1865 / 220 p. 12 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

drückung des Ezpeditions⸗Stempels Seitens der Expedition der Absende— Station geschlossen. Die Aufdrückung des Expeditions. Stempels ersolgt erst nach geschehener vollständiger Auflieferung des in demselben Frachtbriefe de— klarirten Gutes. Mit diesem Zeitpunkte ist der Frachtvertrag als abge— schlossen zu betrachten und gilt die Uebergabe des Gutes als geschehen.

** Frachtbriefe.

Jede Sendung muß von dem vorgeschriebenen gedruckten, von der Eisen bahn Verwaltung gestempelten Frachtbriefe begleitet sein.

Für die vom Versender und Empfänger auf- und abzuladenden Güter, für die im §. 3 Zusatz unter . 2 bis 7 aufgeführten Gegen- stnde und für die unter Zoll- oder Steuer- Controle stehenden Waaren sind besondere, andere Gegenstände nicht umfassende Fracht- briefe beizugeben.

Es gelten dafür die folgenden einzelnen Bestimmungen:

1) Der nach §. 4 abgestempelte Frachtbrief gilt als Beweis über den Vertrag zwischen der Eisenbahn Verwaltung und dem Absender, jedoch macht bel Gütern, deren Auf und Abladen, nach Vereinbarung mit dem Absender, von diesem oder dem Empfänger besorgt wird, die An= gabe des Gewichtes oder der Menge des Gutes in dem Frachtbriefe keinen Beweis gegen die Eisenbahn. Auf Verlangen des Absenders ist der Stempel der Expedition der Absende⸗Station (8. 4), welcher für das Datum der Aufgabe des Gutes allein maßgebend ist, in sei— ner Gegenwart dem Frachtbriefe aufzudrücken.

Die Annahme von Frachtbriefen, welche von den Bestimmungen dieses Reglements abweichende Vorschriften enthalten, kann verweigert werden. Frachtbriefe, mit welchen das Gut vor der Aufgabe zur Eisenbahn durch andere Frachtführer befördert worden, werden auch als Beilagen zu den Eisenbahn-Frachtbriefen nicht angenommen.

In dem Frachtbriefe sind die Güter, nachdem Ort und Datum der

Frachtbrief ⸗Ausstellung angegeben worden, nach Zeichen, Nummer,

Anzahl, Verpackungsart, Inhalt und Bruttogewicht der Frachtstücke

(Colli), die Güter aber, welche nach den besonderen Vorschriften der

annehmenden Eisenbahn nicht nach Gewicht angenommen werden, nach dem Inhalte dieser Vorschriften deutlich und richtig zu bezeichnen.

Die Eisenbahn-Verwaltung kann verlangen, dass diejenigen Güter, für welche nach Inhalt des Tarifs die Fracht unter Zu- grundelegung von Normalgewichten berechnet wird, nicht nach dem Gewicht, sondern nur nach derjenigen Mass-Einheit auf- gegeben werden, für welche der Tarif das Normalgewicht angiebt.

Der Frachtbrief muß die Unterschrift des Absenders und die deut liche und genaue Bezeichnung des Empfängers und des Bestimmungs— orts enthalten.

Statt der Unterschrift des Absenders wird auch eine druckte oder gestempelte Zeichnung des Namens im Fracht-— priefe zugelassen.

Führen vom Absendungs- nach dem Bestimmungsorte ver- schiedene Wege, so muss die Adresse im Erachtbriefe den Transportweg bestimmt angeben. Ist dies nicht der Fall, wählt die Versandt-Expedition auf Gefahr des Versenders den— jenigen Weg, der ihr am zweckmässigsten erscheint.

Die sorgfältig und deutlich zu gebenden äußeren Bezeichnungen der einzelnen Colli müssen mit den desfallsigen Angaben im Frachtbriefe genau übereinstimmen.

Der Versender bürgt für die Richtigkeit der Angaben des Frachtbriefes und trägt alle Folgen, welche aus unrichtigen, undeutlichen oder un. genauen Angaben im Frachtbriefe entspringen.

Die Eisenbahn - Expedition ist befugt, die Uebereinstimmung des Frachtbriefes mit den betreffenden Gütern ausm wach dem Inhalte in Gegenwart des Absenders oder Empfängers oder deren Bevollmäch- tigten, oder nöthigenfalls in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen, zu prüfen und verifiziren. zu lassen. .

