1865 / 220 p. 13 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Eilgũter werden', sofern aussergewöhnliche Verhältnisse nicht eine längere Frist unvermeidlich machen, binnen zwei Stunden nach der Ankunft avisirt resp. binnen sechs Stunden dem Adressaten in seine Behausung zugeführt. Die Avisirung resp. Zuführung der später als 6 Uhr Abends angekommenen Eilgüter kann erst am fol- genden Morgen verlangt werden. .

14a.

Die Annahme und , . der Güter, deren An- und Ab- fuhr nieht durch von der Verwaltung bestellte KRollfuhr- Unternehmer geschieht, erfolgt auf den Güterböden, resp. auf den Eisenbahnwagen, wenn das Auf- Fund Abladen im Freien geschieht. Das Abladen der Güter von den Landfuhrwerken und das Aufladen auf dieselben ist

somit Sache der Versender resp. Empfänger.

§. 15. Lagergeld und Conventionalstraft.

1) Wer ohne die im §. 13 erwähnten Veranlassungen die von ihm zur Beförderung aufgelieferten Güter aus den Lagerräumen oder den Wagen der Eisenbahn vor deren Abfahrt zurücknimmt, hat auf Verlangen der Eisen babn-Verwaltung außer den Auf und Abladegebühren für jeden Tag vom Augenblicke der Auflieferung, der Tag sei blos angebrochen oder verstrichen, ein Lagergeld zu entrichten. .

Wird vom Absender die Zurückgabe eines Gutes auf einer Zwischenstation der Transportstrechke verlangt, und geht die Ver- waltung auf dieses Verlangen ein, so ist neben der tarifmãssigen Fracht für die von dem Gute zurückgelegte Bahnstrecke das tarif- mässige Reugeld zu zahlen.

2 Bei einer nach und nach stattfindenden Auflieferung der in dem selben Frachtbriefe deklarirten Sendungen, oder wenn Güter mit unvoll⸗ ständigen oder unrichtigen Frachtbriefen aufgeliefert sind und deshalb bis zum Eingange der vervollstaͤndigten oder berichtigten Frachtbriefe liegen blei⸗· ben müssen, kann die Eisenbahn, wenn die Auflieferung nicht innerhalb 24 Stunden vollbracht und eine Verzögerung des Auflieferungsgeschäfts er⸗ sichtlich ist, beziehungsweise, wenn innerhalb jener Zeit die Vervollständigung und Berichtigung der Frachtbriefe nicht erfolgt ist, von den aufgelieferten Gütern nach Ablauf jener 24 Stunden bis zur vollständig vollbrachten Auf lieferung der ganzen Frachtbrief ⸗Sendung, beziehungsweise bis zur Vervoll⸗ ständigung und Berichtigung der Frachtbriefe ein Lagergeld erheben lassen. Eine Conventionalstrafe, für welche auf Verlangen bei Vestellung der Wa⸗

en eine den Betrag der Strafe für eine Tagesversäumniß ausgleichende aution zu erlegen ist, kann die Eisenbahn ebenfalls von Demjenigen ein ziehen, welcher Eisenbahnwagen zum Transporte von Gütern, deren Ver⸗ ladung der Versender zu besorgen hat, bestellt, und welcher nicht in der durch die besonderen Voischristen (ekr. Zusatz zu §. 11 am Schluß) zu bestimmen · den Frist die Beladung ordnungsmäßig bewirkt und die Güter zur Ab— fertigung bringt, auch ist im letzteren Fall die Eisenbahn nach Ablauf jener Frist befugt, das Geladene von dem Wagen auf Kosten des Bestellers wie⸗ der zu entfernen, das Entladene auf Gefahr desselben und gegen ein Lager geld lagern zu lassen und den Eisenbahn⸗Wagen der Verfügung des Be— stellers zu entziehen.

3 Wer Frachtgüter innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht abnimmt, hat gleichfalls Lagergeld zu bezahlen.

c) Wenn aus den vom Versender beladenen Wagen die verladenen Güter nicht innerhalb der im §. 14 Nr. 2 vorgeschriebenen Zeit ausgeladen und abgeholt sind, so ist die Eisenbahn zu dieser Ausladung auf Kosten des Empfängers resp. Versenders, jedoch ohne Uebernahme irgend einer Garantie, ermächtigt und kann durch die besonderen Vorschriften zugleich eine con- ventionelle Entschaͤdigung als Lagergeld oder als Wagen Strafmiethe fest . setzen.

t 5) Bei Gütern, deren Empfänger nicht hat benachrichtigt werden können, so wie bei den Bahnhof restant gestellten Gütern beainnt die Berechnung des Lagergeldes und der Wagen-Strafmiethe nach Artauf der in den be— sonderen Vorschriften bestimmten Fristen.

