1865 / 271 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Ober · Lausitz betreffenden Angelegenheiten durch die Bezirks -Direction zu Gör— litz, in den die Nieder⸗-Lausiß betreffenden Angelegenheiten durch die Bezirks . Direction zu Lübben, in den das gesammte Institut betreffenden Angelegen heiten durch die General -Direction repräsentirt und namentlich in Prozessen durch dieselbe vertreten. Seinen Gerichtsstand hat das Kredit - Institut in Angelegenheiten der General Direction und der Bezirks⸗Direction zu Görlitz bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Görlitz, in Sachen der Bezirks. Direction zu Lübben bei dem Königlichen ö zu Lübben.

Die öffentlichen Blätter, durch welche die Directionen die ihnen oblie—⸗

genden Bekanntmachungen zu erlassen haben, sind: a) der Königlich Preußische Staats- Anzeiger, und

b) die Amtsblätter der Königlichen Regierungen zu Liegnitz und zu Frank

furt a. d. O', und zwar eines derselben oder beide, je nachdem die

Bekauntmachungen einen oder beide Bezirke betreffen.

Geht eins dieser Blätter ein, so bestimmt die General ˖ Direction das⸗ jenige Blatt, welches an dessen Stelle treten soll, und ist dies in dem nicht eingegangenen Blatte zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Es versteht sich

übrigens von selbst, daß Bekanntmachungen noch außerdem, sofern es zweck ˖ mäßlg erachtet wird, anderen, namentlich den Kreisblättern, inserirt werden

können. 6668

Verfahren bei Nachsuchung und Ertheilung von ⸗— .

Jeder Eigenthümer von Grundstücken, welche innerhalb der im §. 5 bezeichneten Landestheile gelegen sind, kann, so weit er überhaupt Darlehne

zu kontrahiren und Verpfändungen vorzunehmen befugt ist, Pfandbriefe auf die betreffenden Grundstücke, insofern die auf Einem Hypothekenfolium ein

dert Thalern haben, ausfertigen lassen. . Der Antrag wird unter Vorlegung eines Hypothekenscheins pro ink or- matione und eines Attestes der Grundsteuerbehörde über die Höhe des Rein=

Gesetzes vom

stücken unter Vorlegung der bei der ständischen Feuerversicherungs · Gesell. schaft genommenen Police, an die . gerichtet.

§..9. Pfandbriefe werden bewilligt bei allen ländlichen Grundstücken bis zu des ermittelten Werthes; ländliche mit Gebäuden versehene Grundstücke, die

gleich zu achten. Fabriken zu erachten sind, sind von . ausgeschlossen. 3

Der Werth der zu beleihenden ländlichen oder ihnen gleich zu achtenden durch den fünf und zwanzigfachen, des nach dem Gesetz vom 21. Mai 1861 ermittelten Soweit eine Reinertragsermittelung nicht stattge. funden haͤt, bildet der 2B5fache Betrag der auf das zu beleihende Grundstück fallenden, nach Verhältniß der darauf repartirten Grundsteuer zu berechnen. betreffenden Gemarkung den Beleihungs⸗

Grundstücke (25fachen) Betrag Reinertrages derselben.

wird bestimmt

den Quote des Reinertrages der werth desselben.

Bei denjenigen städtischen Grundstücken, welche den ländlichen nicht gleich zu achten sind, wird der Betrag, zu welchem die Gebäude gegen Feuersgefahr Bei städtischen Grundstücken,

versichert sind, als Beleihungswerth angesehen. zu welchen ländliche gehören, werden beide Werthe zusammengerechnet.

geprüft und richtig befunden ist, wird dem Schuldner ein gleich hober Be. trag in Lausitzer Pfandbriefen ausgefertigt und nebst Zins Coupons und Talons ausgeantwortet.

zu 100 und 20 Thalern zu fordern.

ertrages des zu bepfandbriefenden Grundstücks, wie solcher auf Grund des mung darüber, welche Gattungen von diesen Apoints zu gewähren sind.

