1865 / 268 p. 11 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

3680

Fisenhahn · Actien.

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Wilh. (Cosel-Oderbg.) do. (Stamm-) Prior. . do. do. do.

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Stamm- Actien.

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Aachen- Düsseldorfer .. Aachen- Mastriehter. .. . Berg- Märk. Lit. A.... 1 Berlin - Anhalter Berlin- Hamburger —1 Berl. Potsdam Magdeb. 207 Pri oritâa ts -Orlig. Berlin - Stettiner ; KAachen- Düsseldor? er.. 4 Breslau - Schw. - Freib. - do. II. Emission.. Brieg - Neisse . 7 do. III. Emission.. 4 Cöln- Mindener 3252 Kachex-Mastrichter ... 4 Magdeb. - Halberstadt.. 2 40. II. Emission.. Nagdeb. Leipziger... 385 erg. - Hlärkisehe eonv.. Münster- Hammer ‚— 409. II. Ser. eonv. .. 4 Niedersehles.- Märk. . .. 10. II. S. v. Staat 33 gar. 3 Lit. B... k ; D. Gerig... 4. 30. Düsseld. Edlberf. Pr. do. d0. II. Ser. . 43 do. Dortm. - Soest.. ge de H. Ger Berlin- Anhalter Berlin- Aahalter

Berlin- Hamburger ...

Wo vorstehend kein Zinssatz notirt ist, werden usancemässig 4 pCt. bereehnet.

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Oppeln- Tarnowitzer ... do. (Stamm-) Prior. Rhein- Nahe. ; Ruhrt.- Cref. Kr.-Gladb. Stargard · Posen 3 Ihtinger.

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Ober- Schles. Litt. A... Litt. H. . itt. B. ĩ

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do.

II. Sexie

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do.

Rheinische 490. vom Staat ar... v. 1858/66) Von 1862. do. von 1864.. IJ. Era. . d 1023 do. v. garantirte. 1 915 Thein-Kake v. Staat gar. do. do. UH. Em. g86z Klrt. Cref-Kz. gsadb.. II. Serie.. II. Serie..

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Rjisan- Kozlow.. ...... 5 d6 85 .

Galiz. (Carl Ludw.)... 5 12 11 ö 1515 150

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133 32 Inländ. Fonds. 1. Berl. Hand. -Gesellsch. 09 108

Dise. Commandit-Anth. d 1905 993 Schles Bapk-Verein .. 1 115 Preuss. Hyp. Vers. ... 4 118535 - do. Cred. B. Henckel 4 10665 Erste Preuss. Hyp. -G. 103 ö do. Gew. Bk. (GM 3 102

Amsterdam - Rotterdam Gali. (Carl Uudw.) ... 5 Lõöhau- Littau ö Ludwigshafen- Bexbach Mi. -Ludwgh. Lt. A. u C. Mecklenburger ...... .. 4 Nordb. (Friedr. Wilh.) Oester. franz. Staatsbahn Oest.sũ dl.Staatsb. Lomb. Ostpreuss. Sdb. St. Pr. s Russische Eisenb. .. .... 5 Westbahn (Böhm. ). .. 5 Warschau-Wien. . . . . ..

Industrie - Actien.

Hoerder Hüttenwerk... Minerva 3 Fabrik v. Eisenbahnbed. Dessauer Kont. Gas.. 5 Fabr. f. Holt . Neu- JJ s Berl. Pferdebahn 5 2514 Berl. Omnibus Ges. . .. 5

Berlin- Görlitz. ... ..... do. Stamm- Prior...

Ausl. Prioritäts- Actien. Belg. Oblig. J. de l'Est ] do. Somb. et Meuse. 4 Oester. franz. Staatsbahn d 25

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Szaunschweiker Bank . 837 AnUunschweiker 4a

Zremer Bank.. ..... Coburger Creditbauk. 4

Dzrmstädter Bank. .. . Dessauer Credit. .... 4

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Hannoversche Bank.. 11 . lo. Hol. ...... 5

Meininger Credithank.

Oesterreich. Gredit. ..

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1 Q 8S84 Oester. Loose (1864). . 3 11951185 v0. Süilb. -Anl. (1884). 1007 95 .

