1865 / 271 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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§. 35. Der Reserve⸗ und Amortisations - Fonds bildet sich für jede der beiden Bezirks ˖Directionen:

a) aus der zweiten Hälfte des 8. 33 ad a. gedachten Stammkapitals der 10000 Thlr. und den Zinsen davon,

b) aus den fünf Zwölftel (n) Prozent, welche die Schuldner jährlich über die stipulirten Pfandbriefszinsen hinaus nach §. 18 zum Reserve— und Amortisationsfonds zu zahlen haben;

e) aus den freiwilligen Zahlungen in baarem Gelde und Lausitzer

Pfandbriefen in den empfangenen Serien, welche die Schuldner zur

ö. des Reserve⸗ und Amortisations-Fonds einzahlen mochten, un d) aus den Zinsen, die der Fonds selbst gewinnen wird.

Die Bestände dieses Fonds werden in Ober - resp. Niederlausitzer Pfand

briefen zinsbar angelegt, welche durch Ankauf an der Börse zum Börsenkurse oder durch . zum Nennwerthe erworben werden. Durch Ankauf oder Ausloosung sind Pfandbriefe der verschiedenen Serien in demselben Ver-

hältnisse für den Fonds zu erwerben, in welchem überhaupt Pfandbriefe der

verschiedenen Serien im Umlaufe sind.

§. 36. Für jeden Schuldner wird ein eigenes Konto geführt, in welchem ihm

die vpn ihm zum Fonds geleisteten Zahlungen und von seinem jedesmaligen Thaͤlern besteht, halbjährig Zinsen zu dem Zinsfuße, den er selbst von seinen Pfandbriefen zu entrichten hat, gutgeschrie⸗ den durch den Bezirkssyndikus nach eingeholter Zustimmung des Bezirks.

Guthaben, soweit es in vollen

den, wobei jedoch Bruchpfennige weggelassen werden hat er Pfandbriefe zu

verschiedenem Zinsfuße erhalten, so ist für jeden gleichartigen Pfandbriefs⸗ Erreicht das Guthaben die Höhe von funfzehn Prozent des Betrages der an ihn ausgegebenen

Pfandbriefe, so ist sein Reservefonds erfüllt und alle weiteren Gutschreibun⸗ Generaldirection statt, bei deren Entscheidung es bewendet.

betrag ein besonderes Conto für ihn anzulegen.

gen bilden seinen Amortisationsfonds.

§. 37.

Erleidet das Institut einen Ausfall an Kapital oder Zinsen, so wird derselbe gedeckt aus dem Reserve resp. Amortisationsfonds des Schuldners, rücksichtlich dessen ein Ausfall erlitten worden ist; reicht dieses Guthaben nicht aus, so wird der erlittene Ausfall pra rata von allen übrigen Reservefonds

derselben Bezirksdirection getragen; reichen auch diese nicht aus, so treten

die Reservefonds der anderen Bezirksdirection in gleicher Weise ein, und erst,

wenn auch auf diese Weise Deckung nicht zu erlangen sein sollte, tritt die

Haftbarkeit der zum Kreditwerk ö Schuldner nach §. 3 in Kraft. 698.

Hat der Reservefonds angegriffen werden müssen, so muß er vor allen Dingen wieder ergänzt werden, bevor der Amortisationsfonds weiter an— wachsen kann.

§. 39.

Ueber den Amortisations Fonds kann der Schuldner verfügen, sobald

derselbe die Höhe von fünf und zwanzig Prozent seiner Schuld erreicht

oder überschritten hat, und zwar kann er verlangen, entweder

a) daß ihm nach vorgängiger Cassation eines gleich hohen Betrages von

Lausitzer Pfandbriefen derselben Serie, aus welcher er ursprünglich Pfandbriefe erhalten hat, löschungsfähige Quittung, jedoch unter Vor⸗ behalt der Priorität für den noch ungetilgten Theil des Kapitals, er⸗ . desselben, welcher dann alle Befugnisse und Pflichten des Syndikus selbst daß ihm, bei nachgewiesener regulativmäßiger Sicherheit, auf Grund den ist. Betrage ertheilt werden. Läßt der Schuldner einen Theil der er⸗

theilt werde, oder der einmal bestellten Hypothek von Neuem Pfandbriefe zu gleichem

haltenen Pfandbriefe kassiren, so beschränken sich seine Verbindlichkeiten, dem Institute gegenüber, auf 3 noch ungetilgten Betrag.

