Artikel 14.
Die Königlich württembergische Regieru beamten im Königlich preußischen Gebiete, Vorstände und der Erhebungs. preußischen Staats besetzen, au Militairpersonen vorzugsweise Königlich württembergis preußischen Gebiete besch Verbande ihres Heimathl
benachbarten Grund- Königlich württembergische Ne
lten, sedoch nur auf Kosten der
des Bahnbetriebes durch eine mit den Veränderung, so wird die d unttrha
nach Eröffnung stũcken vorgehende ierung dieselbe zwar einrichten un nteressenten.
ng wird die Stellen der Lokal. mit Ausnahme der Bahnhofs. thunlichst mit Angehörigen des dabei auf versorgungsberechtigte preußische Nichtpreußen, welche die Bahnstrecken im Königlich äftigt oder anstellt, scheiden dadurch aus dem Unter. andes nicht aus. Artikel 15. Regierung ist damit einverstanden, daß g wegen aller Entschädi. Anlagen auf preußischem ben werden möchten, der Ent— eußischen Gerichte sich zu unterwerfen achte Verwaltung in Vertretung der ergehenden Entscheidungen ihrerseits
Beamten,
Artikel 8. chtlich de d zu betreibenden chen Regierung ausschließlich v Gebietes vorkommenden,
Rücksicht nehmen.
Königlich württember he Regierung bei den
Bahnstrecken im preußi- orbehalten. die Bahn ˖ Verbeechen, Ver⸗ Behörden
Die Landeshoheit bleibt hinsi r von der
ischen Regierung zu bauenden un Gebiete der Königlich preußis Alle innerhalb des Königlich pr Anlagen oder den Transport gehen und Uebertret zur Untersuchung un schen Gesetzen beurtheilt
Auch sollen die an den zu errichtenden Hoheitszeich
Für die auf den Eisen gehen der von der Königlich w len sind jedoch die Königlich
Wird die Verhaftung eine ietes angestellten Königlich w Verbrechen, Vergehen od ird hierb
auf denselben betreffenden en daher den Königlich preußischen t und nach den Königlich preußi-·
Die Königlich württembergische die von ihr bestellte Bau und Betriebs Verwaltun gungs ˖ Ansprü Gebiete, oder scheidung der zuständigen Königlich pr habe, und daß die gegen die vorged Königlich württembergischen Regierung als verbindlich anzuerkennen sei
ungen soll
d Bestrafung angezeig
che, welche aus Anlaß der Eisenbahn
Königlich preußischen Gebiete des Betriebes auf denselben erho ßischen Staates sein. üglichen Dienstverbrechen und gierung angestellten Beam= ehörden allein zuständig.
halb des Königlich ürttembergischen Eisenbahn- on Königlich
Bahnstrecken im ur diejeni bahndienst bez ürttembergischen Re rttembergischen B s auf den Bahnen inner
gen des preu
Artikel 16. Die Feststellung der Fahrpläne und T bergischen Regierung in so weit und so lange Bahnen in ihrem Eigenthume und eigenem Bahnen mindestens welche, soweit die Königlich preußische wird, bei sämmtlichen Stationen und anhalten. Regierung für den ge— reußischen Gebiete lie. n keine ungünstigeren Tarifbestimmungen bringen, als für den Ver—
arife wird der Königlich württem—⸗ allein überlassen, als die be— Betriebe sich befinden. zwei Per sonenzügt
preußischen Geb bediensteten wegen preußischen dernisse des nach den Umst so zeitig von nöthige Stellver
Gesetzliche trages an gerechnet, in Bezug Königlich preußis stehenden Eisenbahnen, Königlich württembergi digung keine Anwendung finden
er Uebertretungen v ei von denselben auf die Erfor⸗ e Rücksicht genommen und, so weit es die nächstvorgesetzte Eisenbahnbehörde tniß gesetzt werden, daß der etwa Dienst eingewiesen werden kann. age des Abschlusses dieses Ver ⸗