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JJ do. Pram. - Anleihe v. 845 l0. Poln. Schatz-Obl. 4 Bank.. d 1227 do. do. Cert. H, A6

Pfandbr. in S.-R 4

L 1 IB*IOυ' * rw wk Ueipztiger Creditbank. 2 ; D . Lugemburger Bank.

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Rostocker Bank. .

LThüring. Bank. ......

Weimar. Zank .....

Desterr. Netall.. 5 10. Kation. -Anleihe 3 19. Prm-Anleihe. ö 74 Schwed. ig RI. St 40. A. 100 FI. Loos ? / 311 723 Lübeck. Pr. A. .. do. Loose (1860) Amerikaner

Obersehles. Lit. A. u. C. 1785 a 178 gem. Ges err. züdl. St Is? Lomb. 1105 a 111 2 1103 gem. 1860 795 a 4 a Russ. Präm. Anl. v. 1864 895 a 3

gem.

Vordbahn (Friedr. ) DQesterr Credit 74 2a d a Amerikan

Wilh.) 723 a 72 a Ag Oesterr. Franz. Staatsb. I08sz a 108 gem. Fa gem. Rostocker Bank neue 1682 Br. Oesterr. Loose von er 69 a 3 gem.

Rerkin. 13. November. Die Börse war heut gesehäftslos für Spe culations- Papiere, nur Lombarden belebt; von anderen Effekten wur- den Oberschlesische, Bergisch-Märkische und Mainz-Ludwigshafen staak ehandelt; die Haltung War zu Anfang und zum Schluss matt, in der litte etwas fester; préussische Fonds ohne regen Verkehr.

Stettin, 13. November, z2 Uhr 3Z2 Minuten Nachmittags. (el. Dep. les Staats Anzeigers) Weizen 60 10, November-Deazbr. S bez, 685 G., Frühjahr JerL— 23 bez. u. Br. Roggen 493 —- 51. Novem- ber- Dezbr. 5-503 507 bez. u. Br., Frühjahr 504 50 bez. u. Br., 505 G. Rüböl 1516, November 1553 Br., November, Dezember 152 bez, 155 Br., Dezember Januar 154 Br., April-Mai 1533 153 bez. u. Br, Sviritus 14, November 141 bez., Frühjahr 117 bez. u. G., Mai- Juni 15 Geld.

KreslRr, 13. November, Nachmittags 1 Uhr 50 Minuten. Tel. Dep. des Staais- Anzeigers. Oesterreichische Banknoten 933 Br., 933 G. Freiburger Stamm-Actien 116 Br. Obersenlesische Aetien Usttr. A. 1. C. 1785 bez. u. G.; do. Litt. 5 1583 G. Obersehlesische RPricritäts- Ob- gationen Litt. D, proz., 933 Br.; Litt. F., 43proz, 985 Br.; d0. Litt. E, Spro, 827 Br. Kosel-Oderberger Stamm-Actien 585 bez. u. G. Peisses- Brieger Actien 92 G. Oppela- Tarnowitzer Stamm - Aectien 85 ber: u. Br. Preussische 5proz. Anleihe von 1859 1043 Br.

Spiritus pr. 8000 pCt. Tralles 1385 Thlr. Br., 13 6. weisser 65 8i Sgr., gelber 65 16 Sgr. Roggen 53 —57 8gr. 35— 44 Sgr. Hafer 26 - 34 Sgr.

Bei beschränktem Verkauf waren heut im Vergleich mit den Cour— sen vom letzten Sonnabend Eisenbahn- Aetien gut behauptet, während Amerikaner eine Kleinigkeit und österreichische Effekten merklich niedri- ger gehandelt wurden.

Weizen, Gerste

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei

(R. v. Decker).

Hier folgt die besondere Beilage.

.

Besondere Beilage zu 7 268 des Königlich Preußischen Staats-AUnzeigers

vom

14. November 1865.

Ju st iz Allgemeine Verfügung vom 6. November 1865,

M in ister iu m. betreffend die Ausführung des Gesetzes über die

Gerichtsbarkeit der Kon suln vom 29. Juni 1865 (Ges. Sa:amml. S. 681).

