1865 / 222 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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* Provinz Preußen. Obligation

des Pillkallener Kreises Litt. . 9

Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von Thalern Preußisch Courant, welche für den Kreis kontrahirt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.

Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 30,300 Thalern geschieht vom Jahre 1867 ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungs— Fonds von wenigstens Einem Prozent jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen.

Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch

das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1867 ab in dem Monate Februar jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor,

den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die aus— geloosten, so wie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Be—

zeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins,

an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht.

Diese Bekanntmachung erfolgt vier, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Gumbinnen, sowie in dem Pillkallener Kreisblatte und dem Königlichen Staats ⸗Anzeiger.

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen am 2. Januar und am 1. Juli jedes Jahres, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der acchrgebenen Zinscoupons, beziehungsweise dieser Schuld ver— schreibung bei der Kreis ⸗KommunalKasse in Pillkallen, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.

Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei⸗ bung sind auch die dazu gehörigen Zinscoupons der spätern Fälligkeits—

termine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinscoupons wird der Betrag

vom Kapital abgezogen.

Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises.

Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld ⸗˖

verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts Ord.

nung Theil J. Tit. 51. §§. 120 sequ. bei dem Koͤniglichen Kreisgerichte zu Pillkallen. Zins ⸗Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch

soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinscoupons vor Ablauf der vier jährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den statt.;

gehabten Besitz der Zinscoupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfriss der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins— Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit dieser Schuldverschreibung sind 20 halbjährige Zins- Coupons bis

zum Schlusse des Jahres . .. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins ⸗Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.

Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons-Serie erfolgt bei der Kreis.

Kommunal -Kasse zu Pillkallen gegen Ablieferung des der älteren Zins. Coupons - Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt

die Aushändigung der neuen Zinscoupons - Serie an den Inhaber der

Schuld verschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen.

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter . schrift ertheilt.

Pillkallen, den . ten .. 2 Die ständische Kommission für die Chausseebauten im Pillkallener Kreise.

Provinz Preußen. Regierungs- Bezirk Gumbinnen. Zins Coupon zu der Kreis- Obligation des Pillkallener Kreises, II. Emission, Littr. ..... . über Thaler zu fünf Prozent Zinsen über Thaler Silbergroschen.

Der Inhaber dieses Zinscoupons empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom .. ten bis resp. vom .. ten bis und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis ⸗Obligation für das Halbjahr vom ...... bis mit (in Buchstaben) Thaler .... Silbergroschen bei der Kreis⸗Kommunal-Kasse zu Pillkallen. Pillkallen, den .. ten K Die ständische Kreis ⸗Kommission . Chausseebauten im Pillkallener Kreise. Dieser Zins Coupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jah— ren nach der Fälligkeit, vom Schlusse des betreffenden Kalenderjahres angerechnet, er⸗= hoben wird.

Regierungsbezirk Gumbinnen. Tg on zur Kreis Obligation des Pillkallener Kreises, II. Emission. Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obligation des Pillkallener Kreises, II. Emission, Littr. k

Provinz Preußen.

Regierungsbezirk Gumbinnen.

für die fünf Jahre 18. bis 18. bei der Kreis Kommunal -Kasse zu Pil. kallen nach Maßgabe der diesfälligen, in der Obligation enthaltenen Ve— stimmungen. Pillkallen, den ten ö. Die ständische Kreis-Kommission für die Chausseebauten im Pillkallener Kreise.

Bestätig ungs und Konzessions Urkunde für den zwischen der Actien⸗Gesellschaft der Preu⸗ ßisch⸗Niederländischen Verbindungsbahnmeinerseits und der Bergisch. Märkischen und Rheinischen Eisen. bahn -⸗Gesellschaft andererseits un ter dem 16. März 1865 abgeschlossenen Vertrag bezüglich der Eisen— bahnen von Viersen und Kempen nach der Preußisch— Niederländischen Landesgrenze bei Venlo, bezie. hungsweise für den Bau und Betrieb der letzt— genannten Bahn an die Rheinische Eisenbahn— Gesellschaft. Vom 15. August 1865.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ze.

