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Den Grafen Jacob Heinrich von Rechteren⸗Limpurg, auf . Rechteren bei Zwoll im Königreich der Niederlande, nach Prüfung derselben durch das Kapitel und auf Vorschlag des Durchlauchtigsten Herrenmeisters, Prinzen Carl von Preußen, Königliche Hoheit, zu Ehrenrittern des Johanniter ⸗Ordens zu ernennen.
Berlin, 14. Oktober.
Se. Königliche Hoheit der Prinz Adalbert von Preußen ist aus der Schweiz zurückgekehrt.
Gesetz, betreffend die Beförderung im Umherziehen aufgekaufter Gegenstände und die Aufhebung des Verbotes, Gewerbescheine zum Suchen von Be— stellungen auf Edelsteine u. s. w. zu ertheilen. Vom 13. September 1865.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen z0. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den ganzen Umfang Unserer Monarchie, was folgt:
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Den Gewerbtreibenden und Gewerbsgehülfen, welche einen ge— werbscheinpflichtigen Verkehr zum Zwecke des Aufkaufes von Gegen— ständen zum Wiederverkaufe betreiben, ist fortan gestattet, die aufge⸗ kauften Gegenstände Behufs deren Beförderung nach dem Bestim— mungsorte mit sich zu führen.
Die Vorschriften der Kabinets - Orders vom 11. Juni 1826 (Gesetz Samml. S. 61), vom 12. Februar 1831 (Gesetz˖ Samml. S. 55 und vom 8. Dezember 1843 zu 2 (Gesetz⸗Samml. für 1844 S. 15), desgleichen des Gesetzes vom 19. Juli 1861 §. 20 (Gesetz-
Samml. S. 703) treten, soweit sie obiger Anordnung entgegenstehen,
außer Kraft. 342
Die Kabinets ⸗ Ordre vom 12. Januar 1833 (GesetzSamml. S. 22), wonach Gewerbescheine zum Aussuchen von Bestellungen auf Edelsteine und edle Fossilien, als Achate, Karneole, oder auf Quin— cailleriewaaren, deren Hauptwerth in solchen Steinen besteht, nicht ertheilt werden sollen, wird . aufgehoben.
Unser Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 13. September 18635.
(L. S) Wilhelm.
von Bismarck-Schönhausen. von Bodelschwingh. von Roon. Gr. von Itzenplitz. von Mühler. Gr. zur Lippe. von Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Finanz⸗Ministerium.
Verfügung vom 27. September 1865 — betreffend
die Abfindung forstversorgungsberechtigter An—
wärter durch Gewährung der Invaliden-Pension 4. Klasse. ĩ
Um das Uebermaaß der forstversorgungsberechtigten Anwärter thunlichst zu vermindern, ist durch Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 14. November v. J. genehmigt worden, daß denjenigen forstversor⸗ gungsberechtigten Jägern, für welche der Forstversorgungs-⸗Schein vor dem 14. November v. J. ausgefertigt worden ist, gegen Verzicht leistung auf den Forstversorgungs - Anspruch eine Abfindung durch Gewährung der Invaliden⸗Pension 4. Klasse ihrer militairischen Charge bewilligt werden kann.
Den Anwärtern, welche diese Abfindung zu erhalten wünschen, kann außerdem, wenn ihre moralische Führung untadelhaft ist, auf ihren Wunsch statt des abzugebenden unbeschränkten Forst-Versor— gungs- Scheins ein beschränkter ertheilt werden, welcher dem Inhaber die Befähigung gewährt, auf das Holzdiebstahls-Gesetz veresdigt zu werden, die Befugniß zum Waffengebrauche bei Ausübung des
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Forst⸗ und Jagdschutzdienstes auch der Privat- Forst⸗ und Jagd. Besitzer zu erlangen und noch auf solchen Forststellen angestellt zu werden, zu denen mit dem unbeschränkten Forst⸗Versorgungs ⸗ Scheine versehene Anwärter nicht vorhanden sind. Siehe §§. 43 bis 47 des Regulativs vom 1. Dezember 1864.
Die Gewährung dieser Abfindung ist jedoch nur zulässig, wenn sie vor Ablauf desjenigen Termins, an welchem die Forstversorgungs. berechtigung nach den desfallsigen Bestimmungen von selbst erlischt, und jedenfalls noch vor dem A. April A8GG bei der Inspection der Jäger und Schützen von dem Anwärter nachgesucht wird.