(ekr. Zusätze zu §. 14.)

6) Ueber die Höhe und über die Art und Weise der Berechnung dieser conventionellen Lagergelder und Wagen -⸗Strafmiethen enthält der Tarif für die Güterbeförderung die näheren Bestimmungen.

§. 16. Verfahren bei Ablieferungs ⸗Hindernissen.

Güter, deren Ab- oder Annahme verweigert oder nicht rechtzeitig be wirkt wird, und Güter, deren Abgabe nicht thunlich geworden, so wie solche, welche unter der Adresse »Bahnhof restant« länger als die durch die besonderen Vorschriften nachgelassene Frist nach der Ankunft ohne geschehene Meldung des Empfängers daselbst gelagert haben, lagern auf Ge— fahr und Kosten der Versender. Auch hat die Eisenbahn das Recht, solche Güter unter Nachnahme ihrer darauf haftenden Kosten und Auslagen in ein öffentliches Lagerhaus oder einem ihr als bewährt bekannten Spediteur für Rechnung und Gefahr Dessen, den es angeht, auf Lager zu übergeben und sie da zur Disposition des Versenders zu stellen. Nicht minder soll es der Eisenbahn zustehen, solche Güter den Versendern unter Erhebung der Fracht und Rückfracht, des Lagergeldes und etwaiger baarer Auslagen wieder zu— zuführen, sofern der Versender auf Benachrichtigung der Eisenbahn inner · halb 14 Tagen vom Abgang dieser Benachrichtigung eine andere Dispo— sition für Ablieferung der Guter nicht ertheilt.

Die Eisenbahn ist berechtigt, Güter, deren Bestimmungsort nicht an der Eisenbahn gelegen ist, mittelst eines Spediteurs oder einer anderen Gelegen⸗ heit nach dem Bestimmungsorte auf Gefahr und Kosten des Versenders weiter befördern zu lassen, wenn nicht wegen sofortiger Weiterbeförderung der Güter vom Absender oder Empfänger Verfügung getroffen ist.

Die vorstehende Bestimmang sindet keine . soweit die Verwaltung Rollfuhr- Unternehmer zur Beförderung der Güter

nach seitwärts belegenen Orten bestellt hat (Zusatz - Bestimmung

zu 5§. 14. Alinea 27). Der Versender erklärt sich durch die Aufgabe des Gutes auch damit

einverstanden, daß die Eisenbahngüter, deren An und Abnahme verweigert oder nicht rechtzeitig bewirkt, oder deren Abgabe nicht thunlich ist. wenn se dem schnellen Verderben ausgesetzt sind, oder nur die Fracht, nicht aber auch die Rückfracht sicher decken, oder endlich solche Güter, deren angebotene Zu rücknahme durch den Versender bei verweigerter Abnahme Seitens de Adressaten oder im Falle, daß der Adressat nicht zu ermitteln ist, unter. bleibt, ohne weitere Förmlichkeit bestmöglich verkauft, um sich für die Frach und Auslagen bezahlt zu machen, ünd den Ueberschuß dem Absender überweist.

Das Gleiche gilt für den Fall, daß der Versender nicht zu ermitteln is

Herrenlose Güter, welche sich im örtlichen Bezirk der Eisen? bahn vorfinden, unterliegen ebenfalls den Bestimmungen des Ah. schnitts A. §. 33 und Zusatzes.

ö Haftpflicht im Allgemeinen.

Im Vereinsverkehr haften als Frachtführer für den ganzen Transport nicht fämmtliche Eisenbahnen, welche das Gut mit dem Frachtbriefe über. nommen haben, sondern nur die erste und diejenige Bahn, welche das Gut mit dem Frachtbriefe zuletzt übernommen hats, eine der übrigen in der Mitte liegenden Eisenbahnen kann nur dann als Frachtführer in Anspruch genom. men werden, wenn ihr nachgewiesen wird, daß der Schaden, dessen Ersaß gefordert wird, auf ihrer Bahn sich ereignet hat.

Der den Eisenbahnen unter einander zustehende Rückgriff wird dadurch

nicht berührt. ö

Haftpflicht der Eisenbahn für ihre Leute.