seines Ausscheidens an gerechnet, keine Verfügung zu ; sind aber bis dahin Ansprüche irgend einer AÄrt, die an den Fonds zu machen wären, nicht her- vorgetreten, so kann er die Ausantwortung verlangen; diese erfolgt nach der

Wahl der Direction in baarem Gelde oder in Lausitzer Pfandbriefen der

jenigen Serie, welche der gewesene Schuldner empfangen hatte, resp. in deren Tagesgeldeours an der Berliner ,

Der Antheil an dem Reserve. und Amortisationsfonds wird als ein un— trennbarer Theil des beliehenen Grundstücks angesehen, geht also ohne Wei= teres bei Besitzyeränderungen auf den neuen Eigenthümer des Grundstücks über; derselbe ist übrigens niemals Gegenstand der Execution oder Beschlag— nahme für Gläubiger des m n,

Bei etwaiger Auflösung des Kredit ⸗Instituts behalten die Lommunal— Landtage der Gber- und Niederlausitz die Verfügung über die nach Erfüllung aller und jeder Verpflichtungen übrig bleibenden Bestände des Betriebs,, sowie des Reserve und Amortisationsfonds.

5 11. Organisation der ö Behörden. §. 43.

Alles, was zur Aufrechthaltung des Instituts und der in diesem Statute getroffenen Bestimmungen gehört, steht unter der Oberaufsicht des Ministerii des Innern und der besonderen Aufsicht eines von Sr. Majestät dem Könige zu ernennenden Kom missarii. Der letztere ist befugt, den Sitzungen der Generaldirection beizuwohnen, auch dieselbe außerordentlich zusammenzuberufen; er ist berechtigt, Geschäftsrevisionen bei derselben anzu—⸗ orbnen und dabei gegenwärtig zu sein, auch jede beliebige Auskunft von ihr zu fordern.

Legt er gegen einzelne Verfügungen der Generaldirection Einspruch ein, so bleiben dieselben bis zur . des Ministerii in suspenso.

*

Für jeden der beiden Bezirke Ober- und Niederlausitz wird eine besondert Bezirksdirection bestellt, welche ihren Sitz resp. in Görlitz und in Lübben haben; jede derselben bildet sich aus einem Bezirks direktor, drei Bezirks räthen und einem Bezirkssyndikus / außerdem werden für die Bezirksräthe drei

Stellvertreter gewählt, welche bei Verhinderung des Direktors oder der Bezirksräthe nach der Anciennetät zur em,. einberufen werden.

§. 45.

Die Wahl des Direktors, der Räthe, des Syndikus und der Stellver. treter erfolgt durch die Sommunallandtage resp. der Ober und Niederlausih die des Syndikus auf Lebenszeit, die der übrigen Personen auf sechs Jahr!

Von den drei Bezirksräthen und drei Stellvertretern scheiden in mer

nach drei Jahren einmal je Einer, dann je zwei aus; das erste Mal .

entscheidet das Loos über den Austritt, später das Dienstalter.

Der Bezirkssyndikus muß die Qualification zum preußischen Richter. .

amte nachgewiesen haben. S. 46.

Die Bezirksdirection tritt halbjährig zu Sitzungen zusammen und l. außerdem, so oft der Bezirksdirektor oder bei seiner Verhinderung der älteste Die Anciennetät unter den Bezirksräthen wird durch die Zeitdauer, während welcher sie der Bezirksdirection als Di.

Bezirksrath es nöthig findet.

rektor oder Mitglied angehören, . das Lebensalter bestimmt.

Die Beschlüsse werden in den Sitzungen durch Stimmenmehrheit ge. faßt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Direktors oder bei seiner Verhinderung das des ältesten Bezirksrathes.

Die Direction ist beschlußfähig, 3 drei Mitglieder anwesend sind. 5. 48. Geschäfte, die den Aufschub bis zur nächsten Sitzung nicht dulden, wer.

Direktors erledigt; doch, ist von allen derartigen Verfügungen der Bezirks. Direction in nächster Sitzung Kenntniß zu geben.

. §. 49.

Gegen Entscheidungen der Bezirksdixection findet die Beschwerde an die

Leisten Pfandbriefschuldner ihren statutarischen Verpflichtungen nicht pünktlich Folge, so ist die Bezirksdirection zur Kündigung der den Pfand⸗ briefen zum Grunde liegenden Darlehne befugt (er. 8. 20

! . §. 50.

Der Bezirkssyndikus ist nicht nur der juristische Rathgeber, sondern auch stimmberechtigtes Mitglied der Bezirksdirection; er hat die Aussicht über die Kassen und Büreaus und die dabei beschäftigten Unterbeamten, bereitet alle Sachen zur Beschlußnahme in den Sitzungen vor und hat in den letzteren

den Vortrag darüber.