Nachdem die Actien-Gesellschaft der Preußisch«⸗ Niederländischen Verbindungsbahn in der General-Versammlung ihrer Actionaire vom 26. April C. beschlossen hat, nach Inhalt des anliegenden (a.) am 16. März E. zwischen deren Verwaltungsrath einerseits und an— dererseits der Königlichen Direction der Bergisch-Märkischen Eisen— bahn-Gesellschaft zu Elberfeld und der Direction der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft zu Cöln abgeschlossenen, von den General— Versammlungen der Actionaire der letzteren Gesellschaften unterm 30. Juni und beziehungsweise 27. Mai c. inzwischen genehmigten Vertra— ges, das Eigenthum der durch Unsere Ordre vom 21. August 1863 (Gesetz⸗ Sammlung für 1863 Seite 675) concessionirten Eisenbahnstrecke von Viersen bis zur Landesgrenze in der Richtung auf Venlo an die Ber— gisch⸗Märkische und an die Rheinische Eisenbahngesellschaft zu übertra— gen, dieselbe demnächst für die beiden Käuferinnen Behufs Inbetrieb— nahme durch dieselben, völlig betriebsfähig fertig zu stellen und außerdem ihre Rechte und Pflichten bezüglich des Baues und Be— triebes einer Eisenbahn von der Preußisch-Niederländischen Grenze bei Venlo nach Kempen auf die Rheinische Eisenbahngesellschaft zum Zwecke des selbstständigen Baues und Betriebes durch dieselbe zu devolviren, wollen Wir diesen Beschluß nebst dem gedachten Ver— trage hierdurch, jedoch unbeschadet der Rechte Dritter bestätigen, zu— gleich aber auch der Rheinischen Eisenbahngesellschaft zum Bau und Betriebe der letztgenannten Eisenbahn von Venlo bis Kempen Un— sere landesherrliche Genehmigung hiermit ertheilen, und bestimmen, daß auf diese Eisenbahn die in dem Gesetze über die Eisenbahn— Unternehmungen vom 3. November 1838 enthaltenen Vorschriften, insbesondere diejenigen über die Expropriation, ingleichen das Gesetz /

über die von den Eisenbahnen zu entrichtenden Abgaben vom 30stten Mai 1853 Anwendung finden sollen.

Wir genehmigen und verordnen ferner, daß, soweit in Aus— führung des gedachten Vertrages vom 16. März d. J. die vorge— nannten Eisenbahnen demnächst in das Eigenthum der Bergisch— Märkischen, beziehungsweise Rheinischen Eisenbahn ⸗Gesellschaft über— gehen, dieselben einen integrirenden Bestandtheil dieser Unternehmun— gen bilden und für dieselben die Statuten der erwähnten Gesell— schaften, und zwar das Statut der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn— gesellschaft sammt den von Uns unter dem 14. September 1850, 20. Dezember 1858 und 27. Juni 1864 bestätigten Nachträgen be— züglich der auf diese Gesellschaft, und das Statut der Rheinischen Eisenbahngesellschaft sammt dem unter dem 5. März 1856 von Uns genehmigten Nachtrage bezüglich der auf letztere Gesellschaft übergehen den Strecken in gleicher Weise, wie für das Haupt-Unternehmen und die Erweiterungen desselben jedoch mit der Maßgabe gelten sollen,

über ..... Thaler à fünf Prozent Zinsen die .. te Serie Zins Coupons

daß beide Gesellschaften gehalten sind, alle diejenigen Verbindlichkeiten zu erfüllen, welche in dem zwischen Unserer und der Königlich Niederländischen Staats⸗Regierung wegen Anschlusses der beider seitigen Strecken der Viersen⸗Venloer und Kempen-Venloer Eisenbahn unter dem 14. März 1864 abgeschlossenen Vertrag in Beziehung auf den Bau und Betrieb dieser Eisenbahnen diesseits übernommen worden sind.

Die gegenwärtige Bestätigungs⸗ und Konzessions Urkunde ist nebst dem Vertrage vom 16. März d. Is. durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen.

Gastein, den 15. August 1865.

Wilhelm.

Für den Justiz⸗-Minister.

Graf von Itzenplitz. Graf zu Eulenburg.

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. zwischen der Actien Gesellschaft der Preußisch⸗Nieder- ländischen Verbindungsbahn einerseits und der Ber gisch⸗Märkischen und Rheinischen Eisenbahn ⸗Gesellschaft anderer seits, d. d. München Gladbach, den 16. März 18635.

Paragraph ein.