Die Eisenbahn haftet für ihre Leute und für andere Personen, deren sie sich bei Ausführung des von ihr übernommenen Transportes bedient.

§. 19. Umfang und Zeitdauer der Haftpflicht.

Die Eisenbahn haftet für den Schaden, welcher durch Verlust oder Beschädigung des Gutes seit dem nach 8§. 4 festzustellenden Zeitpunkte der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstanden ist, sofern sie nicht bewessz, daß der Verlust oder die Beschädigung durch höhere Gewalt (vis majoh oder durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes, namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage und dergleichen, oder durch außer. lich nicht erkennbare Mängel der Verpackung entstanden ist. Der Aelieft— rung an den Adressaten steht die Ablieferung an Packhöfe, Lagerhäuser, Revisionsschuppen u. s. w. und im Falle des §. 16 die Ablieserung in ein öffentliches Lagerhaus oder an einen Spediteur gleich.

Als in Verlust gerathen ist das Gut erst 4 Wochen nach Ablauf der Lieferungszeit zu betrachten. Durch Annahme des Gutes Seitens des im Frachtbriefe bezeichneten Empfängers oder seiner Leute oder derjenigen Pot. sonen, an welche die Ablieferung nach Vorstebendem gültig erfolgen kamm und durch Bezahlung der Fracht erlischt jeder Anspruch gegen die Eisenbahn. Nur wegen Verlustes oder Beschädigungen, welche bei der Ablieserung äujer— lich nicht erkennbar waren, kann die Eisenbahn auch nach der Annahme und nach Bezahlung der Fracht in Anspruch genommen werden, jedech nur, wenn die Feststellung des Verlustes oder der Beschädigung ohne Ver— zug nach der Entdeckung nachgesucht und der Anspruch spätestens innerhalb 4 Wochen bei der Eisenbahn ⸗Verwaltung schriftlich angemeldet worden ist und wenn bewiesen wird, daß der Verlust oder die Beschädigung während der Zeit seit der Empsangnahme bis zur Ablieferung entstanden ist.

Außerdem erlöschen alle An prüche wegen gänzlichen Verlustes, wegen Verminderung und Beschädigung des Gutes nach einem Jahre von dim Ablaufe des Tages an gerechnet, an welchem die Ablieferung hätte bewirkt sein müssen, und, sofern das Gut angenommen, die Fracht aber nicht be— zahlt ist, alle Ansprüche wegen Verminderung oder Beschädigung des Guttz nach einem Jahre von dem Ablaufe des Tages an, an welchem die Ab— lieferung geschehen ist.

§. 20. Beschränkung der Haftpflicht für Güter, welche nicht nach Eisenbahn-⸗Stationen bestimmt sind.

Wird Gut mit einem Frachtbriefe zum Transport übernommen, in welchem als Ort der Ablieferung ein nicht an einer anschließen den Eisenbahn liegender Ort bezeichnet ist, so besteht die Haftpflicht der Eisenbahnen als Frachtführer nicht für den ganzen Transport, sondern nur sär den Trant— port bis zu dem Orte, wo der Transport mittelst Eisendahn enden sel In Bezug auf die Weiterbeförderung treten nur die Verpflichtungen di Spediteurs ein.

In Ansehung der von der Bahnverwaltung eingerichteten Roll, fuhren nach seitwärts belegenen Orten (Zusatzbestiinmung zu §. l Alinea 2) besteht die Haftpflicht der Eisenbahn auch für den Trans— port bis zu dem Bestimmungsorte des Gutes.

. Beschränkung der Haftpflicht bei Angabe mehrerer Bestimmungsorte.

Ist von dem Absender auf dem Frachtbriefe bestimmt, daß das Gut an einem an einer Vereinsbahn liegenden Orte abgegeben werden oder liegen bleiben soll, so gilt, ungeachtet im Frachtbriefe ein auderweiter Be stimmungsort angegeben ist, der Transport als nur bis zu jenem ersterm, an der Bahn liegenden Orte übernommen, und die Eisenhahn ist nur bi zur Ablieferung an diesen Ort verantwortlich.

