1865 / 268 p. 12 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Die auf die Ausübung der Konsulargerichtsb arleit sich beziehenden Be⸗ schwerden betreffend, so sind nur diejenigen Beschwerden im Aufssichtswege zu erledigen, welche die Disziplin, den Geschäftsbetrieb oder Verzögerungen, so wie das Gebühren.; und Kostenwesen betreffen; alle übrigen Beschwerden, sowohl in prozessualischen Angelegenheiten, als in den nicht prozessualischen Angelegenheiten, unterliegen der Prüfung und Entscheidung der vorgeord⸗ neten Gerichte (5. Z5 der Verordnung vom 2. Januar 1849, Gese Samml. S. 15 5. 13 des Gesetzes vom 16. Mai 1851, Ges. Samml. S. 622 Art. 13 des Gesetzes vom 26. April 1851, Ges⸗.Samml. S. 181; Art. 17 des Gesetzes vom 3. Mai 1852, Ges-Samml. S. 209)

Berichte, welche in Angelegenheiten der Justiz ˖ Aufsicht erstattet werden, sind übrigens, ungeachtet des Mitaufsichts rechts des Justiz Ministers, nur an den Minister der auswärtigen Angelegenheiten zu richten, welcher sie dem Justiz · Minister mittheilen wird. .

Damit die richterliche Thätigkeit der Konsuln überwacht werden kann, hat jeder mit Gerichtsbarkeit versehene Konsul am Schlusse des Jahres eine Geschäftstabelle nach dem als Anlage B. beigefügten Formular dem vor— gesetzten Gesandten, welcher sie dem Minister der auswärtigen Angelegen— heiten übersenden wird, oder in Ermangelung eines vorgesetzten Gesandten dem Minister der auswärtigen e , g n unmittelbar einzureichen.

Zum §; 15. .

Der Konsul hat dafür zu sorgen, daß Personen, welche die Functionen der Rechtsanwalte auszuüben haben, in genügender Zahl vorhanden sind. Die Eintragung dieser Personen, deren Zahl nicht beschränkt ist, in das nach dem Gesetze zu führende Verzeichniß darf nicht versäumt werden, weil von der Eintragung die legitime Ausühung jener Functionen abhängt.

Werden Akten in die höheren Instanzen verschickt, so hat der Konsul bei Einsendung derselben ausdrücklich hervorzuheben, ob die Personen, welche nach Ausweis der Akten die Functionen der Rechtsanwalte ausgeübt haben, in das Verzeichniß eingetragen waren,

Hinsichtlich der Gebühren der die Functionen der Rechtsanwalte aus— übenden Personen ist der Ortsgebrauch maßgebend; in Ermangelung eines Ortsgebrauchs kommen die Vorschriften über die Gebühren der inländischen Rechtsanwalte zur Anwendung.

Zum 5. 18.

Die Gesetz Sammlung für die preußischen Staaten wird entweder den mit Gerichtsbarkeit versehenen Konsuln von dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten übersandt werden, oder von dem Letzteren Anweisung er⸗ gehen, daß der Konsul dieselbe unmittelbar zu beziehen habe. Den Gerichts eingefessenen ist auf Ansuchen die Einsicht der Gesetz-Sammlung im gericht ˖ lichen Geschäftslokal des . zu gestatten.

um §. 19.

Die Konsuln haben die Kosten und Gebühren für die Gerichts verhand. lungen nach dem als Anlage CG. beigefügten Tarif zu erheben. Der Tarif enthält einen Auszug der im 5. 19 erwahnten Kosten und Gebührengesetze pom 9. und 10. Mai 1851, Ges-Samml S. 619 und 622 vom 3. Mai 1853, Ges-Samml. S, 1710; vom 9. Mai 1854, Ges⸗Samml, S. 273 vom 15. März 1858, Ges-Samml. S. 69, und vom 1. Mai 1865, Ges—