Die Actien - Gesellschaft der preußisch-niederländischen Verbindungsbahn verkauft den zum Bau einer doppelgeleisigen Bahn von Viersen bis zur preußischen Landesgrenze in der Richtung nach Venlo gemäß der betreffen— den, höheren Orts festgestellten resp. noch festzustellenden Baupläne erforder· lichen Grund und Boden einschließlich der Gräben, Böschungen, Schutz streisen und überhaupt aller Pertinenzien in folgender Weise an die Bergisch⸗Märkische respektive Rheinische Eisenbahn ⸗-Gesellschaft: ö

aF das Areal auf der Strecke von Viersen bis zum Bahnhofe Kalden⸗ kirchen wird der Bergisch ! Märkischen Eisenbahn - Gesellschaft zu deren alleinigen Eigenthume, . J ö der Bahnhof Kaldenkirchen selbst an die Bergisch Märkische und die Rheinische Eisenbahn Gesellschaft dergestalt übertragen, daß von den beiden durch den anzulegenden Insel Perron getrennten Theilen des Bahnhofs der südliche ausschließlich an die Bergisch⸗ Märlische, der nördliche dagegen ebenmäßig an die Rheinische Eisenbahn⸗ Gesellscha ft

übergeht, während die zwischenliegende Fläche nebst den auf derselben herzustellenden Bau ⸗Anlagen gemeinschaftliches Eigenthum beider Ge⸗ sellschaften wird; J, . . auf der Strecke vom Bahnhofe Kaldenkirchen bis zur preußischen Landesgrenze worauf zwei Geleise und zwar das in der Richtung auf Venlo linksseitige für die BergischMärkische, das rechtsseitige für die Rheinische Eisenbahn ⸗-Gesellschaft herzustellen sind ö wird, die linke Hälfte des Bahnplanums nebst Pertinenzien zum Allein,; Eigenthum an die Bergisch - Märkische Eisenbahn Gesellschaft, die rechte Hälfte in gleicher Weise an die Rheinische Eisen bahn Gesellschaft .

Insoweit die Actien ⸗Gesellschaft der Preußisch Niederländischen ö bindungsbahn selbst noch nicht Eigenthümęrin des vorbezeichneten . sein sollte, verpflichtet sie sich, auf ihre Kosten das Eigenthum für die

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Bergisch⸗Märkische respektive Rheinische Eisenbahn ˖Gesellschaft nach Maßgabe la r werben obiger Stipulation zu erwerben. J ö. Alle Anlagen und Bauten, welche Verkäuferin auf dem en , , ö 1 si r Ppetreffende Fauferi jtper Terrain bereits gemacht hat, sind der betreffenden ,, soweit dieselben nicht blos den vorübergehenden Bedürfnissen des Bahn 8S dienen. ö. w Verkäuferin hat das vorbezeichnete Areal Lasten! und Hypothekenfrei

zu übergeben und für jederlei Evietion ö zu leisten. ; Paragraph zwei. . . Die Actien - Gesellschaft der Preußisch⸗ Niederländischen . bahn übernimmt ferner auf eigene Kosten, der k . five der Rheinischen Eisenbahn ⸗Gesellschaft gegenüber, die ö . g / diesen Gesellschaften überlassenen Bahnstrecken ein schließlich der Bahnhoͤfe längstens bis zum ersten Januar achtzehnhundert sechs und . . n schlagmäßi ig Zu stelle ieselbe zen so in völlig betriebs⸗ und anschlagmäßig fertig ,. , , , , r , . 3 z * 8 6 2 so . j . D 95 D l h fähigen Zustand zu setzen und mit all— i lesen igen n,, Gegenständen auszustatten. Ausgeschlossen hiervon ist. jedoch ö der'im Titel vierzehn des betreffenden Kosten Anschlags vorgesehenen triebsmittel.

ö ; ach Maaßgabe d öhern Orts ge— Die Ausführung erfolgt genau a,, . . J. ö . M 24 ö W ive no ) e zu 6 D . nehmigten und festgestellten, respekti , , n n 83 ö. ö se . Vertrage mens der Aetien (lz a? ie des Bau- Entreprise Vertrages, welcher Namen ö schläge, sowie des Bau . 2 336 3bab it dem Herrn , , Rréüußssch-⸗Riederländischen Verbindungsbahn mit dem He Gesellschaft der Preußisch⸗Niederländ hen Verb 6 . 96 n i,, zhause Hinde et Gladstone zu Lond Pontus Kleman und dem Handlungshause Hinde et. ; e e . a „* drei und sech abgeschlossen worden am dreizehnten April achtzehnhundert drei und sechs zig abgeschlos ist; jedoch ist auf 8 . vorgeschenen einen . Satrewris . Rertraae orgesehenen einer grenze statt des in jenem Bau . Entreprise Vertrage nur gesel Heleifes ein doppeltes Geleis auszuführen. Auf dem Bahnhofe zu Ka denkirchen 9 ontrabirenden Gesellschaften v . . 29 , . ö diesem Akte paraphirten Projekte Henehmigung noch zu unterbreitenden,; m, , . . . u. . cg e. ö. i . . ; e i R n ff jederländischen Verbind Sbah Actien ⸗Gesellschaft der Preußisch⸗Niederländischen ie eigene Kosten i ; a gebäude und Einrichtungen auf eigene Koste zur Zollabfertigung nöthigen Gebäude und Einrichtung eig