Bei unrichtiger Angabe des Gewichtes oder Inhaltes kann eine jede Eisenbahn, außer der Nachzahlung der etwa verkürzten Fracht vom Abgangs⸗ bis zum Bestimmungsorte, eine Conventionalstrafe nach Maßgabe ihrer besonderen Vorschriften erheben.

Die Conventionalstrafe wird auf den doppelten Betrag der vorenthaltenen Frachtgebühr festgesetzt. ; Wünscht der Absender eine Bescheinigung der erfolgten Uebergabe von Gütern an die Eisenbahn, so hat derselbe, sofern nicht die besonderen Vorschriften einzelner Verwaltungen die Ausstellung eigener »Aufnahms— scheine« gestatten, zwei gleichlautende Exemplare des Frachtbriefes ein. zureichen, deren eins ihm von der Eisenbahn - Expedition mit der Be— zeichnung »Duplikal« vollzogen zurückgegeben wird.

Dieses Duplikat hat nicht die Wirkung des das Gut begleitenden Frachtbriefes oder eines Ladescheines.

Die Ausstellung von Ladescheinen findet nicht statt.

Bei Versendungen von Gütern nach Orten, welche an einer Eisenbahn

nicht gelegen sind, soll der Versender wegen des Weitertransportes auf dem Frachtbriefe die Eisenbahn - Station bezeichnen, von welcher der

Adressat den Weitertransport zu besorgen hat (ekr. §§. 16 und 20. Das Formular zum Frachtbriefe ist in den Anlagen A. und B. vor— geschrieben und auf den betreffenden Vereinsstationen käuslich zu haben.

Frachtbrief-Formulare sind auf allen Stationen zu den im Tarife angezeigten Preisen käuflich zu haben.

§. 6. Zoll und Steuer -⸗Vorschriften.

Der Absender ist verwichtet, bei Gütern, welche vor der Ablieferung an den Empfänger einer zöll⸗ oder steueramtlichen Behandlung unterliegen, die Eisenbahn in den Besitz der deshalb erforderlichen Begleitpapiere bei Uebergabe des Frachtbriefes zu setzen. Der Eisenbahn liegk eine Prüfung der Nothwendigkeit oder Richtigkeit oder Zulaänglichkeit der Begleitpapiere

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nicht ob, und sie, bezieh. ihre Nachfolger im Transporte, sind für ein be Annahme von Gut ohne Begleitpapiere oder mit de etwa vorgekommenes Verschulden nicht verantwortlich. Dagegen hafter en Absender der Eisenbahn für alle Strafen und Schäden, welche dieselbe w 3 Unrichtigkeit oder Unzulänglichkeit oder Mangels der Begleitpapiere kenn Würde auf ausdrücklichen, im Frachtbriefe gestellten Antrag der jn, sender die Eisenbahn, wenn die vorschriftsmäßigen Declarationen und an mationspapiere beigefügt sind, die zoll⸗ und steueramtliche Behandlun 9 (. Güter vermitteln und Eingangs-, Ausgangs und Durchgangs. Ah 1 sowie andere öffentliche Abgaben und Gebühren, soweit sie borschriftẽn n und nicht am Abgangs oder Bestimmungsorte zu entrichten sind, vorschieß 3 so übernimmt sie dadurch keine Verantwortlichkeit. Die Eisenbahn ist dier einen solchergestalt gestellten Antrag nicht verpflichtet, die Vermittelun— 1 übernehmen; und ist befugt, dieselbe einem Spediteur zu übertragen, z. ö keine Mittelsperson im Frachtbriefe genannt ist.

Sollte der Absender eine solche Abfertigung der Güter beantragt haben wie sie in dem gegebenen Falle gesetzlich nicht zulässig ist, so wird angenom! men, daß er damit einverstanden sei, wenn die Eisenbahn diejenige Abferti. gung veranlaßt, welche sie nach ihrem Ermessen für sein Interesse am vor. theilhaftesten erachtet. Würde die Eisenbahn die mittesst Frachtbriefes an den Grenzen des betreffenden Zollgebietes ihr übergebenen Güter ohne von dem Versender extrahirte zollamtliche Begleitpapiere zur Beförderung an den Bestimmungsort oder an die für die Abgabe der Zolldeclaration' zulässige Zollstell, übernehmen, so ist beziehungsweise Absender und Empfänger far alle Schäden und Nachtheile gegen die Eisenbahn verantwortlich und regreß. pflichtig, welche aus Unrichtigkeiten, Fehlern und Versäumnissen der Frucht. brief Declaration des Versenders der Eisenbahn als Frachtführerin bei der ihr obliegenden Abgabe einer nach Maßgabe der Declaration im Fracht. briefe auszufertigenden und zu vollziehenden Zolldeclaration erwachsen möchten. ;

