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Ueberfahrten, Triften, Einfriedigungen, Be⸗ w. zur Sicherung gegen Gefahren Nothwendigkeit solcher Anla-
unterhalten, welche an Wegen, wässerungö⸗ und Voirfluth ⸗Lnlagen u. s. und Nachtheile nothwendig sind. Entsteht die
gen erst nach Eröffnung des Bahnbetriebes durch eine mit den benachbarten
so wird die Großherzoglich badische
BGrundstücken vorgehende Veränderung, unterhalten, jedoch nur auf Kosten
Regierung dieselben zwar einrichten und der Interessenten. Artikel 8.
Die Landeshoheit bleibt hinsichtlich der von der Großherzoglich badischen Regierung zu bauenden und zu betreibenden Bahnstrecken im Königlich preußischen Gebiete der Königlich preußischen Regierung ausdrücklich vor ˖ behalten. Alle innerhalb des Königlich preußischen Gebietes vorkommenden, die Bahnanlagen oder den Transport auf denselben betreffenden Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen sollen daher den Königlich preußischen Be— hörden zur Untersuchung und Bestrafung angezeigt und nach den Königlich preußischen Gesetzen beurtheilt werden. . ü
Auch sollen die an den Bahnstrecken im Königlich preußischen Gebiete zu errichtenden Hoheitszeichen nur diejenigen des preußischen Staates sein.
Für die auf den Eisenbahndienst bezüglichen Dienstverbrechen und Ver gehen der von der Großherzoglich badischen Regierung angestellten Beamten sind jedoch die Großherzoglich badischen Behörden allein zuständig,.
Wird die Verbastung eines auf den Bahnen innerhalb des Königlich preußischen Gebietes angestellten Großherzoglich badischen Eisenbahn—
bediensteten wegen Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen von Königlich preußischen Behörden verfügt, so wird hierbei von denselben auf die Erfor⸗
dernisse des Eisenbahndienstes gehörige Rücksicht genommen und, nach den Umständen irgend thunlich ist, d so zeitig von der Verhaftung in Kenntniß gesetzt werden,
soweit es die nächsivorgesetzte Eisenbahnbehörde daß der etwa
nöthige Stellvertreter noch rechtzeitig in den Dienst eingewiesen werden kann. Gesetzliche Bestimmungen, welche, vom Tage des Abschlusses dieses Vertrages an gerechnet, in Bezug auf Eisenbahn ⸗ Unternehmungen von der
Königlich preußischen stehenden Eisenbahnen, so lange sie im Großherzoglich badischen Regierung sich gung keine Anwendung finden.
Ariel 9.
Eigenthume
Regierung erlassen werden, sollen für die in Rede z und im Betriebe der befinden, ohne vorherige Verständi⸗ assen, ohne für diesen Transit irgend eine Abgabe zu beanspruchen.
Jedem der beiden kontrahirenden Staaten bleibt es vorbehalten, inner—
halb feines Gebietes Bahnen mit der einen oder anderen der hier verein barten Eisenbahnen in Verbindung zu setzen oder setzen zu lassen. Artikel 10. ;
Die Bahnpolizei⸗Ordnungen werden von der Königlich preußischen Re- gierung für die betreffenden Bahnstrecken ihres Gebietes nach vorgängiger Verständigung mit der den Betrieb führenden Großherzoglich badischen Re⸗ gierung erlasfen werden. Den Großherzoglich badischen Eisenbahnbeamten werden dabei in Bezug auf die Eisenbahn- Polizei dieselben Befugnisse ein geräumt werden, welche auf den Königlich preußischen Staatsbahnen die betreffenden Königlich preußischen Bahnbeamten auszuüben haben. Die von der Großherzoglich badischen Regierung geprüften Betriebsmittel sollen ohne weitere Revision im Königlich preußischen Gebiete zugelassen werden.
Artikel 11.