§. 22. Besondere Beschränkung in der Haftpflicht. 1) Die Eisenbahn haftet in Ansebung der Güter, welche vermöge ihrer

eigenthümlichen natürlichen Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausgesh sind, gänzlichen oder theilweifen Verlust oder Beschädigung, namentlith

Schaden, welcher aus der Gefahr entstanden ist, deren Abwendung durch die Begleitung bezweckt wird 6) In allen vorstehend unter 1. bis 5. gedachten Fällen wird bis zum als 24 Stunden, d

stsche Früchte, frische Tabacksblätter, Schafwolle, Häute, Felle, Leder, ge⸗ nocknetes und gebackenes Obst (andere dahin zu rechnende Gegenstände müssen in den besonderen Vorschriften namhaft gemacht sein) gleich behandelt wer— den sollen, nicht mehr als 2 Prozent des im Frachtbriefe angegebenen, be⸗ s ükhungsweise durch die Absende-Station festgestellten Gewichts beträgt. Die Er Prozentsatz wird, im Falle mehrere Stücke zusammen auf einen Fracht— hiief transportirt worden sind, für jedes Stück besonders berechnet, wenn

6 111142 * * . . beigerechnet: LThierflechsen, Hörner und Klauen, Knochen (ganz und gemahlen),

penn und soweit nachgewiesen wird, daß der Verlust nach den Umständen i Falles nicht in Folge der natürlichen Beschaffenheit des Gutes entstan— ien ist, oder daß der angenommene Prozentsagtz dieser Beschaffenheit oder den snstigen Umständen des Falles nicht entspricht. Es bleibt jedoch den ein nen Verwaltungen vorbehalten, bei solchen Gütern, welche vom Versender abt verladen oder vom Empfänger abgeladen werden, höhere Prozentsätze 6 2 Prozent nach Maßgabe der Beschaffenheit der einzelnen Artikel fest· tern . zu welchen eine Vergütung für Gewichtsmängel nicht statt— Iden soll.

siaphen zur Last fallende Entschädigung ist in ihrem Geldwerthe nach fol— henden Grundsäͤtzen zu bemessen:

Rost, i ! Bruch, Rost, innerer Verderb, außergewöhnliche Leckage, Selbs ü Bruch 4 . De,, ußergewöhnliche Leckage, Selbstentzündung u. s. w. zu '·en, nicht für den Schaden, welcher aus dieser Gefahr ent⸗ standen ist, ins besondere also nicht a) überhaupt: bei gefährlichen Substanzen, als: Schwefelsäure, Scheide asser ü zenden, sowie bei leickt en taänndl; 6 73 de , e nn. ätzenden, sowie bei leicht entzündlichen Gegenständen; b) für den Bruch: bei leicht zerbrechlichen Sachen, als: Möbeln und Hausgeräth, Glas, Eisenguß, leeren oder gefüllten Krügen, Flaschen und Glasballons, Zucker in losen Broden ü. s. w,. für Keckaas Yrs J Fr TIBssięak , ,. ; für Leckage, d. h. Dringen der Flüssigkeiten durch die Fugen des Ge— bindes ohne äußerliche Beschädigung; ; ö J für das Verderben: bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, welche leicht in Gährung oder Fäulniß übergehen oder durch Frost oder Hitze leiden / . 6 e) für das Einrosten: bei Metallwaaren; 5 für Gewichtsverluste: bei frischen und gesalzenen Fischen, Austern und Südfrüchten. . * z X53, 3 D x s. ; ; 3 ea n 27) Die Eisenbahn haftet in Ansehung derjenigen Güter, welche nach Vereinbarung mit dem Absender in unbedeckten Wagen transportirt werden, nicht für den Schaden, welcher aus der mit dieser Transportart verbundenen Gefahr entstanden ist. Der Tarif bezeichnet diejenigen Güter, deren Transport

die

Eisenbahn-Verwaltung bei Anwendung einer ermässigten Tarif klQlasse

. . 12 21 . 760 . ö 1 J j s . in unbedeckten Wagen zu bewirken befugt ist und giebt der Ab-—

zender sein Einverständniss mit dieser Beförderungsarf zu erkennen falls er nicht bei der Aufgabe durch schriftlichen Vermerk auf . Frachtbrief die Beförderung des betreffenden Gutes zum Fracht- zatze der Normalklasse verlangt. .

3) Die Eisenbahn haftet in Ansehung derjenigen Güter, welche, un— geachtet ihre Natur eine Verpackung zum Schutze gegen Verlust oder Be— schädigung auf dem Transporte erfordert, nach Erklärung des Absenders auf dem Frachtbriefe unverpackt oder mit mangelhafter Verpackung auf— gegeben sind, nicht für den Schaden, welcher aus der mit dem Mangel der Verpackung oder mit der mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung ver— bundenen Gefahr entstanden ist . .