Den Gerichtsbehörden wird die nachstehend (a) abgedruckte, in Gemäßheit des §. 60 des Gesetzes, betreffend die Gerichtsbarkeit der Konsuln vom 29. Juni d. J. (Ges-Samml. S. 681), zur Ausfüh⸗—

rung dieses Gesetzes erlassene Instruction nebst dem im 8. 19 dessel ben vorbehaltenen Kosten. und Gebührentarif zur Kenntnißnahme

und Beachtung mitgetheilt. Berlin, den 6. November 1865. Der Justiz⸗Minister Graf zur Lippe. An sämmtliche Gerichtsbehörden. 2. 6 des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des Justiz ⸗Ministers zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Gerichtsbarkeit der Konsuln vom 29. Juni 1865, Gesetz Sammlung S. 681.

Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Gerichtsbarkeit der Konsuln,

vom 29. Juni 1865 wird Folgendes bestimmt: Zum §. 1.

Mit Gerichtsbarkeit sind gegenwärtig die in den nachstehend bezeichneten Ländern residirenden preußischen Konsuln bekleidet:

in der Türkei und deren Nebenländern,

in Persien,

in Japan,

in China,

in Siam. Die völkerrechtlichen Verträge, welche Bestimmungen über die Gerichts

barkeit dieser Konsuln enthalten, sind: . .

I) für die Türkei und deren Nebenländer der Freundschafts und Han— delsvertrag vom 32 6 1761 (v. Rohrscheidt, Preußens Staats verträge S. 922), dessen auf die Konsulargerichtsbarkeit sich beziehen de Bestimmungen durch die Handelsverträge vom 19522. Oktober 1840 (Ges-Samml. von 1841 S. 157) und 20. März 1862 (Ges. Samml. von 1863 S. 169) bestätigt sind ;

2 für Persien der Freundschafts und Handelsvertrag vom 25. Juni 1857 (Ges⸗Samml. von 1858 S. 249) k

) für Japan der Freundschafts-, Handels und Schifffahrtsvertrag vom

24. Januar 1861 (Ges-Samml von 1864 S. 461), 4 für Thina der Freundschafts, Handels. und Schifffahrt vertrag vom 2. September 1861 (Ges.Samml. von 1863 S. 265) 5) für Siam der Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag vom J. Februar 1862 (Ges. Samml. von 1864 S. 717. ö Das dieser Instruction unter Anlage A. beigefügte Verzeichniß ergiebt, an welchen Orten sich Konsuln befinden, die mit Gerichtsbarkeit versehen sind, wie weit der Jurisdictionsbezirk der einzelnen Konsuln sich erstreckt, und! von welchen Personen gegenwärtig die Konsulatsämter bekleidet werden.

Aus dem Verzeichnisse ist zu ersehen, daß zur Zein in Persien ein Kon

sul nicht angestellt ist. ö ;

Als Schutzgenossen im Sinne des Gesetzes gelten diejenigen Personen, welche zwar keine preußische Unterthanen sind, jedoch unter preußischem Schutze stehen. Die Schutzgenossen unterliegen den Bestimmungen des Ge⸗ setzes in gleicher Art, wie die preußischen Unterthanen, insoweit nicht Staats. verträge eine Ausnahme bedingen. Von welchen Voraussetzungen das Schutzverhältniß im Allgemeinen oder je nach Verschiedenheit der Länder abhängig ist, und wie dasselbe endet, bestimmt sich nach den von dem Mi⸗ nister der auswärtigen Angelegenheiten hierüber erlassenen oder künftig zu erlassenden Verfügungen. ; Zum . 3.

Ein General- Konsul, Konful oder Vice = Konsul ist zur Ausübung der

Gerichtsbarkeit nur insofern befugt, als ihm von dem Minister der aus wärtigen Angelegenheiten ein Jurisdictionsbezirk angewiesen ist

Die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch den Stellvertreter setzt eine ordnungsmäßige Berufung des Letzteren voraus.

Die Berufung erfolgt durch den vorgesetzten Gesandten und in Erman gelung eines solchen, oder wenn es sonst für angemessen erachtet wird, durch den Winister der auswärtigen Angelegenheiten, sie kann sowohl nach Ein · tritt des Hindernisses, als im Voraus für etwa vorkommende Hinderungs⸗ fälle geschehen.