treffenden Es sollen jedoch auf jeder dieser täglich hin und zurück stattfinden, Regierung es für Bedürfniß erkennen Haltestellen des Königlich pre Außerdem wird die Kö sammten Verkehr von und nach Stationen und Haltestelle Tarifeinheiten zur Anwendung nach den im Königlich württeimbergischen Gebiete liegenden gin Geltung sein werden. hterungen, iwelche einem Interessenten zu hältnissen auch anderen Inter- en den gegenseitigen Unterthanen sollen und Frachipreise als auch in Bezug auf gemacht werden, namentlich ts in das Gebiet des anderen Beziehung auf die Abfertigung, ünstiger behandelt werden, als bleibenden
Bebörden verfügt, so w Eisenbahndienstes gehörig anden irgend thunlich ist, der Verhaftung in Kenn treter noch rechtzeitig in den Bestimmungen, welche, vom T auf Eisenbahn werden, sollen für die in Eigenthume und im Betriebe der ohne vorherige Verstän˖
ußischen Gebietes niglich württen
„Unternehmungen von der den im Königlich p
chen Regierung erl so lange sie in schen Regierung sich befinden,
Artikel 9. ürttembergische Regierung soll berech über Hechingen nach Balingen auch ebietes jedem Eisenbahn - Unterneh gen über Balingen und E
und keine höhere kehr von und
Stationen und Haltestellen jeweil Tarifermäßigungen und Erleie Theil werden, sollen bei sonst gleichen Ver essenten gewährt werden. sowohl bei Feststellung der Fahr: die Zeit der Ab sollen die aus dem Gebiete Staats übergehenden Transporte weder in rücksichtlich der Beförderungspreise ung betreffenden Staate abgehenden und darin ver
tigt sein, an ihre innerhalb des elches der
Die Königlich w Bahn von Tuͤbingen Königlich preußis Frequenz der maringen Ab Anschluß zu versag
m Uebrigen vor, innerhalb ihres Gebietes ar bergischen Regierung beziehungsweise darü Regierung wird stimmten zeitlicher die dafür spre Anschluß oder die auf Grund gegenwärtigen Regierung herzustellenden Außerdem wird züglichen Fällen stets die zu treffenden Einrichtungen
Die Bahnpolize gierung für die betreffenden Verständigung mit der den Regierung erlassen werden. beamten werden dabei in nisse eingeräumt w bahnen die bet
men, w bingen nach Sig zum Schlusse des Jahres 1899 den
fertigung keine Unterschiede
hn von Hechin des einen Staa
bruch thun würde, bis
sich das Recht lich württem⸗ anzuschließen, glich preußische Ablauf der oben be⸗ als wenn sie
behält die Königlich preußische Regierung genthume der König Eisenbahnen andere Bahnen Die Köni
die aus dem
die im Ei . Transporte.
stehenden ber oder darunter wegzuführen. r von diesem Rechte auch nach nie anders Gebrauch machen, erkennt, um den betreffenden ügen, wenn
. die zur Zeit dem Fürstlichen Hause Thi d das nutzbare Eigenthum der Postanstalt der Folge an die Königlich preußische Lehtere der Königlich württembergi⸗ egenden Züge in be—
Für den Fall, daß Taxis zustehende Verwaltung un in den hohenzollernschen Landen in Regierung übergehen s schen Postverwaltung, liebiger Weise und in dungen aller Art im Transit durch ohne für diesen Transit irgend eine übernimmt die Königlich
a Beschränkung den Gründe für tristig genug die Bahnüberschreitung auch s Vertrages von d hnen Königlich die Königlich preußi mit der Königlich wur zu verständigen suchen. Artikel 10.
