetzende Werth, sowohl in Verlust· wie in Eh ẽri gde ien ,. , in der von der Eisenbahn vorgeschriebenen Form deklarirten Werth, falls aber eine solche Werthangabe nicht erfolgt ist, die folgenden Beträge nicht

Thiere selbst überzeugen.

übersteigen:

150 Thlr. für ein Pferd,

10 * 23 einen Mastochsen, 50 ein Haupt Rindvieb, 6 * Kalb,

20 Mastschwein,

2 Ferkel, 4 Schaf oder eine Ziege, 64 einen Hund,

15 * 2 den Centner sonstiger Thiere.

Ist Werthangabe gewählt, so ist neben dem tarifmäßigen Transport- reis j pro Mille der ganzen deklarirten Summe für jede angefangenen 3 Meilen der ganzen Transportstrecke mit einem Minimalbetrage von ta Thlr. und Abrundung des zu entrichtenden Betrages auf ganze Groschen

je bezablen. . ? ö 6 , hie Angabe eines höheren Werthes der bei der Güter- Expe-

dition zur Versendung ausgelieserten Thiere erfolgt im Frachtbrief Absch. B. 8. 2*). Bie Angabe eines höheren Werths der bei der depack- Expedition aufgegebenen Thiere hat nur dann eine rechts- verbindliche Wirkung, wenn sie von der Gepäck- Expedition der Ab- gaugstation im Transportschein eingeschrieben ist.

§. 45. Lieferungszeit.

Die Lieferungszeit ist, je nachdem die Beförderung mit Personen— oder mit Gäter zügen geschieht, die für Eilgut oder für gewöhnliches Gut, und berech · nit sich nach den im Vereins · Güter · Renlement enthaltenen Bestimmungen, pelche auch für die Folgen versäumter Lieferungszeit und für die etwaige Declaration des Interesses rechtzeitiger Lieferung maßgebend sind.

Die Ausliestrung von Pferden und Hunden, welche mit Eer- zonenzügen befördert werden, kann in der 8. 28 Alinea 2 für Ge- zääck bestimmten Frist verlangt werden. Die Declaration eines höhe- en Interesses der rechtzeitigen Lieferung hegleiteter Thiere erfolgt bei der Gepäck- Expedition der Abgangsstation und hat nur dann eine rechtsverbindliche Wirkung, wenn sie von dieser im Transbort- zchein eingeselmieben ist, bei Thieren ohne Begleitung erfolgt die Declaration nach den für Frachtgüter gegebenen Vorschriften (Absch. B. 8. 25). . .

In beidèn Fällen wird ein rachtzuschlag erhoben, welcher für jede Meile und für jede angefangenen 20 Thir. der ganzen declarir- ten Summe Pf., unter Abrundung auf volle Silbergroschen, min-

destens aber 3 Sgr. beträgt.

4 * 8 * mageres Schwein, V *

H.

Reglement für den Vereins- Güter Verkehr auf den Bahnen des Vereins Deutscher Eisenbahn⸗ Verwaltungen.

3 Anwendbarkeit des Reglements.

Jede zum Vereine gehörende Eisenbahn übernimmt unter den Bedin ungen dieses Reglements den Transport von Gütern von und nach allen fur den Güter Verkehr eingerichteten Stationen, obne daß es Behufs des Ueberganges der Güter von einer Bahn auf die andere einer Vermittelungs⸗ Adresse bedarf. . .

Auf Reisegcpäck, Vieh und Equipagen findet dieses Reglement keine Anwendung (siebe Regl A)), . ;

Für den Lokalvertebr inneren Verkehr, Binnen æerkehr), d. h. für 3. Verkehr zwischen den an der eigenen Bahn belegenen Orten, und für den Verbandverkehr, d. h. für den Verkehr zwischen den an verschiedenen zu tinem Verbande zusammengetretenen Eisenb ahnen belegenen Orten, gelten de besonderen Reglements der betreffenden Bahn, beziehungsweise des be · treffenden Verbandes (. Eingang).

ö Uebernahme der Güter.

Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, Gut zum Transport zu . welches nach ihrem Eimessen nicht zweckmäßig oder gar nicht verpa ist, ungeachtet seine Natur nach dem Ermmessen der Eisenbahn eine Verpackung zum Schutze gegen Verlust oder Beschädigung auf dem Transporte erfordert. Dergleichen Gut kann ausnahmsweise befördert werden, wenn der Absender das Feblen oder den e seiner Unterschrift versehene, auf d holende Erklärung gi nn,, . ö.

ür die von dem Versender hinsichtlich des Fehlens oder des mangelhaften Zustandes der Verpackung abꝛugebende Erklärung werden Formulare in den Ezspeditionen bereit gehalten. Insbeson- dere wird Zucker in losen Broden ohne eine solche . . Versenders zur Beförderung nicht angenomrnen— Cigarren ö * h. . wäaren nur in verschnürteèr und versiegelter oder plombirter Ver-

packung.

em Frachtbriefe zu wieder

Von der Beförderung aus geschlossene Gegen stän de. .

Dokumente, Gold und Silberbarren, Edelsteine, echte Perlen, Pretiosen, Platina, baare Gelder, Gemälde und andere Kunstgegenstẽnde, so wie alle Güter, rücksichtlich deren das Interesse an der rechtzeitigen Lieferung, bezieh.

der durch verspätete Lieferung entstehende Schaden die im 25 vorgesehenen Sätze übersteigt, sind von der Beförderung im Vereins ⸗Verkehre durchweg ausgeschlossen.

Luc die vorstehend benannten Gegenstände werden, soweit sie nicht postzwangspflichtig sind, zur Beförderung angenommen.

