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laubniß zum Verlassen des preußischen Staatsgebiets er⸗
theilt oder der Austritt aus dem preußischen Staatsgebiet erfolgt ist,
ad b) bis einschließlich zu demjenigen Monat, in welchem die geschehene Verurtheilung vollstreckbar wird,
berichtigt werden. Die Festsetzungen der Allerhöchsten Kabinets- Ordre vom 20. Juli
1843 werden hierdurch jedoch nicht berührt, und in einzelnen, durch besondere Verhältnisse zur Ausnahme sich eignenden Fällen kann also auf den Antrag des Kriegs beziehungsweise des Marine Ministeriums durch Allerhöchste Entscheidung das Verbleiben in der Anstalt in Betreff eines solchen Mitgliedes, welches sich eines der oben unter b. gedachten Verbrechen oder Vergehen schuldig gemacht hat, auch ferner ausgesprochen werden.
§. 9. Austritt aus der Anstalt.
Die Befugniß, die eingegangene Pensionsversicherung mit Zu—
stimmung der Ehefrauen gänzlich wieder aufzuheben, steht nur: a) solchen Mitgliedern zu, welche ohne Pensions ⸗ oder Warte⸗ geld 2c. Empfänger zu werden, in den Ruhestand treten, und
b) solchen Offizieren des Beurlaubtenstandes der Landwehr, welche weder Civil Staatsdiener sind noch gewesen sind, bei ihrem
Ausscheiden aus dem Militairdienst also auch nicht im fortgesetzten Genuß einer aus der Staatskasse ihnen zufließenden Civil⸗Besol⸗ dung oder Pension verbleiben.
Dergleichen ausscheidende Interessenten sind verpflichtet, die Bei⸗ träge bis einschließlich zu demjenigen Monat zu berichtigen, in wel⸗ chem ihr Antrag, betreffend den Austritt aus der Anstalt, bei der kompetenten Behörde eingeht.
Die in diesen Fällen erforderliche Zustimmung der Ehefrau
muß unter Beobachtung der im §. 3 vorgeschriebenen Form ab— gegeben sein.
§. 10. Ermäßigung der versicherten Pension.
Ein Mitglied, welches bei seinem Ausscheiden aus dem aktiven Militairdienst in den Genuß von Pension oder Wartegeld oder irgend eines anderen laufenden aus der Staatskasse zu erhebenden
Einkommens gelangt, oder — wie diejenigen Landwehr Offiziere,
welche zugleich Civil ⸗ Staatsdiener oder Staatspensionaire sind — im Genuß von dergleichen Bezügen verbleibt, kann niemals aus der Anstalt gänzlich wiederausscheiden, sondern die seiner Ehefrau ver⸗
sicherte Pension nur heruntersetzen. Dergleichen Ermäßigung darf
aber bei denjenigen Mitgliedern, welche während ihrer Aktivität die Charge oder den Rang
a) eines Generals bekleidet haben, — nicht unter der Summe ; gen sind. b) eines Stabs- Offiziers, — nicht unter der Summe von 150
von 200 Thlrn.,, Thlrn.,
c) eines Hauptmanns oder Rittmeisters, — nicht unter der Summe von 100 Thlrn.,
50 Thlrn.,
herabgehen, und kann von den Militair⸗ und Marine Beamten,
welche in der, durch Allerhöchsten Erlaß vom 17. Juli 1862 (Gesetz- Sammlung Seite 224) verordneten Classifikation der zum Preußischen Heere gehörenden Militairpersonen unter Litt. B. aufgeführt sind, auf entsprechende Sätze bewirkt werden.
In allen diesen Fällen geschieht die Pensions⸗Ermäßigung, ohne daß es der Zustimmung der Ehefrau bedarf.