Samml. S. 509. , ; Soweit der Tarif in einem einzelnen Falle keinen Anhalt gewähren

sollte, ingleichen in Ansehung der für den Ansatz und die Erhebung der Gerichtskosten maßgebenden allgemeinen Grundsätze⸗, namentlich über die Kostenfreiheit, das Armenrecht, die Zeit der Liquidation, die Erhebung von Vorschüssen, dienen die erwähnten Gesetze und die zu ihrer Erläuterung er— gangenen Verfügungen des Justiz Ministers zur Ergänzung des Tarifs. Es sind jedoch unanwendbar die Vorschriften über die Erhebung eines besonde· ren Zuschlages von 6 Sgr. für den Thaler, über die Portofreiheit und über den besonderen Ansatz von Stempelbeträgen. Die Berechnung der Kosten der höheren Instanzen erfolgt ausschließlich nach den für das Inland gel⸗ tenden Gesetzen.

Es verbleibt bei der Einrichtung, daß die besoldeten Konsuln die Kosten und Gebühren zur Staatskasse einzuziehen, die nicht besoldeten Konsuln die—

elben für sich zu erheben haben. ; n ) um 5. 20.

Die von der Anwendung deshalb ausgeschlossenen Vorschriften des inländischen Rechts, weil die bei ihnen vorausgesetzten Einrichtungen und thatsachlichen Verhältnisse nicht zutreffen, können wegen Zahl und Verschie⸗ denheit der betreffenden Fälle nicht speziell bezeichnet werden. Nur zur nähern Erläuterung des Grundsatzes und des Beispiels halber wird Folgen des bemerkt:

1) Die Insinuationen sind durch die im Effuchungswege zu bewirken. dann für festgestellt zu erachten, wenn für dieselbe andere überzeu⸗ gende Gewißheit gebende Beweise erbracht sind. Die Vorschriften aber die Post-⸗Insinuationen bleiben, weil sie preußische Postanstalten voraussetzen, im Allgemeinen und unbeschadet der vorhergehenden Be⸗ stimmung von der Anwendung ausgeschlossen. Die gerichtlichen Depositen sind in feuersicheren Behältnissen an Orten aufzubewahren, welche gegen Einbruch und Feuersgefahr möglichst geschützt sind. Die Behältnisse müssen mit zwei verschiedenen Schloͤs⸗ sern versehen sein; den Schlässel zu dem einen Schlosse führt der Konsul, den zu dem andern der Kanzler oder Gerichtsschreiber, so daß einer von ihnen ohne Zuziehung des anderen das Behältniß öffnen kann. Ueber die Einnahme und Ausgabe wird sowohl von dem Konsul, als dem Kanzler oder Gerichtsschreiber ein Protokollbuch ge— führt; das Protokollbuch des Konfuls ist in dem Depositalbehältniß selbst zu verschließen. Die Depositen sind nur nach den einzelnen

Massen zu verwalten; die Einrichtung eines General Depositoriums

findet nicht statt. Die Ausleihung der zu den einzelnen Massen ge— hörenden Gelder kann nur für unmittelbare Rechnung der Betheilig= ten auf deren Antrag erfolgen; der Konsul ist nicht verpflichtet, für die Ausleihung von Amtswegen zu sorgen. Die Rechnung wird von dem Kanzler oͤder Gerichtsschreiber als Deposital Rendanten geführt. Die Annahme! und Ausgabebefehle werden von dem Konsul schrift-= lich erlassen und in ein von ihm zu führendes genaues Verzeichniß eingetragen, in welchem auch die Erledigung der einzelnen Befehle von ihm zu bemerken ist. . Soweit sich aus dem Vorstehenden nicht ein Anderes ergiebt, kommen im Uebrigen hinsichtlich der Deposital; Verwaltung die im Gebiete des Preußischen Rechts für die inländischen Gerichte gemäß

vorhandenen Amtsdiener oder Eine Insinuation ist aber auch

des ersten Titels der Allgemeinen Depofikal⸗Ordnung vom 15. Sep- tember 1783 geltenden Grundsätze in entsprechender Weise zur An. wendung. Es bleibt vorbehalten, diejenigen Konsulate, bei welchen eine erhebliche Deposital Verwaltung sich herausstellt, mit besonderen Instructionen über dieselbe zu versehen.