21. Mai 1861 festgestellt ist, so wie bei städtischen Grund

in Gemäßheit der Bestimmungen des Statuts, unterwirft ;

k) die Verpflichtung übernimmt, die auf dem beliehenen städtischen Grund. stücke befindlichen Gebäude während der Dauer der Beleihung min. destens in gleicher Höhe, wie bei der Bewilligung der Pfandbriefe, he; der ständischen Feuerversicherungs ⸗Anstalt (5. 8) gegen Feuersgefaht versichert zu erhalten; auch der Direction das Recht einräumt, die Auszahlung der Brandkassengelder an ihn, bis zur Höhe des in Pfand. briefen gewährten Darlehns, zu inhibiren und derselben die Berech,;⸗ tigung zur Erneuerung der Versicherung für seine Rechnung zugesteht, überhaupt alle seine Rechte, insbesondere das Recht, gegen Erhetun J der Bonificationssumme die Wiederherstellung abgebrannter Gebäußt. zu bewirken, abtritt und die Versicherungssumme für die Schuld nebs

Zinsen und Kosten mit verpfändet;

g) außerdem alle Vorschriften des Statuts als rechtsverbindlich für ihn . anerkannt, namentlich die aus 5§. 3 und 37 des Statuts sich er. gebende Haftbarkeit des zu bepfandbriefenden Grundstücks anerkennt

und in die Eintragung derselben in das Hypothenbuch willigt.

Nachdem das Darlehn auf Kosten des Schuldners in das Hypotheken—

buch eingetragen worden und das darüber lautende Hypotheken⸗Dokument

§. 13.

Die Pfandbriefe werden nach der Bestimmung des Schuldners zu 3, 3 oder 4 Prozent verzinslich und nach dem Ermessen der Direction zu Beträgen von 1000, 500, 100 oder 20 Thalern preußisch Courant im Der Zinsfuß bestimmt die Serie J., II., IIl.), die Höhe der einzelnen Pfandbriefe die Littera (A. B., C., D.)

getragenen mindestens einen nach 5. 1b festgestellten Werlb von Einhun. unter welcher die einzelnen Pfandbriefe unter fortlaufenden Nummern lin

Dreißig Thaler Fuß ausgefertigt.

jeder Serie und Littera) auszufertigen sind. Der Darlehnssucher ist berechtigt, ein Viertheil in kleinen Apoints Der Direction verbleibt die Bestim⸗

. §. 14. Auf dem Hypothekendokumente wird von der ausfertigenden Direction

attestirt, welche Pfandbriefe nach Serie, Littera und Nummer für dasselbe

ausgefertigt worden, wie denn auch auf den Pfandbriefen die fortlaufende Nummer des Hypothekendokuments anzugeben ist, für welches die Pfand—

Coupons von Lausitzer Pfandbriefen portofrei an die Pfandbriefsk sp. Der Direction bleibt übrigens in jedem Falle überlassen, den zu ge⸗ , 9 Hei t n r , n,

währenden Kredit herabzusetzen oder ganz zu versagen, wenn auf dem zu

beleihenden Grundstücke Realverbindlichkeiten haften, die im Hypothekenbuche

nicht eingetragen sind und dessen Werth erheblich verringern oder aufheben. 11

Der Regel nach sollen die dem Kreditinstitute auszustellenden Hypotheken

Obligationen die unbedingt erste Stelle im Hypothekenbuche haben.

Kann der Pfandbriefsucher in einzelnen Fällen die in Kuhrica Il, oder III. des Hypothekenbuchs eingetragenen Verbindlichkeiten nicht zur Löschung bringen, so ist die Direction berechtigt, aber nicht verpflichtet, dennoch Pfand⸗ briefe auf das bereits belastete Grundstück zu bewilligen; sie hat aber die voreingetragenen Kapitalien nebst zweijährigen fünfprozentigen Zinsen und den 25fachen Betrag des nach Gelde zu schätzenden Werthes der Kubriea II. eingetragenen Verpflichtungen von . Beleihungswerthe abzurechnen.

Sobald dem Darlehnsnehmer von der Direction die Bewilligung zuge—⸗ sagt ist, stellt er in Höhe der erfolgten Bewilligung eine eintragungsfähige Schuld und Pfandverschreibung aus, in welcher er

a) bekennt, ein Darlehn in Höhe des bewilligten Pfandbriefbetrages in preußisch Courant im gesetzlichen Dreißig Thaler Fuß dem Kredit- Institut zu verschulden und Hypothek mit dem zu bepfandbriefenden Grundstücke bestellt .

b) sich verpflichtet, diesen Betrag zu dem von ihm übernommenen Zins⸗ satze halbjährlich pünktlich am 1. Juni und 1. Dezember zu verzinsen;

e) die Verpflichtung übernimmt, bei über vier Wochen verzögerter Zins- zahlung den Zinsfuß rücksichtlich aller rückständigen Zinsen als um Ein Prozent erhöht, auch das Kapital selbst als zur sofortigen Rück zahlung gekündigt, anzuerkennen,

d) sich verpflichtet, noch außer und neben den bedungenen Zinsen in gleichen Terminen zwei Drittel (3) Prozent des in Pfandbriefen erhaltenen Darlehns (efr. 5. 18) zur Deckung der Kostenbildung eines Reservefonds, so wie zur Ämortisation zu zahlen, auch im Falle des Verzuges in Erfüllung dieser Verpflichtung fünf resp. vier Prozent ir n g vom Rückstande, vom Tage der Fälligkeit an, zu zahlen efr. S.