) Die Eisenbahn haftet in Ansehung derjenigen Güter, deren Auf— und Abladen nach Vereinbarung mit dem Absender von diesem oder dem Empfänger besorgt wird, nicht für den Schaden, welcher aus der mit dem Auf und Abladen oder mit mangelhafter Verladung verbundenen Gefahr ntstanden ist. Dagegen haften der Absender beziehungsweise der Empfänger fir den Schaden, welcher durch das Auf. oder Abladen oder bei Gelegenheit deselben den Fahrzeugen der Eisenbahn zugefügt ist. .

2 . . * = = J re , . . * / r 5) Die Eisenbahn haftet in Ansehung begleiteter Güter nicht für den Lieferungs

Nachweise des Gegentheils vermuthet, daß ein eingetretener Schaden, wenn

n aus der Seitens der Eisenbahn nicht übernommenen Gefahr entstehen

konnte, aus derselben wirklich entstanden ist. I) Die vorstehend unter 1. bis 5. bedungenen Befreiungen treten nicht

2 11 . 2 ö . . . * . 8) Gewichtsmängel werden nicht vergütet, so weit für die ganze durch⸗

Ji , nn . . . ; ; ; ; laufene Strecke das Fehlende bei trocknen Gütern nicht mehr als 1 Prozent, stimmte Rubrik des Frachthriefes.

bei nassen Gütern, denen geraspelte und gemahlene Farbehölzer, Rinden, Wurzeln, Süßholz, geschnittener Taback, Fettwaaren, Seifen und harte Oele,

8 *

Syn (Gao 364 56 ö Sy AB J . . 244 * z * 3 !; 3 ! . Gewicht oder das Maß der einzelnen Stücke im Frachtbriefe verzeichnet oder sonst erweislich ist. /

senden Schadens soll, im Falle die Versäumniß nicht mehr a

3drũcsich f dent Vrachtkr ß g

ausdruglich auf dem Frachtbriefe an der dazu bestimmten Stelle de— klarirt ist.

*. . einer höheren Werthdeclaration bildet die deklarirte Summe

2 9M nr 15a 8er vors 3 * s 38 C 299

* ye, , der zu gewährenden Entschädigung. In diesem Falle hat der Versender neben der tarifmäßigen Fracht „9 pro Mille der ganzen deklarirten Summe für jede angefangenen 26 Meilen, welche das Gut innerhalb der einzelnen Bahn resp. des einzelnen Verbandes zu , . hat, mit einem Minimalbetrage von , Thlr. und unter Abrundung des zu erhebenden Betrages auf ganze Grosch

6 2 ung des z zebenden Betrages auf ganze Gro

entrichten. ö ven n green, Bei Beschädiaung von Güter ird di di schů Bei Beschädigung von Gütern wird die durch die Beschädigung ent⸗

nie 3 9er vin born N . 1 möẽ z standene Werthverminderung nach Verhältniß des gemäß der Bestim⸗ mung ad 1 zu ermittelnden Werths zu dem ad 2 und 3 erwähnten Maximalsatze vergütet. . . 3 19 1 53 16 ü 9 Den einzelnen Eisenbahnen bleibt es unbenommen, die für alle Güter, auch wenn dieselben nicht zu einem höheren Werthe als 20 Thlr. pro Centner deklarirt sind, in ihrem Tarife seither festgesetzte Versicherungs⸗ gebühr fortzuerheben.

§. 74 Haftpflicht für Versäumung der Lieferungszeit. eferungszeit (C. 12) entstande sofern sie nicht beweist, daß sie die Ver⸗ spätung durch Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht habe abwenden können. k Durch Annahme des Gutes Seitens des im Frachtbriefe bezeichneten Empfängers oder seiner Leute oder derjenigen Personen, an welche die Ab—= lieferung nach §. 19 giltig erfolgen kann, und durch Bezahlung der Fracht erlöschen alle Ansprüche aus Versäumung der Lieferungszeit. Ist das Gut nicht angenommen, oder die Fracht nicht bezahlt, so erlöschen sie nach einem . Diese Frist beginnt mit dem Ahlaufe des Tages, an welchem die Ilbliefer ung geschehen ist, und, wenn sie überhaupt nicht erfolgt ist, mit dem Ablaufe der Lieferungszeit.

.

r Haftung für Versäumung der Lieferungszeit.