Der Absender hat die zur zoll- und steueramtlichen Behandlung beigefügten Begleitpapiere auch im Frachtbriefe zu verzeichnen. Fi Begleitpapiere, welche im Frachtbrief nicht verzeichnet sind, wird von der Eisenbahn keine Haftung übernommen. .

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8.

Berechnung der Frachtgelder.

So lange und so weit keine gemeinschaftlichen Frachttarife pubizirt sind,

wird die Fracht nach den aus den publizirten Tarifen der einzelnen Bahnen beziehungsweise der Verbände zusammenzustoßenden Beträgen berechnet. Außer den in den Tarifen angegebenen Sätzen an Frachtvergütigung, für Ueberlieferung, Umexpedition und etwaige Umladung, darf nichts erhoben werden. Baare Auslagen der Eisenbahnen z B. Tranfit⸗, Ein und Aus. gangs Abgaben, Kosten für Ueberführung, nöthig werdende Reparaturkosten an den Gütern, welche diese in Folge ihrer eigenen äußeren oder inneren Beschaffenheit und Natur zu ihrer Erhaltung während des Transportes be— dingen) sind zu ersetzen. Wenn einzelne Eisenbahnen die Güter von der Behausung des Ab. senders abholen, aus Schiffen löschen lassen, sowie an die Behausung des Empfängers oder an irgend einen anderen Ort, z. B. nach Packhöfen, Lagerhäusern, Revisionsschuppen, in Schiffe u. s. w., bringen lassen, so sind auch die aus den Tarifen zu ersehenden Vergütigungen hierfür zu ersetzen. Die Fracht wird nach Zollgewicht (den Centner zu 160 Pfund gleich 50 Kilogramm), bei denjenigen Gütern aber, welche ohne Gewichtsermitte⸗ lung übernommen werden, nach Maßgabe der darüber in den Tarifen und besonderen Vorschriften der einzelnen Eisenbahnen enthaltenen Bestimmungen, nach Tragkraft der Wagen oder nach Raum Inhalt oder Raum- Raß berechnet. Die Ermittelung des Gewichts geschieht entweder durch wirkliche Verwiegung auf den Bahnhöfen oder durch Berechnung nach den in den Tarifen angegebenen Normalsätzen. Sendungen unter 3 Centner werden höchstens für „Centner, das darüber hinausgehende Gewicht wird nach Zehntel- Centnern berechnet, so daß jedes angefangene Zehntel für ein volles Zehntel gilt. Durch diese Gewichts-Berechnung soll jedoch die Erhebung der in den Tarifen einzelner Eisenbahnen vorgeschriebenen Minimalbeträge des Frachtgeldes nicht ausgeschlossen werden.

Dem Aufgeber wird überlassen, bei der Feststellung des Gewichtes gegen. wärtig zu sein. Verlangt derselbe, nachdem diese Feststellung Seitens der Eisen bahn Verwaltung bereits erfolgt ist, und vor der Verladung der Güter eine anderweite Ermittelung des Gewichts in seiner oder seines Beauftragten . so hat er dafür ein im Tarife bestimmtes Wägegeld zu ent. richten.

Alle in einem Frachtbriefe enthaltenen Gegenstände desselben Fracht— satßzes bilden eine Abfertigungsposition zur Berechnung des Frachtgeldes. Verpackte Gegenstände von einem Gewichte bis zu 20 Pfund können jedoch jeder besonders zur Berechnung gezogen werden.

Die zu erhebende Fracht wird mit ganzen Groschen beziehungsweise Kreuzern abgerundet so daß Beträge bei der Thalerwährung unter Groschen gar nicht, von 3 Groschen ab aber für einen Groschen, und bei der Gul— denwährung Bruchkreuzer für volle Kreuzer gerechnet werden.

