An 86 erhalten, 1) der Richter: . a. . das Geschäft einschließlich der Reise in einem Tage vollendet wird . p. bei Geschäften, welche eine längere Abwesenheit erfordern, täglich * ) der kommittirte Aktuar oder derjenige Beamte, welcher mit dessen Functionen beauftragt ist, täglich 1 Thlr. An Reisekosten erhalten für jede Viertelmeile: ) der Richter * 3) der Aktuar oder Protokollführer ? Die Reisekosten werden für die Hinreise und für die Rückreise besonders
berechnet. Die erste angefangene Meile wird für eine volle Meile, bei größeren Entfernungen sede angefangene Viertelmeile für eine volle Meile
erechnet. ; 9 Für die auf Verlangen der Parteien außerhalb des Gerichts lokals und innerhalb des Ümkreises von æ Meile auf⸗ oder angenommenen letzt- willigen Dispositionen, die an die Beamten zu zahlenden Kommissions gebühren.
An Kommissionsgebühren erhalten: I) der Richter 2) der Protokollführer
In allen Fällen, in welchen einer Partei auf deren Antrag Abschriften oder Ausfertigungen aus Prozeßakten — nach Beendigung der Instanz — oder von anderen Verhandlungen oder Dokumenten, deren Mittheilung
161415 Sgr. 2 Thlr.
1 Thlr. 15 Sgr.
nicht mehr durch den gewöhnlichen Geschaͤftsgang bedingt ist, und auch ohne
Antrag nothwendig erfolgen mußte, mitgetheilt werden, sind dafür zu er heben für jeden auch nur angefangenen Bogen 25 Sgr. bei einfachen Ab schriften, und der doppelte Betrag bei beglaubiglen Abschriften und Aus
ertigungen. fertigung 3. 8
ür einen durch Schuld der Parteien vereitelten Termin werden in ue , die im 5. 43 bestimmten, in allen anderen Fällen die im §. 1 bestimmten Sätze von dem schuldigen Theile besonders erhoben.
§. 53. .
Für die gerichtlichen Kalkulaturgeschäfte wird nach Maßgabe der Schwie rigleit und Brauchbarkeit der angefertigten Arbeit und der Höhe des Objekts sür jede Stunde, welche einschließlich der etwa gefertigten Schreibarbeit auf bie Arbeit zu verwenden war, nach der Festsetzung des Richters 3 bis 10 Sgr. erhoben, wobei, wenn zu verschiedenen Zeiten daran gearbeitet ist, die Zeit zusammengerechnet, im Uebrigen aber die angefangene Stunde für voll ge—
rechnet wird. ch §. 54.
Bei Abhaltung von Auctionen ist die Taxe für Auctions · Aommissarien vom 21. Juni 1845 (Just. Minist. Bl. S. 129), unter Wegfall der beiden Schlußbestimmungen derselben, zur Anwendung zu bringen.
Die hiernach zu erhebenden Beträge fließen, wenn die Auction durch einen besoldeten Beamten besorgt ist, zur Staats kasse.
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Die Gebühren der Zeugen . Sachverständigen werden in jedem ein. zelnen Falle unter Berücksichtigung der Umstände des Falles gerichtlich fest · gesetzt; sie sind in dem festgesetzten Betrage zu erstatten, ingleichen sind zu erstatten die gezahlten Insertionskosten, die Portobeträge und andere baare Auslagen, darunter diejenigen Kosten, die in Folge von Requisitionen an nicht preußische Behörden gezahlt werden müssen.
Schlußbemerkung.
In Ansehung der Berechnung, Ermittelung und Feststellung des für die Kostenliquidatlon maßgebenden Werths dienen folgende Grundsätze zur
Richtschnur:
Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Mai 1854 — Ges. Samml. von
1851 S. 622 und von 1854 S. 273)
J. Bei Berechnung des Werths des Objektes ist im Allgemeinen zu beachten:
1 n Werth des Gegenstandes eines Rechtsstreits wird durch den Kapitalswerth desselben und die rückständigen Nutzungen Zinsen und Früchte bestimmt, soweit der ursprüngliche oder im Laufe der ersten Instanz veränderte Klageantrag darauf gerichtet ist, oder die Nutzungen, Zinsen und Früchte von Amtswegen zuerkannt werden müssen.
. Zeitpunkt, bis zu welchem die rückständigen Nutzungen, Zinsen und Früchte zu berechnen sind, wird durch den Tag der Ein ⸗ reichung der Klage und, wenn eine Vervollständigung derselben verfügt worden! durch den Tag der Einreichung der vervollstän digten Klage bestimmt.
