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in der Richtung von Backbord zu Steuerbord, durch das Wasser bewegt werden.
. Die Maschen der Aaalzeesen müssen im Sacke mindestens und in den Flügeln mindestens 9 Linien Groͤße haben. . Mit Aalzeesen darf nur während der Zeit vom 15 April bis 15. Okto-
ber gefischt werden. 58 Die Fischzeese muß im Sacke 1 13 Zoll Maschengröße haben. 9. 8. Weder mit Aal. noch mit Fischzeesen darf in der Zeit vom 22. März bis 10. Juni auf dem Schaar und in Inwyken gefischt werden. C. k 106. Unter Streuer werden hier Fischerzeuge verstanden, die aus einem Sacke
bestehen, welcher an zwei mit Stroh oder Spänen besteckten Leinen durch
ein Ruderboot im Wasser bewegt 4 .
Die Maschen im Sacke des Aalstreuers müssen mindestens 7, die im der Letztere darf nur auf der
Sacke des Kaulbarschstreuers 6 Linien haben; Tiefe und beide dürfen während der Zeit vom 22. März bis 109. Juni gar nicht gebraucht werden. 2 kö 1.
Unter Netzen werden verstanden senkrecht gehaltene Wände aus feinen
Maschen bestehend, mit oder ohne Lädering lauf jeder Seite mit weiteren und stärkeren Maschenwänden), welche entweder festgestellt oder fortbewegt werden.
Die Fischerei mit Netzen darf unter folgenden Beschränkungen betrieben werden:
1) Staak und Plötzennetze dürfen in der Zeit vom 22. März bis 10.
Juni nicht angewandt werden; ;
2) Staak. und Plötzennetze müssen mindestens 1 Zoll Maschenweite haben ⸗
3) die Uekleinetze müssen mindestens Zoll Maschenweite haben,
4) mit Uekleinstzen darf während der Zeit vom 22. März bis 30. Juni nicht gesischt werden;
5) die Maschenweite der Heringsnetze muß mindestens 9 Linien betragen;
6) mit feststehenden Netzen dürfen Fahrgewässer und Seeengen nicht ge⸗ sperrt oder eingeengt werden.
E. Die Fischerei mit Heringsreusen. 14
Heringsreusen bestehen aus senkrechten Netzwänden (Wehren) welche für die Dauer der jährlichen Reusenfischerei mit eingerammten Pfählen in gerader Linie, auch seitwärts mit hölzernen Krabben (hölzernen Ankervorrichtungen) befestigt werden. An diese senkrechten Netzwände schließt sich an dem einen Ende, zuweilen auch an dem anderen, eine oben und vorne offene Kammer von Netzwänden (die Reuse im engeren Sinne) an, in welcher Kehlen be—
findlich sind. §. 15.
Diejenigen Heringsreusen, welche zur Zeit der Publication dieses Ge— setzes schon gestanden haben, dürfen in der bisherigen Stellung, Lage und Ausdehnung wieder errichtet werden. Wegen der Länge der Wehre und deren Stellung zu einander tritt ö Bestimmung des 5§. 17. ein.
9. 1
Das Aussetzen neuer Heringsreusen und die Verlegung älterer Herings reusen von einem Orte nach einem anderen ist nur nach eingehelter Erlaub⸗ niß des Königlichen Fischmeisters gestattet, welcher dabei das Schifffahrts oder fischerpolizeiliche Interesse zu , den hat.
Bei Aufstellung neuer Heringsreusen nach Publication des gegenwär⸗ tigen Gesetzes dürfen deren Wehre die Länge von 122 Klaftern (7132 Fuß) nicht überschreiten.
Hat ein Wehr mehrere Reusen, so darf die eben gedachte Längenaus— dehnung nur um eine Reuse überschritten werden.
Auch dürfen Heringsreusen und Wehre nicht in einer Reihe an ⸗ oder voreinander gesetzt werden.
Die Maschenweite der Reusennetze wird auf mindestens 9 Linien, die der Netze der Wehre auf mindestens 1 Zoll festgestellt.