Wenn nach den besonderen Vorschriften der einzelnen Eisenbahnen Güter von den Versendern selbst zu verladen sind, so duͤrfen die Versender die Wagen nur bis zu der an denselben vermerkten Tragfähigkeit beladen. Für Ueberladung kann die Eisenbahn, vorbehaltlich sonstiger Entschädi— gung, eine in den besonderen Vorschriften festzustellende Conventionalstrafe erheben.

Die Conventionalstrafe wird auf den doppelten Betrag der vor— enthaltenen Frachtgebühr festgesetat. . w

§. 8. Zahlung der Fracht.

Die Frachtgelder müssen bei der Aufgabe des Gutes berichtigt oder auf den Empfänger zur Zahlung angewiesen werden, die Eisenbahn kann jedoch eine sofortige Berichtigung der Frachtgebühren fordern, namentlich muß für Gegenstände, welche nach dem Ermessen der annchmenden Eisenbahn dem

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Verderben unterliegen oder die Fracht nicht sicher decken, diese stets Aufgabe entrichtet werden.

§. 9.

Nachnahme und Provision.

Nach dem Ermessen der Eisenbahn können die auf Gütern bei ihrer gufgabe auf die Bahn haftenden Spesen, deren Specificirung verlangt wer- den ann, nachgenommen werden. Solche Nachnahmen werden dem Auf⸗ scber baar verabfolgt, wenn die Zahlung derselben von Seiten des Adressaten

chen ist. . . 9 jist Ob Vorschüsse auf den Werth des Gutes zulässig, bestimmen die be— sonderen Vorschriften der einzelnen Bahnen. .

Auch Vorschüsse auf den Werth des Gutes werden bis auf Höhe von 100 Thlrn. unter denselben Bedingungen wie Spes en- Vachnahmen zugelassen, wenn dieselben nach dem Ermessen des cpedirenden Beamten durch den Werth des Gutes sicher gedeckt verden. Für

schnellen bei der

die Verabfolgung der Nachnahme wird nur einmal und zwar die zurch den Tarif der Aufgabe-⸗Station bestimmte Provision berechnet. Von den Eisenbahnen im Falle des Weitertransports von einer Bahn auf die andere nachgenommene Frachtgelder sind jedoch provisionsfrei.

Für baare Auslagen (§. 7), welche ebenfalls nachgenommen werden sznnen, darf die im Tarife der die baaren Auslagen vorschießenden Eisen hahn bestimmte Provision für Nachnahme erhoben werden.

. §. 1D. Annahme der Güter.

Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, Güter zum Transporte eher anzu nehmen, als bis die Beförderung geschehen kann, namentlich also nicht, in. sofenn die regelmäßigen Transportmittel der Bahn zur Ausführung des nachgesuchten Transportes nicht genügen.

8 41 Auflieferung der Güter und Beförderung.

Das Gut muß in den festgesetzten Expeditionszeiten aufgeliefert be sehungsweise von dem Absender verladen werden, und wird, je nach der Declaration des Absenders, in Eilfracht oder in gewöhnlicher Fracht beför⸗ dert G6. 14 2. . . .

9 Expeditionslokale sind dem Publium im Sommer von Uhr, im Winter von 8 Uhr Morgens bis 7 Uhr Abends, mit Aus- chluss einer durch Aushang in dem Expeditionslokale, beziehungs- veise auch durch Bekanntmachung in einem Lokalblatt zu bestim- nenden Mittagszeit geöffnet. An Sonn- und Festtagen wird gewöhn- iches Frachtgut nicht angenommen und am Bestimmungsorte dem I ; , . ädressaten micht verabfolgt. ; . .

Filgut wird auch an Sonn und Festtagen, aber mur in den ein für lc Mal bestimmten, durch Aushang in den Expeditionslokalen ud beziehungsweise auch in einem Lokalblatte bekannt gemachten l ! 5 .

ö. ; . s ausgeliefert. ageszeiten angenommen und ausge ö . 5Das Eilguüt muß mit einem auf rothem Papier K briefe Anlage B.) aufgegeben werden und wird vorzugsweise und schleunig befördert. .

Die gewöhnlichen

Frachtgüter, welche mit einem Frachtbriefe

5 h . z 97 ** 21 nach Inlage A aufzugeben sind, werden so viel wie möglich nach der Reihen . 3 ö g; 3c 1 g dert solge ihrer Auflieferung befördert. . ö ö 4 96. eln der Wagen für solche Güter, deren Verladung der 1. nder selbst besorgt, muß für einen bestimmten Tag nachgesucht . . Verladung in der von der Absende⸗ Station zu bestimmenden Frist vollende werden. .