Die älteren forstversorgungsberechtigten Jäger, welche keine zu— verlässige Aussicht haben, noch vor Vollendung desjenigen Lebens. alters, mit welchem die Absetzung von der Forstversorgungsliste ein tritt und die Anstellungsberechtigung erlischt, zur definitiven oder probeweisen Anstellung auf einer als Versorgung geltenden König— lichen oder Kommunal - Förster ⸗ Stelle zu gelangen, namentlich auch diejenigen, welche im Kommunal- oder Privatdienste oder auf König— lichen Waldwärterstellen ein Unterkommen bereits gefunden haben oder zu erlangen hoffen können, werden auf diese Abfindung besonders aufmerksam gemacht, indem ihnen hierdurch die Gelegenheit geboten wird, die nachthei— ligen Folgen wenigstens theilweise von sich abzuwenden, welche ihnen er— wachsen werden, wenn sie nach Vorschrift der Allerhöchsten Kabinets— Ordre vom 5. November 1857 mit Ablauf des betreffenden d. h.
bei den nach 20 jähriger Dienstzeit zur Forstversorgung anerkannten
Anwärtern des 50., bei den nach 19 bis 15jähriger Dienstzeit
anerkannten des 45. Lebensjahres, sofern sie alsdann noch nicht ver-
sorgt sind, wegen Ucberschreitung des für die Anstellung zulässigen Alters, von der Forstversorgungsliste abgesetzt werden müssen, in welchem Falle ihnen, nur wenn sie die Verzögerung ihrer Anstellung nicht selbst verschuldet haben, unter den desfallsigen Bedingungen allein noch der Civilversorgungs⸗ Schein an Stelle des Forstversor—
gungs⸗Scheiné, aber keine Militair⸗Pension zu Theil werden kann.
Berlin, den 27. September 1865.
Der Finanz⸗Minister.
Im Auftrage: von Bodelschwingh. Der Kriegs ⸗Minister.
In Vertretung: von Glisczinski.
Kriegs⸗Ministerium.
Instruetion zur Ausführung des Gesetzes vom 17. Juli 1865, einige Abänderungen des Regle— ments für die Offizier ⸗Wittwen ⸗Kasse vom 3. März 1792 betreffend. Vom 26. September 1865.
In Gemäßheit des §. 4 des Gesetzes vom 17. Juli 1865, einige Abänderungen des Reglements für die Offizier ⸗Wittwen— Kasse vom 3. März 1792 betreffend (Gesetz Sammlung Seite 817
wird wegen Ausführung gedachten Gesetzes nachfolgende Instruction ertheilt:
. Verpflichtung resp. Berechtigung zum Beitritt.
In den Verhältnissen der zur Aufnahme in die Militair⸗Witt— wen -Pensions-Anstalt verpflichteten, beziehungsweise der dazu nur berechtigten Personen wird durch das Gesetz vom 17. Juli 1865 nichts geändert.
Es bleiben demzufolge zum Beitritt auch ferner verpflichtet:
a) alle Offiziere des aktiven Dienststandes der Armee (einschließlich der Gendarmerie) und der Marine,
b) alle mit Gehalt oder Pension zur Disposition gestellten Offiziere der Armee und der Marine,
e) alle etatsmäßigen, mit einem pensionsbeitragspflichtigen Jahres Gehalt von 250 oder mehr Thalern angestellten Militalr⸗ und Marine ⸗ Beamten, welche in der durch Allerhöchsten Erlaß vom 17. Juli 1862 (Gesetz Sammlung Seite 224) verordneten Classification der zum preußischen Heere gehörenden Militair— Personen unter Tit. B. aufgeführt sind, alle mit Gehalt oder Pension zur Disposition gestellten Mili— tair⸗ und Marine⸗Beamten, welche während ihrer Aktivität zu den unter c. benannten Beamten gehört haben, alle im Ressort der Ministerien des Krieges und der Marine angestellten Civil Beamten, welche ein pensionsbeitragspflichtiges Jahresgehalt von mehr als 250 Thlrn. aus dem Militair⸗ oder Marine ⸗ Etat beziehen.
Dagegen sind zum Beitritt nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt:
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f) die mit Aussicht auf Wiederanstellnng im Militair⸗ oder Marine ⸗ Dienst aus dem aktiven Dienst ausgeschiedenen Offi⸗ ziere, so wie die mit Aussicht auf Wiederanstellung aus dem aktiven Dienst ausgeschiedenen Militair⸗ und Marine Beam⸗ ten, welche während ihrer Aktivität zu den oben unter C. ge= nannten Beamten gehört haben,
die Offiziere des Beurlaubtenstandes der Land- und der Seewehr, alle etatsmäßigen Beamten der Militair- und Marine ⸗Ver— waltung mit einem pensionsbeitragspflichtigen Jahresgehalt von weniger als 250 Thalern einschließlich derjenigen, welche noch als Militairpersonen angesehen werden und unter Mi— litairgerichts barkeit stehen, sämmtliche Offiziere und Beamten, welche in Folge einer Mo— bimachung für die Dauer des Kriegszustandes in den Heeres— dienst eintreten, und nach den Kriegsverpflegungs-Etats in den Genuß pensionsbeitragspflichtiger Gehälter gelangen.