Die eben gedachten Bestimmungen wegen der Länge und gegenseitigen Stellung der Wehre finden auch auf die bei Publication dieses Gesetzes bereits vorhandenen Heringsreusen (8. 14) Anwendung. Jedoch behält es dieserhalb bis zum Ablauf eines Jahres nach erfolgter Publication bei der gegenwärtigen Beschaffenheit der Wehre das Bewenden.
F. Die Fischerei . Bügelreusen.
Buͤgelreusen bestehen aus über Bügel gezogenen Netzen, mit Kehlen versehen / und haben Wehre oder Flügel. 19
Während der Zeit vom 22. März bis 10. Juni dürfen Bügelreusen nicht auf den Laichstellen und Aalreusen gar nicht ausgesetzt werden. Ob eine Stelle eine Laichstelle ist, entscheidet bei entstehendem Zwetlfel der Fischerei⸗ Aufsichtsbeamte. 3 20
Mit Bügelreusen dürfen dahr en iser nicht verstellt werden.
Die Maschen der Netze zu den Bügelreusen müssen mindestens 9 Li⸗ nien, die der Flügel und Wehre dieser Reusen mindestens 1 Zoll weit sein. Aalreusen müͤssen eine Maschenweite von mindestens 7 Linien haben.
= 6. in rtr
Die Angelfischerei wird mit 1) der Aalangel, 2) der Hechtangel,
3) der Hechtdarge, 4) der Grund und Handangel betrieben. Es ist verboten, die Aalangel mit Fischen zu bestecken. Zum Hechtangeln dürfen nur Plötzen verwandt werden. II. J
Speere dürfen nur bei der u gere angewendet werden. §. 24.
Die Aalstöcke dürfen nicht länger als 22 Fuß sein; im großen Jas. munder Bodden und im Mittelgrunde zwischen der Insel Vilm und Lauter bach dürfen jedoch Aalstöcke zu Wasser bis zu 25, zu Eise bis zu 28 Fuß Länge angewandt werden.
26 .
— 2
§. Die Aaleisen müssen mindestens? Kels haben.
Linien Weite zwischen Schalm und
§. 26
Die Aaleisen dürfen nicht mit Gewichtstücken beschwert werden. J. Allgemeine Bestimmungen.
8 77 Die Bestimmungen dieser Fischerei Ordnung über die Maschenweite tereten hinsichtlich der Säcke der Garne und Zeesen Ein Jahr, hinsichtlich der Flügel der Garne und Zeesen, sowie aller anderen geknütteten Fischerzeuge jwei Jahre nach Publication dieses al tte in Kraft.
S. 2
Die hier festgesetzte Weite der Maschen wird im nassen Zustande von Knoten zu Knoten in jeder der vier Seiten oder in jedem Schenkel ab— gemessen.
5 29
Andere Arten des Fischfanges als die in den 59. 4 —=26 erwähnten, so wie neue Arten der Fischereigeräthe dürfen ohne Erlaubniß der Landes. Polizeibehörde nicht angewandt werden, 11 Unter allen Umständen ist . 1) die Aalharke oder Aalhau; 2) das Pulschen, Pumpen, Jagen, Klappern und Schlagen, welches darin besteht, daß mit Scheiben, Keulen, Riemen, Stangen oder mit in Stricken gebundenen Steinen oder Kugeln in das Wasser geschla · gen, gestoßen, oder am Bord des Bootes geklappert wird, um die Fische in die Netze zu treiben, desgleichen der Gebrauch von Leuchten, Kiehn oder Strohfackeln (das sogenannte Bliesen) ; 3) das Schießen der Fische.
