1865 / 236 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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oder vernichtet angemeldet, so sollen nach deren Ablauf die Obligationen als getilgt angesehen werden und die dafür depo—

Inhaber dieses empfängt am an halbjährigen Zinsen der obengenannten Düsseldorfer Stadt - Obligation aus der Düsseldorfer Kommunalkasse zwei Thaler sieben und einen halben Silbergroschen Courant.

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nirten Kapitalbeträge der städtischen Verwaltung zur Verwen.

dung für milde Stiftungen anheimfallen.

Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt- gemeinde mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmt. (Die Namen des Ober ⸗Bürgermeisters und der

lichen Einkünften und kann, wenn die Zinsen oder die aus— geloosten Obligationen nicht zur rechten Zeit gezahlt werden,

die Zahlung derselben von den Gläubigern gerichtlich verfolgt

werden.

13) Die unter 4. 7. 8. und 11 vorgeschriebenen Bekanntmachun⸗ gen erfolgen durch die Düsseldorfer Zeitung und durch die Amtsblätter oder öffentlichen Anzeiger der Regierungen zu

Düsseldorf, Arnsberg und Cöln.

14) In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins⸗Coupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zins Coupons Bezug habenden Vorschriften der Ver- ordnung vom 16. Juni 1819 wegen des Aufgebots und der . verlorener oder vernichteter Staatspapiere 5. 1 bis 13 mit nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung: 4

2) die im §. J. vorgeschriebene Anzeige muß der staͤdtischen r Belanntmachtng die

9. 9 Dieser dorf ausgehändigt.

werden alle diejenigen Geschäfte und Befugnisse beigelegt,

welche nach der angeführten Verordnung dem damaligen

Schuldentilgungs⸗ Kommission gemacht werden.

Schatzministerium nachmaligen Verwaltung des Staats-

schatzes zukamen; gegen die Verfügungen der Kom.

mission findet jedoch der Rekurs an die Regierung zu Düsseldorf statt;

b) das in dem §. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Land— gerichte zu Düsseldorf;

c) die in den §§. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekannt machungen sollen durch die unter Nummer 13. angesührten Blätter geschehen;

d) an die Stelle der im §. 7. erwähnten sechs Zinszahlungs—⸗ termine sollen acht, und an die Stelle des im §. 8. er— wähnten achten Zinszahlungstermins soll der zehnte treten.

Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben

Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigen.

händig vollzogen und unter dem beigedruckten Königlichen Insiegel

ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen

in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewaͤhrleistung von Seiten des

Staates zu bewilligen oder Rechten Dritter zu präjudiziren. Gegeben Gastein, den 7. August 1865.

(L. s) Wilhelm.

Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.

J . 66n Siegel der Stadt 3 Litt. 6. ( Düssel dorf 6 . über Einhundert Thaler Courant.

Die Endesunterzeichneten, durch das Allerhöchste Privilegium vom hierzu ausdrücklich ermächtigt, beurkunden und bekennen hiermit, daß der Inhaber dieser Obligation die Summe von . Einhundert Thalern Courant, i. . sie bescheinigen, an die Stadtgemeinde Düsseldorf zu for— ern hat. Die auf vier und einhalb Prozent jährlich festgesetzten Zinsen sind am und jeden Jahres fällig, wer— den ier nur gegen Rückgabe der ausgefertigten halbjährigen Zinscoupons gezahlt. Das Kapital wird durch Ankauf oder Verloosung berichtigt werden, weshalb eine Kündigung Seitens des Gläubigers nicht zulässig ist. Die näheren Bedingungen sind in dem umstehend abgedruckten Privi— legium enthalten. Düsseldorf, den . ten

Der Ober ⸗Bürgermeister. Trockener Die städtische Schulden

Stempel. tilgungs Kommission.

(Hierzu sind die Coupons Serie I.

M 1-10 nebst Talon ausgereicht.) Der Stadt⸗-⸗Rentmeister.

Eingetragen Kontrolbuch Fol Der städtische Sekretariats beamte.

8. 22 Thlr. Coup. Litt. C.

(Erster) Coupon

Düsseldorf, den 18 Der Ober ⸗Bürgermeister. Die städtische Schuldentilgungs— . Kommission. R. M. N. X.

Kommissionsmitglieder werden gedruckt.) Eingetragen Fol. ..... der Controle. Trockener

Der städtische Sekretariatsbeamte. Coupon- let ra.

Der Kommunal-⸗Empfänger.

