1865 / 226 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Sehntens.

Paragraph zwanzig wird abgeändert, wie folgt:

Sind Aetien, Dividendescheine oder Anweisungen beschädigt oder un brauchbar geworden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist die Direction ermäch- tigt, gegen Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue gleichartige Papiere auszufertigen und auszureichen.

Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Actien an Stelle beschädigter, angeblich vernichteter oder abhanden gekommener nur zulässig nach gerichtlicher Mortification der letzteren. Die Direction erläßt des Endes auf Antrag der Betheiligten dreimal in Zwischenräumen von wenigstens vier und höchstens sechs Monaten eine öffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzuliefern oder die etwaigen Rechte an dieselben geltend zu machen. Sind vier Monate nach der letzten Aufforderung vergangen, ohne daß die Dokumente eingeliefert oder etwaige Rechte auf dieselben an gemeldet worden, und ist außerdem seit der ersten Aufforderung der Fällig⸗ keitstermin des ersten Abschlagsdividendescheins von einer neuen Dividende— scheine⸗Serie verstrichen, ohne daß hierbei innerhalb mindestens sechs Mona— ten nach dessen Ablauf die betreffenden Actien zum Vorschein gekommen sind, so spricht das Landgericht zu Cöln auf Grund jenes Aufgebots die Mortification aus, worauf die Direction dieselbe zur oͤffentlichen Kenntniß bringt, und an Stelle der mortifizirten Dokumente neue unter denselben Rummer ausfertigt, auf welchen bemerkt wird, daß sie als Ersatz für mortifizirte dienen.

Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern den Betheiligten zur Last.

Abschlagsdividende, und Dividende ⸗Scheine können weder aufgeboten, noch mortifizirt werden; jedoch soll demjenigen, welcher den Verlust von solchen Scheinen vor Ablauf der Verjährungsfrist (Paragraph neunzehn) bei der Direction der Gesellschaft anmeldet, und den stattgehabten Besitz solcher Scheine durch Vorzeigung der Actien oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Abschlagsdividende⸗ und Dividende Scheine gegen Quittung ausgezahlt werden.

Auch findet eine gerichtliche Mortification beschädigter, angeblich ver— nichteter oder abhanden gekommener Anweisungen zum Empfange einer neuen Dividendescheine Serie nicht statt.

Die Ausreichung einer neuen Dividendescheine - Serie geschieht, wenn der Actien Inhaber die Anweisung zum Empfange derselben nicht einreichen kann, gegen Production der Actie, jedoch frühestens nach Ablauf des Fällig⸗ keitstermins des zunächst fällig werdenden Abschlagsdividende respektive Di=

vidende · Scheins. Ist aber vor Ausreichung der neuen Diyvidendeschei

Serie von einem Hritten auf die letztere ein Anspruch erhoben worden 8

wird dieselbe zurückbehalten, bis der Streit zwischen beiden Theilen im 2 p

der Güte oder des Prozesses erledigt ist. ege Elften s.

Die Patagraphen ein und zwanzig bis einschließlich sechs und zwang

werden aufgehoben. Zwölftens.

Paragraph fünf und dreißig wird abgeändert, wie folgt:

Die Paragraphen drei und dreißig, vier und dreißig, neun und dreißig und vierzig sind nicht auf diejenigen Actien anwendbar, welche d Staat nach Paragraph neun respektive Paragraph fünfzehn übernim t Es wird in dieser Hinsicht festgesetzt, daß der Staat in der General. Ver. sammlung durch einen von ihm zu bestellenden Kommissarius vertreten win welcher nicht Actionair zu sein braucht, und daß er durch diesen ein Stimm recht ausüben kann, sobald er sich über den Besitz von wenigstens dem siebenten Theile des gesammten Actienkapitals bei der Direction vorher ge⸗ nügend ausgewiesen hat. In diesem Falle ist in der General. Versammsũn die Stimmen ⸗Anzahl des Staats dem sechsten Theile der durch die ann, lichen übrigen anwesenden Actionaire vertretenen Stimmen gleich, so daß der Kommissarius des Staats ein Siebentel der gesammten Stimmen fuhrt

Dreizehntens. ö

Paragraph sechs und siebenzig wird aufgehoben.

Schema A.

,,,, der Cöln-Mindener Eisenbahn ⸗Gesellschaft Nr. (O00 über Zweihundert Thaler Preußisch Courant.

Der Inhaber dieser Actie ist nach Verhältniß ihres Betrages an dem gesammten Eigenthume der Cöln-Mindener Eisenbahn . Gesellschaft und an dem Gewinne und Verluste derselben betheiligt.

Die früher auf Höhe von 33 Prozent gewährte Zinsgarantie det Staates findet nicht weiter statt.

Cäln, den 1. Oktober 1865.