; ö de, , än, ji * briefe ausgefertigt worden sind. sechs Zehntheilen ('hto. bei städtiscen, bis zu, mem . Rendant attestiren auf dem ausgefertigten Pfandbriefe dessen Eintragung

wegen ihres geringen Umfangs der Grundsteuer nicht unterliegen, sind den im Pfandbriefs Register unter Angabe der Serie, Littera und Nummer, werfe rd *r e gen. . 8. n. , bei ,. 6 Werth geben auch die Nummer des Dokuments an, das dem ausgefertigten Pfand. der zugehörigen Liegenschaften größer ist, als der der Gebäude, den ländlichen Gebäude, die nach der Ansicht der Bezirksdirection als

Der Syndikus der Bezirksdirection und der

briefe zum Grunde liegt. §. 15

Jedem Pfandbriefe werden Coupons für zehn halbjährige Zinsterminn, sowie Talons zur Erhebung neuer Zinscoupons beigefügt. . Für die auszufertigenden Pfandbriefe, Coupons und Talons liegen

Formulare diesem Statute bei.

Titel! ln Verpflichtungen zwischen dem Darlehnsnehmer und dem Kredit ⸗Institut. §. 16.

Bei Ausreichung der beantragten Pfandbriefe entrichtet der Schuldner

Ein Prozent der erhaltenen Pfandbriefe zum Betriebsfonds. 8. A

Der Pfandbriefsschuldner führd die halbjährigen vorbedungenen Zinsen der empfangenen Pfandbriefe baar oder in noch nicht verjährten fälligen

zu Görlitz und zu Lübben ab.

Sind die Zinsen nicht längstens bis zum 1. Juli resp. 1. Januar

vollständig bei der Kasse eingezahlt, so wird der stipulirte Zinsfuß rücksicht⸗ lich aller rückständigen Zinsen als um Ein Prozent pro Jahr erhöht und

das Kapital selbst, falls die Direction von dieser Bestimmung Gebrauch Sind jedoch die Zinsen und die etwaigen Kosten bezahlt, bevor die Direction erklärt hat, von der ihr zu. stehenden Kündigunghefugniß Gebrauch machen zu wollen, so ist dies Recht

machen will, für gekündigt angesehen.

als erloschen anzusehen. §. 18.

Außer den vorbedungenen Zinsen und mit diesen zugleich entrichtet der

Schuldner zwei Drittheil (434) Prozent pro Jahr des erhaltenen Pfandbriefdarlehns. Von diesen zwei Drittel Prozent fließt ein Vier- tel Prozent zum Betriebsfonds, der Rest zum vereinigten Reserve · und Amortisationsfonds.

8. 19.

Wenn der Schuldner durch Brandschaden, Hagelschlag, Ueberschwem mungen, Viehseuchen, Mißwachs oder andere elementare Unglücksfälle außer

Stande gesetzt ist, seinen Zahlungs verbindlichkeiten rechtzeitig nachzukommen, so kann ihm eine Zahlungsnachsicht auf längstens sechs Monate bewilligt werden. In solchem Falle muß der Schuldner die Stundung spätestens vierzehn Tage vor Ablauf der Zahlungsfrist nachsuchen, das ihn betroffene Unglück durch glaubwürdige Zeugnisse bescheinigen und den verbleibenden Rückstand im Falle der bewilligten Nachsicht, vom Tage der Fälligkeit ab mit vier Prozent verzinsen. §. 20.

Eine Kündigung der Pfandbriefskapitalien Seitens der Direction an den Schuldner findet, unter Innehaltung einer halbjährigen Frist, außer dem Falle des §. 17 nur dann statt, wenn

a) der Schuldner das beliehene Grundstück wesentlich verschlechtert, oder sonst nicht allen ihm obliegenden statutenmäßigen Verpflichtungen nachkommt (ekr. auch §. 49, wobei jedoch dem Schuldner Gehör und

Verantwortung zu gestatten und dem Ermessen der Direction zu über—

lassen ist, ob die Entschuldigung für zureichend zu es „ten; b) der Befitzer von beliehenen städtischen Grundstücken „1 Falle eines Brandunglücks die durch Feuer zerstörten Gebäude nicht binnen zwei

e) sich der halbjährigen Kündigung der Schuld Seitens der Direction ‚. ö.