fertig zu stellen. Pa ragzak . ara ) . =. k ; zee r, nn, , , . übeihaupt auf den Bau und Betrieb der Preußisch' ö ö berngllchen Erwerbs / Instrumente / ,,, . sonstige Verträge und Verhandlungen, Akten, Pläne und ? n , BVreußisch - Niederländische Verbindungsbabn= Gesellschaft an Uher gab ber Marlishe. kespcktioe dle Rheinische Eisenbahn ⸗Gesellschaft bei Ueberga

Bahn mit zu übergeben.

dessen Anlage nach dem

aragraph vier, ö. Die Actien ˖Gesellschaft 3 He hr, eilen dishen w bn ngen überträgt ferner hierdurch ö . , und Betriebes einer Eisenbahn von der Kom isch n. ee * nner i dt sind vergleiche Paragraph Landesgrenze bei Venlo nach Kempen stipu J jerza des Statuts und Staatsvertrags vor Maͤ , 6. sechzig Gesetzsammlung pro ö und sechszig Seite dreihundert fünf und achtzig) auf die Rheinis

bahn⸗ ft. ö ahn ˖ Gesellschaf Paragraph fünf.

ür di Venloer Strecke

Uebergang der Konzession für die Kempen . g

an ö. 5 Eifes non? Gefell sthast, als uns , ,n, .

ternehmens beziehungsweise durch den Uebergang ,, ls integrirender

bahnftrecke an die Bergisch⸗Märkische Cifenba dn Hese scheft ö Theil dieses Unternehmens wird die Actien Gesellschaft der

dingungen dieses Vertrages entspre dem technischen Mitgliede des Königlich unter reichlicher Schätzung und gültig fe hobenen AÄnstände erledigt sind.

; anf, ; * 0 18 . 2 DoS. der Strecke vom Bahnhofe Kaldenkirchen bis zur Landes-

ereinbarten, der ministeriellen

8 9 ländischen Verbindungsbahn von den ihr nach Inbalt ihres Statuts und des Staatsvertrages vom vierzehnten März achtzehnbundert vier und sechs zig gegenüber dem Staate obliegenden Verpflichtungen liberirt. Paragraph sechs.

Die Actien-Gesellschaft der Preußisch-Niederländischen Verbindungsbahn erhält als Gegenleistung:

a) von der Bergisch-⸗Märkischen Eisenbahn - Gesellschaft die Summe von einer Million und hundert vier und dreißig tausend Thalern preußisch Courant, von der Rheinischen Eisenbahn - Gesellschaft die Summe von hundert

sechs und zwanzig tausend Thalern preußisch Courant

Von diesen Summen fällt, wie der Stempelberechnung wegen bemerkt wird, auf die nach Paragraph zwei Seitens der Preußisch- Niederländischen Verbindungsbahn ⸗Gesellschaft übernommenen Arbeits- leistungen der Betrag von fünfhundert zweitausend zweihundert neun und sechszig Thalern eilf Groschen einem Pfennig respektive sechs und vierzigtausend einhundert vierzehn Thalern vier Groschen zehn Pfen· nigen und auf die Lieferungen der Betrag von dreihundert drei und fünfzigtausend fünfhundert sechs und fünfzig Thalern sechs Groschen eilf Pfennigen respektive sechs und sechszigtausend drei und vierzig Tha⸗ lern zehn Groschen zwei Pfennigen. ; .

Si . ,, acht und siebenzigtausend einhundert vier und siebenzig Thalern zwölf Groschen respektive dreizehntausend achthundert zwei und vierzig Thalern fünfzehn Groschen gelten als Kaufpreise für die nach Paragraph ein übertragenen Objekte.

Als Aequivalent für die im Paragraph vier stipulirte Uebertragung

erstattet die Rheinische Eisenbahn ⸗Gesellschaft die von der Preußisch⸗

Niederländischen Verbindungsbahn ⸗Gesellschaft für die Vorarbeiten der

Strecke Kempen Venlo verausgabten Geldbeträge sofort nach Perfection

dieses Vertrages.