i⸗Ordnungen werden v Bahnstrecken ihres G Betrieb führenden Königlich w Den Königlich württembergischen isenbahnpolizel dieselben Befug⸗ Königlich preußischen Staats- Bahnbeamten
ollte, gestattet die die auf den Eisenbahnen sich bew
beliebigem Umfange zur Veförderung von Postsen ˖ die hohenzollernschen Lande benutzen zu Abgabe zu beanspruchen. vürktembergische Regierung, der altung gegenüber, für den Eingangs Verpflichtungen:
elbst dann zu verf er Königlich württembergischen preußisches Staatseigenthum sche Regierung sich in den be. ttembergischen Regierung über / Dagegen Königlich preußischen Postverm tzzten Fall folgende der Betrieb auf den Eisenbah gestattet, in die nothwendige Uebereinstimmun der Postverwaltun 2) die Königlich würt Königlich preußischem Gebiete bele
a) der Briefe und Zeitungen,
by aller Packete und sonstigen Papiergeld, unge
tiosen enthalten,
e) aller, andere Gegenstände enth Gewicht von zwanzig Pfund nicht uübersteigen, amten und Geräthschaften, w stverwaltung zur Begleitung oder Expedition
on der Königlich preußischen Re—
ebieies nach vorgängiger ürttembergischen Eisenbahn⸗
nen wird, soweit die Natur desselben es g mit den Bedürfnissen g gebracht;
sembergische Regierung übernimmt genen Bahnstrecken den Transport
Bezug auf die E bezuglich der auf
erden, welche auf den reffenden Königlich preuß
auszuüben Sendungen, welche gemünztes Geld,
und Silber, Juwelen oder Pre— ohne Unzerschied des Gewichts, altenden Packete,
Regierung geprüften Be⸗ münztes Gold
ie von der Königlich württembergischen ßischen Gebiete zugelassen
triebsmittel sollen ohne weitere Revision im preu
Artikel 11. ürttembergische Regierung verpfli von ihr in Königlich leicher Sorgfalt fortwä taatsbahnen auf Königlich w
welche einzeln das d) derjenigen Posibe elche von der König lich preußischen Po mitgegeben werden möchten. Diese Posfendungen wird die Kö betriebs⸗Verwaltung unter gleich gü für den Eisenbahn sollen die Vergütungsansprüch Posttransport niemals die Selbst Durch vorstehende eventuelle des Fürstlichen Hauses Thur Hohenzollern, nicht berührt, tembergische Regierun waltung besondere Verein
chtet sich, die auf schem Gebiete aus ⸗ hrend zu unterhalten und ürttembergischem
Die Königlich w Grund dieses Vertrags gebauten Bahnen mit g
zu betreiben, wie ihre S niglich württembergische Eisenbahn⸗
gungen befördern, wie solche eilig gelten / jedoch reußische Postverwaltung
nstigen Bedin Posttransport in Württemberg jew e an die Königlich p kosten überschreiten.
erden die derzeiti ber der Landespost in die Königlich würt⸗
Artikel 12.
nd Gemeinde Abgaben und Lasten wird welche sie der am Königlich preußi⸗
In Betreff der Staats u die Königlich preußische meisten begünstigten schen Gebiete eingeräum Umfange auch der König
r Betrieb auf den betreffenden Bahnen, so lange niglich württembergischen Regie n öffentlichen Ab⸗ verabredet
ie Befreiungen, hre Eisenhahnen im der noch einräumen wird, in gleichem Regierung zu Theil werden
Regierung d Regierung f t hat o lich württembergischen
Vereinbarung w gen Rechte
n und Taxis, als Inha und wird in dieser Hinsicht t der Fürstlich Thurn und Taxisschen Postver˖ barung treffen. Artikel 18.
Die Königlich preußische räumt der Königli auf den von Letzterer Gebiete einen
Insbesondere soll de diese im Eigenthume un tung sich befinden, mi gaben nicht belegt wer gelten, daß unter allen der Königlich württember und betriebenen Eisenbahnen v
d Betriebe der Kö einer Gewerbesteuer oder ähnliche den und rücksichtlich der G Umständen mindestens di gischen Regieru on der G Artikel 13. daß die bestehende Zolleinigu d Württemberg aufhör auf den Eisen keine Durchgangs tirenden Güter die e Maß zu beschränken. oöniglich württembergi diejenigen Waaren zu, schen Landen durch das Königreich anden durchgeführt werden.
ch württembergischen Regie— gebauten und betriebenen Königlich württember— d für Eisenbahndienstzwecke, sowie iel transitirenden De— mbergische Re⸗ ations. oder Haltepunkten dienstes wegen ein Tele= es die Königlich preußi⸗ en Verkehr der Behörden Falle keine höheren als auf Königlich württembergischem oben werden. ene Telegraphenstationen e Königlich württem⸗ ßischen Telegtaphen.
rung die Befugniß ein, Bahnstrecken im Königlich preußischen en Staatstelegraphen anzulegen un außerdem für die durch
peschen jeder Art in Bet gierung verpflichtet sich,
des Königlich preußischen graphenbetrieb statt sche Regierung verlangt, auch für und des Publikums nutzbar zu mache endung zu bringen,
sonst für gleiche Leistungen erh die Königlich preußische in den Hohenzollernschen Landen unterh bergische Regierung damit einverstanden, daß die preu
rundsteuer als e Schienenwege der von ßischen Gebiete gebauten
ng im preu rundsteuer befreit bleiben müssen.