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Jahren mindestens zu dem früheren Werthe wiederherstellt und von

Reuem gegen Brandschaden in der früheren Höhe bei der ständischen Sozietät versichert / .

e) bei Besitzueränderungen verpfändeter Grundstücke der neue Acquirent nicht binnen sechs Monaten die persönliche Verhaftung für die Schuld übernimmt;

d) das Kredit ⸗Institut selbst e , n m. wird.

Der Schuldner ist jederzeit berechtigt, die genommenen Pfandbriefe zur

Rückzahlung zu kündigen.

Die Rückjahlung erfolgt in den Terminen 1. Januar und 1. Juli, und zwar entweder in baarem Gelde zum Nominalbetrage der gekündigten Pfandbriefe, oder durch Ablieferung eines gleichen Betrages in nicht amor⸗— tisirten und nicht außer Cours gesetzten Lausitzer Pfandbriefen nach dem

Nennwerthe nebst Zinscoupons und Talons desselben Zinsfußes, wie die pon ihm gekündigten.

Die abzuliefernden Pfandbriefe können nur angenommen werden, wenn sie von derselben Direction ausgefertigt sind, bei welcher die Kündigung er— folgt ist. Geschieht die Rückzahlung in baarem Gelde, so ist die Kündigung an eine ganzjährige, sonst an eine dreimonatliche Frist gebunden. Bei Par- tialzahlungen behält das Institut für die noch ungetilgten Pfandbriefe die Priorität. Erst wenn die getilgten Pfandbriefe kassirt und, daß dies ge—

schehen, auf dem zum Grunde liegenden Hypothekendokumente attestirt ist,

darf über letzteres löschungsfähige Quittung ertheilt werden. 5. 22

So lange ein Darlehn des Kredit- Instituts auf Grundstücken haftet, auf denen sich gegen Feuersgefahr versicherte Gebäude befinden, darf der Besitzer die Versicherung ohne Genehmigung der Direction weder aufheben, noch in ihrem Gesammtbetrage verringern.

8 23.

Der Schuldner wird von seinen persönlichen Verpflichtungen, dem Kredit Institute gegenüber, bei dem Verkaufe des beliehenen Gutes nur durch eine zusdrückliche Entlassung aus denselben Seitens der Direction befreit, und soll diese letztere niemals früher ertheilt werden, als der Nachfolger im Be⸗ sitz; des beliehenen Grundstücks alle aus der ursprünglichen Schuld und Pfandverschreibung otiginirenden Verpflichtungen in beweisender Form als Selbstschuldner übernommen hat.

ite 1. Rechte und Pflichten der Inhaber von Lausitzer Pfandbriefen. §. 24.

Die Inhaber von Lausitzer Pfandbriefen sind zu einer Kündigung des verschriebenen Betrages nicht berechtigt, erfolgt dagegen auf Grund statt— gefundener Ausloosung von Pfandbriefen Seitens der betreffenden Direction eine Kündigung, so hat der Inhaber des Pfandbriefes nach Ablauf der Kündigungoöfrist gegen Rückgabe desselben und aller noch nicht fälligen Cou pons und Talons den verschriebenen Betrag in Preußisch Courant im Dreißig. Thaler Fuße bei der Kasse derjenigen Direction, die den Pfand⸗ brief ausgefertigt hat, in Empfang zu nehmen. Für die nicht mit abgelie⸗ ferten Coupons wird deren Betrag bei der Auszahlung zurückgehalten.

Die Kündigung von Pfandbriefen erfolgt durch dreimalige Bekannt- machung in den 5. bezeichneten Blättern diese Bekanntmachungen müssen innerhalb des dem Zahlungstermine vorangehenden sechsten und dritten Monats inserirt sein.

§. 26.

Mit dem Tage der Fälligkeit des Pfandbriefes hört seine Verzinslichkeit auf, und ist e chti aber nicht verpflichtet, den Kapitalsbetrag auf Gefahr und Kosten des In habers des Pfandbriefes gerichtlich zu .