Die Direction. (Faesimile der Unterschriften der sieben Directions ˖ Mitglieder.)

Der Spezial Direktor. Unterschrift.)

1874

1871.

Serie J. am 1. Juli 1871. für das Jahr 1870.

Serie JI. am 2. Januar 1871. für das Jahr 1870.

1870.

1870.

Serie J. am 1. Juli 1876.

für das Jahr 1869.

Serie l. am 2. Januar 1870. für das Jahr 1869.

1869.

1869.

Serie I. am 1. Juli 1869. für das Jahr 1868.

Serie J. am 2. Januar 1869. für das Jahr 1868.

1868.

1868.

Serie J. am 1. Juli 1868. für das Jahr 1867.

1867.

Serie J. am 2. Januar 1868. für das Jahr 1867.

J 1867.

Cöln Mindener Eisenbahn ˖ Gesellschaft. Serie l. M.. Dividende ⸗Schein zur Actie

M8. 000.

Inhaber empfängt am 1. Juli 1867 gegen diesen Schein auf die

für das Jahr 1866 ermittelte Dividende die Restzahlung.

e Betrag wird in den im Statute bezeichneten Städten aus— gezahlt.

Cöln, den 1. Oktober 1865.

Die Direction. faesimile von 2 Unterschriften.) Druck.)

Ausgefertigt (laesimile der Unterschrift des Hauptkassirers.) Stempel.)

Cöln Mindener Eisenbahn Gesellschaft. Serie l. M 1. Abschlags Dividende Schein zur Actie

HÆM O0.

Inhaber empfängt am 2. Januar 1867 gegen diesen Schein in

den im Statute bezeichneten Städten Fünf Thaler Preuss. Courant

als Abschlagszahlung auf die für das Jahr 1866 ermittelte Dividende, wofern der Betrag aufgekommen ist.

Cöln, den 1. Oktober 1865.

Die Direction. (kaesimile von 2 Unterschriften.) (Druck.)

Ausgefertigt . (kaesimile der Unterschrift des Hauptkassirers.) Stempel.)

weite Se

gegeben wird, enthält unter

3089

Cöln - Mindener

Eisenbahn Gesellschaft.

An weisung zum Empfang der II. Serie der Abschlags Dividende und Dividende ⸗Scheine zur Actie

19 ö

Inhaber empfängt am 2.

Cöln, den 1. Oktober 1865. Die Direction. (faesimile zweier Unterschriften) Druck.)

000. igt ar Januar 1871 gegen Rückgabe dieser Anweisung an den dutch öffentliche Bekanntmachung bezeichneten Stellen die rie der Abschlags. Dividende und Dividende Scheine zur vorbezeichnelen Actie

Ausgefertigt. fa esimile.) Stempel.)

Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.

Im Anschluß an die in Nr. 221 veröffentlichten, die in Eng⸗ land und Holland ausgebrochene Rinderpest betreffenden Bekannt— machungen wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Königlich hannoversche Regierung unter dem 1sten und gten d. Mts. die nachstehenden Verordnungen erlassen hat:

IH Bekanntmachung des Königlichen Ministeriums des Innern, die Einführung von Rindvieh aus englischen Häfen betreffend. Hannover, den 1. September 1865.

Zum Schutze der Interessen des Königreichs gegen die in England ausgebrochene Rinderpest wird hierdurch

die Einfuhr von Rindvieh aus englischen Häfen in das

diesseitige Königreich bis auf Weiteres verboten.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit Geldbuße bis zu 100 Thlr. bestraft. Außerdem soll das ver= botswidrig eingeführte Vieh dem Befinden nach getödtet und verscharrt werden.

Bekanntmachung des Königlichen Ministeriums des Innern, die Einführung von Rindvieh aus dem Königreiche der Nieder lande betreffend. Hannover, den 9. September 1865.

Da nach den neuesten Nachrichten die Rinderpest auch in einzelnen Provinzen des Königreichs der Niederlande in ge— fahrdrohender Weise ausgebrochen ist, so sehen Wir Uns ver= anlaßt, im Anschluß an Unsere Bekanntmachung vom Isten d. M., die Einführung von Rindvieh aus englischen Häfen betreffend, hierdurch .

die Einführung von Rindvieh aus dem Königreiche der

Niederlande in das diesseitige Königreich bis auf Weiteres zu verbieten. . .

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit Geldbuße bis zu 100 Thlr. bestraft. Außerdem soll das ver botswidrig eingeführte Vieh dem Befinden nach getödtet und

verscharrt werden.

ö Ministerium für Handel, Gewerbe und sffentkiche

Arbeiten.

Der Baumeister Ernst Schmidt ist zum Königlichen Wasser baumeister ernannt und demselben die technische Sulfarbeiterstelle bel der Rheinstrom Bauverwaltung zu Coblenz verliehen worden.