Der Stellvertreter hat sich bei Ausübung der Gerichtsbarkeit in allen schriftlichen Verhandlungen, Erlassen, Verfügungen und Entscheidungen als stellvertretender Konsul zu bezeichnen.

Die Fälle, in welchen wegen Unterbrechung der amtlichen Thätigkeit des preußlschen Konsuls die seiner Gerichtsbarkeit unterworfenen Personen unter den Schutz eines fremden . telt werden, bleiben unberührt.

Sum J. 4.

Es ist nicht erforderlich, daß der Jurisdictionsbezirk eines Konsuls (zum 5. 3, mit dem Bezirk zusammenfalle, für welchen derselbe im Uebrigen als Konsul bestellt ist. Gertliche und andere Verhältnisse können es nöthig machen, den Jurisdictionsbezirk eines Konsuls über seinen sonstigen Geschäfts— bezirk auszudehnen, oder nicht so weit zu erstrecken, als der letztere reicht, sowie einen Konsul von der Ausübung der Gerichtsbarkeit dadurch auszuschließen, daß der Bezirk, für welchen er als Konsul bestellt ist, einem anderen Konsul als Jurisdictionsbezirk oder als ein Theil desselben angewiesen wird.

Wie die Jurisdictionsbezirke zur Zeit abgegrenzt sind, ergiebt die An

lage A. Zum §. 5. Unter Konsul im Sinne des Gesetzes und dieser Instruction ist auch

jeder zur Ausübung der Gerichtsbarkeit berufene Gesandtschaftskanzler zu verstehen. Mit Gerichtsbarkeit sind gegenwärtig die Gesandtschaftskanzler

zu Konstantinopel und Shangai bekleidet, deren Jurisdictionsbezirke gleich

falls aus der Anlage A. ersichtlich sind. . Zum §. T.

Die Norm des von den Konsuln und deren Stellvertretern, sofern die selben preußische Unterthanen sind, zu leistenden Eides ist in Gemäßheit der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 5. November 1833 (Ges.-Samml. S. 291), in Verbindung mit dem Beschlusse des Königlichen Staatsministeriums vom 12. Februar 1850 (Just. Minist. Bl. S. 42), folgende:

»Ich N. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß, nachdem ich zum bestellt worden, Sr. Königlichen Majestät von Preußen, meinem Allergnädigsten Herrn, ich unter- thänig, treu und gehorsam sein, und alle mir vermöge meines Amtes obliegenden Pflichten nach meinem besten Wissen und Ge— ine e e erfüllen, auch die Verfassung gewissenhaft beobach- en will. «

Ausländer haben nach §. 7 den Amtseid dahin zu leisten:

»Ich N. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich, nachdem ich zum bestellt worden, die Pflichten meines Amtes unparteiisch und gewissenhaft erfüllen will.«

Bei der Ableistung des Eides ist Jedem freigestellt, den Eidesworten am Schlusse die seinem religiösen Bekenntnisse entsprechende Bekräftigungs-⸗ formel hinzuzufügen.

Ob der Eid von den bei ihrer Anstellung in dem Auslande sich auf— haltenden Personen vor einem mit der Eidesabnahme beauftragten Beam— ten oder schriftlich mittelst Einsendung einer eigenhändig geschriebenen und vollzogenen Urkunde zu leisten sei, wird in jedem einzelnen Falle von dem vorgesetzten Gesandten oder dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten bestimmt werden.

Ueber die nachträgliche Beeidigung der bereits fungirenden und noch nicht beeideten Konsuln hat der Minister der auswärtigen Angelegenheiten besondere Verfügung erlassen.

Zu den §§. 8 12.

