uebersäicht der richterlichen Geschäfte bei dem Konsul zu — —— — — J. Civilprozesse
Anlage K.
— .
Nähere Bezeichnung der Prozesse.
waren anhängig
davon
über- dies ·
jährige. jabrige. J
bleiben an
hängig.
sind been · digt.
Sum⸗ ma.
Von den beendigten Sachen sind auf
den Grund des §. 13 des Gesetzes
vom 29. Juni 1865 ohne Zuziehung des Konsulargerichts erledigt.
Gewöhnliche Prozesse: a) Bagatellsachen b Injuriensachen e Ehesachen d) andere Prozesse
Verfahren Subhastationen.
Konkurse, erbschaftliche Liquidations ˖
ñ
Il. Untersfuchungen
der
Nähere Bezeichnung
Untersuchungen.
waren anhängig
davon
Von den als beendigt aufgeführten Sachen
sind erledigt:
über · jährige.
dies · jährige.
bleiben an- hängig.
sind been · digt.
Sum ma.
durch Ueberweisung auf den Grund des §. 42 des Gesetzes vom 29. Juni 1865.
ohne Berufung des Kon=
sulargerichts nach §. 13 des Gesetzes vom 29. Juni 1865.
Untersuchungen, Konsulargerichts Untersuchungen, w ompetenz unterliegen
welche der alleinigen Kompetenz unterliegen (5. 39 des Gesetzes
Vormundschaften und Kuratelen
Nachlaßregulirungen außer den vormundschaftlichen
Deposital ˖ Verwaltung am Schlusse des Jahres.
davon sind
anhängig
digt. ö geblieben.
waren zu führen.
davon sind
Zahl der Massen, und zwar:
anhängig
digt. . geblieben.
G
Massen.
der Massen, welche aus Pre- tiosen oder auf jeden Inhaber lautenden Dokumenten bestehen.
eld ·
Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit find über haupt vorgenommen
worden.
T
Anlage C.
r die Gerichts⸗ 1Konsuln
29. Juni 1865, Ges Seite 681).
Er st
Kosten für Handlungen der streitigen
er Abschnitt.
Gerichtsbarkeit.
JI. Zurückgewiesene . Rechtsmittel u. s. w.
Für die Zurückweisung einer Klage, eines Recht zum Betriebe der unbeendigten Instanz gehörigen Antra des Rechtsanwalts, sowie ebeantwortung zurü cht im Anschlusse an ein Rechtsmittel zwar an Aufkündigungen von
über die Gebühren Liquidation
wenn die Klage vor Eingang der K
wenn eine Klage zwar angemeldet,
lagebean aber ni meldung wirklich erhoben wird, und wenn det, aber nicht eingeführt wird, ebenso für
gerichtliche
smittels, eines nicht ges, einer Beschwerde ie in allen Fällen, ckgenommen oder diese An⸗ gemel⸗
Kapitalien, Miethen u. s. w für Aufforderungen zur Erstattung außer
gerichtlicher Kosten, für die Zurückweisung eines Antrages oder Arrestgesuches und eines Antrage gerichtlicher Kosten, ferner für Atteste der Rechtskra andere nach völliger Beendigung der Sache aus Bescheinigungen und Ausfertigungen ist
1) von dem Betrage bis zu 100 Thlrn. v Gegenstande bis zu 1
jedoch bei einem 2 Sgr.
Thlr.
2) von dein Mehrbetrage bis zu 200 Thlrn. von je 10 Thlrn.
15 Sgr. ; 3) von dem höchsten Satze von 4 Thlrn.
II. 1 n.
d Für das ganze Mandats verfahren einschließlich der B
des Klägers über die erfolgte
Thaler... 2) von dem Mehrbetrage bis zu 3) von dem Mehrbetrage bis zu 4) von dem Mehrbetrage bis 55 von dem Mehrbetrage 100 Thlin
Insinuation eines Mandats w 1) von dem Betrage bis zu 30 Thlrn. einschließlich von jedem
zu 500 Thl bis zu 1000 Thlrn.