Dagegen findet für dieienigen Interessenten, welche während ihrer Aktivität zu den Civilbeamten der Militair- oder Marine— Verwaltung gehört haben, und für die Landwehroffiziere, welche Civil-Staatsdiener sind oder gewesen sind, und als solche Besoldung oder Pension aus der Staatskasse fortbeziehen, nach Maßgabe der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordres vom 27. Februar 1831 (GesetzSamm⸗ lung Seite 3) und vom 14. Dezember 1833 (Gesetz Sammlung von 1834 Seite 2) die Beschränkung statt, daß sie die Versicherungs- summe auf keinen geringeren Betrag, als auf ein Fünftel der bei ihrer Aufnahme bezogenen Besoldung herabsetzen dürfen. Auch sind dieselben verpflichtet, ihren diesfälligen Anträgen die Genehmigung ihrer Ehefrau beizufügen, welche in der im §. 3 vorgeschriebenen Form abgegeben sein muß.
Pensionsermäßigungen finden übrigens nur in den gewöhnlichen Aufnahmeterminen (1. Januar oder 1. Juli) statt. Dieselben müssen in der Regel in dem, auf den Uebertritt in den Ruhestand folgen— den nächsten Receptionstermine beantragt werden. Spätere An— träge unterliegen einer zuvorigen Prüfung darüber, ob der Antrag— steller seinen Vermögens- und Nahrungsverhältnissen nach in Wirk— lichkeit außer Stande ist, die für die versicherte höhere Pension
zahlbaren Beiträge zu berichtigen und diese Prüfung erfolgt in Be— treff der Offiziere sowie in Betreff derjenigen vormaligen Militair⸗
und Marine Beamten, welche in der oben gedachten Classification der zum preußischen Heere gehörenden Militairpersonen unter Litt. B. aufgeführt sind, durch die Abtheilung für das Invalidenwesen im Kriegs⸗Ministerium. .
ö Pensionsermäßigung bat die Wirkung, daß die frühere Versicherung erlischt. Ein Mitglied, welches von der Befugniß der Pensionsermäßigung Gebrauch macht, ist also mit dem ermäßigten Pensionssatz als neuer Interessent anzusehen und muß die Beiträge nach demjenigen Satze entrichten, welcher tarifmäßig nach der zur Zeit der Pensionsermäßigung zwischen ihm und seiner Ehefrau vor. handenen Altersverschiedenheit für die ermäßigte Pensionssumme zu
zahlen ist. §. 11. Erlsschen der Pensionspersicherung.
Die Verbindung des Mitgliedes mit der Anstalt erlescht von selbst, sobald die Ehe entweder durch den Tod der Frau oder durch rechtskräftiges gerichtliches Scheidungsurtheil aufgelöst wird, vas ein—« tretenden Falles durch Einreichung des Todtenscheines bezühlich des mit dem Attest der Rechtskraft versehenen Erkenntnisses sofat nach— zuweisen ist.
In beiden Fällen sind die Versicherungsbeiträge bis enschließ—⸗ lich zu demjenigen Monat zu berichtigen, in welchem der Todesfall sich ereignet, beziehungsweise, in welchem das Ehescheidunurtheil die Rechtskraft beschritten hat
. Anweisung der Pension. Dauerndes Pen sionsrecht.
Sobald der Tod eines Mitgliedes erwiesen ist, was duch Vor— legung des Todtenscheins geschieht, wird der hinterbliebenen Wittwe die Pension nach Maßgabe des Receptionsscheins angewiesen. Diese Anweisung erfolgt unter Aushändigung eines Pensionsberechtzungs—
scheins, welcher nach dem (unter C.) beiliegenden Formular ausge—
fertigt werden wird.
Die Pension ist in halbjährlichen Raten, am 1. Janur und 1. Juli pränumerando dergestalt fällig, daß in dem, auf den Todes tag des Mannes zunächst folgenden Termin, es mag dies kr lste Januar oder 1. Juli sein, die erste Rate verfällt, worauf nit der halbjährlichen Zahlung so lange fortgefahren wird, als die Tittwe den Verfalltag, ohne wiederverheirathet zu sein, noch erlebt.