3) Bei dem Vormundschaftswesen finden die Vorschriften über die Be— schränkung der Ernennung von Ausländern zu Vormündern (Th. II. Tit. 18 §. 156 Allg. Landrechts] keine Anwendung. Dagegen sind die Grundsätze der Vormundschasté-Ordnung über die Ausleihung der Pupillen gelder nur gegen angemessene Sicherheit und die Einziehung unversicherter Forderungen (95. 455 ff.) von der Anwendung nicht

ausgeschlossen Zum §. 21.

Die Zuständigkeit des Konsulargerichts fällt nicht allein in Bagatell. sachen fort, sondern beschränkt sich auch in anderen Prozessen, einschließlich der Injurienprozesse, auf die mündliche Verhandlung und die hierauf zu er. lassenden Entscheidungen. Es liegt also auch in den übrigen Prozeßsachen die Prüfung der Klagen und Artestgefuche, die Verfügung auf dieselben, die Dektetur bis zur mündlichen Verhandlung, die Abfassung der Agnitions. und Kontumazialbescheide, die Anberaumung der Audienztermine, die Erledi. gung der Beweisresolute, überhaupt die gesammte sogenannte Prozeßdekretur and namentlich die Verfügung in der Executions. Instanz dem Konsul allein ob. Das Konsulargericht tritt nur in Thätigkeit bei der mündlichen Ver. handlung, so zwar, daß ihm auch die auf die mündliche Verhandlung zu erlassende Entscheidung gebührt, bestehe diese in dem Endurtheile, in einem Beweisurtheile oder in einem sonstigen Zwischenbescheide.

In den Audienz Protokollen sind die Beisitzer neben dem Konsul na— mentlich aufzuführen; sie haben auch sowohl die Protokolle, als die Konzepte der von dem Konsulargericht erlassenen Entscheidungen mit dem Konsul zu vollziehen. Beisttzer gleichfalls namhaft gemacht; es ist dafür die Fassung zu wählen:

»Im Namen des Königs. In Sachen 2c. hat das Königlich preußische Konsulargericht in seiner Sitzung vom „an welcher Theil genom men haben: der Konsul N. N. als Vorsitzender, die N. N. als Beisitzer, für Recht erkannt.“ Zum §. 22.

Die Verhandlung und Enischeidung durch eine Kommission darf nur dann eingeleitet werden, wenn es durch ein unzweifelhaftes Herkommen ge— boten erscheint, was nur an wenigen Orten der Fall sein wird.

Zum §. 24

Nach dem den beiden Häusern des Landtages zur Berathung vorgelegten alle Vorschriften über das schleunige Rechts. alle schleunigen Sachen in den

Regierungs Entwurf sollten mittel Verfahren außer Anwendung bleiben, höheren Instanzen durchgehends wie die nicht schleunigen behandelt werden. Hierbei ist es mit der einzigen Abweichung verblieben, daß in denjenigen Sachen, für welche das schleunige Rechtsmittel⸗Verfahren gilt, das Rechts. mittel binnen der für seine Anmeldung und Rechtfertigung vorgeschriebenen kurzen Frist (8. 27 der Verordnung vom 21. Juli 1846 bei dem Konsul in gleicher Art angemeldet werden muß, wie in nicht schleunigen Sachen. Es folgt hieraus, daß nach rechtzeitiger, d. h. innerhalb der kurzen Frist be— wirkter Anmeldung der Appellation, Revision oder Nichtigkeitsbeschwerde das für die nicht schleunigen Rechtsmittelsachen vorgeschriebene Verfahren eintritt, das Rechtsmittel daher binnen der ordentlichen Frist, und zwar die Appella⸗˖ tion bei dem Konsul, die Revision und Nichtigkeitsbeschwerde bei dem obersten Gerichtshofe einzuführen und zu rechtfertigen sind.