5 3 i
6) von dem Mehrbetrage von je 100 Thlrn. — 24
Wenn Einwendungen oder Widerspruch gegen das erhoben werden, so sind die Kosten nach
den folgenden Sätzen (sub III)
unbegründeten Egecutions . s auf Erstattung außer · ft von Erkenntnissen und den Prozeßakten ertheilte zu erheben: on je 10 Thlin. — 23 Sgr., einschleßlich nur
—
Mehrbetrage von je 50 Thlrn. — 23 Sgr. bis zu dem
enachrichtigung erden erhoben;
1 Sgr.
X * Y
4 X
erlassene Mandat
zu
Mandatsverfahren bereits
A. Wenn der Prozeß durch
wird, so ist zu erheben: 1) von dem
je 200 Thlrn. 6) von dem Mehrbetrage von je
Hälfte erhöht, zu erheben.
handlung erkannt ist, In Injuriensachen Entscheidung zum
In allen Prozessen,
muß wird der Satz §. 3 unter A. sachen wird, wenn
wird, sowohl im unter A. oder zu
Beweisaufnahme, welcher die
der Berechnung zum Grunde gelegt. Der Satz für die
Vergleich oder nach erfolgter Klagebeantw
2) von dem Mehrbetrage bis zu 150 Th 3) von dem Mehrbetrage bis zu 500 Thlrn. von je 50 Thlrn.
auf kontradiktorische Verhandlung erkannt ist, §. 3 unter A. nur um die Hälfte .
Wenn eine Beweisaufnahme angeord Falle des Vergleiches g S. 4 zu liquidirende Satz r von nur 50 Thalern und darunter um die Hälfte des Satzes §. 3 A., in allen übrigen Prozessen bis zu demjenigen Betrage des Hegenstandes der Summe von
ebenfalls um die Hälfte des Satzes A, von dem Mehrbetrage aber um den
vollen Satz §. 3 A. erhöht. Dabei wird jedoch in denjenigen Prozessen, deren Gegenstand mehr als 50 Thaler beträgt, wenn : nur einen Theil des Prozeßobjekts betrifft, auch nur der Betrag dieses Theils
Beweisaufnahme ist
erheben; es kommen darauf aber die nach obigen Bestimmungen für das
zum Ansatz gebrachten Kosten in Abzug.
III. Prozesse, mit Ausschluß der besonderen Prozeßarten. §. 3
§. 5. Kontumazialbescheid, Agnitions ⸗ Resolut, ortung durch Entsagung beendigt
Betrage bis zu 50 Thlrn. einschließlich von jedem Thaler
15 Sgr. lin. von je 10 Thlrn. 10 »
.
4) von dem Mehrbetrage bis zu 1000 Thlrn. von je 100 Thlrn. JJ 1 Y * 5) von dem Mehrbetrage bis zu 20000 Thlrn. von
1 * *
, 1 — 4
B. Ist gegen einen Kontumazialbescheid die Restitution zugelassen wor⸗
den und Jelangt in Folge dessen die Sache zur lung, so sind für das Kontumazialverfahren die Sätze
kontradiktorischen Verhand⸗ des §. 1, um die
Wenn bei Gegenständen über 50 Thaler auf kontradiktorische Ver⸗ so wird der Satz 5. 3 unter A. doppelt erhoben. wird dieser Satz auch dann genommen, wenn die der Grunde liegenden Thatsachen zugestanden oder in con-
tumaciam für zugestanden angenommen sind.
in welchen nach §. 13 der Verordnung vom
21. Juli 1816 (Ges-Samml, S. 25) ein abgekürztes Verfahren stattfinden nur um die Hälfte erhöht in Bagatell—
der Satz
net ist und stattgefunden hat) so ls des Erkenntnisses,
der zu 5. 3 in Prozessen über ein Objekt
50 Thalern nicht übersteigt, die Beweisaufnahme
auch dann zu erheben, wenn
auf einen zugeschobenen Eid erkannt und dessen Abnahme verfügt wor den ist.
§. 6.
Für die Abnabme nothwendiger Eide und die Abfassung der Purifika⸗ toria, für die in Prozessen vorkommenden Nominationen, Litisdenunziationen, accefforischen Interventionen und Assistenzleistungen werden keine Gerichts- kosten angesetst. Bei uneigentlichen Reconventionen werden die Kosten nach dem höchsten Objekte berechnet.
Für die Anlegung von Arresten in Prozeßsachen neben der Hauptsache sind die Sätze wie bei Executionen zu liquidiren, jedoch auf die Kosten der später eintreienden Execution in Anrechnung zu bringen.
16
Wenn bei Erlassung des Erkenntnisses ein Theil des ursprünglichen Klagepetiti nicht mehr streitig ist, — sei es, weil derselbe durch Vergleich oder Entsagung abgemacht oder anerkannt ist, — so werden die Kosten für jeden Theil des Anspruchs nach seinem Betrage besonders berechnet.
Bei unschätzbaren Objekten tritt diese Bestimmung jedoch nur in sofern ein, als rücksichtlich des durch Erkenntniß zu entscheidenden Theils des An— spruchs überhaupt eine niedrigere Kolonne zu arbitriren ist, als für den ursprünglichen Anspruch. In allen Fällen dürfen die Kosten nicht höher be— rechnet werden, als nach dem ungetheilten Objekte.
17. Be er n,, Prozeßarten.
Für eine Beweisaufnahme zum ewigen Gedächtniß; in Diffamations⸗; und Provocationsprozessen Allg. Gerichts -Ordnung Th. J. Tit. 32); für die Verhandlung schleuniger Arrestfachen, welche nicht mit der Hauptsache zu- gleich verhandelt werden (Allgem. Gerichts ⸗Ordnung Th. J. Tit. 29 §5. 30 bis 4M; für die Regulirung eines Interimistikums, welche in besonderen Verhandlungen erfolgt; für die Verbandlung von Depositions Anträgen Allg. Landrecht Th. J. Tit. 16 68. 214 ff.), bei verstatteter Deposition; für bie Aufnahme und Ausführung von Dispachen (Art. 731 des deutschen Handelsgesetzbuchs und Art. 57 des Einführungsgesetzes zu demselben vom 4. Jun 1861, GesSamml. S. 419); in den auf Todeserklärung ge⸗ richteten Prozessen; in Aufgebots ⸗ und Amortisationssachen; endlich in jeder anderen besonderen Art prozeßrichterlichen Verfahrens, welches, ohne eigent⸗ licher Prozeß zu sein, eine richterliche Festsetzung oder Entscheidung bezielt und wofür nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, kommt für das ganze Verfahren nur der einfache Satz des §. 3 unter A. zur Anwendung.
In Aufgebots ⸗ und Amortisationssachen ist der Werth mehrerer in demselben Verfahren aufgebotenen Objekte, soweit er bei jedem einzelnen den Betrag von 5 Thalern nicht übersteigt, behufs des Kostenansatzes zu- sammenzurechnen. Für Gegenstände von höherem Werthe werden die Kosten besonders in Ansatz gebracht. Für jedes aufgebotene Objekt über 100 Thaler ist der Werth wie bei uh f dh ah Gegenständen zu bestimmen.
Der Satz § 3 unter A wird auch für die Verbandlung eines nach erfolgter Entscheidung der Hauptsache besonders verhandelten Spezial moraͤtorit, so wie für das Verfahren über die Bewilligung der Kompetenz, erhoben.
§. 10.
In Subhastationsprozessen wird erhoben: 15 für das ganze Verfahren bis zur Abfassung der Adjudikatoria, ausgeschlossen: . don dem Betrage des Werths des Grundstücks bis 100 Thlr. einschließlich von jedem Thaler
von dem Mehrbetrage bis 500 Thlr. einschließlich von je 10 Thlrn. 75
„von dem Mehrbetrage bis 2000 Thlr. von je 50 Thlrn. 10
von dem Mehrbetrage bis 20000 Thlr. von je 100 Thlrn. 16
e, von dem Mehrbeträage von je 100 Thlrn 5
wenn die Subhastation aufgehoben wird: a. vor der Aufnahme der Taze , b. nach Aufnahme der Tage, jedoch vor Abgang der Vorladungen zum Lizitationstermine, 3, e. nach Abgang dieser Vorladungen, jedoch vor Abhaltung des Lizi⸗ tationstermins, 3
der vorstehend bestimmten Sätze; für eine fortgesetzte Subhastation nach schon termine J der Sätze ad 1. für die Adjudikatoria und alle auf Grund derselben zu erlassenden Verfügungen, ausschließlich der zur Kaufgelderbelegung gehörigen, 3 der Sätze ad 1; für das Kaufgelderbelegungs Verfahren, einschließlich der auf Grund desselben zu ertheilenden Ausfertigungen, die Hälfte der Sätze ad 1.
Wenn in einem und demselben Verfahren mehrere Grundstücke zur Subhastation gezogen werden, so sind die Sätze zu Nr. J bis 5. nach der zusammenzurechnenden Summe des Werthes aller Grundstücke zu berechnen.
Die Betrage sind nach dem Meistgebote, wenn es aber nicht zur Lici⸗ tation kommt, nach dem Tazwerthe, und wenn es auch nicht zur Aufnahme der Tage gekommen ist, nach dem letzten Erwerbspreise oder dem sonst zu ermittelnden Werthe zu bestimmen.
Erreicht das Meistgebot nicht 3 des Tazwerths, so ist der letztere Be⸗ trag — 3 des Tazwerthes — bel der Berechnung der Sätze zu 14, 3 und 4 zum Grunde zu legen. Soweit in dem letzteren Falle das Kaufgeld zur Berichtigung der aus der Masse vorweg zu entnehmenden, durch Kostenvor⸗ schuß nicht gedeckten Kosten unzureichend ist, bleibt der Käufer für den über schießenden Betrag derselben K
ö Im Konkurse und erbschaftlichen Liquidations - Verfahren werden er hoben: A. Im Kon kurse:
I) für die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses die Sätze des §. 1,
2) für die den Betheiligten auf ihr Verlangen zuzustellenden Ab— schriften des Beschlusses über die Konkurseröffnung und über den Tag des Eintritts der Zahlungseinstellung die Sätze nach 5§. 51 dieses Tarifs;
3) für das Prozeßverfahren wegen oder anderweiter Bestimmung des Tages der die Sätze nach §. 8;
diese
abgehaltenem Lizitations ;
Wiederaufhebung des Konkurses Zahlungseinstellung
(Nr. I) nur die Kosten für den
Anmerkung. Der Streitgegenstand ist in den Fällen zu 3 . unschätzbar anzunehmen. für die Konstituirung der Aktivmasse, einschließlich der Deposital verwaltung und einschließlich der Distribution, jedoch ausschließlich der besonderen Kosten der Auction und Seguestration, nach dem Betrage der Aktivmasse: a. von dem Betrage bis zu 1000 Thlrn. von je l 15 Sgr. b. von dem Mehrbetrage bis 2000 Thlr. von je mee ) 23 Thlr. e. von dem Mehrbetrage bis 20,000 Thlr. von je el,, , 1 d. von dem Mehrbetrage von je 100 Thlrn für die Berufung der Konkursgläubiger und Prüfung der An sprüche derselben die Hälfte der vorstehenden Sätze ebenfalls nach dem Betrage der Aktivmasse wenn der Konkurs durch Akkord oder Vergleich aufgehoben wird, die Hälfte des Satzes Nr. 4 und der volle Saß Nr. 5
Anmerkung. Bei der Ausmittelung des Betrages der Masse werden diejenigen Gegenstände, welche bereits veräußert oder eingezogen sind, nach dem Betrage des Erlöses, die noch unberäußerten Gegenstände nach dem Betrage des Taxzwerthes berechnet. Von den vorhandenen Aktivforde rungen kommen Kreditpapiere, Fonds und Effekten zu dem Tagescourse am Tage der Festsetzung der Kosten, andere Äußenstände zu dem Nominalwerthe in Ansatz; uneinziehbare Forderungen werden außer Berechnung ge— lassen. Die zur Konkursmasse gehörigen Immobilien sind nur insoweit in Betracht zu ziehen, als die Kauf— e n nach Befriedigung der Realgläubiger zur Masse
J
für die nach Ablauf der bestimmten Fristen erfolgte Anmeldung einer Forderung die Sätze nach §. 1 und eben so für die Prü— fung derselben für Rechnung des Gläubigers; für die Feststellung der streitigen Forderungen der Konkursgläu⸗ biger wie im gewöhnlichen Prozesse /
Anmerkung. Wird nur über das Vorrecht bei dem Kon— kursgericht gestritten und entschieden, so ist der Streit- gegenstand, sofern die Forderung den Betrag von sechs—