Rührt das Pensionsrecht einer Wittwe zum Theil aut einer Versicherung her, welche vor der Gesetzeskraft des Gesetze vom 17. Juli 1865 eingegangen ist, und hat dabei an Stelle der zaaren Erlegung des Antrittsgeldes eine Kreditirung desselben gegen Vechsel stattgefunden, so findet die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom L. Mai 1821 Anwendung, wonach auf die zunächst fälligen Pensiosraten die Wechsel Ac. Forderungen der Anstalt in Anrechnung zi brin«
Die Zahlung der Pension geschieht ohne Legitimations⸗Püfung
an den Präsentanten der Quittung, vorausgesetzt, daß letztere n der n n n ,, . . D.) ausgestellt und attestirt is, ent⸗ weder durch die Kasse der Anstalt (Militair⸗Wit Kasse
d) eines Subaltern ⸗ Offiziers, — nicht unter der Summe von . n n, , n oder Auslande, zunächst belegenen Regierungs-⸗Haupt ⸗Kasse. leber
oder durch die dem Wohnort der Empfängerin, derselbe sei in In⸗
sendung vermittelst der Post findet nicht statt; die Pension muß vielmehr von der Empfängerin entweder in Person oder durch einen Bevollmächtigten erhoben werden, ein Abzug braucht jedoch ach in dem Falle nicht entrichtet zu werden, wenn sich der Wohnot der Berechtigten im Auslande befindet. ᷣ Die Pension unterliegt der gesetzlichen Verjährung. Umbge— hobene ältere als vierjährige Pensionsbeträge sind demnach all ver— jährt der Kasse der Anstalt verfallen. . Das Pensionsrecht erlischt, wenn die Wittwe sich wieder ver= heirathet oder wenn dieselbe verstirbt.
5 Vorrechte der Anstalt und der Mitglieder.
Die Anstalt ist mit allen Privilegien einer milden Stifung ausgestattet, und die Mitglieder genießen den Vorzug der Stenpel— steuerbefreiung nicht nur in Betreff der von ihnen einzureicheiden Geburts«, Copulations- und Todtenscheine, sowie der Gesundhits—⸗ atteste, sondern auch in Betreff der Receptionsscheine, wäche ihnen, und in Betreff der Pensionsberechtigungsscheine, welche zen Wittwen ertheilt werden müssen.
. Für die Korrespondenz, welche von der Direction der Ansalt mit den Truppen und mit anderen öffentlichen Behörden zu fühen ist, besteht Portofreiheit, wogegen die Korrespondenz mit den einzelien Mitgliedern der Anstalt und mit den Wittwen der Portopflichtigkit unterliegt.
Sr 14.
; / Ressort. Sämmtliche Militair⸗Wittwen-Kassen ⸗Angelegenheiten ressortirer
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von der Etats und Kassen⸗Abtheilung des Militair⸗Oekonomie ⸗De- partements⸗/ welche sich fortan in allen, diese Angelegenheiten ange— henden Geschäften der Firma und Unterschrift:
General - Direction der Königlich Preußischen Militair⸗
Wittwen ˖ Pensions⸗Anstalt . bedienen wird, und ermächtigt ist, alle etwa erforderlich werdenden Erklärungen und Erläuterungen zu ertheilen.
Berlin, den 26. September 1865.
Kriegs ⸗Ministerium. von Roon.
Rezeptionsschein. Beilage A.
a . Jö . . ; ; Die General Direction der Königlich Preußischen Militair - Wittwen—⸗
Pensions ·˖ Anstalt bescheinigt hierdurch, daß für den sten Termin, den 18 der
Jahre alt, gegen einen t groschen Pfennigen auf s
reußisches Silbergeld versichert hat. enn der Mann eines natürlichen Todes verstirbt,
. Silbergroschen gezahlt werden. Der Empfang der Pension beginnt, wenn der Tod des Mannes in der Zeit zwischen dem 1. Januar und 530. Juni erfolgt, von dem darauf
folgenden 1. Juli desselben Jahres, und wenn der Tod des Mannes in der Zeit zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember erfolgt, vom 1. Januar des
nächsten Jahres ab. Berlin, den 1
General -Direktion der Königlich Preußischen Militair- Wittwen ⸗Pen sions ˖ Anstalt. L. 8.