Dagegen bleiben von der Berechnung ausgeschlossen: a) die Nutzungen, Zinsen und Früchte, welche erst während des Prozesses aufgelaufen oder entstanden sind; b) die während des Prozesses entstandenen Schäden und Kosten, so wie alle im Werthe des streitigen Gegenstandes eingetrete⸗ nen Veränderungen. Bei Einlegung eines Rechtsmittels wird außerdem von der Berechnung ausgeschlossen, was in dilesem Zeitpunkt unter den prozeßführenden Parteien nicht mehr streitig ist. Die Berechnung wird in preußischem Silbergelde angelegt. Dabei werden 10 Thaler in preußischem Golde fuͤr 11 Thaler 10 Sgr. in Silbergelde angenommen. Bei wiedertehrenden, immerwährenden Nutzungen wird der fünf · undzwanzigfache, bei Nutzungen, deren künftiger Wegfall gewiß, deren Dauer aber unbestimmt ist, der zwölf und einhalbfache Be— trag einer Jahresleistung als deren Kapitalswerth angenommen.
Auf eine bestimmte Zeit eingeschränkte periodische Nutzungen werden für die ganze Zeit ihrer Dauer zusammengerechnet, jedoch nur soweit, daß der Kapitalswerth der immerwährenden Nutzungen niemals überschritten werden darf.
Rückstände periodischer , . werden jederzeit zusammen⸗ gerechnet. Sie treten dem Kapi alswerthe hinzu, wenn die Nutzun⸗ gen selbst mit den Rückständen Gegenstand des Prozesses sind.
Veraleiche §5. 14 und 12 des Gesetzes vom 19. Mai 1851 und
5
In Rücksicht auf solche Gegenstände, die keiner Schätzung nach Gelde fäbig sind:
a) Der Kostenansatz erfolgt in der Regel wie bei Gegenständen, die einen Werth von 400 Thalern haben, bei wichtigeren An. gelegenheiten, wie bei Gegenständen von 1000 bis 5000 Thlrn. und bei unbedeutenden Angelegenheiten, wie bei 60 bis 100 Thalern Werth, nach dem Ermessen des Gerichts.
Wenn mit einem unschätzbaren Anspruch ein daraus herge— selteter, in Gelde zu schätzender Anspruch 63. B. auf bestimmte Alimente) verbunden ist, so ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend. Die Kosten in Injuriensachen sind: wenn diesesben vor dem Kollegium (RKonsulargericht, ver. handelt und entschieden werden, wie bei einem Objekte im Werthe von 400 oder 10909 Thalern, wenn die Verhandlung und Entscheidung vor dem Einzel⸗ richter (dem Konsul allein) erfolgt ist, wie bei einem Gegenstande im Werthe von 60 oder 100 Thalern anzusetzen.
)Grundgerechtigkeiten, welche auf bestimmte Nutzungen gerichtet sind (ÄAllgem. Landrecht Th. J. Tit. 22 6§. 80 ff.), werden nicht zu den unschätzbaren Objekten gerechnet, ihr Werth wird durch den Betrag der zu veranschlagenden Nutzungen oder durch den Rachtheil bestimmt, welchen die Belastung für das dienende Grundstück hat. Wenn sich für das herrschende Grundstück ein anderer Werth, als für das dienende ergiebt, so ist der höhere maßgebend.
Wenn bei anderen Grundgerechtigkeiten weder das herrschende, noch das dienende Grundstück einen nach den Bestimmungen sub 2. beim Kostenansatze zum Maßstab zu nehmenden Werth erreicht, so ist der Werth desjenigen Grundstücks, welches den höchsten Werth hat, maßgebend.
f) In allen Fällen kommt aber auch bei geringfügigen Grund gerechtigkeiten und Servituten mindestens der bei Gegenstän den, die über 50 Thlr. werth find, nach dem Tarif anzu ˖ setzende Kostenbetrag zum Ansatz.
g) In Pacht und Miethsprozessen ist, wenn der Streit die Auf⸗ hebung oder Fortsetzung des Pacht- oder Miethsverhältnisses betrifft, der einjährige Pacht- oder Miethsbetrag, falls aber dieser den Betrag der Miethe oder Pacht für den Zeitraum, für welchen der Vertrag nach der Behauptung des einen oder des anderen Theils noch dauern soll, übersteigt, der letztere Betrag als Werth des Streitgegenstandes anzunehmen.
Der Werth des Gegenstandes jeder anderen Rechtsangelegenheit
wird in analoger Anwendung dieser Grundsätze (1 bis 4) berech.
net. Bei Akten freiwilliger Gerichtsbarkeit (Abfchnitt II. Nr. II. des obigen Tarifs) sind jedoch 10 Thlr. in preußischem Golde nicht für 11 Thlr. 10 Sgr. in Silbergelde, vielmehr nur für 11 Thlr. und wiederkehrende, immerwährende Nutzungen nicht zum fünf- undzwanzigfachen, sondern nur zum zwanzigfachen Betrage einer Jahresleistung als deren Kapitalswerth anzunehmen.