Die Großherzoglich badische Regierung verpflichtet sich, die auf Grund
dieses Vertrages von ihr im Königlich preußischen Gebiete ausgebauten Bahnen mit gleicher Sorgfalt fortwährend zu unterhalten und zu betreiben, wie ihre Staatsbahnen auf Großherzoglich badischem Gebiete. Artikel 12 Staats. und Gemeinde Abgaben und Lasten wird die Königlich preußische Regierung die Befreiungen, welche sie der am meisten begünstigten Regierung für ihre Eisenbahnen im Königlich preußischen Ge— biete eingeräumt hat oder noch einräumen wird, im gleichen Umfange der Großherzoglich badischen Regierung zu Theil werden lassen. Insbesondere soll der Betrieb auf den betreffenden Bahnen, so lange diese im Eigenthume und Betriebe der Großherzoglich badischen Regierung sich befinden, mit einer Gewerbesteuer oder mit ähnlichen öffentlichen Abgaben nicht belegt werden und rücksichtlich der Grundsteuer als verabredet gelten, daß unter allen Um ständen mindestens die Schienenwege der von der Großherzoglich badischen Regierung im Königlich preußischen Gebiete gebauten und betriebenen Eisen balnen von der Grundsteuer befreit bleiben müssen. Artikel 13. .
Für den Fall, daß die bestehende Zolleinigung zwischen dem Königreich Preußen und Großherzogthum Baden aufhören sollte, verpflichtet sich die Königlich preußische Regierung, auf den Eisenbahnen, welche Gegenstand gegenwärtigen Vertrages sind, keine Durchgangsabgaben zu erheben, auch hinsichtlich der darauf transitirenden Güter die zollamtlichen Controlmaßregeln stets auf das nothwendigste Maaß zu beschränken.
Dagegen sichert die Großherzoglich badische Regierung sür denselben Fall die Durchgangszollfreiheit für alle diejenigen Waaren zu, welche im Eisen⸗ bahnverkehr von den Hohenzollernschen Landen durch das Großherzogthum Baden nach den Hohenzollernschen Landen durchgeführt werden.
Artikel 14.
Die Großherzoglich badische Regierung wird die Stellen der Lokal- beamten im Königlich preußischen Gebiete, mit Ausnahme der Bahnhofs— Vorstände und der Erhebungs ⸗ Beamten, thunlichst mit Angebörigen des preußischen Staats besetzen, auch dabei auf versorgungsberechtigte preußische Militairpersonen vorzugsweise Rücksicht nehmen. Nichtpreußen, welche die Großherzoglich badische Regitrung bei den Bahnstrecken im Königlich preußi schen Gebiete beschäftigt oder anstellt, scheiden dadurch aus dem Unterthanen⸗ verbande ihres Heimathlandes nicht aus.
Artikel 15. .
Die Großherzoglich badische Regierung ist damit einverstanden, daß die von ihr bestellte Bau. und Betriebsverwaltung wegen aller Entschädigungẽ Ansprüche, welche aus Anlaß der Eisenbahn Anlagen auf Königlich preußi⸗ schem Gebiete, oder des Betriebes auf denselben erhoben werden möchten, der Entscheidung der zuständigen Königlich preußischen Gerichte fich zu unter ⸗ werfen habe, und daß die gegen die vorgedachte Verwaltung in Vertretung
In Betreff der
Verwaltung unter gleich günstigen Bedingungen befördern, wie den Eisenbahn ⸗Posttransport in Baden jeweils gelten; jedoch sollen die Ver— gütungs.-Ansprüche an die Königlich preußische Postverwaltung für den Post⸗
der Großherzoglich badischen Regierung ergehenden Entscheidungen ihrerseits als verbindlich anzuerkennen seien. Artikel 16.
Die Feststellung der Fahrpläne und der Tarife wird der Großherzoglich badischen Regierung in so weit und so lange allein überlassen, als die be— treffenden Bahnen in ihrem Eigenthume und eigenen Betriebe sich befinden.