Die Zahlung der Zinsen der Pfandbriefe durch Einlösung der Coupons erfolgt halbjährig postnumerando vom 1. Juli und 2. Januar ab bei derjenigen lausitzschen Kasse, welche auf dem Ebupon bezeichnet ist, qußerdem auch an den Orten und zu den Terminen, welche durch die im §. 7 be— zeichneten Blätter bekannt gemacht sind. Eine Prüfung der Legitimation des Inhabers der Coupons, sowie eine Amortisation derselben findet nicht statt.? Die erfolgte Ablieferung der Coupons zur Kasse giebt den vollen Beweis der erfolgten Zinszahlung. ; .

Das Forderungsrecht aus den Coupons und also das Recht der Zinsen forderung erlischt zu Gunsten des Betriebsfonds des Instituts C. 33 e), wenn die Coupons innerhalb der Frist von vier Jahren, vom Verfalltermine ab gerechnet, also spätestens in dem danach eintretenden achten Zinstermine, nicht zur Einlösung vorgelegt ö .

Bei Ablauf der Periode, für welche die Zins ⸗Coupons der Pfandbriefe ausgereicht gewesen, werden die neuen Coupons auf Vorzeigung und Rück gabe der Talons an deren Inhaber verabfolgt. Wird dieser Verabfolgung, bevor sie geschehen, von dem Pfandbriefsinhaber widersprochen, so treten die Vorschriften der Allerhöchsten Kabinets Ordre vom 11. Juni 1838 ad 11 (Geseß · Samml. S. 367) ein und findet das vorgeschriebene Verfahren beim Kreisgerichte zu Görlitz oder Lübben statt, je nachdem es sich um einen Ober- oder Niederlausitzer Pfandbrief ren

Da die Pfandbriefe nicht auf den Namen bestimmter Gläubiger lauten, so finden wegen der Eigenthums Uebertragung, der Vindication, des Aus und Wiederinkurssetzens derselben die gemeingesetzlichen VBestimmungen für die auf jeden Inhaber lautenden Papiere Anwendung. .

Ebenso haben die über das Aufgebot, die Amortisation und die Er neuerung verlorener, vernichteter, schadhäft gewordener oder solcher gekündig· ter Pfandbriefe, deren Inhaber nicht zu ermitteln sind, in den S5. 120. bis 140. Titel 51. Thelt J. der Allgemeinen Gerichtsordnung und in der Allerhöchsten Kabinetsorder vom JT. September 1830 (Gesetz Samml. S. 128) enthaltenen Vorschriften auch für die Lausitzer Pfandbriefe, jedoch mit fol- genden Modisicationen Geltung:

die Directson vier Wochen nach Eintritt derselben berechtigt,

1) die den Haupt ⸗Directionen übertragenen Geschäfte übernehmen die Be—⸗ . zirksDirectionen resp. zu Görlitz und zu Lübben / 2) die Bekanntmachungen erfolgen in den 5. J. bezeichneten Blättern 3) auf Ediktal-⸗ Citation kann erst, nachdem seit der Bekanntmachung der ; achte Zinstermin vorübergegangen ist, angetragen werden; 4) dieser Antrag wird an das Kreisgericht zu Görlitz resp. an das zu Lübben gerichtet und zu dem Ende von dem Egtrahenten a) eine Bescheinigung der betreffenden Bezirks-Direction, daß bis dahin sich Viemand mit dem verlorenen Pfandbriefe gemeldet habe, hb) ein Exemplar der Blätter, in welchen die öffentliche Bekannt machung enthalten ist, eingereicht, worauf das Gericht die Ediktal-Citation verfügt und darin den etwaigen Inhaber des verlorenen Pfandbriefes auffordert, sich spätestens bis zum zehnten Zinstermine zu melden, oder die Amorti- sation des Pfandbriefes zu gewärtigen; die Ediktal ⸗Citation geschieht: 2) durch ein bei dem betreffenden Kreisgerichte und der betreffenden Pfandbriefskasse auszuhängendes Proklama; b) durch dreimalige Insertion in die im §. J. bezeichneten Blätter ; vor Abfassung des Amortisations - Erkenntnisses muß stets noch eine Bescheinigung von der betreffenden Bezirksdireetion beigebracht werden, daß der Pfandbrief auch im zehnten Zinstermine nicht präsentirt worden sei. §. 30.