99

Der von der Eisenbahn zu leistende Ersatz des durch Versäumung der zeit entstandenen, von dem Entschädigungsberechtigten nachzuwei—⸗ 15

S8 24 Stunden

21

tr 4 en Vetr⸗ ; k . R ö 3 beträgt, den Betrag der halben Fracht, und im Falle längerer Versäumniß

K Stunden den Betrag der ganzen Fracht nicht übersteigen. Will der Versender einen darüber hinausgehenden Schadensersatz durch

D j ; 9

el gr 16 35H og 6 5 7 . 9 8 . 8 6 soj Declaration eines bestimmten Betrages, als der Höhe seines Interesses an

Ro oeßkhtroitiroJ 10 Cow . XV ( ö *

der , ,. Lieferung, sich sichern, so hat er das Gut zum Transport . ; im Lokalverkehr der Verwaltung der Absende⸗Stati le für dies ] J . 36 , , . 2 r Absende⸗Statior e die

n, wenn nachgewiesen wird, daß der Schaden durch Schuld der Bahn erlassenen reglementarischen . , , verwaltung oder ihrer Leute entstanden ist. 1 .

en en aufzugeben (siehe §. 3.).

Die Angabe eines bestimmten Betrages, als des Interesses der gan, , . ,, 1 5 . echtzeitigen Lieferung erfolgt, durch Eintragung in die dazu be- Dieselbe muss Behufs ihrer Gül-

ti 9 ko ö 19. J ö . 31 ö tigkeit in der gedachten Rubrik mit Buchstaben eingetragen und

nit dem schriftlichen Visum der Versandt-Güter-Expedition ver-

sehen sein.

II ö . r . 8 ö 6 d Hat der Versender einen bestimmten Betrag als das Interesse

der rechtzeitigen Lieferung in dieser Eorm ausdrücklich angegeben,

o ist die Eisenbahn auch über den Betrag der Fracht hinaus bis

höe hst ns zu dem Be trage der deklarirten Summe, den nachgewiese- nen Schaden zu vergüten verpflichtet.

Es wird in diesem Falle jedoch ein Frachtzuschlag erhoben P .

elcher für je 3 Thlr. der deéklarirten Summe angefangene 3 Thlr.

für voll gerechnet J für die ersten 20 Meilen

Den nassen Gütern werden in Bezug auf Gewichtsmängel noch für die folgenden 30 Meilen

* * .. 8 ‚̃(cect: 34 . Die vorftehend gedachte Befreiung von der Haftpflicht tritt nicht ein,

ö ti

Geldwerth der Haftung.

2. ' ; 43 . für jede weiteren folgenden 50 Meilen getrocknete Fische, Hopfen, frische Kitte. beträgt. Angefangene 20 resp. 30 und 50 Meilen werden . 8 I D 1 2 . EIL C

m = d

für voll rechnet. Leberschiessende Pfennige sind auf volle Silber

29 8

roschen abzu-

* 1 19 2 * 0 7 0. 9 * runden. Der geringste Frachtzuschlag beträgt 1 Sgr.

§. 26.

Abänderungen dieses Reglements.

Abänderungen dieses Reglements bleiben vorbehalten. Bis zum Erlaß eines neuen Reglements werden dieselben in je einem

am Sitze der Eisenbahn Verwaltungen erscheinenden öffentlichen Blatte gül-

g publizirt. In denselben öffentlichen Blättern soll auch angezeigt werden, sofern

dieses Reglement außer Wlrksamkeit gesetzt werden wurde.

Ebenso wird durch diese öffentlichen Blätter der etwaige Austritt einer

Eine der Eisenbahn nach den Bestimmungen der vorstehenden Para. Eisenbahn⸗ Verwaltung aus dem Vereine und der Zutritt Anderer zu dem-

) Im Falle des gänzlichen oder theilweisen Verlustes wird bei der Schadenberechnung der von dem Beschädigten nachzuweisende gemeine Handelswerth, und in Ermangelung eines solchen, der gemeine Werth, welchen Güter gleicher Beschaffenheit zur Zeit und am Orte der be— dungenen Ablieferung gehabt haben würden, nach Abzug der in Folge . e gte etwa ersparten Zölle, Frachten und Unkosten zum Grunde elegt.

) Zum Zwecke der Entschädigungs⸗Berechnung wird jedoch der gemeine Handelswerth, beziehungsweise der gemeine Werth nicht höher als

Thlr. pro Centner angenommen, insofern ein höherer Werth nicht

selben bekannt gemacht werden.

Berlin, den 3. September 1865.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Graf von Itzenplitz.

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