Es sollen jedoch auf jeder dieser Bahnen mindestens zwei Personenzüge täglich hin und zurück stattfinden, welche, soweit die Königlich preußische Regierung es für Bedürfniß erkennen wird, bei sämmtlichen Stationen und Haltestellen des Königlich preußischen Gebietes anhalten.
Außerdem wird die Großherzoglich badische Regierung für den gesamm— ten Verkehr von und nach den im Königlich preußischen Gebiete liegenden Stationen und Haltestellen keine ungünstigeren Tariftestimmungen und keine höheren Tarifseinheiten zur Anwendung bringen, als für den Verkehr von und nach den im Großherzoglich badischen Gebiete liegenden Stationen und Haltestellen jeweilig in Geltung sein werden.
Tarifermäßigungen und Erleichterungen, welche einem Interessenten zu Theil werden, sollen bei sonst gleichen Verhältnissen auch anderen Interessenten gewährt werden.
Zwischen den gegenseitigen Unterthanen sollen sowohl bei Feststellung der Fahr und Frachtpreist, als auch in Bezug auf die Zeit der Abferti⸗ gung keine Unterschiede gemacht werden, namentlich sollen die aus dem Ge— biete des einen Staats in das Gebiet des anderen Staats übergehenden Transporte weder in Beziehung auf die Abfertigung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als die aus dem betref— fenden Staate abgehenden und darin verbleibenden Transporte.
Artikel 17.
Für den Fall, daß die zur Zeit dem Fürstlichen Hause Thurn und Taxis zustehende Verwaltung und das nutzbare Eigenthum der Postanstalt in den hohenzollernschen Landen in der Folge an die Königlich preußische Regierung übergehen sollte, gestattet die Letztere der Großherzoglich badischen Postverwaltung, die auf den Eisenbahnen sich bewegenden Züge in belie— biger Weise und in beliebigem Umfange zur Beförderung von Postsendun. gen aller Art im Transit durch die hohenzollernschen Lande benutzen zu
Dagegen übernimmt die Großherzoglich badische Regierung, der König lich preußischen Postverwaltung gegenüber, für den Eingangs voraus gesetzten Fall folgende Verpflichtungen:
1) der Betrieb auf den Eisenbahnen wird, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung gebracht; die Großherzoglich badische Regierung übernimmt bezüglich der auf Königlich preußischem Gebiete belegenen Bahnstrecken den Transport: a) der Briefe und Zeitungen,
b) aller Packete und sonstigen Sendungen, welche gemünztes Geld, Papiergeld, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen und Pre— tiosen enthalten, ohne Unterschied des Gewichts,
e) aller andere Gegenstände enthaltenden Packete, welche einzeln das Gewicht von zwanzig Pfund nicht übersteigen,
d) derjenigen Postbeamten und Geräthschaften, welche von der König ˖ lich preußischen Postverwaltung zur Begleitung oder Ezpedition mitgegeben werden möchten.
Diese Postfendungen wird die Großherzoglich badische Eisenbahnbetriebs—
solche füt
2)
transport niemals die Selbstkosten übersteigen.
Durch vorstehende eventuelle Vereinbarung werden die derzeitigen Rechte des Fürstlichen Hauses Thurn und Taxis als Inhaber der Landespost in Hohenzollern nicht berührt, und wird in dieser Hinsicht die Großherzoglich badische Regierung mit der Fürstlich Thurn und Taxzisschen Postverwaltung besondere Vereinbarung treffen.
Artikel 18.
Die Königlich preußische Regierung räumt der Großherzoglich badischen Regierung die Besugniß ein, auf den von letzterer gebauten und bttriebenen Bahnstrecken im Königlich preußischen Gebiete einen Großherzoglich badischen Staatstelegraphen anzulegen und für Eisenbahndienstzwecke, sowie außerdem für die durch das Königlich preußische Gebiet transitirenden Depeschen jeder Art in Betrieb zu setzen. Die Großherzoglich badische Regierung verpflichtet sich, auf denjenigen Eisenbahnstations. oder Haltepunkten des Königlich preußischen Gebietes, wo des Eisenbahndienstes wegen ein Telegraphenbetrieb stattfinden wird, denselben, insoweit es die Königlich preußische Regierung verlangt, auch für den telegraphischen Verkehr der Behörden und des Publi⸗ kums nutzbar zu machen und in diesem Falle keine höheren Gebühren in Anwendung zu bringen, als auf Großherzoglich badischem Telegraphen Gebiete sonst für gleiche Leistungen erhoben werden.