Welche sonstigen Gegenstände auf einzelnen Verkehrsstrecken von der Beförderung ausgeschloffen sind, wird oͤffentlich bekannt gemacht.

J. Von der Beförderung sind ausgeschlossen: A. Leberhaupt:

1) Alle solche Gegenstände, deren Beschaffenheit in Eorm, Um-

fang oder Gewicht nach dem Urtheile des expedirenden Be- am fen den Transport mit den Eisenbahmaügen nicht zulässt. Alle postzwangspflichtigen Gegenstande. Alle ,,, Gegenstände, als: geladene Gewehre, Schiesspulver, Knallsilber, , ,,. Knallgold, Feuer- werkskörper, sowie überhaupt alle der Selbstentzündung und Explosion leicht unterworfenen Gegenstände, mit Ausnahme der unter II. 2. bis 7. bedingungsweise zugelassenen, sowie der Kupferzündhütchen.

B. Als Eilgut (8. 119:

Alle Gegenstände, deren Beschaffenheit in Form, Umfang oder Gewicht nach dem Urtheile des expedirenden Beamten den Transport mit den Personenzügen nicht zulässt.

II. Folgende Gegenstände werden nur unter nach- stehencten Bedingungen zur Beförderung angenommen.

1) Gegenstände, von denen das einzelne Stück oder Collo über 15 Ttr. wiegt, oder deren Dimensionen den Raum eines Wagens überschreiten, oder endlich solche Gegenstände, welche nach dem Tarife zu ermässigten Frachtsätzen befördert werden, sind von dem Versender, resp. Empfänger auf- und abzuladen, soweit die Eisenbahn-Verwaltung dies nicht nach eigenem Er- messen selbst übernimmt.

Y Concentrirte Mineralsäure wird nur in Ballons zur Beförderung angenommen, welche in einem besonderen Gefässe, wozu auch eflöchtend Körbe dienen können, wohl verpackt sind. Die Körbe oder Kisten, in denen sich die Ballons befinden, müssen mit Handgriffen zum bequemen Verladen versehen sein. Mehr als 15 Ctr. schwere Colli können zurückgewiesen werden.

3) Chlorsaures Cali muss sorgfältig in Papier verpackt und dis Packete müssen in hölzernen Fässern oder Kisten einge- schlossen sein.

4 Naphtha, Hydrokarbüre (Photogen, Solaröl, Mineralöl, Schieferöl u. 8. w.), Aether und ätherische Oele dürfen nur in doppelten Verschilässen und zwar dergestalt zur Versendung kommen, dass die gläsernen Flaschen, in denen sich die Stoffe befinden, in Blechkächsen mit Kleie oder Sägemehl eingelegt sind. Streichzündwaaren und brennbarer Salpeter mässen in Behält- nissen von starkem Eisenblech oder mindestens in sehr festen, mit Papier verklebten hölꝑernen Kisten von höchstens 40 Kubik- fuss dergestalt sorgfältig und fest verpackt sein, dass der Raum der Kisten völlig ausgefüllt ist.

Pie Kisten nd zässerlich deutlich mit dem Inhalte zu be- zeichnen. Phosphor muss, mit Wasser umgeben, in verlötheté Blech- büchsen gefüllt sein, welehe, nicht über 12 Pfd. fassen. Die Blechbücfsen müssen in starken Kisten mit Sägemehl fest ver- packt, die Kisten gehörig in starke Leinwand einballirt sein, an wei ihrer oberen Kanten starke Handhaben besitzen und nicht

nangelhaften Zustand der Verpackung durch eine mit

mehr als 180 Pfd. Zollgeéwieht haben, auch mit dem Zeichen

P „Oben“ versehen sein.

) Rohes Petroleum, so wie gefettete Wollen und Garne, gefettete

wollen und baumwollene Garnabfälle und überhaupt alle der-

artige der Selbstentzündung unter worfene gefettete Gegenstände,

namentlich auch die sogenannte Mungo— und Shoddywolle wer- den nur mit Güterzügen und in offenen Wagen befördert.

Geébrannter Kalk wird unverpackt nur gedeckt zur Beförderung

angenommen und hat der Versender auf Verlangen der Ver- waltung die Dechung selbst zu besorgen.

Unverpacktes Heu, Rohr und Stroh, o wie unverpackte Holz- kohle werden nur in bedeckten Wagen, und wenn ausserdem Versender resp. Empfänger das Auf- und Abladen selbst be- sorgen, zum Transport zugelassen.

Die dorstehend unter 2 bis 7 aufgeführten Gegenstände werden uur an bestimmten, öflentlich bekannt gemachten Tagen des Monats zur Beförderung angenommen, sofern sie nicht in Quantitäten von mindestens 40 tr. dach einem und demselben Bestimmungsorte mit einem Male aufgegeben werden oder für dieselben nicht mindestens die Fracht für 40 Ctr. bezahlt wird. .

Für überschiessende Quantitäten, wenn dafür ein besonderer Wagen gestellt wird, ist cbenfalls die Fracht für 40 Cir. zu ent- richten. .

Wer die wegen ihrer Gefährlichkeit von der Beförderung aus- geschlossenen oder nun bedingungsweise zu derselben zugelassenen Gegenstände unten. falscher oder ungenauer heclar ation zum Befõrde- rung aufgiebt, verfällt nehen den dureh die Kriminalgesetze und Po- izef Verordnungen angedrohten Strafen in eine Conventionalstrafe von 2 Thlr. prò Pfund und haftet ausserdem für allen entstehenden

Schaden.

§. 4. Abschluß des Frachtvertrages.

Der Frachtvertrag wird durch die Ausstellung des Frachtbriefes Seitens des AÄbsenders und durch die zum Zeichen der Annahme erfolgende Auf

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