Diese Frist wird durch Ansch t auch durch Bekanntmachung in

Kenntniss gebracht.

5 Berechnung derselben.

Jede Bahn publizirt Lieferfristen Durch ,, ö. zelnen bei dem Transport betheiligten Bahnen ergiebt . i n, . für den Vereinsverkehr. Sie beginnt mit der auf d, , ,,, Fiachtbriefes (98. 4 und 5) folgenden Mitternacht und ist , . 6 uinethalb dersclben das Gut dem Empfänger (oder n,, welche nach §. 19 die Ablieferung gültig geschehen kann) . der an das Geschäftslokal zugeführt ist, oder, falls eine h. , nicht zugesagt ist, wenn innerhalb der gedachten Frist nach ö er . des Gutes am Bestimmungsorte schriftliche Nachricht ö. Je e. n h. sär den Empfang zur Post gegeben oder ihm auf andere Weise wirklich z gestellt ist. .

Es werden für den Bereich jede lieferfristen festgestellt:

lag in den Güter- Expeditionen und 5 einem Lokalblatte

beziehun gs w eise ur allgemeinen

Lieferungszeit.

Verwaltung folgende Maximal-

he Frachtgüter: 120 Meilen 3 Tage; bei Srösseren 20 Meilen einen Tag mehr.

. gewöhnlie Für einen Transport, bis a . Entfernungen für je angefangene weitere

B. Für Eilgüter:

Für einen Transport bis zu

en Entfernungen für je angefang

len mehr. . 3

In den ad A. und B. . . . dür fel

se weitere 24 resp. 12 Stunden hinzutreten: . e ö

) . G durch einen Zug bewirkt Vir, welcher

auf einer Zwischenstätion fahrplanmüssig bet menen, ö

b wenn das Gut nicht auf dem direkten ,,,, l,.

verbleibt, sondern einen Nebencours auf ö weiß . .

schlägt, oder einen nicht überbrũckten , ren hat, oder endlich auf dem Transport aus dem

20 Meilen 24 Stunden; bei grõsse- ene weitere 20 Meilen 12 Stun-

höchstens noch

Verwaltung in den Bereich einer andern ansehliessenden Ver- waltung übergeht.

Der Lauf der Lieferfristen ruht für die Dauer steueramtlicher Abfertigungen. Der Verwaltung wird vorbehalten, für Messen und andere eiten aussergewöhnlichen Verkehrs Zusehlagfristen festzu- setzen und zu publiziren.

Für Güter, welche Bahnhof restante gestellt sind, ist die Liefer- frist gewahrt, wenn das Gut innerhalb derselben auf der Bestim- mungsstation zur Abnahme bereit gestellt ist.

§. 13. Zeitweilige Verhinderung des Transports.

Wird der Antritt oder die Fortsetzung des Bahntransportes durch Natur⸗ ereignisse oder senstige Zufälle zeitweilig verhindert, so ist der Absender nicht gehalten, die Aufhebung des Hindernisses abzuwarten; er kann vielmehr vom Vertrage zurücktreten, muß alsdann aber die Eisenbahn, sofern derselben kein Verschuͤlden zur Last fällt, wegen der Kosten zur Vorbereitung des Trans- portes und der Kosten der Wiederausladung durch eine (in den besonderen Vorschriften festgesetzte. Gebühr entschädigen und außerdem die Fracht für die von dem Gute etwa schon zurückgelegte Transportstrecke berichtigen.

Die Gebühr für die Kosten der Vorbereitung des Transports und der Wiederausladung ist in den Tarifen festgesetæt.

§. 14. Avisirung und Ablieferung des Gutes.