Die Ermittelung und Fesistellung des Wertbs erfolgt in allen Fällen
durch den Richter unter folgenden näheren Bestimmungen: 1) Mit jeder Klage und Widerklage muß die Angabe des Werths des
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Streitgegenstandes, wenn dieser nicht in einer in sich bestimmten
Geldforderung besteht, verbunden werden. Wenn der Gegentheil dieser Angabe nicht in der zur Beantwoͤr— tung der Klage gestatteten Frist widerspricht, so bleibt dieselbe ohne spätere Zulassung des Beweises eines höheren oder minderen Werths für den Änsatz der Kosten maßgebend.
Einigen im Falle des Widerspruchs die Parteien sich bei der fol— genden Verhandlung vor dem Richter nicht, so ist, wenn die Sache noch in erster Instanz schwebt, die etwa nothwendige Aufnahme des Beweises fofort zu veranlassen, und danach der Werth durch eine Resolution festzustellen. Wenn die Sache nicht mehr in erster Instanz schwebt, so erfolgt die Ermittelung und Feststellung durch den Richter der höheren Instanz.
Wird über den strestigen Werth Beweis angetreten so ist die Veranschlagung nach den allgemeinen Vorschriften über Ausnahme gerichtlicher Taxen zu veranlassen. Auf den außerordentlichen Werth ist bei der Abschätßung nur dann Rücksicht zu nehmen, wenn der—
selbe Gegenstand des Streits ist.
c Gegen die Resolution des Richters erster Instanz, in welcher zu—
gleich über die Kosten der etwa stattgehabten Ermittelung zu ent— scheiden, findet der Rekurs an die vorgesetzte Instanz unter den.
selben Bedingungen, wie gegen Entscheidungen im Bagatell⸗Pro⸗ zesse statt.
5) Fehlt die erforderliche Angabe des Werths in der Klage oder in
der eigentlichen Widerklage, so ist deren Vervollständigung in der Regel vor der Einleitung anzuordnen. In allen anderen Fällen aber ist die mangelnde Erklärung von dem Richter nachträglich zu erfordern, und wenn diese in der zu bestimmenden Frist nicht er⸗ folgt, die Ermittelung unter Zuziehung der Parteien, soweit die selben dabei betheiligt sind, durch Vernehmung von Sachverständi⸗ gen, oder auf sonst geeignete Weise zu veranlassen.
6) Bei unschätzbaren Gegenständen tritt lediglich des Arbitrium des
Richters nach Abschnitt JI. Nr. 4 vorstehend ein.
Y In allen Fällen, in welchen die Feststellung des Werths nicht
von Bodelschwingh.
auf einer Ermittelung oder auf dem Arbitrium des Richters, son— dern blos auf einer Angabe der Parteien berubt, bleibt dem Richter äberlassen, behufs Rachweisung eines höheren, bei An. setzung der Kosten zum Grunde zu legenden Werthes eine nähere Ermittelung zu veranlassen.
Berlin, den 24. Oktober 1865.
Der Justizminister. Graf zur Lippe. Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. Im Auftrage: von Philipsborn.
Der Finanzminister.
Das Abonnement beträgt: 1 Thlr. sür das bierteljahr in allen Theilen der Monarchie ohne Preis Erhöhung.
C —— —
Staat
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Anzeiger.
—
. 9 I
269.
Berlin, Mittwoch den 15. November
1865.
Ze. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem General ⸗Kriegs.Zahlmeister, Geheimen Kriegsrath Wilcke, Rendanten der General ⸗Militair ⸗ Kasse, den Rothen Adler ⸗ Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub, dem Hof ⸗Baurath Adolph Lohse zu Berlin, dem Kreis⸗Steuer⸗Einnehmer, Rechnungsrath Lehmann zu Schroda, dem Kreis. Secretair Torg es zu Belzig, im Kreise Zauch⸗ Belzig, und dem Stadtrath und Rathszimmermeister Boettcher zu Brandenburg a. H. den Rothen Adler - Orden vierter Klasse, dem ersten Prediger an der Louisenstadt- Kirche zu Berlin, Superinten · denten a. D. Hetzel, den Königlichen Kronen Orden dritter Klasse, dem katholischen Lehrer Froeleken zu Verne im Kreise Büren und dem Schöppen Gottlieb Pietrzyck zu Neuendorf im Kreise Lyck das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie dem Dr. med. Max Frick zu Tangermünde im Kreise Stendal, dem Sergeanten Mentzel vom 2. Schlesischen Grenadier Regiment Nr. 11, dem Buhnenmeister Friedrich Ufer zu Wahrenberg im Kreise Osterburg, dem Brücken wärter Eduard Bresser zu Duisburg und dem Wirthschafts lehrling Wilhelm Dalmer zu Granskevitz auf Rügen die Ret⸗ tungs ⸗ Medaille am Bande zu verleihen;
Den Militair-Intendanten Sulzer vom 5. Armer ⸗Corps zum 8. Armee ⸗ Corps zu versetzen;
Den Wirklichen Geheimen Kriegs ⸗Rath Ritter vom Kriegs- Ministerium zum Militair-⸗Intendanten des 5. Armee ⸗Corps zu er- nennen; und
Dem Wirklichen Geheimen Kriegs-Rath Krienes, Abtheilungs⸗
Chef im Kriegs-⸗Ministerium, die Stelle eines Mitgliedes des Direk-
toriums des Potsdamschen großen Militair-⸗Waisenhauses zu über ˖
tragen
Den Kreisgerichts ⸗Direktor Cramer zu Bütow in gleicher
Eigenschaft an das Kreisgericht in Grünberg zu versetzen; so wie
Den Landrath a. D. und Kreis ⸗Deputirten Dr. von Cottenet auf Braunau, unter Verleihung des Charakters als Geheimer Regierungs⸗Rath, zum Landrathe des Kreises Löwenberg, im Regierungsbezirke Liegnitz, zu ernennen.