1 tt Von dem Verhalten der Fischer beim Fischereibetriebe und vom Fischver kauf. ö
Während der Laichschonzeit vom 22. März bis 10. Juni dürfen fol. gende Wasserreviere nicht befischt werden:
1) das Fahrwasser, die Krams, auch Kramsbülten genannt, beim Saaler Bodden und innerhalb 25 Ruthen von jedem Ende desselben; die Seengen Meiningen und Vitte, soweit sie gegen die Feldmart Bresewitz liegen, und 25 Ruthen von jedem Ende derselben, die Barthe in ihrem ganzen Laufe; das Wasserrevier bei Barhöft nördlich der folgenden beiden geraden Linien bis zum nördlich abgehenden Strom:
a) von der Klausdorfer (Solkendorfer) Mühle auf den östlichen Punkt des mittelsten der drei kleinen Werder bei Pramort zu,;
b) von der Klausdorfer (Solkendorfer) Mühle auf den Thurm zu Gingst zu, bis zur Flundergrund,
5) die Seeenge der Troch bei der Hiddenseeer Fähre .
65 Seeen, Telche, Flüsse, Bäche, Kanäle und Gräben, wohin namentlich zu rechnen sind: der Pütter-See, der Borgwall-See, der Krummen. häger⸗ und Voigdehäger-⸗See.
Auch außer der Laichschonzeit dürfen die Eingänge der nicht schiffbaren Flüsse, Bäche, Kanäle ünd Gräben aus der See mit Fischwehren, Netzen, Reusen und anderen Fischerzeugen nur bis zur Hälfte versperrt werden und nur in Entfernungen von 30 Kuthen. Was unter »Eingängen« und »See— engen« zu verstehen, wird durch Polizeiverordnung der Bezirksregierung näher bestimmt werden.
8. 32.
Die Fischer sind gehalten, nicht nur während des Fischfanges die Laich stellen zu vermeiden, sondern auch die gefangene Fischbrut und den Fisch saamen mit der zur Erhaltung erforderlichen Vorsicht sogleich wieder in dab Wasser zu lassen.
Diese letztgedachte Bestimmung findet auf gestochene oder mit der Angel gefangene Aale auch unter 14 Zoll (6. 33) keine Anwendung.
Der Verkauf und der Ankauf von Fischbrut und Fischsaamen, sowi— auch jede andere Verfügung darüber, ist verboten.
P U
Unter Fischbrut werden verstanden:
Saamenheringe, Kaulbarsch und Ueklei unter 3 Zoll, Barsch, Plötz und Güster unter 4 Zoll, Aale unter 14 Zoll, alle übrigen Fischarten unter 6 Zoll. :
§. 34.
Die Laichschonzeit dauert für Hecht und Aland (Hartkopf, Pagenfisch) vom 22. März bis zum 22. April, Kaulbarsch vom 1. bis 30. April, Barsch und Zander (Sannat) vom 15. April bis zum 15. Mai, Plößz vom 1. bis 31. Mai, Brachsen und Güster vom 10. Mai bis zum 10. Juni, Ueklei vom 1. bis 30. Juni, für alle übrigen Fische vom 22. März bis zum 31. Mai.
Ausgenommen von dieser Bestimmung wegen der Laichschonzeit sind ⸗ Heringe, Hornhechte, Lachse, Schnepel, Dorsche und flunderartige Plattfische
3175
§. 35.
Für diejenigen Fischarten, für welche im vorigen Paragraphen eine mende Flagge oder Wimpel führen.
Laichschonzeit festgesetzt ist, ist während derselben der Verkauf verboten; dies
Verbot findet jedoch für die Fischmärkte und den Fischhandel an dem Ufer Anklam, also auch für die Städte Wolgast und Lassan, so wie für die Stadt Damgarten keine An⸗ b eines Fischerei⸗Aufsichtsbeamten aufgezogen dem Betriebe einer Fischerei beschäftigt ist,
des Peenestromes von Spandowerhagen bis
wendung. 5 36
Die Fischer müssen die bei der Winterfischerei gebauenen Eisstücke un ⸗ mittelbar neben den Oeffnungen und Fischlöchern aufrecht stellen und dürfen
dieselben nicht unter das Eis schieben.
Nur bei der Ausziehwaake des Garnzuges ist es gestattet, die Eisstücke, insoweit dieselben zur Bezeichnung der offenen Stellen nicht erforderlich sind,
unter die Eisdecke zu schieben.