Pfandbriefe, welche durch Vermerke, Beschädigung oder Befleckung zum

Umlauf ungeeignet geworden sind, gleichwohl aber die wesentlichen Kriterien ir Aechtheit und Identität, nämlich die Bezeichnung der Serie, der Lit= era, Direction noch erkennen lassen, werden auf Verlangen des Inhabers

der Rummer, des Kapital -Betrages und der Bezirks- nach dem Gesetze vom 4. Mai 1843 (Gesetz-Samml. S. 177, und zwar unter derselben Nummer umgefertigt. Ebenso werden für völlig vernichtete Pfandbriefe, wenn die Thatsache der Vernichtung in einer jeden Zweifel und jede Ungewißheit ausschließenden Art und Weise nachgewiesen wird, andere Exemplare unter derselben Nummer und über dieselben Beträge gegen Zahlung von einem halben Prozent des Nominalbetrages bei Apoints von 1000 Thlr., von dreiviertheil Prozent bei Apoints von . Thlr. und von Einem Prozent bei kleineren Apoints aus— gefertigt.

Ob der vorerforderte Beweis der Vernichtung geführt sei, bleibt übri- gens lediglich der Beurtheilung der betreffenden Bezirks Direction vor-

behalten. §. Zi.

Sollte der Pfandbriefs- Inhaber seine Befriedigung wegen der ihm zustehenden Rechte von der Bezirks- Direction und auch durch eine Be- schwerde bei der Generaldirection nicht erlangen können, so steht ihm die Befugniß zu, im ordentlichen Rechtswege gegen die betreffende Bezirks Direction seine Befriedigung zu suchen.

itil .

Von den Fonds des an,. und deren Verwaltung. Die Fonds des Instituts k 66

a) der Betriebsfonds, und

b) der vereinigte Reserve und Amortisationsfonds;

beide werden von den Bezirksdirectionen unter Aufsicht der Generaldirection

verwaltet. Die Bestände des ersteren sind Eigenthum des Instituts. Auf

die Bestände des letzteren haben die Pfandbriefschuldner die in den §5. 36

bis 41 des Statuts näher bestimmten in

8. 5 Der Betriebsfonds bildet sich für jede der beiden Bezirksdirectionen:

a) aus der Hälfte derjenigen 10000 Thlr., welche der betreffende Landes · theil für die Zwecke des Instituts hergegeben hat, und aus den von dieser Stammkapitalhälfte aufkommenden Zinsen;

b) aus dem nach §. 16 von den Schuldnern bei Empfang der Pfand briefe herzugebenden Einen Prozent derselben;

e) aus dem Viertel Prozent, das nach §. 18 von dem Schuldner in halbjährlichen Raten zum Betriebsfonds zu zahlen ist ;

ch aus dem Strafprozent, das der Schuldner bei säumiger Zinszahlung über die bedungenen Zinsen nach §. 17 des Statuts zu zahlen hat ;

e) aus allen zu Gunsten des Instituts durch Verjährung erloschenen Zahlungs verpflichtungen am Kapital und Zinsen,

f) aus allen außerordentlichen Einnahmen des Instituts;

g) aus den Kosten, die für die durch den Syndikus aufgenommenen Obligationen und Cessionen zu liquidiren sind /

h) aus den Zinsen seiner Bestände, und bleibt es der Bestimmung der Direction überlaffen, auf welche Weise die Bestände zinsbar angelegt werden sollen.

§. 34.

Aus dem Betriebsfonds sind alle sächliche und persönliche Kosten der Verwaltung des ganzen Instituts zu bestreiten, und zwar zunächst die bei jeder Bezirks Direction besonders entstandenen. Die bei der General ⸗Direction entstehenden werden, nach Verhältniß des Kapitalbetrages der ausgegebenen Pfandbriefe, unter die beiden Betriebsfonds vertheilt und von diesen getra⸗ gen. Sollten wider Erwarten die Einnahmen des Betriebsfonds zur Be⸗ streitung der unerläßlichen Ausgaben nicht ausreichen, so ist das Fehlende:

a) zunächst aus dem §. 33 ad a. gedachten Kapitale der 5000 Thlr., bei dessen Unzulänglichkeit

b) bis zur Höhe von einem halben Prozent pro Jahr aus dem ver einigten Reserve⸗ und Amortisations-Fonds, und sofern auch dies nicht

ausreichen sollte, . .

e) durch pro rata der ausgegebenen Pfandbriefe auf die einzelnen Schuld- ner auszuschreibende Beiträge

zu decken. - , ; Hierbei übertragen die beiden Bezirks verbände einander nicht, es bringt

vielmehr jeder die für ihn erforderlichen Verwaltungs kosten selbstständig auf.