Berlin, den 14. November 1865.
Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin Gemahlin Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Friedrich Karl von Preüßen ist heute Morgen 8 Uhr 30 Minuten zur Freude Seiner Masjestät des Königs, Ihrer Majestät der Königin und des ganzen Königlichen Hauses im hiesigen Königlichen Schlosse von einem Prinzen glücklich entbunden worden. Dies erfreuliche Ereigniß wurde den sies gn Einwohnern durch Lösung der üblichen Kanonenschüsse bekannt gemacht.
Die hohe Wöchnerin, sowie der neugeborne 6 be⸗ finden Sich in bestem Wohlsein.
Der Königliche Hof legt heute die Trauer auf drei Tage sür Se. . den Prinzen Georg Bernhard von Anhalt an. erlin, den 14. November 1865.
Das Ober⸗Ceremonienmeister Amt.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Der Lehrer Carl Hoffmann ist zum Provinzial - Gewerbe . schullehrer ernannt und an der Provinzial ˖ Gewerbeschule zu Schweid⸗ nitz angestellt worden.
Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Genehmigung der unter der Firma - Actien Gesellschaft für Gasbeleuchtung zu Soest« mit dem Sitze zu Soest, im Regierungs⸗ Bezirke Arnsberg, errichteten Actiengesellschaft.
Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 24. Oktober 1865 die Errichtung einer Actiengesellschaft unter der Firma. Aectien ˖ Gesellschaft für ö u Soest- mit dem Sitze z Soest, so wie deren Stammt om 25. Juli 1865, letzteres mif der Maßgabe, daß im 5. 86 des Statuts an Stelle der Jahres ⸗ zahl 1865 die Zahl 1866 zu treten hat, zu genehmigen geruht. Der Allerhöchste Erlaß nebst dem Statute wird durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg bekannt gemacht werden.
Berlin, den 10. November 1865.
Der Minister für Handel, Gewerbe Der und öffentliche Arbeiten. Minister des Innern. Graf von Itzenplitz. Graf zu Eulenburg.
Finanz⸗Ministerium.
Dem Kanzlei ⸗Sekretair Schimoneck ist die Registrator⸗= und Journalistenstelle bei der Allgemeinen Wittwen ˖ Verpflegungs ˖ Anstalt
—
verliehen worden.
Berlin, 14. November. Se. Majestät der König haben Aller- gnädigst geruht: dem Wirklichen Legations⸗Rath und vortragenden Rath im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten Jordan, die Erlaubniß zur Anlegung des Kommenthur-Kreuzes des Königlich württembergischen Kronen ⸗Ordens, des Comthur⸗Kreuzes des Groß herzoglich mecklenburgischen Ordens der Wendischen Krone, des Kom⸗ mandeurkreuzes zweiter Klasse des Großherzoglich Badenschen Ordens vom Zähringer Löwen und des Ritterkreuzes des Königlich Nieder- ländischen Löwen ⸗ Ordens zu ertheilen, welche ihm resp. von des Königs von Württemberg Majestät, des Großherzogs von Mecklen · burg ⸗ Schwerin Königliche Hoheit, des Großherzogs von Baden Königliche Hoheit und des Königs der Niederlande Majestãät verlie · hen worden sind.
N icht amtliches.
Preußen. Berlin, 14. November. Se. Majestät der König wurde heute früh durch die frohe Nachricht erfreut, daß Ihre Königliche Hoheit die Frau Prinzessin Friedrich Karl um I9 Uhr von cinem Prinzen glücklich entbunden worden sei. Se. König