Die Eisenbahn ist verpflichtet, am Bestimmungsorte dem durch den Frachtbrief bezeichneten Empfänger den Frachtbrief und das Gut auszu⸗ llefern. Nachträglichen Anweisungen des Absenders wegen Zurückgabe des Gutes oder Auslieferung desselben an einen anderen als den im Frachtbriefe bezeichn'ten Empfänger hat die Eisenbahn so lange Folge zu leisten, als sie Letzterem nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte den Frachtbrief noch nicht übergeben hat. Der Absender hat in diesem Falle auf Erfordern das ihm etwa ausgestellte Frachtbrief Duplikat (9. 5 Nr. 4 oder den Auf- nahmsschein zurückzugeben. ö

Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, andere Anweisungen als diejenigen welche auf der Aufgabe Station erfolgt sind, zu beachten. ;

Ist dem Empfänger nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte der Frachtbrief bereits übergeben, so hat die Eisenbahn nur die Anweisun⸗ gen des bezeichneten Empfängers zu beachten, widrigenfalls sie demselben für die Ladung verhaftet ist. . .

Bei denjenigen Gütern, welche die Eisenbahn nicht selbst dem Empfãän · ger an seine Behausung oder an sein Geschäfts lokal zuführen läßt, wird dem Adressaten nach Ankunft der transportirten Güter schriftliche Nachricht von der erfolgten Ankunft der Güter durch Boten, per Post oder durch sonst übliche Gelegenheit zugesendet.

Wo die Verwaltung es für angemessen erachtet, werden von derselben besondere Röllfuhr -Unternehmer zum An- und Abfahren der Güter innerhalb des Stationsortes oder von und nach seitwärts belegenen Ortschaften bestellt, auf welche der §. 18 des Reglements Anwendang findet. . ; , .

Bie Axe für die dem Rollfuhr - Unternehmer zu zahlende Ge- bühr wird in den betreffenden Güter-Expeditionen zur Einsicht aus- ,, Empfänger, welehe sich ihre Güter selbst abholen oder sich anderer, als der von der Bahnverwaltung bestellten Fuhr- Unternehmer bedienen wollen, haben dies der betreffenden Güter- alls noch vor Ankunft des Gutes

Expedition rechtzeitig vorher, jedent tft des ; glaubhafter Beschei-

und auf Erfordern der Güter- Expedition unter nigung der Unterschrift schriftlich anzuzeigen. . .

Ausgeschlossen von der Selbstabholung sind diejenigen Güter, welche nach steueramtlichen Vorschriften oder aus anderen ,. nach Königlichen Packhöfen oder Niederlagen gefahren werden müs-

sen. Gütér, welche Bahnhof restante gestelst sind, werden nicht

avlsikt. ; ö. ; Nach geschehener Zahlung der etwa noch nicht berichtigten Fracht und der auf den Gütern haftenden Auslagen und Gebühren erfolgt gegen . lieferung der vorschriftsmäßigen vollzogenen Empfangsbescheinigung 2 . zeigung des quittirten Frachtbriefes die Aluslieftrung des Guts . 6. peditionslokalen und die Stellung der Wagen zur Entladung auf den Ent⸗ ladungsplätzen, und zwar mit folgenden näheren Zeit destim ungen . 1) Die Güter sind 24 Stunden nach Zusendung der Benachrichtigung während der vorgeschriebenen Geschäftsstunden abzunehmen, , zahnhof restante gestellte Güter, sowie Güter . Empfänger, welche sich die Avisirung schriftlich ein für alle Maß vefpeten haben, sind 24 Stunden nach Ankunft abzu-

nehmen. ; Die Fristen, binnen welcher die von dem Versender selbst verladenen

Güter durch die Empfänger auszuladen und abzuholen sind, werden durch die besonderen Vorschriften jeder Verwaltung festgesetzt. Diese Fristen werden auf jeder Station durch Aushang in den Expeditionslokalen, beziehüngsweise auch dureh Bekannt- machung in einem Lokalblatte Zur allgemeinen Kenntniss ge-

bracht. . le fa enfallende Sonn und Festtage werden überall nicht mit-

e, . erfolgter Ankunft eines Theils der in demselben ed. briefe verzeichneten Sendung, wovon jeder Theil ohne , =. mit dem Ganzen einen allgemeinen Verbrauchswerth hat, so at n nahme des angekommenen Theils und die Zahlung des . . mäßigen Frachtbetrages vom Adressaten nicht verweigert werden dür-

fen, unbeschadet der auf Grund der 88. 1 öff. von ihm zu erhebenden

en g dis üche. Entichsdigungs Anf ecke und Abnahme des Eilgutes soll in mög⸗

Die Avisilung, Auslieferung . lichst ö die besonderen Vorschriften zu bestimmenden Fristen er-

folgen. .