In und neben gebahnten und ausgesteckten Eiswegen dürfen weder n : jedes Heringsnetz. (Manschen) Bootes muß der Vor- und Zuname und Wohnort des Besitzers mit vertieften, mit weißer Oelfarbe eingestrichenen
Waaken noch Jagelöcher gehauen werden, vielmehr müssen dieselben wenig- stens Eine Ruthe von den Wegen entfernt bleiben.
Ebenso ist es verboten, die Zeichen zu zerstören oder zu 17 ö
697
Die Pfähle zu den Heringsreusen mit ihren Wehren müssen mindestens 4 Fuß, die zu den Bügelreusen mindestens 3 Fuß über den mittleren Wasserstand hervorragen. Bei den Heringsreusen muß jeder sechste Pfahl, bei ben Bügelreusen jeder fünfte Pfahl mit der Nummer des Legitimations⸗ scheins und mit einem Strohwiepen von 15 Fuß Durchmesser und 15 Fuß Länge und bei den Heringsreusen außerdem der äußerste Pfahl seewärts mit einer 13 Fuß starken Bezeichnung von Stroh oder Strauchwerk ver- sehen werden. ;
Diese Zeichen sind bei beiden Arten von Reusen gleichmäßig zu ver theilen und, so lange die Reusen aufgestellt bleiben, zu unterhalten.
Bei der Wegnahme oder Verlegung der Reusen mit ihren Wehren oder Flügeln sind die Pfähle sorgfältig auszuziehen und dürfen dieselben nicht abgebrochen oder abgesägt unter dem Wasser stehen bleiben, so wenig wie die bei den Heringsreusen zu . Krabben.
.
An Sonn und Festtagen und an deren Vorabenden darf keine Fischerei
betrieben werden; jedoch bleibt denjenigen, welche mit Setznetzen, Reusen
und Angeln fischen, gestattet, die Gezeuge nachzusehen, auszunehmen und Fischerzeuge, die Zahl der Kähne und Böte gültig, auf welche sie lauten. Tegitimationsscheine zum Betriebe der Fischerei mit dem Aalspeere haben nur für diejenigen Personen Gültigkeit, auf deren Namen sie ausgestellt sind.
wieder auszusetzen. 8 n Kein Fischer darf in den Zug desjenigen fallen, der schon fischt, oder in die Zuglinie desjenigen einbiegen, worfen hat.
Die Netz und Angelfischer müssen den Zesenern und Streuern auf der
Tiefe der Gewässer, den Garnfischern aber überall ausweichen, widrigenfalls die Zesener, Streuer und Garnfischer berechtigt sind, die ausgesetzten Netze und Angeln, sobald sie dieselben mit ihrem Zuge berühren, aufzunehmen.
Im Uebrigen geht derjenige, welcher an einem Orte bereits fischt, dem⸗ jenigen vor, welcher sein Fischerzeug . nicht ausgeworfen hat.
Die Zeesener, Streuer und Garnfischer müssen die von ihnen aufgenom- menen Netze und Angeln (5. 39) den Eigenthümern derselben, sobald sie sich
melden, oder, wenn dies nicht geschieht, innerhalb längstens 14 Tagen dem
nächsten Fischereibeamten übergeben, §. 41. Die Fischer müssen beim Fischfange Alles vermeiden, wodurch der Schifffahrt Nachtheil erwachsen kann. Insbesondere darf aus den Fahr zeugen kein Ballast in die Gewãässer ö werden. 9.
—
Die Fischer haben bei dem Fischfange darauf zu achten, daß die zur Bezeichnung der Fahrt ausgelegten Tonnen, Bollen oder Bojen und Wethen
durch die Ketze und Leinen nicht fortgezogen oder verrückt werden.
Wenn soͤlche Zeichen verrückt sind, so muß dies von dem Fischer so⸗
gleich auf der nächsten Lootsenstation angezeigt werden. 8. 43
Kein Fischer darf sich an Schiffe und belastete Kähne, mit Ausnahme der Quatzner-⸗Fahrzeuge, anlegen, wenn nicht der Fall einer Gefahr vorliegt.