Bei dem Rekurse ist, weil auch in den nicht schleunigen Sachen eine

von der Anmeldungsfrist verschiedene Einführungsfrist nicht besteht, das Rechtsmittel binnen der kurzen Frist gemäß S. J des Gesetzes vom 20. März

1854 (Ges-Samml. S. 115) bei dem Konsul vollständig anzubringen. Zum §. 28.

Die Einreichung der Akten an das Appellationsgericht zu Stettin er folgt mittelst eines an dasselbe zu richtenden Schreibens, welches dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten zur Weiterbeförderung zu über · reichen ist.

Zum F. 29. 1) In dem Schreiben, womit die Akten eingereicht werden, hat der

Konsul hervorzuheben, ob und inwiefern die Parteien der Bestimmung im

ersten Absatz des §. 29 des Gesetzes genügt haben.

2) Der Zeitpunkt, mit welchem eine Verfügung oder Ladung des Ge⸗

richts zweiter Instanz als wirksam zugestellt gilt, ist auch für die Berech= nung und Abmessung der Fristen entscheidend, ohne daß die Entfernung des Wohnorts des Betheiligten in Betracht kommt.

Zu den §5. 30—34.

1) Die vorgeordneten Gerichte haben die Remission, so wie in Be.

schwerdefällen die Einforderung der Akten durch Vermittelung des Ministers der auswärtigen Angelegenheilen zu bewirken. Bei Remission der Akten ist dem Ersuchungsschreiben die Berechnung der Kosten der höͤheren Instanz bei= zufügen. Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten verordnet die Ein s , e, dieser Kosten durch den Konsul zur Legationskasse, welcher sie ver eiben.

2) Die Anberaumung der Audienztermine bei dem Ober · Tribunal er⸗ folgt ohne Rückficht auf die Entfernung des Wohnorts der Parteien.

3) Wird ein Rechtsmittel eingelegt, welches die einstweilige Vollstreckung des angefochtenen Urtheils nicht ausschließt 6. B. die Nichtigkeitsbeschwerde

oder der Rekurs), so hat der Konsul bei Einsendung der Akten eine beglau

bigte Abschrift des ersten und , n, ,. Urtheils zurückzubehalten. J um 5F. 37.

Sollte ein Vertheidiger des Mißbrauchs der nach §. 37 ihm zustehen⸗ den Befugnisse dringend verdächtig werden, so hat ihn der Konsul unnach— sichtig in der Matrikel (5. 15 des Gesetzes) zu löschen.

Zum SF. 38. Vor Nichtigstellung des Protokolls darf die Entscheidung nicht ergehen. . Zu den 5§§. 40 und 41.

Die Zuständigkeit des Konsulargerichts auf die mündliche Verhandlung und die hierauf zu erlassenden Entscheidun⸗ gen beschränkt / dieselbe tritt vielmehr überall ein, wo nach dem Strafproʒeß⸗ recht für die Strafsachen im Geltungsbereiche der preußischen Gesetzbücher

In dem Eingange der Endurtheile werden der Konsul und die

die aus drei Mitgliedern bestehenden Abtheilungen der Kollegialgeri Instanz (die Rathskammerm) zuständig sind, * auch .

I) bei Einleitung der Voruntersuchung, wie der 5§. 41 noch besonders

hervorhebt,

2) bei Erlassung des Haftbefehls,

35 bei Eröffnung des Hauptverfahrens.

In jedem Untersuchungsfalle, welcher der Zuständigkeit des Konsular gerichts unterliegt, muß eine Voruntersuchung eingeleitet werden. Die Füh⸗ rung der lehteren gebührt dem Konsul allein. Der Angeschuldigte ist in der Voruntersuchung nothwendig zu hören und am Schlusse derselben mit dem Gegenstande der Anschuldigung und dem Ergebnisse der Beweiserhebung bekannt zu machen; eine mehrmalige Vernehmung des Angeschuldigten ist . 3 . . . die einmalige Vernehmung, wenn die— elbe am Schlusse der Vorunterfuchung erfolgt und damit die vo ,, , wird. . 6, ,