Nähere Bestimmungen zur Ausführung der Allerhöchsten
Rabinets⸗-Ordre vom Lg. Mai 1816 über die Entrichtung: c. der Militair⸗Wittwen⸗Kassen⸗Beiträge.
Die Kassen⸗Kommissionen der Truppen sind dafür verantwortlich, daß jedem ihrer Offiziere und Beamten, welcher Mitglied der Militair-Wittwen= Pensions ⸗Anstalt ist, bei der Gehaltszahlung der zu entrichtende Wittwen⸗ Kassen Beitrag jedesmal in Abzug gebracht wird.
Die auf diesem Wege zur Disposition gelangten Beiträge werden halb ⸗ jährlich sogleich nach dem 1. Juni und 1. Dezember Behufs Ueberweisung
an die Kasse der Anstalt (Miltair . Wittwen - Kasse) der General ˖ Militair
Kasse gezahlt, und diese Zahlung darf auch dadurch nicht aufgehalten wer—
den, daß um die Zeit der vorgeschriebenen Ueberweisung an den einen oder anderen Interessenten die Gehaltszahlung etwa noch nicht vollständig ge— leistet und somit der Abzug der Militair⸗-Wittwen ⸗Kassen ⸗Beiträge noch nicht vollständig gemacht sein sollte. 3 1 un k Zahlung der Beiträge an die General ⸗ Militair Kasse haben die Kassen - Kommissionen der Truppen der Kasse der Anstalt Militair⸗Wittwen ⸗Kasse) unmittelbar eine spezielle Berechnung der für das zu Ende gehende Semester abzuführenden Beiträge einzusenden, welche unter einer besonderen, »Bemerkungen« überschriebenen Rubrik, genaue Nach⸗ richten über alle diejenigen Veränderungen enthalten muß, welche eine Un— terbrechung der Beitragsentrichtung hervorgebracht haben. Sind Versetzung, Verabschiedung, Ehescheidung, Tod der Frau oder des Interessenten selbst die Ursachen der Unterbrechung, so muß der Zeitpunkt des Eintritts dieser Ereignisse, und bei der Verabschiedung oder Pensionirung eines Inter- essenken der zukünftige Wohnort desselben genau angegeben werden.
Bei Versetzungen von Offizieren und Beamten, welche Mitglieder der Anstalt sind, geht die Verantwortlichkeit für die Abführung der von dem Versetzten zu entrichtenden Beiträge auf die Kassen Kommission des neuen Truppentheils von dem Zeitpunkte ab über in welchem der Versetzte bei letzterem ins Gehalt tritt. Zu dem Ende ist der frühere Truppentheil des Versetzten verpflichtet, dem neuen Truppentheil desselben unter Angabe der Receptionsnummer von der Höhe der bei dem jedesmaligen Gehalts bezuge zu entrichtenden Beiträge sogleich Mittheilung zu machen, auch daß und wann dies geschehen, in der oben vorgeschriebenen der Kasse der Anstalt MilitairWittwen⸗Kasse) zu übersendenden Nachweisung zu vermerken.
In Betreff der Offiziere des Beurlaubtenstan des der Landwehr liegt ebenfalls den Kassen⸗Kommissionen der Bataillonsstäbe die Verpflichtung ob, für die regelmäßige Abführung der von denselben zu entrichtenden Beiträge Sorge zu tragen. Es muß von ihnen daher Anordnung dahin getroffen werden, daß die der Anstalt beigetretenen Landwehr-Offiziere die zu leisten
den Beiträge, insofern sie solche nicht unmittelbar oder = wenn sie en ee Staatsbeamte sind — durch Gehaltsabzüge berichtigen, stets regelmäßig der
Bataillonskasse zur weiteren Abführung einzahlen. Wie und auf welche Art aber auch seitens der Landwehr -Offiziere die Berichtigung der Beiträge erfolge, so sind dieselben dennoch jedenfalls von ihren Bataillonen in der oben vorgeschriebenen balbjährig vorzulegenden Nachweisung mit aufzufüh— ten, wobei in Betreff jedes Einzelnen zu bemerken ist, auf welchem Wege derselbe der Kasse der Anstalt (Militair-Wittwen ⸗Kasse) seine Beiträge zu kommen läßt.