Das 41ste Stück der Gesetz : Sammlung, welches heute aus⸗

Rr. 6167. den Allerhoͤchsten Erlaß vom 7. August 1865, betreff; fend die ,,. der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussec im Kreise Gardelegen des Regierungs - Bezirks Magdeburg von Gardelegen über Weteritz, Jerschel und durch die Feld⸗ mark Jeseritz bis zur Herzoglich braunschweigischen Grenze in der Richtung nach Calvörde; unter

den Allerhöchsten Erlaß vom 14. August 1865, betref fend die Verleihung der fis kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Kreis- Chaussee von Lasdehnen im Kreise Pillkallen bis zur Ragniter Kreis grenze zum Anschluß an die Chaussee von Tussainen an der Tilsit ⸗Gumbinner Staatsstraße über Lobellen bis zur Pillkallener Kreisgrenze unter . das Privilegium wegen Ausfertigung einer zweiten Serie auf den Inhaber lautender Kreis. Ybligatienen des Pillkallener Kreises im Betrage von 30,300 Thalern.

om 14. August 1865 unter J

. und Konzessions - Urkunde für den zwischen der Actien⸗Gesellschaft der Preußisch⸗Niederlän dischen Verbindungsbahn einerseits und der Bergisch⸗ Märkischen und Rheinischen Eisenbahn⸗ Gesellschaft anderseits unter dem 16. März 1865 abgeschlossenen

6168.

Vertrag bezüglich der Eisenbahnen von Viersen und

.

Kempen nach der preußischniederländischen Landesgrenze bei Venlo, beziehungsweise für den Bau und Betrieb der letztgenannten Bahn an die Rheinische Eisenbahn Gesellschaft. Vom 15. August 1865, unter die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Geneh— migung der unter der Firma: »Elberfelder gemeinnützige Actien-⸗Baugesellschaft, mit dem Sitze zu Elberfeld er⸗ richteten Actien Gesellschaft. Vom 23. August 1865; unter die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Geneh⸗ migung der Abänderung des Artikel 40 des Statuts der Coͤlnischen Feuer -⸗Versicherungs⸗Gesellschaft. Vom 26. August 1865; unter die Bestätigungs Urkunde, betreffend den dritten Nach- trag zum Statute der Neisse⸗Brieger Eisenbahn ⸗Gesell⸗ schaft. Vom 30. August 1865; und unter die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Geneh⸗ migung der von der ⸗Wittener Gas -Actien ˖ Gesellschaft wegen Abänderung des Gesellschaftsstatuts gefaßten Be⸗ schlüsse. Vom 2. September 1865.

Berlin, den 26. September 1865.

Debits⸗Comtoir der Gesetz Sammlung.

Justiz ⸗Ministerium.

Der bisherige Kreisrichter Varnhagen in Kirchhundem ist zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Paderborn und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts daselbst, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Büren, ernannt worden.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Der Thicrarzt erster Klasse Holzendorff zu Buk ist zum Kreis Thierarzt des Kreises Liebemverda im Regierungs ⸗Bezirk Merse⸗ burg ernannt worden.

Ober Commando der Marine.

S. M. S. Nymphe und Kanonenboot Delphin ! sind am 22. d. glücklich im Piraeus angekommen. Alles wohl. Berlin, den 25. September 1865. Von Seiten des Ober⸗Kommandos der Marine. Der Chef des Stabes. Heldt, Capitain zur See.

Ober⸗Nechnungskammer.

Die Geheimen revidirenden Kalkulatoren Hoeler, von Klin kowstroem, From mann und Trepp sind zu Geheimen Rech nungs ⸗Revisoren ernannt worden.

Angekommen: Se. Excellenz der General Lieutenant und General ⸗Inspecteur der Artillerie, von Hindersin, von Merseburg.

Der General Major und Inspecteur der 2. Ingenieur In- spection, von Schweinitz, von Neisse.

Berlin, 25. September. Se. Majestät der König haben Aller gnädigst geruht: dem Grafen von Frankenberg auf Kokoschütz, Kreis Rybnik, zur Anlegung des ihm verliehenen Ehrenkreuzes des Johanniter Malteser · Ordens, dem Kaufmann und Fabrikbesitzer Karl Hustav Eduard Kelch zu Berlin, zur Anlegung des ihm ver— liehenen Ritterkreuzes des Ordens vom heiligen Grabe, so wie dem Bergmann Wilbelm Weissenborn zu Dankerode im Mans⸗ felder Gebirgskreise, zur Anlegung der von des Herzogs von Anhalt Hoheit ihm verliehenen silbernen Medaille für geleistete Dienste, die Erlaubniß zu ertheilen.