4 Zeitpunkt des Beitritts.
In Ansehung derjenigen Militairpersonen und Beamten, welche der Miltair⸗Wittwen ⸗Pensions -Anstalt beizutreten verpflichtet sind, behält G bei den Bestimmungen der Allerhöchsten Kabinets⸗ Ordre vom 18 Juli 1810,
»woiach Jeder sogleich bei Nachsuchung des Heirathskonsenses den Pensonsbetrag angeben muß, mit welchem er seine zukünftige Ehefau bei der Anstalt versichern will, widrigenfalls das Gesuch um »en Heirathskonsens unberücksichtigt bleiben soll«, sein Bwenden, und nach Schließung des Ehebundes sind diese Per— sonen gehalten, in dem nächsifolgenden Receptionstermin (1. Januar oder 1. Juli) sich der Anstalt anzuschließen.
Nilitairpersonen, deren Beitrittspflichtigkeit erst nach ihrer Ver— heirathing entsteht, und welche zur Zeit ihrer Verheirathung ent— weder gar nicht oder nur vergünstigungsweise zum Beitritt berech tigt wren, haben demzusolge die Verpflichtung, in dem auf die Entstehing ihrer Beitrittspflichtigkeit folgenden nächsten Recep tionstemin (1. Januar oder 1. Juli sich der Anstalt anzuschließen.
§ 8.
Jalressätze, welche versichert werden können resp. versichert werden müssen.
M Betreff der Jahressätze, welche versichert werden können, ist durch as Gesetz vom 17. Juli 1865 der §. 3 des Reglements vom 3. Mäz 1792 dahin abgeändert, daß fortan nicht nur alle mit 50,
sonder alle mit 25 theilbaren Summen, welche zwischen 50 und
500 Palern vorhanden sind, versichert werden können.
Tabei findet für alle im §. 1 unter a bis d, f, g und i be— zeichnen Militairpersonen völlige Befreiung von jeder Beschränkung in der Wahl der zum Besten ihrer Ehefrauen zu versichernden Sum- men att, wogegen die daselbst unter e benannten Beamten ver— pflichte sind, ihren Ehefrauen Wittwenpensionen von mindestens
einem Fünftel ihres Jahresdiensteinkommens zu versichern und die daselb unter h bezeichneten Beamten auch Wittwenpensionen von jährlie 25 Thalern, in keinem Falle aber höhere als von 50 Tha.
lern vrsichern dürfen.
lebrigens ist die bei Nachsuchung des Heirathskonsenses abge— geben Erklärung über die Höhe der zum Besten der zukünftigen Ehegatin zu versichernden Wittwenpension dergestalt bindend, daß eine Ermäßigung der angegebenen Summe nur mit Genehmigung der Gefrau, welche unter Beobachtung der für die Bürgschaften der Fraun vorgeschriebenen Formen (Allgem. Landrecht Theil J. Tit. 14 F§. 21 flgö. abgegeben sein muß, und unter Zustimmung des Vates oder — falls sie bevormundet ist — des Vormundes dersel—
ben alässig ist. §. 4.
Dokumente, welche Behufs der Versicherungs— Schließung einzureichen sind.
Da fortan die Zahlung der von den Interessenten zur Kasse der Anstalt zu entrichtenden Versicherungsbeiträge nach einem Tarif statfindet, bei welchem die Verschiedenheit des Alters von Mann und Frau zur Zeit der Reception den Maßstab bildet, so genügt für die Schließung fernerer Versicherungen nicht mehr die bloße An— ga des Mannes über das Lebensalter seiner Ehefrau, sondern es miß von jetzt ab außer der Heirathsurkunde und dem Gehurts, attste des Mannes auch das Geburtszeugniß der Frau beigebracht weden.