In diesem Falle darf der Fischer zwar Waaren Behufs einer nothwendigen Trleichterung aufnehmen; er ist aber verbunden, sich genau nach den An—
weisungen des das Fahrzeug begleitenden Steuerbeamten oder Lootsen zu
richten, und darf, falls er durch Sturm von dem erleichterten Fahrzeuge
getrennt worden ist, außer dem Falle der Noth, nirgends anders als an
einem Orte landen, wo sich ein Steueramt befindet, bei welchem er sich zu
melden hat. §. 44.
Während der Zeit vom 22. März bis zum 10. Juni ist die Werbung
der Seegewächse untersagt, im Uebrigen dürfen zu derselben metallene Ge⸗ räthschaften nicht verwendet werden.
Fünfter Mb schnitt.
Von der Aufsicht , n Fischereibetrieb.
Die Aussicht über den Fischereibetrieb in den im §. 1 bezeichneten Ge⸗ wässern, so wie insbesondere darüber, daß die Vorschriften dieser Fischerei⸗ Ordnung befolgt und Beeinträchtigungen der Gerechtsame der Fischerei⸗ berechtigten vermieden werden, haben unter Leitung der Regierung zu Stralsund der Königliche Fischmeister und die ihm untergeordneten Beam ten zu führen. ö .
Die von Inhabern größerer Fischereiberechtigungen für ihren Fischerei · Bezirk angestellten eigenen Aufssichtsbeamten sind dem Königlichen Fisch= meister untergeordnet.
Allen diesen Beamten, den von Gemeinden und Privatberechtigten an—⸗ gestellten jedoch nur innerhalb ihres Amtsbereichs, steht die Befugniß zu, die Fischerzeuge auch auf dem Lande, imgleichen die Fischer- und Fischhändler⸗ Fahrzeuge zu revidiren.
§. 46.
Auf den Dienstfahrzeugen sollen die Königlichen Aufsichtsbeamten eine
auf den gedachten Eiswegen ausgesetzten
der feine Fischerzeuge bereits ausge⸗
weiße Flagge oder Wimpel mit dem preußischen Adler, die Aussichtsbeamten von Privaten eine von der Regierung zu Stralsund öffentlich zu bestim ·
Außerdem sollen alle Unterbeamten in Ausübung ihres Amtes ein dasselbe bezeichnendes metallenes Schild auf der Brust tragen.
Sobald die Flagge oder der Wimpel, oder bei Nacht die Signallaterne wird, muß Jeder, welcher mit sogleich die Segel streichen oder mit dem Rudern einhalten; auch darf er nicht früher von der Stelle weichen, als bis er dazu Erlaubniß erhalten hat.
Das Letztere gilt gleichermaßen, wenn er bei der Fischerei betroffen und von Fischerei⸗Aufsichtsbeamten angerufen wird.
§. 47. ;
Beim Vordersteven am äußeren Backbord und beim Hintersteven am
äußeren Steuerbord eines jeden Zeesener., und Streuerbootes, imgleichen
Buchstaben von 2 Zoll Höhe und Del Stärke eingeschnitten sein. 8
Die Fischer müssen die von ihnen zum Fischfange ausgesetzten Fischer⸗ zeuge, sofern sie sich von denselben entfernen, so wie auch die unter dem Eise ausgesetzten Netze und Angeln mit derjenigen Nummer versehen, welche der Königliche Fischmeister ihrem Legitimationsscheine beigefügt hat (9. 49).
[ . P Wer Fischerei betreibt, muß einen Legitimationsschein (Willzetteh bei sich führen uud dem Fischerei⸗Aufsichtsbeamten auf Verlangen vorzeigen. Der Legitimationsschein des nicht aus eigenem Rechte Fischenden muß von demjenigen, der die Befugniß dazu ertheilt hat, ausgestellt und von dem Königlichen Fischmeister mit dem Vermerke der erhaltenen Kenntniß und mit einer Nummer versehen sein.