794100 n zur Düsseldorfer Stadt Obligation dritter Serie über Einhundert Thaler Courant ,,,,

Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe nach vorgängi— „te Serie Zins- Coupons für die fünf Jahre 18. . bis 18. . nebst einem neuen Talon bei der Kommunalkasse zu Düssel. Wird hiergegen rechtzeitig bei der Stadtverwaltung Widerspruch erhoben, so erfolgt die Ausreichung der neuen Coupons an den Besitzer der gedachten Obligation gegen besondere Quittung. Duͤsseldorf, den .. ten 18. Der Ober ⸗Bürgermeister. Die städtische Schuldentilgungs i . Kommission. R. . N. N. (Die Namen des Ober ⸗Bürgermeisters und der Kommissionsmitglieder werden gedruckt.) Eingetragen Fol. ..... der Controle.

Der städtische Sekretariatsbeamte. Der Kommunal -⸗Empfänger.

Allerhöchster Erlaß vom 11. September 1865 be treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den chausseemäßigen Ausbau und die Unter haltung der Straße von Salesche, im Kreise Groß— Strehlitz, nach Schlawentschütz, im Kreise Cosel.

Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den vom Kreise Groß ⸗Strehlitz, im Regierungsbezirke Oppeln, beschlossenen chausseemäßigen Ausbau und die Unterhaltung der Straße von Sa— lesche, im Kreise Groß-Strehlitz, nach Schlawentschütz, im Kreise Cosel genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Groß Strehlitz das Exzpropriationgrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau— und Unterhaltungs⸗Materialien nach Maßgabe der für die Staats—= Chausseen bestehenden Vorschriften in Bezug auf diese Straße. Zu— gleich will Ich dem genannten Kreise gegen Uebernahme der kuͤnf— tigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße, das Recht zur Er— hebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats⸗Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld⸗Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, so wie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschrif— ten, wie diese Bestimmungen auf den Staats⸗Ehausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussee— geld⸗Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗Polizei⸗Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Ge— setzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Schloß Babelsberg, den 11. September 1865.

Wilhelm. von Bodelschwingh. Graf von Itzenplitz.

An den Finanz-Minister und den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Allerhöchster Erlaß vom 13. September 1865 be— treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Kreis. Chaussee von der Kraupischkehmen - Darkehmener Staats -⸗Chaussee bei Kallnen bis zur Gumbinne— ner Kreisgrenze in der Richtung auf Nemmersdorf,

einer Kreis⸗Chaussee von der Kraupischkehmen ⸗Darkehmener Staats Chaussee bei Kallnen bis zur Gumbinnener Kreisgrenze in der Rich. tung auf Nemmersdorf, im Kreise Darkehmen, Regierungsbezirk

Gumbinnen, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Darkehmen das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erfor⸗

derlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chaussee— bau⸗ und Unterhaltungs⸗Materialien nach Maßgabe der für die Staats ⸗Chausseen bestehenden Vorschriften in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich dem Kreise Darkehmen gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße, das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats Ehausseen jedesmal geltenden Chausseegeld⸗Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, so

wie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschristen,

wie diefe Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen.

Auch sollen die dem Chausseegeld Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee Polizei Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. .

Schloß Babelsberg, den 13. September 1865.

Wilhelm.

von Bodelschwingh. Graf Itzenplitz.

An den Finanz- Minister und den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Allerhöchster Erlaß vom 13. September 1865 betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde— Chaussee von der heiligen Meerbrücke im Kreise Tecklenburg, Regierungsbezirk Münster, über Hop— sten bis zur Landesgrenze in der Richtung auf Schapen und Freren im Königreich Hannover.

Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Gemeinde ⸗Chaussee von der heiligen Meerbrücke im Kreise Tecklenburg, Regierungsbezirk Münster, über Hopsten bis zur Lan- desgrenze in der Richtung auf Schapen und Freren im Königreich

Hannover genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch der Gemeinde

Hopsten das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforder ar erde, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chaussee⸗ bau, und Unterhaltungs- Materialien nach Maßgabe der für die Staats - Chausseen bestehenden Vorschriften in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich der Gemeinde Hopsten gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur

Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die

Staats ⸗Ehausseen jedesmal geltenden Chausseegeld Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats⸗Chausseen von Ihnen an⸗ gewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussee⸗ geld ⸗Tarife vom 29. Februar 18140 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee Polizei Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗ Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Schloß Babelsberg, den 13. September 1865.

Wilhelm.

von Bodelschwingh. Graf von Itzenplitz..

An den Finanz -⸗Minister und den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. .