Soweit die Königlich preußische Regierung eigene Telegraphenstationen in den Hohenzollernschen Landen unterhalten wird, ist die Großherzoglich badische Regierung damit einverstanden, daß die preußischen Telegraphen⸗ drähte auf Verlangen Telegraphendrähten in einem dem Zweck ununterbrochener Verbindung mög lichst entsprechenden en, . . werden.
Ur tilel 19.
Auf den im Artikel 1 Jenannten Eisenbahnen werden den Koͤniglich
preußischen Militairmannschaften und Militaireffekten hinsichtlich der Befoͤr⸗
derungspreise dieselben Ermäßigungen zu Theil, welche bei Beförderung Groß ⸗
herzoglich badischer Militairpersonen und Militaireffekten auf den Großher— zoglich badischen Staatsbahnen eintreten.
Dagegen verpflichtet sich die Königlich preußische Regierung, auf den Eisenbahnen, welche den Gegenstand gegenwärtigen Vertrages ausmachen, den Transit Großberzoglich badischer Truppen und hohenzollernschen Lande jederzeit im Frieden oder im Kriege ungehindert und uubelästigt durch Grenz ⸗ und n zu gestatten.
rtikel!
Die Großherzoglich badische Regierung überläßt dem Errmessen der
der Königlich preußischen Regierung mit den badischen
Militaireffekten durch die
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Königlich preußischen Regierung, zur Ueberwachung der Königli i dach iglich preu Interessen und Gerechtsame bei den von der nr, e ,
gierung im Königlich preußischen Gebiete gebauten und betriebenen Eisen 8 sowie zur Verhandlung mit der Großherzoglich badischen . n, ,, i ,. den Bau und Betrieb sich beziehenden Angelegen Kommissarius ei . ssarius zu bestellen oder auch andere geeignet
Artikel 21.
2
6
Die Königlich preußische Regierun ĩ .
e he Regi g behält sich das Recht vor, bei jeder von den im Artikel ] genannten Eisenbahnen die innerhalb ihre rde von der Großherzoglich badischen Regierung bergestellte Vahnstrecke nebst
allem zu derselben zu rechnenden Zubehör nach Verlauf von dreißig Jahren ö. dem vertrags mäßigen Endtermine für die Vollendung der sämmtlichen ahnen (Artikel 2) in Folge einer mindestens drei Jahre dorher zu machen.
den Ankündigung gegen Erstattun s8 * itals, ei ießli n g g des Anlagekapitals, einschließlich der während der Bauzeit aufgelaufenen vierprozentigen Imnsen, so ö. . gost
für spätere Vervollständigungen und Erwelterungen zu erwerben.
Insofern jedoch zur Zeit der Erwerbung der 3
, gfern 3 g der Zustand der Bahn gegen die ursprüngliche Anlage sich wesentlich verschlechtert haben lch fe e 6 dem ursprünglichen Anlagekapital nach einem durch Sachverständige zu be
stimmenden Prozentsatze ein dem dermaligen Zustande entsprechender Abzug
gemacht werden.
Beide Hohe kontrahirende Regierungen sind übrigens einverstanden, daß, hier vorbehaltenen
falls die Königlich preußische Regierung von dem
Rückkaufsrecht künftig Gebrauch machen sollte ; 8. ftig Gebrau ungeachtet der Aenderun in den Eigenthums Verhältnissen der betreffenden Bahnen nie eine unt)
Tarifsätze und Tarifbestimmungen für fen soll.
gar den Fal, baz d Artikel 22.