Uebrigens findet auf diese Nachweisung die oben ertheilte Vorschrift, wonach alle Ereignisse genau angegeben werden müssen, welche eine Unter- brechung der Beitragsentrichtung hervorgebracht haben, ebenfalls Anwendung.
— ——
Beilage C. Pen sions⸗Berechtigungsschein.
Receptionsschein nach erfolgtem Ableben des
mit einer jährlichen Wittwen ⸗Pension von Thalern Silbergroschen vom 1sten zur Hebung gelangt, und daß diese jährliche Wittwen -= Pension derselben in halbjährlichen Raten von Thalern Silbergroschen Pfennigen, so lange sie lebt und unverheirathet ist, gegen jedesmalige, in der vorgeschriebenen Form auszustellende Quittung baar bezahlt werden soll.
Berlin, den ten 18
General Direction der Königl. Preuß. Militair ⸗Wittwen ⸗Pensions⸗ Anstalt.
1 *
freien Todtenscheins an die General ⸗Direction zurückzureichen
Nach erfolgtem Ableben der pensionsberechtigten Wittwen ist die ser Pensions. Berechtigungsschein unter Beifügung eines stempel.
Pensions⸗Quittung. Beilage D.
nenn, die Wittwe des verstorbenen
geborne vermöge des, jenem unter Re,, zugekommenen Aufnahmescheins, die
. mir gebührende halbjährliche Pension für das Beilage B. .
Semester 18 mit Pf., geschrieben
von der Königlichen Militair-Wittwen ⸗‚Kasse baar und richtig ausgezahlt er—
halten habe, solches bescheinige ich hierdurch.
den ten
— —
Die Nr., welche an der Spitze der Quittung zu bezeichnen ist, ist die= jenige, welche die Wittwe im Pensions Register führt und unterschie den von derjenigen des dem verstorbenen Manne ertheilten Receptions— cheins.
ö nur der Name, sondern auch der Titel des verstorbenen Man— nes, so wie der Vor- und Geburtsname der Wittwe sind in der Quittung zu bemerken.
Der Betrag der (halbjährlichen) Pension ist in Zahlen und Buchstaben auszudrücken. ;
Die Quittung muß von der Wittwe eigenhändig unterschrieben wer= den. Unter der Quittung ist von einer Gerichts oder Verwaltungs Behörde, oder von einem Notarius, Prediger oder sonstigen Beamten, der zur Führung eines offentlichen Siegels berechtigt ist, eine Beschei⸗ nigung, dahin lautend, auszustellen:
»daß die Wittwe g die vorstehende Quittung eigenhändig unterschrieben und sich seit dem Absterben des . 54. noch nicht wieder verheirathet hat, wird hiermit bescheinigt.
den . ten 18 Diese Bescheinigung darf den Pension, mithin nicht vor dem 1. Januar oder werden. Die Bescheinigung muß unter Beidrückung des Amts . oder Dienst siegels des Ausstellers ausgestellt werden. Bei Zahlung von Pension an eine in nicht deutschen Staaten des Auslandes sich aufhaltende Wittwe muß die Bescheinigung durch Ge= richts. oder Ortsbehörde des Aufenthaltsorts der Empfängerin aus · gestellt und die Unterschrift der ausstellenden Behörde durch die für das betreffende Ausland bestellte preußische Gesandtschaft oder durch den die vaterländischen Interessen daselbst wahrnehmenden sonstigen Agenten beglaubigt werden. . . ö. Pension an eine in deutschen Staaten des Aus. landes sich aufhaltende Wittwe muß die Bescheinigung durch die Orts behörde des Aufenthaltsorts der Empfängerin ausgestellt und die Unterschrift der ausstellenden Behörde durch die vorgesetzte Landes- behörde unter Beidrückung des Dienstsiegels beglaubigt werden.