Behufs der Reception beitrittspflichtiger Personen, welche in den auf die Entstehung ihrer Beitrittspflichtigkeit nächstfolgenden Afnahmetermin (1. Januar oder 1. Juli) ihre Verpflichtung er— fillen, sind nur die vorstehend benannten Urkunden erforderlich, wo—
gegen zur Aufnahme dieser Personen, wenn sie in diesem Termin ihre Verpflichtung zu erfüllen unterlassen haben, so wie zur Auf— nahme aller zum Beitritt nur berechtigten und solcher Personen, welche eine früher eingegangene Versicherung erhöhen, außerdem noch ein, von einem Stabsarzt oder von einem Kreisphysikus unter der eidesstattlichen Versicherung von der Richtigkeit seines Inhalts aus- gestelltes Attest beizubringen ist, welches dahin lauten: daß der 2c. (Bezeichnung des Rezipiendus) weder mit Schwind⸗ sucht oder Wassersucht, noch mit einer anderen chronischen Krank- heit, welche ein baldiges Ableben befürchten läßt behaftet, auch überhaupt nicht trank oder bettlägerig, fondern gesund und nach Verhältniß seines Alters bei Kräften und fähig sei, seine Geschäfte zu verrichten, und überdies von vier Zeugen unterschrieben sein muß, welche dur ihre Unterschrift her uget*s sch s ö ö. ö „daß der ꝛ6. Bezeichnung des Rezipiendus) ihnen bekannt sei, und daß sie das Gegentheil von dem, was der Arzt bescheinigt habe, weder wissen noch vermuthen.«
Das Attest des Arztes und die Zeugenaussagen dürfen, jenach-= dem von diesen Urkunden in dem am 1. Januar oder am J. Juli stattfindenden Aufnahmetermin Gebrauch gemacht werden soll, nicht vor dem 19. November oder vor dem 19. Mai ausgestellt sein.
. 6. Receptionsscheine.
Die Aufnahme der zukünftigen Interessenten wird durch Re— ceptionsscheine bescheinigt, welche nach dem (unter A) beiliegenden Formular ausgestellt werden. Sollte ein dergleichen Receptionsschein verloren gehen, so wird auf die diesfällige Anzeige des Verlierers derselbe für ungültig erklärt, daß solches geschehen, durch das Amts— blatt der Regierung zu Potsdam bekannt gemacht und dem Ver— lierer ein anderer Rezeptionsschein ausgefertigt werden.
§. 6.
Beiträge, deren Höhe, Entrichtung und Abführung an die Kasse der Anstalt.
Die Berechnung eines Antrittsgeldes findet nicht weiter statt. Die Leistungen der zukünftigen Mitglieder bestehen vielmehr lediglich in den Beiträgen, welche jenachdem die zu versichernde Pension 25, 50, 75, 100 u. s. f. oder 500 Thlr. beträgt, ohne Rücksicht auf die Charge oder das Diensteinkommen des Interessenten, entweder im einfachen, doppelten, dreifachen, vierfachen, u. s. f. oder zwanzig- fachen Betrage der durch den Tarif des Gesetzes vom 17. Juli 1865 festgestellten Sätze zu entrichten sind.
In dem Modus der Zahlung und Abführung der Beiträge, wie solcher durch §. 10 des Reglements vom 3. März 1792 und durch die Allerböchste Kabinetsordre vom 29. Mai 1816 verordnet ist, findet keine Aenderung statt. Hiernach sind:
a) alle Interessenten, welche Gehalt, Wartegeld, Pension oder irgend ein anderes laufendes Einkommen aus Königlichen Kassen beziehen, verbunden, sich die laufenden Wittwenkassen Beiträge für ebendenselben Zeitraum, für welchen sie jene Be— züge erheben, in Abzug bringen zu lassen, und zu dem Ende den Betrag ihrer Beiträge unter ihren Gehalts Quittungen jedesmal zu vermerken,
b) alle übrigen Interessenten aber verpflichtet, die Beiträge für das zu Ende gehende Semester spätestens in den Monaten Juni und Dezember jedes Jahres an die Kasse der Anstalt (Militair⸗Wittwen-Kasse) entweder unmittelbar oder durch die ihnen zunächst belegene Regierungs- Hauptkasse abzuführen.
Das Nähere ergiebt die Beilage (B.)
ö Folgen der unterlassenen Beitrags ⸗Berichtigung.
Die unterlassene Beitrags ⸗ Berichtigung für drei aufeinander⸗ folgende Semester hat den Ausschluß des säumigen Mitgliedes von der Anstalt unbedingt zur Folge.
Die geschehene Exklusion wird durch das Amtsblatt der Regie rung zu Potsdam bekannt gemacht werden.
§. 8. Anderweiter Verlust des Rechts der Mitgliedschaft.
Wenn ein Interessent der Anstalt
a) in den Dienst eines fremden Staats übertritt, oder
b) sich des Verbrechens der Desertion oder eines mit der Strafe der Cassation, des immerwährenden oder zeitigen Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte bedrohten Verbrechens oder Vergehens schuldig macht,
so wird er der Mitgliedschaft verlustig.
In diesen Fällen müssen die Beiträge ᷣ
ad a) bis einschließlich zu demjenigen Monat, in welchem die Er⸗—