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche

nate eingeschränkt. n am Sonnabend die Fahrten sowohl von Stralsund nach Malmoe, als auch gleichzeitig von Malmoe nach Stralsund Statt.

Es finden demnächst nur am Mittwoch und

Berlin, den 5. Oktober 1865. General Post Amt. von Philipsborn.

Bekanntmachung.

Während des bevorstehenden Winter- Semesters werden an der Königlichen Berg⸗Akademie die nachstehend aufgeführten Vorlesungen und Uebungen gehalten werden:

Bergbaukunde (erste Abtheilung): Dienstag, Mitt⸗

woch, Donnerstag, Freitag und Sonnabend von 9 10 Uhr

(Bergrath Lottner);

Salinenkunde: Montag von 4 5 Uhr (Derselbe);

Allgemeine Hüttenkunde: Täglich von 8 9 Uhr

(Bergassessor Wedding);

Probirkunst auf trocknem Wege: Dienstag und Don⸗

nerstag von 10 —1 Uhr (Derselbe);

Praktische Arbeiten im Laboratorium für Mineral⸗

Analyse:

a) Qualitativ und quantitativ für Geübtere): Täglich von g bis 12 Uhr und von 2 4 Uhr,

b) Qualitativ (für Anfänger): Dienstag und Donnerstag von 2 bis 4 Uhr

Mechanik (erste Abtheilung): Dienstag und Donnerstag

von 5 —7 Uhr (Professor Dr. Bertram);

Maschinenlehre (erste Abtheilung: Dampfmaschi⸗

nen): Montag und Sonnabend von 5 7, Mittwoch von

4 6 Uhr (Professor Werner);

Gemeines deutsches und preußisches Bergrecht:

Dienstag und Donnerstag von 4 5 Uhr (Oberbergrath

Klostermann);

Repetitorien und Colloquien über Mineralogie:

Dienstag, Mittwoch, Freitag und Sonnabend von 1 —2 Uhr

(Geheimer Regierungsrath Professor Dr. G. Rose); .

Des gleichen über Geognosie: Montag und Donnerstag

von 2 4 Uhr (Professor Dr. Beyrich); .

Desgleichen über mathematische Disciplinen:

Freitag von 5 7 Uhr (Professor Dr. Bertram);

Mineral -⸗Chemie: Mittwoch von 3 4, Sonnabend von

3 5 Uhr (Professor Dr. Ramm 'elsberg);

Zeichnen:

ah Vorträge über Projectionen und Schatten ⸗Constructionen: Montag von 9— 111 Uhr,

b) Uebungen im Zeichnen und Construiren: Mittwoch, Freitag u. Sonnabend von 10 12 Uhr ) r .

Mit Hinweisung auf die 55. 9 11 der durch die Allerhöchste Ordre vom 28. September v. J. genehmigten anderweitigen Vor= schriften für die Königliche Bergakademie ergeht an diejenigen, welche an den Vorlesungen und Uebungen theilzunehmen beabsichtigen, bierdurch die Aufforderung, ihre Gesuche entweder persönlich bei dem Unterzeichneten oder mit Beifügung der bezüglichen Atteste portofrei unter der Adrasse: An die Direction der Königlichen Berg⸗Akademie zu Berlin, Lindenstraße 47. einzureichen. .

Der Beginn der Vorlesungen wird demnächst durch Anschlag im Akademie - Lokale, Lustgarten Nr. 6 hierselbst, bekannt gemacht werden. .

Berlin, den 1. Oktober 1865.

Lottner,

Bergrath.

(Dr. Fi nkener);

(Dr s

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Dem Regierungs und Schul- Rath Wanju ra ist die Regie rungs . und katholische Schul Raths Stelle bei der Königlichen Re⸗ gierung in Marienwerder übertragen worden.

Arbeiten.

zur Düsseldorfer Stadt Obligation

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e, e. im Kreise Darkehmen, Regierungsbezirk

über Gumbinnen. ,, Thaler Courant ö,

Preußische Bank.

Bekanntmachung. .

In Gemäßheit des Publikandums des Herrn Chefs der Preußi schen Bank vom 24. Juni d. J. bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß die Bank -⸗Kommandite in Minden am 9. Oktober e

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.

Bekanntmachung. Postdampfschiff⸗Fahrten Stralsund⸗Malmoe.

Die täglichen Fahrten der Post ˖ Dampfschiffe zwischen Stralsund und . werden vom 8. Oktober er. ab für die folgenden Mo—⸗

8

.

Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau