1865 / 268 p. 14 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Bei Exekutionen wegen eines Gegenstandes bis zu 1 Thlr. einschließlich sind für die Erlassung des Vollstreckungsbefehls nur 2 Sgr. und für die Vollstreckung ebenfalls nur 2 Sgr. zu erheben.

) Diefe Bestimmungen (Nr. 1 bis 3) sind auch bei allen Executionen

Gerichts kosten maßgebend. . anne Abschnitt.

Kosten für Geschäfte nicht streitiger Gerichtsbarkeit.

I. Zurückgewiesene oder 1 Ge suche ꝛͤ.

Für die Zurückweisung eines unbegründeten Gesuchs oder wenn das

Gesuch, ehe eine eigentliche Verhandlung aufgenommen ist, zurückgenommen wird, oder wegen Ausbleibens eines Interessenten im Termin als zurückge—⸗ nommen zu erachten ist, wird die Hälfte des im 5. 1 bestimmten Satzeserhoben.

Dasfelbe findet statt, wenn die zur Auf, oder Annahme von letztwilli= gen Verordnungen und Erbverträgen deputirten Gerichtspersonen den Testator nicht mehr im dispositionsfähigen Zustande oder todt antreffen, auch ist als- dann außerdem der Betrag der an die Gerichtspersonen nach §. 50 sub B. dieses Tarifs zu zahlenden Kommissionsgebühren zu erheben.

Il. Einzelne Akte its , re Gerichtsbarkeit. 1

A. Für die Aufnahme und Ausfertigung aller einseitigen Erklärungen, aller Akte, in welchen nur von Seiten ein er Partei die Uebernahme von Verbindlichkeiten ausgesprochen wird, ohne Unterschied, ob solche Erklärungen nur von einzelnen Personen oder mehreren als Theilnehmern abgegeben werden, und ob die dem anderen Theile gemachten Zugeständnisse in dem- selben Akte acceptirt sind, oder nicht, für die Aufnahme von Verklarungen in Schifffahrts⸗Angelegenheiten, für die Aufnahme von Protesten, sowie über · haupt für alle Akte und die auf Grund derselben zu ertheilenden Ausferti. gungen oder Atteste, insofern nicht für einzelne besondere Bestimmungen ge— troffen sind, ist zu erheben: .

1) von dem Betrage bis zu 100 Thlrn. einschließlich von je

25 Thlrn

em Mehrbetrage bis 200 Thlr. von je 50 Thlrn. ... ö 500 » von je 100 Thlrn. .. ' x 1000 Thlr. zusätzlich 15 Sgr.; . x 5000 9 von je 1000 Thlrn. x J 10,000 Thlr. zusätzlich 1 Thlr.]; x x 20000 * zusätzlich 1 » bei Objekten über 20,0090 * zausäãtzlich noch 2 Thlr.,

.

jedoch bei Beträgen bis zu 1 Thlr. einschlleßlich nicht mehr als 25 Sgr.

und bei Beträgen bis 5 Thlr. t mehr als 5 Sgr.

Diese Sätze werden auch dann erhoben, wenn die Kontrahenten sich zu dem Inhalte eines schriftlich abgefaßten Vertrages bekennen, ohne Unter. schied, ob dieser ein einseitiger oder mehrseitiger und ob die Erklärung nur von dem einen oder von beiden * , erfolgt.

Für die bloße Recognition und Beglaubigung von Unterschriften, so⸗ wohl bei einseitigen, als mehrseitigen Geschäften, wird nur die Hälfte des Satzes §. 15 erhoben. 3 is

Wenn bei einem einseitigen Vertrage zugleich eine accessorische Verbind—

lichkeit eines Dritten, z. B. Bürgschaft, instrumentirt wird, so werden die

Sätze des §. 15 um die Hälfte ite hh

Für die Aufnahme und Aus fertigung solcher Verträge, in welchen zwei oder mehrere Personen gegenseitige Verbindlichkeiten übernehmen, wird das Doppelte der Sätze §. 15 erhoben.

Wenn diet Zustimmung einzelner Theilnehmer zu einer Erklärung in einem besonderen Akte erfolgt, so kommt nur die Hälfte der Sätze §. 15 zur Hebung.

Dasselbe gilt von den ergänzenden nachträglichen Erklärungen der Kon— trahenten, welche für sich kein besonderes Geschäft bilden.

Der volle Satz A. wird erhoben, wenn diese Erklärung vor einer ande⸗ ren Behörde erfolgt, oder wenn auf Antrag der Partei eine gerichtliche Auf, forderung zu der Erklärung vorhergegangen ist.

Für die Aufnahme und Aufbewahrung von letztwilligen Verordnungen und Erbverträgen werden die Sätze §. 15 doppelt, für die Annahme und Aufbewahrung verschlossen übergebener letztwilliger Dispositionen die Sätze des §. 15 einfach erhoben.

Für die Publication und Ausfertigung letztwilliger Dispositionen und Erbverträge werden die Sätze §. 15 besonders erhoben.

Für die bloße Zurücknahme und Zurückgabe letztwilliger Dispositionen wird die Hälfte dieses Satzes fahr en,

Für freiwillige Subhastationen wird der Satz §. 15 dreifach erhoben.

Für jede fortgesetzte Licitation wird der Satz §. 15. besonders erhoben.

Wenn die Subhastation vor Aufnahme der Taze wieder aufgehoben wird, so ist die Hälfte des Satzes §. 15, wenn dieselbe nach Aufnahme der Taxze, aber vor Abhaltung des Licitations⸗Termins aufgehoben wird, der Satz §. 15 einfach zu erheben.

Wenn in einem und demselben Verfahren mehrere Grundstücke zur frei⸗ willigen Subhastation gezogen werden, so sind die Sätze im Falle der Auf hebung des Verfahrens vor erfolgtem Zuschlage nach der zusammenzurech nenden Summe des Werths aller Grundstücke, anderenfalls aber für jeden Käufer nach dem zusammenzurechnenden Werthe der ihm zugeschlagenen Grundstücke besonders zu berechnen. Die Bestimmung des Werths erfolgt nach den im §. 10 aufgestellten Hen hen

Uebrigens treten für die Fälle der 5§. 15 bis 22 noch folgende allge— meine Bestimmungen ein:

1) Wenn die Aussertigungen, bei mehreren alle zusammengerechnet, in dem Falle der §§. 19 und 21 mehr als vier geschriebene Bogen, in den übrigen Fällen mehr als zwei Bogen ausmachen, so werden für jeden hinzukommenden auch nur angefangenen Bogen noch 5 Sgr. zusätzlich erhoben;

2) auch wenn auf die Ausfertigung einer Verhandlung verzichtet wird, kommen dennoch die vollen Sätze zur Anwendung;

.

3) wenn ein Akt auf den Antrag der Parteien oder wegen der Na tur des Geschäfts außerhalb der Gerichtsstelle, aber doch am Orte des Gerichts, oder in einer nicht über eine Viertelmeile betragenden Ent— fernung von demselben vorgenommen wird, so wird die Hälfte der gewöhnlichen Sätze zu §. 15 oder 19 bis zum höchsten Betrage von 3 Thalern zugesetzt; in dem Falle zu §. 21 für jeden solchen aus= wärtigen Termin die Hälfte des Satzes des §. 15, ebenfalls mit der Beschtänkung auf ein Mazimum von 3 Thalern. Kann das Geschäft nicht in einem Tage beendigt werden, z. B. bei weitläuftigen Inven— tarisationen oder Taxationen, so erfolgt der Zusatz für jeden Tag, welcher zur Aufnahme der Verhandlungen außerhalb der Gerichtsstelle erforderllch war, nach Maßgabe des auf die einzelnen Tage zu repar— tirenden Werths des Objektes, für jeden einzelnen Tag jedoch nicht höher als auf den Betrag von 2 Thalern.

III. n .

Für die bei Gelegenheit von Nachlaßregulirungen vorkommenden ge— richtlichen Auctionen, Subhastationen und Prozesse über einzelne Streitig- keiten werden die für diese Geschäfte bestimmten Sätze besonders erhoben.

25

Für das gesammte Erbeslegitimations ⸗Verfahren werden erhoben: a) von dem Betrage bis 100 Thlr. von je 20 Thlrn. «... 7 Sgr. b) Y » Mehrbetrage bis 200 Thlr., von je 50 Thlin. Z . * * PI 1000 * v x , 73 * x 99 2 R . k v 20/000 * k .. f5 bei Objekten über 20,900 Thlr. zusätzlich noch , st die Erbeslegitimation durch Testament oder Erbvertrag vollständig geführt, so fällt dieser Kostenansatz fort.

Wenn die Erbeslegitimation mit Geschäften verbunden ist, für welche auf Grund des §. 26 oder 27 dieses Tarifs oder beider Paragraphen Kosten erhoben werden, so sind die vorstehenden Sätze nur zu einem Drittheil zum Ansatze zu bringen. Erreicht alsdann der Gesammtkostenbetrag den Satz für das einfache Erbeslegitimations Verfahren nicht, so ist er insoweit zu erhöhen.

§. 26.

Für folgende Geschäfte: ) für die Ermittelung und Feststellung der Nachlaßmasse, 7) für die Sicherstellung oder Aufbewahrung des Nachlasses sind zu er—Q heben und zwar für jede dieser beiden Gattungen besonders: a) von dem Betrage bis 100 Thlr., von je 10 Thlrn b 2 Mehrbetrage bis 2090 Thlr., von je 20 Thlrn. . 9 xv 1000 2 1 50 , ? ÿIx 5000 9 ö J von je 500 Ser 7. Für die Erbtheilung sind zu erheben: a) von dem Betrage bis 100 Thlr., von je 10 Thlrn b) y » Mehrbetrage bis 200 Thlr., von je 20 Thlrn. C v 9 X * * * d v * * 5000 * * x von je 500 * 17 *

) ) ) 9) Wenn das eingeleitete Erbtheilungsverfahren durch Zurücknahme des

Antrages beendigt oder so weit dasselbe nicht durch Rezeß abgeschlossen wird, kommt von den vorstehenden Sätzen 53 2) nur die Hälfte zum Ansatz. 2

Ist mit einer Nachlaß. Regulirung eine Verwaltung des Nachlasses

unter spezieller Leitung und Kontrole des Gerichts verbunden, so sind die

nach §. 33 sub a. dieses Tarifs zu berechnenden Beträge zu erheben. Ist mit dieser Verwaltung zugleich eine Sequestration oder Administra— tion von Grundstücken, Handlungen oder Fabriken verbunden, so werden dafür, ausschließlich der Remuneration des Sequesters oder Administrators, von dem Betrage der Revenüen des Grundstücks ohne Abzug der daraus zu leistenden Zahlungen noch besonders berechnet: . a) von dem Betrage bis zu 1000 Thlrn. von je 10 Thlrn * Thlr. 75 Sgr., b) von dem Mehrbetrage bis zu 2000 Thlrn. von je 100 Thlrn 1 v 75 Y ) von dem Mehrbetrage von je 100 Thlrn 1611 w Dabei wird das angefangene gohh für ein volles gerechnet.

Betragen die Ausfertigungen des Erbrezesses mehrere Ausfertigungen oder Auszüge daraus zusammengerechnet mehr als acht Bogen, fo wer— den für jeden angefangenen Bogen aer fünf Silbergroschen zugesetzt.

Die vorstehend bestimmten Tarifsätze (5§. 25 28) werden in allen a von dem Betrage der Aktivmasse ohne Abzug der Schulden be— rechnet.

Werden nur einzelne Theile der Nachlaßmasse von den in den §5. 26 27, 28 erwähnten Gattungen von Geschäften ir so findet eine, der Kosten nur in Ansehung des berührten Theiles statt.

IV. Vormundschaften, Kuratelen und andere Fälle einer

Vermögensverwaltung.

Für die Bestellung von Kuratoren zur Wahrnehmung einzelner Ge— schäfte und deren etwaige Beaufsichtigung und Bestätigung, namentlich bei Ernennung von Litiskuratoren, Kuratoren behufs Auseinandersetzung der Kinder mit, ihrem Vater, bei Stiftungen u. . w. werden die 8. 15 be— stimmten Sätze erhoben. Diese Sätze können jedoch nur insoweit zum An— satz gebracht werden, als nicht rücksichtlich der Personen, in deren Interesse der Kurator bestellt wird, eine nach den folgenden Bestimmungen zu Faxirende Vormundschaft oder Kuratel eingeleitet oder einzuleiten ist.

In anderen Kuratel , und Vormundschaftssachen sind zu erheben von dem Kapitalbetrage des Vermögens der Pflegebefohl i .. dr weren g Pflegebefohlenen, insofern dasselbe 1) von dem Betrage bis zu 100 Thlrn. von je 10 Thlrn. . . 3 Sgr. ) * Mehrbetrage bis zu 200 Thlrn. von je 50 Thlrn. 74 3 9 Y Y , 2 160 * k y von je 100 y

§. 33.

Außerdem sind zu erheben:

von den jährlichen Revenüen desjenigen Vermögens, dessen Verwal—

tung unter spezieller Leitung und Kontrolle der Vormundschafts-Be—

örde steht:

5 . oder Vormundschaften über Abwesende und Ver⸗ schwender, sowie bei solchen, welche aus einem andern Grunde als dem einer erheblichen Gemüthsschwäche oder wegen Taub⸗ stummheit, über die Zeit der erlangten Großjährigkeit hinaus, auf Anordnung eines Dritten fortgesetzt werden, von diesem Zeit- punkte ab:

1) von dem Revenüenbetrage bis zu 100 Thlrn. von jedem Thaler * Sgr. von dem Mehrbetrage bis zu 200 Thlrn. von je . e 1

3) von dem Mehrbetrage bis zu 500 Thlrn. von je 50 Thlrn. .

4) von dem Mehrbetrage von je 100 Thlrn .

b) bei Vormundschaften über minderjährige, taubstumme, geistes⸗ schwache oder geisteskranke Personen die Hälfte dieser Sätze.

Dabei werden statt spezieller Berechnung die jährlichen Revenüen zu

drei Prozent des betreffenden Kapitalvermögens nach Abzug der Schulden angenommen und das angefangene Kalenderjahr sowohl beim Anfange als auch am Ende der Vormundschaft ihn n, gerechnet.

Außer vorstehenden Kostenbeträgen und den etwa entstehenden baaren

Auslagen und Kalkulaturgebühren dürfen keine Kosten angesetzt werden für fi richter verwiesenen strafbaren Handlun

alle diejenigen Verhandlungen und Verfügungen der Vormundschafts ⸗Be—

hörde, welche dieselbe als solche behufs Ermittelung, Sicherstellung, Ausein⸗ andersetzung und Verwaltung oder Beaufsichtigung desjenigen Vermögens eines angebrachten Restitutionsgesuchs oder Einspruchs, insofern nicht auf

vornimmt oder erläßt, welches dem Pflegebefohlenen zur Zeit der Einleitung der Vormundschaft oder Kuratel gchoͤtz §. 35.

Bei der Regulirung eines später angefallenen Nachlasses oder der Fort setzung einer schon vor Eintritt des Falles der Bevormundung oder Kuratel eingeleiteten Regulirung, so wie bei Auseinandersetzungen zwischen Kindern und ihrem zar ferneren Ehe schreitenden Vater, kommen die sub III. (88. 24 bis 30) bestimmten Kosten zum Ansatz; für die vormundschaftlichen Prü— fungen und Anordnungen werden außer den etwa nach der Bestimmung des §. 31 zu erhebenden keine . Kosten angesetzt.

Konkurriren bei einzelnen Geschäften, für welche nach vorstehenden Be— stimmungen den Pflegebefohlenen außer den in den §§. 32 und 33 be— stimmten keine besondere Kosten angesetzt werden dürfen, nicht bevormundete Personen, so müssen diese die für solche Geschäfte in anderen Fällen be— stimmten Kosten nach dem , . Antheils tragen.

Die nach den §§. 35 und 36 bei Auseinandersetzungen zwischen Kin

dern und Eltern zum Ansatz kommenden Kosten richten sich nach dem Be— trage des eigentlichen Nachlasses vergleiche 55. 3543 und 638 Tit. I. Th. II. des Allg. Landrechts, welcher zwischen den Erben zu reguliren, zu vertheilen, oder sicherzustellen ist. Die nicht als Erben bei der Ausein- andersetzung konkurrirenden Interessenten haben für die sie dabei betreffenden Geschäste die Kosten nach den Tarifsätzen der §§. 15 ff. besonders zu tragen. ä,, , Kosten in n, , n a eh.

In allen Untersuchungssachen giebt die rechtskräftige Entscheidung den Maaßstab für die Höhe des Ansatzes der Gerichtskosten und zwar auch für die vorhergehenden Instanzen.

Wenn neben einer Freiheitsstrafe zugleich auf Geldbuße erkannt ist, so wird behufs des Kostenanfatzes die der letzteren eventuell substituirte Freiheits . strafe der außerdem erkannten hinzugerechnet. . .

Ist nur auf Geldbuße und eventuell dafür eintretende Freiheitsstrafe erkannt, so wird der Kostenansatz ,, Höhe der ersteren bestimmt.

Wenn eine Untersuchung gegen mehrere Angeschuldigte gerichtet ist, so ist der bestimmte Tarifsatz von jedem zu einer Strafe Verurtheilten beson ders und nach Maaßgabe der gegen ihn erkannten Strafe zu erheben.

Rur für die außer den tarifmäßigen Kostensätzen noch zum Ansatze kommenden, in dem fechsten Abschnitte dieses Tarifs verzeichneten Nebenkosten haften alle in derselben Untersuchung verurtheilten Personen solidarisch, wenn nicht in dem Erkenntnisse für einen oder mehrere oder alle Verurtheilte etwas Anderes festgesetzt wird. Diese solidarische Verbindlichkeit erstreckt sich nicht auf die jedem einzelnen Angeschuldigten oder Veruttheilten treffenden De—⸗ tentions⸗, Verpflegungs⸗ und Transportkosten.

1) In Untersuchungssachen wegen Uebertretungen und der nach Art. XX. des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuche zur Kompetenz der Polizei richter verwiesenen strafbaren Handlungen werden, wenn es zur mündlichen Verhandlung nicht gekommen, vielmehr die Strafe durch erlassenes Mandat definitiv festgestellt worden ist, erhoben:

a) sofern die Strafe nicht über 2 Thaler oder dreitä⸗ giges Gefängniß beträgt b) sofern die Strafe höher ist, jedoch 5 Thaler oder einwöchentliches Gefängniß nicht uͤbersteigt ... ; e) sofern die Strafe höher ist, jedoch 10 Thaler oder vierzehntägiges Gefängniß nicht übersteigt d) sofern die Strafe höher ist, jedoch 20 Thaler oder pierwoͤchentliches Gefängniß nicht übersteigt e) sofern die Strafe höher ist, jedoch 50 Thaler oder „sechswöchentliches Gefängniß nicht übersteigt , Sgr. k) sofern die Strafe höher ist Thlr. Sgr.

2) Wird gegen das Mandat Einspruch erhoben, und dieser durch Er— kenntniß zuräckgewiesen (Art. 126 des Gesetzes vom 3. Mai 1852), so ist für das ganze Verfahren das ö der vorstehenden Sätze zu erheben.

1 Thlr.

A. In den übrigen Untersuchungen kommen zum Ansatze: I) wenn die erkannte Strafe nicht über 2 Thaler oder drei tägige Freiheitsentziehung beträgt

jedoch mit der Maßgabe, daß, wenn die Strafe blos in Geldbuße besteht, die zu erhebenden Kosten den Be- trag der Strafe nicht übersteigen dürfen; wenn die Strafe höher ist, jedoch 5 Thaler oder Frei⸗ heitsentziehung von einer Woche nicht übersteigt wenn die Strafe höher ist, jedoch 19 Thalzr oder Frei- heitsentziehung von vierzehn Tagen nicht übersteigt wenn die Strafe höher ist, jedoch 20 Thaler oder Frei⸗ heitsentziehung von vier Wochen nicht übersteigt wenn die Strafe hoher ist, jedoch 50 Thaler oder Frei heitsentziehung von sechs Wochen nicht übersteigt wenn die Strafe höher ist, jedoch 100 Thaler oder Frei- beitsentziehung von drei Monaten nicht übersteigt wenn die Strafe höher ist, jedoch 200 Thaler oder Frei- heitsentziehung von sechs Monaten nicht übersteigt wenn die Strafe höher ist, jedoch 300 Thaler oder Frei heitsentziehung von einem Jahre nicht übersteigt wenn die Strafe höher ist, jedoch 500 Thaler oder Frei⸗ heitsentziehung von zwei Jahren nicht übersteigt wenn die Strafe höher ist, jedoch 1000 Thaler oder Freiheitsentziehung von drei Jahren nicht übersteigt ... wenn die Strafe in einer noch höheren Geldbuße oder Freiheitsentziehung besteht, letzte aber zehn Jahre nicht übersteigt 12) wenn auf eine schwerere Strafe erkannt ist B. In Untersuchungen wegen der nach Art. XX. des Ein- führungsgesetzes zum Strafgesetzbuche zur Kompetenz der Polizei⸗ s h 9 ist der höchste Kostensatz 15 Thlr. 42. Für die einfache Zurückweisung eines angemeldeten Rechtsmittels, oder

2 Thlr. 3 Thlr. 6 Thlr. 9 Thlr. 15 Thlr. 20 Thlr. 25 Thlr. 30 Thlr. 10 Thlr.

166 Thlr.

eingelegte Beschwerde die Zulassung angeordnet wird, ingleichen bei er folgter Zurücknahme eines Rechtsmittels, nachdem aus Veranlassung dessel-

ben der Richter erster Instanz bereits verfügt hat, werden erhoben: 1) in den Fällen des §. 40 5 Sgr.

2) in den Fällen des §. 41:

a) unter 1 bis 5 10 Sgr. 20 Sgr. 1 Thlr. Sgr.

.

e) 9 und 10

4 2 Thlr. Sgr.

S. 43. Für einen durch Schuld der Parteien oder Zeugen vereitelten Termin werden von dem schuldigen Theile besonders erhoben, in den Fällen des §. 40, wenn der Termin angestanden hat: a) vor dem Konsul 15 Sgr. b) vor dem gin fte ger it n, HJ w

Wird das Restitutionsgesuch zugelassen, so wird für die neuen Ver— handlungen nach denselben Bestimmungen, welche für das erste Verfahren gelten, üiquidirt. Erfolgt auf Grund derselben eine Freisprechung, so sind dem Freigesprochenen die etwa für das erste Verfahren von ihm erhobenen Kosten und baaren Auslagen zu Hanz

45.

Bei einer Leichenbesichtigung werden, wenn sich keine Spuren einer durch die Schuld eines Dritten erfolgten Tödtung ergeben, nur die baaren Auslagen aus dem Nachlasse des ö erhoben.

Detentions«, Verpflegungs⸗ und Transportkosten sind nach den besonde—⸗ ren dafür gegebenen Bestimmungen zu berechnen.

iert n,,, Be sondere Kosten ,, e

In allen Fällen, in welchen auf Ersuchen einer nicht preußischen Be⸗ horde oder auf Ansuchen einer der Gerichtsbarkeit des Konsuls unterworfe⸗ nen Person in Rechtsangelegenheiten, welche vor fremden Gerichten anhän gig sind, ein gerichtliches Geschäft besorgt werden muß, sind folgende Be— stimmungen maßgebend:

1) Insoweit fuͤr das Geschäft ein Tarifsatz zu erheben ist, wird dieser don der schuldigen Partei oder der requirirenden Behörde erfordert. 2) In jedem Falle werden alle baaren Auslagen in Rechnung gestellt. 3) Ist für das Geschäft im Tarif keine Bestimmung, so ist zu erheben: aj für die Uebermittelung oder Behändigung eines Schriftstücks die Hälfte des im §. 1 bestimmten Satzes; b) wenn eine richterliche Verfügung oder irgend eine grichtliche Ver = handlung, oder ein sonstiges Geschäft nachgesucht ist, der volle Satz (§. 1); im Falle jedoch mehrere Verhandlungen nothwendig sind, fr jede folgende die Hälfte dieses Satzes. 4 Erhellet aus dem Anschreiben der Werth des Gegenstandes nicht, so entscheidet lediglich das richterliche Ermessen darüber. 5) Die allgemeinen Bestimmungen wegen der Kostenfreiheit kommen auch hierbei zur Anwendung. Fünfter Abschnitt. Civilstands Akte nach Maßgabe der Verordnungen vom 30. März und 23. Juli 1847 . S. 125 und 263). §. 48.

Es werden erhoben: 1) für ein Attest über eine Geburt, eine Heirath oder einen Sterbefall 2) für ein Attest über ein Aufgebot... . Sechster Abschnitt. Von den in gewissen Fall ige rn nn, Nebenkosten.

10 Sgr. 5 Sgr.

Außer den, in den vorhergehenden Abschnitten bestimmten Sätzen kön⸗ nen für das gerichtliche Verfahren oder einzelne Theile desselben nur in folgenden Fällen noch besondere i,. oder Kosten erhoben werden:

A. Für Geschäfte außerhalb des Ortes, an welchem das Gericht seinen Sitz hat, in einer Entfernung von mehr als einer Viertelmeile, die dadurch entstehenden Reisekosten und Diäten der Beamten in den an dieselben zu zahlenden Beträgen. i