. zig Thalern übersteigt, als unschätzbar anzunehmen. für das Verfahren auf Wiedereinsetzung des Gemeinschuldners in den vorigen Stand, die Sätze nach §. 8 des Tarifs. erbschaftlichen Liquidations verfahren: für die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des erbschaft⸗ lichen Liquidationsverfahrens die Sätze nach §. 1 für das ganze Verfahren, jedoch mit Ausschluß der gerichtlichen Inventur, die Sätze nach §. 8, wie für Aufgebots. und Amorti⸗ sationssachen / wenn vor Beendigung des erbschaftlichen Liquidationsverfahrens der Konkurs über den Nachlaß eröffnet wird, so kommen nur die unter A, bestimmten Sätze in Ansatz / wird der Konkurs über den Nachlaß erst nach Beendigung des erbschaftlichen Liquidationsverfahrens eröffnet, so kommen neben 2 B. angeordneten Sätzen die unter A. bestimmten Sätze in Ansatz für die Restitution gegen das Präklusions ⸗Erkenntniß ist der Satz §. 1, um die Hälfte erhöht, anzusetzen. 12
. Für das Verfahren bei Sequestrationen, Beschlagnahme der Guts ⸗Ein künfte und aller anderen an die Person des Schuldners gebundenen Ein künfte (6. 16 der Verordnung vom 4. März 1834, sowie bei Häuser ˖⸗Ad⸗ ministrationen — ausschließlich der Remuneration des Sequesters und Ad- ministrators — wird die Hälfte der §. 11 sub A. 4 bestimmten Sätze er= hoben, wenn damit ein Prioritätsverfahren unter mehreren immittirten Gläubigern nicht verbunden ist.
Ist damit aber ein Prioritätsverfahren verbunden (5. 17 a. a. O.) so werden die vollen Sätze des §. 11 sub A. 4 erhoben.
Unter den danach zu erhebenden Sätzen sind die Kosten der Deposital Verwaltung und der Distribution mitbegriffen, für die dabei aber etwa ent- stehenden eigentlichen Prozesse werden die für diese bestimmten Sätze beson ders erhoben.
V. Executions - Instanz. 8.
1) Für die Erlassung des Vollstreckungsbefehls an den Ezxekutor oder des, eine andere Executionsmaßregel androhenden Gerichtsbefehls, für die Beschlagnahme einer Forderung, für die Ueberweisung einer solchen, für das Verfahren wegen Abnahme eines Manifestationseides.— in allen diesen Fällen einschließlich der erforderlichen Nebenverfügungen oder Verhandlungen — wird der zu §. 1 bestimmte Satz erhoben, und zwar für jede dieser Exe cutionsmaßregeln besonders nach dem Betrage des Gegenstandes derselben und bei erneuerten Anträgen wiederholt.
2) Für die Vollstreckung einer Execution durch Pfändung, durch Per- , oder durch Ausführung der executio ad faciendum wird erhoben:
a) bei Beträgen bis zu 100 Thlrn. einschließlich von je
1
b) von dem Mehrbetrage bis zu 200 Thlrn. einschließlich von je 10 Thlrn 28 e) von dem Mehrbetrage von je 50 Thlru 3 Sgr.
Wird bei dem Antritk dieser Vollstreckung dem Gerichtsbefehle genügt, oder der Exeeutionsantrag zurückgenommen, so daß es der Vollstreckung selbst nicht bedarf, so ist der unter Rr. 1 dieses Paragraphen bestimmte Satz zu erheben.
35 Ist die Execution in das Mobiliatvermögen fruchtlos vollstreckt, so sind von dem Extrahenten außer den Kosten für die Executions Verfügung Antritt der Vollstreckung (Nr. 2 Alinea 2) zu erbeben. Ist blos ein Theil der Forderung beigetrieben worden, so wird der Verechnung des Satzes für die. Vollstreckung nur der Vetrag dieses Theiles zum Grunde gelegt, jedoch nicht weniger als der Satz für den An tritt der Vollstreckung liquidirt.