Der Direktor kann einzelne Geschäfte des Syndikus entweder selbst über. nehmen, oder einem der Bezirksräthe übertragen. Der Bezirkssyndikus ist berechtigt, in allen Angelegenheiten, die das

Kredit. Institut berühren, Verträge ünd Verhandlungen aufzunehmen und auszufertigen, und sollen dieselben gleiche Kaft und Wirkung, wie Alte

eines preußischen Notars, namentlich auch die Eintragungsfähigkeit in dit Hypothekenbücher haben. An Kosten wird derjenige Betrag zum Betriebsfonds liquidirt, den ein preußischer Notar in den östlichen Provinzen dafür anzusetzen befugt wäre. §. 51

Bei Erledigung des Syndikat oder bei zeitweiser Verhinderung des

Syndikus bestimmt der Direktor einen qualifizirten (8. 45) Stellvertreter

hat, bis von dem betreffenden Kommunal Landtage darüber befunden wor. 8

Die Kommunal Landtage der Ober- und Niederlausitz sind berechtigt, die Bildung der §§5. 44 ff. vorgeschriebenen Bezirks. Directionen auszusetzen

; . 40. und die nach dem Statut diesen obliegenden Rechte und Pflichten bereits Ueber die Bestände des Neserve⸗Fonds steht dem Schuldner, so lange er dem Verbande angehört und während der nächsten beiden Jahre, vom Tage

bestehenden ständischen Organen, und zwar für die Oberlausitz der Hülfs— kassen Direction mit Hinzutritt des Landesbestallten, und für die Nieder. lausitz der Landes. Deputation, welche für die von ihnen zu übernehmenden Functionen den Namen der Bezirks-Directionen annehmen, zu übertragen, auch die Modalitäten zu ordnen und festzustellen, nach denen die einzelnen Mitglieder die im Statute den Bezirks Directionen übertragenen Geschäfte zu erledigen haben. Der ihnen beizuordnende Syndikus hat bei ihren Be⸗ rathungen nur ein konsultatives Votum. Bei der Bestimmung darüber, ob Bezirks ⸗Directionen zu bilden, oder ob die Verwaltung anderen ständi. schen Srganen übertragen werden soll, ist der eine Fommunal Landtag von den Entschließungen des anderen unabhängig. .

Die General ⸗Direction bildet g a aus dem Landesältesten und Landesbestallten der Oberlausitz, o wie

aus dem Vorsitzenden des Kommunal Landtages der Niederlaufi

und dem Landsyndikus.

Außerdem wählt jeder Kommunal Landtag noch zwei Mitglieder in die

General ⸗Direction und Stellvertreter für dieselben.

Den Vorsitz in der General- Direction führt abwechselnd der Landes.

älteste der Oberlausitz und der Vorsitzende des Kommunal · Landtages der Niederlausiz, die sich in Behinderungsfällen auch gegenseitig vertreten. Sollten beide Herren Vorsitzende behindert sein, so geht der Vorsitz in der— selben Weise auf den Landesbestallten der Oberlausitz und den Landsyndikus der Niederlausitz über.

Die Functionen des Vorsitzenden dauern vom Beginn der einen Sitzung bis zum Beginn der anderen.

In Angelegenheiten, welche die Bezirks- Direction des Landestheils be— treffen, dem der Vorsitzende angehört, übernimmt der Vorsitzende aus dem anderen Landestheile den Vorsitz.

Die Sitzungen finden abwechselnd in Görlitz und in Lübben statt.

Bei Stimmengleichheit giebt der jedesmalige Vorsitzende den Ausschlag.

. §. 54.

Die Bestimmungen der SS. 45 bis 48 inden auch auf die General · Direction, jedoch mit den Modificationen Anwendung, daß nicht ein ständi— ger Syndikus derselben zugeordnet, sondern von dem jedesmaligen Vor sitzenden der General -⸗Directlon ein juristischer Beirath erwählt und zu den

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daß von den gewählten Mit-

ãf nd Sitzungen zugezogen wird; Geschaften u Fung en bagene⸗ drei Jahre nur je

gliedern und Stellvertretern jedes Landestheils alle

Liner ausscheidet und daß zur Beschlußfähigkeit der General · Direction die Anwesenheit von fünf Mitgliedern . ist.