Demjenigen, der die Fischerei aus eigenem Rechte betreibt, wird auf
bloße Anmeldung vom Königlichen Fischmeister der Legitimationsschein er-
theilt. Dieser Schein ist jedoch auf die Beurtheilung der Berechtigung ohne Einfluß.
Diese Legitimationsscheine werden kostenfreio ausgestellt; sie dürfen von
Niemandem an einen Anderen überlassen werden und sind nur für die
Person und deren Leute, die Zeiträume, die Reviere, die Art und Zahl der
S. 50.
Hinsichtlich der Befugnisse der Fischerei⸗Aufsichtsbeamten, der Ermitte⸗ lung und Verfolgung der Uebertretungen kommen die bestehenden gesetzlichen Votschriften, insbesondere auch das Gesetz zum Schutze der persönlichen Frei⸗ heit vom 12. Februar 1850 zur Anwendung.
Die zu einer Uebertretung gebrauchten, der Confiscation (8. 51) unter- liegenden Fischereigeräthe sind in Beschlag zu nehmen.
Die der Cenfiscation nicht unterliegenden Pfandstücke sind dem nächsten
Ortsvorstande auf Gefahr und Kosten des Eigenthümers zur Aufbewahrung zu überliefern, jedoch gegen Erlegung einer, der Höhe nach vom Ortsvor -
stande zu bestimmenden Caution, welche dem Geldbetrage der muthmaßlichen Strafe und der Kosten der Aufbewahrung oder dem Werthe des Pfand stückes gleichkommt, zurückzugeben.
Die Eaution kann ber dem Ortsvorstande oder gerichtlich niedergelegt
werden. Geschieht die Niederlegung nicht innerhalb acht Tagen, so kann der gepfändete Gegenstand auf Verfügung des zuständigen versteigert werden.
Richters oͤffentlich
Sechst er Abschnitt. Von den Strafen der Uebertretung der Fischerei⸗Ordnung.
.
1) Wer den in den §§. 38, 46 — 49 gegebenen Vorschriften zuwiderhan⸗ delt, verfällt in eine Geldstrafe bis zehn Thaler. Im Falle des §. 48 tritt auch Pfändung des Fischereigeräthes ein.
Wer den sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes nicht Folge leistet, oder den Verboten desselben zuwiderhandelt, soll mit einer nach den Um- ständen des einzelnen Falles zu bemessenden Geldstrafe bis zu funfzig Thalern belegt werden. Im Falle a) der unerlaubten Fischerei,
oder b) der Fischerei in unerlaubter Weise,
oder e) der Fischerei mit unerlaubten oder mit mehreren als den gestatteten
Fischerzeugen,
oder d) der Fischerei an verbotenen Orten,
oder e) der Fischerei zu verbotenen Zeiten, . ist zuglelch die Confiscation der dabei benutzten Fischereigeräthschaften im Urtheile auszusprechen, ohne Unterschied, ob sie dem Schuldigen gehören oder ihm von Anderen überlassen worden sind.
Böte, Kähne und Schiffsgefäße gehören nicht zu den der Confis-
cation unterworfenen Gegenständen. . In Ansehung derjenigen, welche ohne irgend ein Recht zum Fischfange sischen, finden die allgemeinen Strafgesetze (Strafgesetzbuch vom 14ten April 1851 §5§. 273 und 19) Anwendung. Dieselben treten auch in Fällen des §. 302 des rn, ein.
Jeder Rückfall zieht eine Verschärfung der Strafe nach sich, ohne Unter schiess' ob die früheren Straffälle vor oder nach dem Eintritt der Gesetzes= kraft der gegenwärtigen Fischerei⸗Ordnung vorgekommen sind, und ob die
Strafen vollstreckt worden sind oder nicht G. 3356 Steafgesetzbuch vom . April 1855)
ö Im Rückfalle befindet sich derjenige, welcher, nachdem er rechtskräftig