1) Bei der Ernennung der Beisitzer des Konsulargerichts und deren Stellvertreter ist mit der größten Sorgfalt zu verfahren. Ob und inwie⸗ fern mehr als zwei Stellvertreter zu ernennen seien, hat der Konsul nach den Umständen zu ermessen. Die Beisitzer und Stellvertreter haben vor der ersten Ausübung des Amts denselben Eid zu leisten, wie die Kon— suln, welche keine preußische Unterthanen sind (zum §. T7). Die Beeidigung erfolgt durch den Konsul, welcher darüber ein Protokoll aufzunehmen hat. Die auf die Ernennung und Beeidigung der Beisitzer und deren Stellver- treter sich beziehenden Verhandlungen sind zu besonderen Akten zu nehmen. Der Konsul hat die von ihm ernannten Beisitzer und Stellvertreter dem vorgesetzten Gesandten und in Ermangelung eines solchen dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten anzuzeigen.

2) Bei den zur Ausübung der Gerichtsbarkeit berufenen Konsuln wer— den die Verrichtungen des Gerichtsschreibers (Aktuar, vereideter Protokoll führer) von dem Konsulatskanzler, beziehungsweise dem Gesandtschafts ⸗Vice—⸗ kanzler versehen.

Ist ein Konsulatskanzler nicht angestellt, so tritt an dessen Stelle ein besonderer, zum Gerichtsschreiber zu ernennender Konsulatsbeamter. Es bleibt vorbehalten, einen besonderen Gerichtsschreiber auch neben dem Kanzler zur Unterstützung und Vertretung des Letzteren anzustellen. Der Gerichts schreiber wird, insofern nicht ein solcher unmittelbar von der Regierung an— gestellt ist, von dem Konsul ernannt; die Ernennung bedarf jedoch der Ge— nehmigung des vorgesetzten Gesandten oder in dessen Ermangelung des Mi— nisters der auswärtigen Angelegenheiten.

Der Gerichtsschreiber ist vor Antritt seines Amts von dem Konsul zu beeidigen; die Norm des Eides bestimmt sich nach den Rormen des Amts— eides der Konsuln, so daß sie also eine verschiedene ist, je nachdem der Ge— richtsschreiber zu den preußischen Unterthanen gehort oder nicht.

Wenn der Kanzler oder Gerichtsschreiber zum inländischen Richteramt befähigt ist, so kann ihm der Konsul einzelne richterliche Verrichtungen, jedoch mit Ausschluß der Rechtsprechung, übertragen.

Sum S§. 13.

Die Zuständigkeit des Konsulargerichts tritt nur in Fällen der streitigen Gerichtsbarkeit, mithin nur in Civilprozessen und bei Untersuchungen, ein. Hat ein Konsulargericht nicht berufen werden können, obschon seine Zustän— digkeit an sich begründet gewesen wäre, so müssen die gerichtlichen Prozeß- oder Untersuchungösakten Auskunft daruber geben, daß und weshalb die Berufung nicht möglich war, damit namentlich im Falle der Einlegung von Rechtsmitteln die vorgeordneten Gerichte die Nothwendigkeit der Ab weichung von der gesetzlichen Regel zu beurtheilen vermögen. Hieraus erhellet der Zweck der im §. 13 enthaltenen Bestimmung, und daß unter den darin erwähnten Akten die gerichtlichen Prozeß oder Untersuchungsakten und nicht besondere Akten ls. . 3 unter Nr. 1) zu verstehen sind.

um 5§. 14.

Die inländischen Gerichte erster Instanz stehen, von der rheinischen Gerichtsverfassung abgesehen, unter der Aufsicht der Appellationsgerichte und in letzter Instanz in gleicher Art, wie die Appellationsgerichte selbst, unter der Aufficht des Justiz-Ministers. Nach §. 14 soll nun das Appellations-⸗ gericht in Stettin, obschon es als Gericht zweiter Instanz den Konsuln vor, geordnet ist, abweichend von der preußischen Gerichts verfassung, doch nicht Rlufsichtsbehörde für die Konsuln in Bezug auf die Ausübung der Gerichts- barkeit sein. Die Aufsicht wird unmittelbar durch den Minister der aus— wärtigen Angelegenheiten und den Justiz⸗Minister nach den Vorschriften über das Aufsichtsrecht des JustizMinisters in Ansehung der inländischen Gerichte, geführt, jedoch mit der Maßgabe, daß, wenn eine vorgesetzte Ge—= sandischaft vorhanden ist, die letztere eine Mittel ⸗Instanz bildet.