Nach Abschluß der Voruntersuchung hat das Konsulargericht auf Vor- trag des Konsuls Beschluß darüber zu fassen, ob das 3 . eröffnen, oder die strafrechtliche Verfolgung einzustellen und die Akten -Repo— h, zu ,, ö. ö . dem Angeschuldigten bekannt zu machen, im Falle der Einleitun e auptverfahrens ichzeiti ĩ a ,. zu dem ber ,.. . e dn, n,

enn in einem ergehungsfalle die Mitwirkung des Ko ö gerichts nicht eintritt, sei es, weil ein solches nicht hat . . nen 5. 13 des Gesetzes), sei es, weil der Fall gemäß §. 39 der alleinigen Zustaͤndigkeit des Konsuls unterliegt, so finden gleichwohl in Rücksicht auf die Zulaͤssigkeit der Appellation (§5. 46 und 47 des Gesetzes) die Vor- schriften über die Nothwendigkeit und die Führung der Voruntersuchung in gleicher Art Anwendung, als wenn das Konsulargericht mit der Sache be- faßt worden wäre.

Hinsichtlich der Erwähnung des Konsuls und der Beisitzer in den Audienzprotokollen und den Erkenntnissen, der Fassung des Eingangs der letzteten und deren Vollziehung, sowie der alleinigen Besorgung der Dekretur durch den Konsul gelten die entsprechenden Vorschriften für das Verfahren in Civilprozessen. Für die Vollziehung der Audienzprotokolle genügt die Unterschrift des Konsuls und des Gerichtsschreibers. der Kosten der höheren Instanzen

Wegen Ehrverletzung und leichter Mißhandlung tritt das Untersuchungs⸗ für das Civilprozeß ⸗Verfahren e verfahren insofern ein, als dasselbe nach den im §. 35 erwähnten Gesetzen

gerechtfertigt ist.

. k 42 und 43.

Die Uebersendung der Unter uchungs ⸗Verhandlungen an das zuständige Gericht des Inlandes geschieht durch Vermittelung k gun fes 9 3 wärtigen Angelegenheiten. In den Fällen des §. 43 bleibt die Mitwirkung des Konsulargerichts ausgeschlossen. Der Führung einer Voruntersuchung bedarf es nicht / ob eine solche sich empfehle, hat der Konsul nach den Um ständen des einzelnen Falles zu ermessen.

Wie der Transport eines verhafteten Angeschuldigten in das Inland auszuführen sei, bestimmt sich nach den von dem Minister der auswärtigen

Angelegenheiten für den einzelnen weisungen.

tenden Gesetze zur Anwendung.

son durch den Richter bestimmte

zweiter Instanz.

Nichtigkeitsbeschwerde befugt und

fahren berufen. In Ermangelung

fernun

1855.

mission zu übersenden.

Der Justiz⸗Minister. Graf zur Lippe.

Verz eichniß der mit Gerichtsbarkeit versehenen Konsuln.

Fall oder im Allgemeinen ertheilten An

Wird ein inländisches Gericht mit der Sache in ndisches Ger ü Sach erster Instanz befaßt so kommen ausschließlich die für das inländische ,

Zu den 5§5. 49 und 54 Bei der Beweiserhebung im schriftlichen Verfah g im schrif Verfahren hat der zugezogene Angeklagte oder dessen Vertheidiger die Befugniß, der zu . 36

Fragen jzur Beantwortung vorlegen zu

lassen, unbeschadet der Befugniß des Richters, ei si 1 t ; einen desfall wegen Ungehörigkeit oder Unerheblichkeit der Fragt n ,, 6 Zum z Die Erledigung der Appẽclationen ö h i . gung d gehört vor die Deputation d Kriminal-Senats für die Verhandlung und Entscheidung der rte hen 1

Zu den §5§. 51 bis 57. 1) Der im §. 51 bezeichnete Vertheidiger ist auch zur Einlegung der

5. 56.