ußische Geb
das Königlich pre Die Königlich württe
rieb zu setzen. auf denjenigen Eisenbahnst Gebietes, wo des Eisenbahn denselben, insoweit den telegraphisch n und in diesem
ng zwischen den König verpflichtet sich die König= bahnen, welche Gegenstand gegen— Abgaben zu erheben, auch hin⸗ zollamtlichen Kontrolmaßregeln
Für den Fall reichen Preußen un lich preußische Regierung, wärtigen Vertrages sind, sichtlich der darauf transi stets auf das nothwendigst
Dagegen sichert die K Fall die Burchgangszollfreiheit für alle Cisenbahnverkehr von den Hohenzollern Württemberg nach den Hohenzollernschen L
en sollte, finden wird,
Gebühren in Anw sche Regierung für den selben Telegraphenge welche im Regierung eig
alten wird, ist di
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drähte auf Verlangen der Königlich preußischen Regierung mit ũĩ = bergischen Telegraphendrähten in einen — Zu r / bindung moͤglichst . Zusammenhang gebracht werden.
. rti kel 19.
Auf den im Artikel 1 genannten Eisenbahnen werden den Köͤnigli preußischen Militairmannschaften und Militaireffekten hinsichtlich der 232 derungspreise dieselben Ermäßigungen zu Theil, welche bei Beförderung Königlich württembergischer Militairpersonen und Militaireffekten auf den Koͤniglich württembergischen Staatsbahnen eintreten.
Auch ist die Königlich württembergische Regierung einverstanden, daß nach Herstellung der einzelnen, den Gegenstand dieses Vertrages ausmachen
Hohen Regierungen bestehenden Etappenconvention zu dem 3 i
1 Ete we Zwecke verein- bart werden soll, um den Königlich preußischen Militairmaunschaften und Effekten von und nach Hechingen und Sigmaringen statt des jetzigen Land- weges die Benutzung der Eisenbahnen zu ermöglichen.
Dagegen verpflichtet sich die Königlich preußische Regierung, auf den
Eisenbahnen, welche den Gegenstand gegenwärtigen Vertrages ausma welch 21 — — ; en den Transit Königlich württembergischer Truppen und n, fetten .
die Hohenzollernschen Lande jederzeit im Frieden oder Kriege ungehindert
und unbelästigt durch Grenz⸗ und Paßformalitäten zu gestatten. Artikel 20.
Die Königlich württembergische Regierung überläßt dem Ermessen der
Königlich preußischen Regierung, zur Ueberwachung der Königlich preußi 9 g un glich preußi⸗ r j — welche nach Auswechselung ihrer Vollmachten, vorbehaltlich der Aller⸗
höchsten Ratification, folgenden Staatsvertrag abgeschlossen haben:
schen Interessen und Gerechtsame bei den von der Königlich württembergi⸗ schen Regierung im Königlich preußischen Gebiete gebauten und betriebenen
Eisenbahnen, sowie zur Verhandlung mit der Königlich württembergischen Eisenbahnverwaltung in allen auf den Bau und Betrieb sich beziehenden ö
Regierung, folgende für alleinige Rechnung der letztgedachten Regierung zu bauende und zu betreibende Lokomotiv ⸗ Eisenbahnen durch das Königlich preußische Gebiet zu führen:
Angelegenheiten einen besonderen Kommissarius zu bestellen oder auch andere geeignete Organe auszuwählen. Artikel 21.
Die Königlich preußische Regierung behält sich das Recht vor, bei jeder von dem im Artikel 1 genannten Eisenbahnen die innerhalb ihres Gebietes von der Königlich württembergischen Regierung hergestellte Bahnstrecke nebst allem zu derselben zu rechnenden Zubehör nach Verlauf von dreißig Jahren nach dem vertragsmäßigen Endtermin für die Vollendung der sämmtlichen Bahnen (Artikel 2) in Folge einer mindestens drei Jahre vorher zu machen- den Ankündigung gegen Erstattung des Anlagekapitals (Kosten der ersten Anlage, einschließlich der während der Bauzeit aufgelaufenen vierprozentigen Zinsen, sowie der Kosten für spätere Vervollständigungen und Erweiterungen)
zu erwerben.