Für den Fall, daß die Großherzoglich badische Regierung sich veranlaßt sehen möchte, die im Königlich preußischen Gebiete hergestellten an künftig an eine andere Regierung oder an Privatunternehmer, sei es im
Wege einer Konzession oder der Veräußerung oder Verpachtung, ganz oder
theilweise zu überlassen, so ist hierzu die Zustimmung der Königlich preußi⸗ schen Regierung erforderlich, und wird alsdann über die einer Abänderung
bedürfenden Punkte des gegenwärtigen Vertrages das Nähere zwischen den
beiderseitigen Regierungen verabredet werden. n , , Etwaige aus gegenwärtigem Vertrage oder über die Ausführung dessel⸗
ben entstehende Streitfragen zwischen den beiden kontrahirenden Regierungen ĩ l ; t Zu diesem Behufe ernennt im vor. kommenden Falle binnen sechs Wochen nach beantragter schiedsrichterlicher Entscheidung jeder Theil zwei, keinem der beiden Staaten angehörige unpar⸗ teiische Schiedsmänner, welche einen fünften sich beiordnen, unter denen dann die Stimmenmehrheit über den Streitpunkt endgültig entscheidet. Können die vier gewählten Schiedsmänner sich über die Person des fünften nicht eini. gen, so hat jede der beiden Regierungen einen unparteiischen, gleichfalls kei⸗
sollen schiedsrichterlich erledigt werden.
nem der beiden Staaten angehörigen Mann zu dem Zwecke zu bezeichnen,
damit nach Bestimmung des Looses einer dieser beiden Männer von den
vier Schiedsmännern als Fünfter zugezogen werde. Artikel 24.
Die Großherzoglich badische Regierung behält sich für gegenwärtigen
Vertrag die Zustimmung ihrer Stände, so weit dieselbe erforderlich ist, vor. Artikel 25.
Der gegenwärtige Vertrag soll beiderseits zur landesberrlichen Genehmi— gung vorgelegt und die Auswechselung der Ratifications Urkunden zu Berlin
binnen vier Wochen vorgenommen werden.
Dessen zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Ver⸗ trag in zwei gleichlautenden Ausfertigungen unter Beidrückung ihrer Siegel
eigenhändig unterzeichnet. So geschehen Karlsruhe, den 3. März 1865.
(L. S) Carl Wilhelm Everhard (L. S.) Wolf.
(L. S.) Paul Ludwig Wilhelm Jordan.
Heinrich Friedrich Muth.
(L. S) Dr. Johann Minet.
Die Auswechselung der Ratifications Urkunden des vorstehenden
Vertrages ist zu Berlin bewirkt worden.
Bekanntmachung, betreffend die Anwendung des Gesetzes vom 1. Rai 1865, — betreffend die Anlage von Eisenbahnen in den Hohenzollernschen Landen (Gesetz Sammlung vom Jahre 1865 S. 317 ff.), auf die von der Königlich württembergischen und von der Großherzoglich badischen Regierung in den Hohenzollernschen Landen zu erbauenden Eiäsen— bahnen. Vom 23. September 1865.
Mit Bezug auf die im letzten Absatz des Artikel 8 des Ver— trages mit der Königlich württembergischen Regierung vom Z3ten März d. J., betreffend die Herstellung von Eisenbahnverbindungen zwischen Hohenzollern und Württemberg (Gesetz' Sammlung S. 929), und. des Artikel 8 des Vertrages mit der Großherzoglich badischen
Regierung vom 3. Mãärz d. J. betreffend die Herstellung von Eisen⸗
.
bahnverbindungen zwischen Hohenzollern und Baden (Gesetz⸗Samm⸗ lung S. 932), enthaltene Abrede wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Königlich württembergische und die Großherzoglich badische Regierung ihr Einverständniß damit erklärt haben, daß das Geset.z vom 1. Mai d. J., betreffend die Anlage von Eisenbahnen in den Hohenzollernschen Landen, auf die von ihnen nach den vorgedachten Verträgen in den Hohenzollernschen Landen zu erbauenden Eisen—
6 in allen seinen Bestimmungen zur Anwendung gebracht werde.