wenn diese von der einen oder anderen

Seite eingelegt wird, zur Vertretung des Angeklagten in dem weiteren Ver-

des Vertheidigers erfolgen alle Ladungen

und Zustellungen an den Angeklagten in den höheren Instea ; Aushangs, ohne daß so wenig in diesem Falle . ga ten m r ger vorhanden ist, bei der Berechnung und Abmessung der Fristen die Ent— g des Wohnorts des Angeklagten in Betracht kommt Zu vergl. §§ 51 und 52 des Gesetzes in Verbindung mit Art. 50 des Gesetzes vom 3. Mai

2) Nach Erledigung der Appellation darf die Zurücksendun erst dann angeordnet werden, wenn die Frist zur , k e n, beschwerde abgelaufen oder auch diese letztere erledigt ist. Im Falle der Einlegung der Nichtigkeitsbeschwerde hat das Ober - Tribunal die Akten nicht unmittelbar zu remittiren, sondern dem Appellationsgericht zu Stettin Behufs der Re—

3) In Betreff des Verfahrens bei der Einforderung und der Einsen dung, so wie der Rücksendung der Akten, so wie in 2 der 8

gelten die entsprechenden Bestimmungen

um . 59.

Aus dem H. 59 erhellt, daß das neue Gesetz auf die vor dem 1. Ja—= nuar 1866 anhängig gewordenen Civil! und Strafprozesse sich nicht bezieht. Für die am 1. Januar 1866 bereits anhängig gewordenen Civil ·˖ und Strafsachen bewendet es daher auch bei der bisherigen Kompetenz der König— . ie , t ern fl als Gericht zweiter Instanz.

e anderen Sachen hört diese Zuständigkeit mit dem 1. Janua ;

Berlin, den 6. November 1865. ĩ 3 .

Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.

Fur

Im Auftrage: von Philips born.

Anlage A.

Bezeichnung des Amts, mit welchem die Gerichtsbarkeit verbunden ist.

Jurisdietions ˖ Bezirk.

Name und Amtscharakter des gegenwärtigen Inhabers der Gerichtsbarkeit.

Gesandtschafts Kanzler in Konstan

tinopel Das Küstenland des Schwarzen Meeres von Mangalia bis zum

Ausfluß des Kyzyl Irmak; Rumelien, Macedonien und tür⸗ kisch Thessalien mit den dazu gehörigen Inseln; das anato- lische Küstenland längs des Marmora- Meeres, der Darda. nellen und des Archipels bis Adramit; Tenedos ; das Gebiet von Brussa.

Contiu s, Gesandtschafts - Kanzler.

Konsul in Serajewo. Bosnien und Herzegowina.

Dr. Blau, Konsul.

Das Küstenland des Schwarzen Meeres vom Ausfluß des Kyzyl Irmak bis zur russischen Grenze.

von Herford, Konsul.

Das anatolische Küstenland südlich von Adramit bis Tarsus und

Konsul in Smyrna. die dazu gehörigen Inseln außschließlich Cypern; Kandien.

3. Konsul in Trapezunt.

Frhr. von Bülow, Konsul und Le— gationsrath.

5. Konsul in Beirut. Das spyrische Küstenland suͤdlich von Tarsus bis ausschließlich

Jaffa / Cypern.

Weber, Generalkonsul.

.

Palästina und das Küstenland südlich von Jaffa einschließlich des

3. Konsul in Jerusalem. letzteren Orts.

Dr. Rosen, Konsul.

Generalkonsul in Alexandrien. Egypten und Dependenzen.

Theremin, Generalkonsul und Le— gationsrath.

Generalkonsul in Bukarest. Wallachei; Bulgarien; das Küstenland des Schwarzen Meeres

vom Ausfluß der Donau bis Mangalia.

Saint ⸗Pierre, Generalkonsul und Wirklicher Legationsrath.

Moldau.

Konsul in Jassy.

Göring, Konsul.

ist nicht wie in Civilprozessen .

ö / Konsul in Belgrad. Serbien.

Meroni, Generalkonsul.

Gesandtschafts Kanzler in Shanghai. China.

Tetten born, Gesandtschafts Kanzler.

l Konsul in Jocuhama.

Japan.

von Brandt, Konsul.

ö Konsul in Bangkok. Siam.

Leßler, Konsulats, Verweser.

**.