Paragraph sie ben, . ;

Die Actien ⸗Gesellschaft der Preußisch⸗Niederländischen Verbindungsbahn verzichtet auf alle Nebenforderungen, insbesondere für etwaige außerkontrakt liche Bau. Anlagen und Einrichtungen, welche auf dem in Rede stehen⸗

den Terrain etwa gemacht sind oder noch gemacht werden. Letztere fallen mit Ausnahme solcher, welche nur vorübergehenden Bedürfnissen des

Bahnbaues gedient haben, und von der genannten Gesellschaft zu beseitigen sind als Pertinenz des Grund und Bodens, auf welchem sie sich be⸗ finden, der Bergisch⸗Märkischen oder der Rheinischen Eisenbahn ˖ Gesellschaft ausschließlich oder beiden gemeinsam ohne weiteres Entgelt zu. Paragraph acht. ö Im Uebrigen werden die von der Bergisch⸗Märkischen und der schen Eisenbahn⸗Gesellschaft übernommenen und an deren respektiven Haupt-

ss ist 3 fällig, s i Bahnstrecken, ein⸗ kassen zu leistenden Zahlungen fällig, sobald die gedachten Bahnst n / ht sämmtlicher Bahnhofs ⸗Anlagen diesem Vertrage gemäß gert ge · stellt und als betriebsfähig von den zuständigen Königlichen Behörden ab—

si f ie ir isherigen G . genommen worden sind und ferner die Regulirung der den bisherigen Grund

Reg ; ,,. . besitzern gegenüber übernommenen Verpflichtungen nachgewiesen ist. Wird

dieser Nachweis nicht erbracht, oder aber die Ausführung und, e e fe,

Einrichtung der Bahn bei deren Uebergabe nicht in allen Theilen den ze. chend befunden, so sind die beiden anderen tsprechenden, im Nichteinigungsfalle von en Eisenbahn ⸗Kommissariats zu Cöln stzustellenden Theil der Gegenleistung so lange zurückzubehalten, bis jene Verpflichtungen regulirt respektive die er⸗

Kontrahenten berechtigt, einen en

Sobald solches demnächst geschehen, ist die r ,, . nebst vier und ein halb prozentigen, vom Tage ,, er Ba strecken zu berechnenden Zinsen nachträglich ohne erzug a . . Die Bergisch.Märkische und die n , ,, ö . die Gegenleistung nach ihrer Wahl, entweder in barem . ö 6. und ein halb prozentigen zum Nominal. Werthe zu berechnenden Priorite Obligationen ihrer betreffenden Bahn berichtigen. c Paragrap h neun. ö Der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn ⸗Gesellschaft verbleibt, als ö 3. 6 R Eréfeld- Kreis Gladbacher Eisenbahn, die von dieser Gesellschaf ů* . zur Ausführung des Doppelgeleises von Viersen 2 9 2 9 23 ' h 1 n. 8 . * . Behufs Durchführung der Züge bis zu und von dem Cen

tral-Bahnhofe Gladbach. . Paragraph zehn. die Beschaffung der vorbehaltenen und

Seitens aller Kontrahenten sol l 3 3 K l.Versammlüngen und des Staats

erforderlichen Ratificationen der Genera

Röglichkeit beschleunigt werden. . ͤ . 3 diese Ratificationen innerhalb sechs Monaten von heute ab

. ; , ae . zereinkunft als nicht zu Stande

erfolgt sein, so gilt die vorstehende Uebereinkur . . . feng Kontrahenten sich nicht zuvor über eine Verlängerung

Seeiniat haben sollten. 4

geeinigt haben sollte .

S d Hälfte von der Die entstehenden Stempelkosten werden zu einer von

Breuß h. g üer hh Verbindungs bahn ⸗Gesellschaft, zur , . ö Ton den beiden andern Kontrahenten näch Verhältniß des Betrages ihrer

Gegenleistungen getragen.

Ministerium der auswärtigen Angelegenbeiten.

Der Kaufmann Rasmus Lossius in Christiansund ist zum Konsular ⸗Agenten daselbst bestellt worden.

rium für Handel, Gewerbe und äffentliche Arbeiten.

Vtiniste

Der Baumeister Lieber zu Mülheim a. d. Mosel ist zum König⸗ lichen Kreisbaumeister daselbst ernannt worden.

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