Berlin, den 23. September 1865.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. Im Auftrage: von Thile.
Mit Bezug auf die in Nr. 226 des Staats- Anzeigers enthal—
tene Bekanntmachung, betreffend die in England und den Niederlanden herrschende
Rinderpest,
werden nachstehende Verordnungen der hannoverschen
Königlich und der Großherzoglich oldenburgischen
9 ̃ : en der Regierung hiermit zur 6 i ꝛͤ iß — brechung in dem Betriebe auf denselben eintreten, vielmehr wegen Er⸗— J g hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
haltung eines ungestörten einheitlichen Betriebes unter Anwendung gleicher — ffbest die ganze betreffende Bahnlinie zuvor eine den Verhältnissen anpassende geeignete Verständigung Platz grei,.
1) Bekanntmachung des Königli annoverschen inisteri vom 19. September 1865. ; ,, In Anlaß der neuesten Ermittelungen über die Natur der in England und den Niederlanden unter dem Rindvieh aus— gebrochenen Pesiseuche finden Wir Uns bewogen, die unterm 1. und 9. d. M. gegen die Einführung von Rindvieh erlasse⸗ nen Vorschriften solgendergestalt zu erweitern.
J
Es . . . Weiteres verboten: Rindvieh, Schafe und Ziegen; ferner: unverarbeitete Wolle, frisches Rindfleisch, frische Rinderhäute, frische Schaf und Ziegenfelle und frische Abfälle von Rind— vieh, als: ungeschmolzenen Talg, Gedärme, Hörner, Klauen, Haare, Flechsen u. s. w. aus dem Königreich Großbritannien und dem Königreich der Niederlande in das 3 Königreich einzuführen. I
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit Geldbuße bis zu 100 Thlr. n er Her ohh das . botswidrig eingeführte Vieh dem Befindem nach getödtet und . . ,, ,, . vernichtet werden. Bekanntmachung des Großherzoglich oldenbu inisteri vom 19. , 1865. ian ahn g tune
Mit Genehmigung der Großherzoglichen Staats Regierung wird die Einfuhr von Rindvieh, Schafen und Schweinen aus dem Königreich Großbritannien und dem Königreich der J in . ,. ö gleichviel ob das im Herzogthum verbleiben oder durch dasselbe d ü werden soll, bis weiter verboten. . .
Uebertretungen dieses Verbots werden nach Art. 284 des Strafgesetzbuchs mit Gefängniß bis zu Einem Jahre, bezw. bis zu zwei Jahren bestraft. ö.
Betanntnm achung.
Innerhalb Frankreich sind der Beförderung durch die Kaiser⸗ lichen Staatsposten — Briefposten — ausschließlich vorbehalten: versiegelte und unversiegelte Briefe, Rotizen, welche den Charakter einer Korrespondenz haben, Schriften paketete bis zum Gewichte von 2 Pfund, Journale oder periodische Werke, welche ganz oder zum Theil poli- tischen oder volkswirthschaftlichen Inhalts sind, ferner gedru ckte, lithographirte oder autographirte Prospekte, Cirkulare, Katologe, Preis Courante, Ankündigun⸗
gen und sonstige Anzeigen. Dergleichen Gegenstände dürfen daher solchen Sendungen nach Frankreich, welche in Deutschland zur Absendung mit der Fahrpost
aufgegeben werden und an der französischen Grenze den Privat⸗
Transport- Unternehmungen zu überliefern sind, ni ĩ . . gen z f sind, nicht beigepackt Die Versender von Päckereien nach Frankreich werden hiera wiederholt aufmerksam gemacht, da vorkommende . gen unangenehme Weiterungen und Folgen nach sich zichen. Berlin, den 26. September 18635.
General ˖ Post ˖ Amt. von Philipsborn.