Insofern jedoch zur Zeit der Erwerbung der Zustand der Bahn gegen die ursprüngliche Anlage sich wesentlich verschlechtert haben möchte, soli von dem ursprünglichen Anlagekapitale nach einem durch Sachverständige zu be⸗ stimmenden Prozentsatze ein dem dermaligen Zustande entsprechender Abzug
gemacht werden. Beide Hohe kontrahirende Regierungen sind übrigens
Ruͤcktaufsrechte künftig Gebrauch machen sollte, ungeachtet der Aenderung
in den Eigenthumsverhältnissen der betreffenden Bahnen nie eine Unter ⸗ vielmehr wegen Erhaltung Bahn durch das Ablachthal nach Mengen hangt die Ausübung des im Artikel 1. eingeräumten Rechtes zum Bau, auch innerhalb des Königlich preußischen Gebietes, von der freien Entschließung der Großherzoglich badi⸗
schen Regierung ab.
brechung des Betriebes auf denselben eintreten, eines ungestörten, einheitlichen Betriebes unter Anwendung gleicher Tarif-
sähe und Tarifbestimmungen für die ganze betreffende Bahnlinie zuvor eine
den Verhältnissen anpassende geeignete Verständigung Platz greifen soll. Artikel 22.
Für den Fall,
anlaßt sehen möchte, die im Königlich preußischen Gebiete hergestellten Bahn-
strecken künftig an eine andere Regierung oder an Privatunternehmer, sei
es im Wege einer Konzession oden der Veräußerung oder Verpachtung, ganz gierung den Bau und Betrieb der zugehörigen Strecken des Königlich preußi⸗
schen Gebietes zu gestatten.
preußischen Regierung erforderlich und wird alsdann über die einer Ab⸗
änderung bedürfenden Punkte des gegenwärtigen Vertrages das Nähere zwi ⸗ genannten Bahnen wird unter den beiden kontrahirenden Hohen Regierun
oder theilweise zu überlaffen, so ist hierzu die Zustimmung der Königlich
schen den beiderfeitigen Regierungen verabredet werden. Artikel 23.
sollen schiedsrichterlich erledigt werden.
Zu diesem Behufe ernennt im vorkommenden Falle binnen sechs Wochen nach beantragter schiedsrichterlicher Entscheidung jeder Theil zwei, keinem der beiden Staaten angehörige unparteiische Schiedsmänner, welche einen fünften
endgültig entscheidet.
Person des fünften nicht einigen, so hat jede der beiden Regierungen einen
unparteiischen, gleichfalls keinem der beiden Staaten angehörigen Mann zu damit nach Bestimmung des Looses einer dieser
beiden Männer von den vier Schiedsmännern als Fünfter zugezogen werde.
dem Zwecke zu bezeichnen, Artikel 24.
Die Königlich württembergische Regierung behält sich für gegenwärtigen
Vertrag die Zustimmung ihrer Stände, soweit dieselbe erforderlich ist, vor. Artikel 25.
Berlin binnen vier Wochen vorgenommen werden.
Dessen zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag in zwei gleichlautenden Ausfertigungen unter Beidruͤckung ihrer Siegel eigenhändig unterzeichnet.
So geschehen Karlsruhe, den 3. März 1865.
(L. S) Carl Wilhelm (L. S.) Otto Freiherr Thumb Everhard Wolf. von Neuburg.
(L. S) Paul Ludwig L. S) Ludwig von Klein. Wilhelm Jordan.
Die Auswechselung der Ratifications Urkunden des vorstehenden
Vertrages ist zu Berlin bewirkt worden.
gen eine Verständigung stattfinden. Etwaige aus gegenwärtigem Vertrage oder über die Ausführung dessel. der Großherzoglich badischen Regierung die Feststellung der Bauprojekte über
ben entstehende Streitfragen zwischen den beiden kontrahirenden Regierungen lassen.
schen Regierung mitgetheilt werden.
gestalt eingerichtet werden, anderen, sondern auch von und nach den Nachbarbahnen ungestört über- gehen können.
mungen der Eisenbahn - Uniernehmungen vom 3. November 1838 vorgesehen ist.
Vertrag zwischen Preußen und Baden über Her— stellung von Eisenbahnverbindungen zwischen Hohenzollern und Baden.
Vom 3. März 1865.
Se. n. der König von Preußen un Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Baden
haben, zum Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung an—
den Eisenbahnverbindungen eine Abänderung der zwis r iderseiti if derung der zwischen den beiderseitigen gemessener Eisenbahnverbindungen zwischen den Hohenzollernschen
Landen und Baden, zu Bevollmächtigten ernannt: Se. Majestät der König von Rreußen: Allerhöchstihren Geheimen Ober ·Regierungs Rath Carl Wil- helm Epverhard Wolf, und Allerhöchstihren Wirklichen Legations Rath Paul Ludwig Wilhelm Jordan; Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Baden: Allerhöͤchstihren Ministerial ⸗ Rath Heinrich Friedrich Muth und Allerhöchstihren Legations⸗Rath Dr. Johann Minet,
. ö. Artikel 1. Die Königlich preußische Regierung gestattet der Großherzoglich badischen
1) eine Eisenbahn, welche von der Stockach ⸗Meßkircher Bahn abzweigt, durch Königlich preußisches Gebiet nach Pfullendorf geführt und von hier aus durch eine von der Königlich württembergischen Re— gierung zu erbauende Bahn über Ostrach gegen Aulendorf fortge⸗ setzt wird, eine Eisenbahn, welche von Meßkirch durch das Ablachthal auf Kö— niglich preußischem Gebiete nach Sigmaringen geführt und an letzte ö. i mit der Tübingen Hechingen - Sigmaringer Bahn verbun- en wird; eine an die Meßkirch ⸗Sigmaringer Bahn sich anschließende, durch das Ablachthal bis Mengen zu erbauende Bahn, welche hier mit der von Württemberg herzustellenden Donauthalbahn Mengen ⸗ Ulm verbun⸗ den wird.
; Artikel 2. Die Großherzoglich badische Regierung übernimmt die Verpflichtung,
einverstanden, die Eisenbahn nach Pfullendorf binnen zehn Jahren und die Bahn von
daß, falls die Königlich preußische Regierung von dem hier vorbehaltenen Meßkirch nach Sigmaringen binnen acht Jahren, von der Ratification die
ses Vertrages an gerechnet, im Bau zu vollenden und in Betrieb zu setzen.
In Betreff der an die Meßkirch-Sigmaringer Bahn sich anschließenden
Die Königlich preußische Regierung ist aber in Bezug auf diese Bahn,
daß die Königlich württembergische Regierung sich ver— wenn dieselbe nicht spätestens innerhalb zwölf Jahren, von der Eröffnung
des Betriebes der Eisenbahn Meßkirch ᷑ Sigmaringen. Mengen an gerechnet,
hergestellt sein wird, nicht weiter gehalten, der Großherzoglich badischen Re⸗ U Artikel 3.
Ueber die zur Ausführung kommenden Speziallinien der im Artikel 1
Im Uebrigen bleibt bei diesen Bahnen
Die Projekte sollen jedoch vor der Ausführung der Königlich preußi⸗
. Artikel 4. Die Spurweite der zu erbauenden Eisenbahnen soll in Uebereinstim⸗
mung mit den anschließenden Bahnen überall gleichmäßig vier Fuß acht
sich beiordnen, unter denen dann die Stimmenmehrheit über den Streitpunkt und einen halben Zoll englischen Maaßes im Lichten der Schienen betragen.
Können die vier gewählten Schiedsmänner sich über die
Auch im Uebrigen sollen die Bahnen und deren Betriebsmittel der daß letztere nicht nur von der einen Bahn zur
. Artikel 5. Die Großherzoglich badische Regierung wird im Königlich preußischen
Gebiete Stationen ünd Haltestellen sowohl für den Personen - als auch für den Güterverkehr an allen denjenigen entsprechendes Verkehrsbedürfniß vorhanden
Der gegenwärtige Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Geneh stellen wird.
migung vorgelegt und die Auswechselung der Ratifications - Urtunden zu
Punkten anlegen, an denen ein ist oder künftig sich heraus
Artikel 6.
Die Königlich preußische Regierung wird zur planmäßigen Ausführung der von der Großherzoglich badischen Regierung im Königlich preußischen Gebiete zu bauenden Eisenbahnen nebst den dazu gehörigen Anlagen das Expropriationsrecht in gleichem Umfange bewilligen, als in den Bestim
§§. 8, 9 und 10 des Königlich preußischen Gesetzes über die
Sollten vor dem Beginne des Bahnbaues für die Anlagen von Eisen⸗
bahnen in den Hohenzollernschen Landen andere gesetzliche Bestimmungen über das Expropriationsverfahren vorgeschrieben werden, so finden diese auch bei den von der Großherzoglich badischen Regierung im Königlich preußischen Gebiete zu erbauenden Bahnen Anwendung.
Artikel 7. Die Großberzoglich badische Regierung wird bei den im Königlich preu-
ßischen Gebiete zu bauenden Bahnstrecken alle, Anlagen einrichten und.