Die General. und Bezirks Direktoren und Räthe, sowie ihre Stell vertreter erhalten kein bestimmtes Gehalt, sondern für die Geschäftstage rei Thaler Diäten täglich und, sofern sie Reisen zu machen haben, für jebe Meile Entfernung (Hin und Rückreise besenders gerechnet) Einen Thaler Reisekosten und bei groschn. §. 56.

Die Bezirkssyndiei erhalten ein von der Generaldirection festzusetzendes, in vierteljährigen Raten pränumerando zu zahlendes festes Gehalt.

Haben sie im Interesse des Instituts Reisen zu machen, so stehen ihnen

dieselben Diäten und Reisekosten wie ö. Räthen zu. !

Die Generaldirection erstattet alljährlich über die gesammte Verwal⸗—

hei und bei den Bezirksdirectionen Bericht an die Kommunal ˖ Land- . ] . ö 16 tung bei sich ; König nahmen heute die Vorträge des Minister-Präsidenten, des

Kriegs Ministers und Militair, Kabinets, des Ober Kammerherrn Grafen Redern, des Grafen Stillfried, so wie im Beisein des Kom= mandanten die Meldungen der General -Lieutenants z. D. v. d. Mülbe, die Bezirksdirectionen durch zu emanirende In

der Ober und Niederlausitz. ö. §. 58. J Den Geschäftsgang bei den Bezirksdirectionen, sowie den in den Bů⸗ reaus und bei der Kaffenverwaltung ordnen, unter Vorbehalt der Genehmi⸗

gung der Generaldirection, die direct ; structionen und werden in gleicher Weise die erforderlichen Beamten ange—

nommen und ihre Gehälter und festgestellt. .

Aenderungen des Statutes Genehmigung. . . ö ö . Formular eines Lausitzer Pfandbriefs. Embleme der Vereinigte Wappen der Ober ˖ und Landwirth= Niederlausitz.)

schaft. 1

Embleme der Industrie. Serie . . .. ö Ober- (Nieder) Lausitzer Pfandbrief über Thaler Courant im gesetzlichen Dreißig Thalerfuß, verzinslich mit jährlich, aus. gefertigt, sowohl zur Sicherheit des Kapitals als der Zinsen, auf Grund einer' Hypotheken forderung von gleichem Betrage, unter Ver— haftung des gesammten Vermögens des Pfand⸗

Abbildung des brief ˖ Instituts der beiden preußischen Lausitzen Abbildung des er hre und des bepfandbrieften unbeweglichen Ver⸗ Ständehauses : verflossenen Monat an Gaben 121476 Thlr. 2 Sgr. 5 Pf. zuge⸗

gangen.

mögens aller zum Kreditwerk verbundenen in Lübben. Gruͤndstücksbesitzer, unkündbar von Seiten des Inhabers, einloͤslich von Seiten der Direction, nach Inhalt des Statuts vom tin 18.. GesetzSamml. pro 18.. S. . Görlitz Lübben), den ten . L. S.) Die Bezirksdirection. (Name des Direktors) (Name eines Rathes.) (Name des Bezirks ˖ Syndikus.)

Dieser Pfandbrief gister der Ober - (Nieder ) Lausitzer Pfandbriefe unter Serie. Littera M..... und ausgefertigt auf Grund des Hypotheken ⸗Doku⸗ ments M... von dem .. ten 18.

Görlitz (Lübben), den . .

(Name des Bezirks Syndikus.) (Name des Rendanten.)

Formulare zu Coupons und Talons von Lausitzer Pfandbriefen.

——

Zins Coupon zu dem ᷣ—Jᷣ Ober (Nieder ⸗) Lausitzer Pfandbriefe Serie Littera w über Thaler. Inhaber dieses empfängt am 18.. bei der Kredit ⸗Institutskasse zu Gör litz (L 18. . ab an den von der un albjq Thalern

in Görlitz.

Embleme der Forstwirth⸗ schaft.

Handwerks.

hrt iͤLu vier Jahren, an gerechnet.

k

vom Tage der Fälligkeit

*

den . ten Die Bezirks ⸗Direction. (Name des Direktors) (Syndikus. Eingetragen im Zinsbuche (Name des Rendanten.)

Dieser Coupon verjã

T a! dn zu dem ; Ober (Nieder /) Lausitzer Pfandbriefe Serie Littera ..... M ..... über. Thaler.

Der Produzent dieses Talons erhält in Gemäßheit des s. 28 des durch Allerhöchsten Erlaß vom ten 18.. bestätigten Pfandbrief⸗ Statuts für die beiden Lausitzen die für den vorstehend bezeichneten Pfand brief auszufertigenden Zins -⸗Eoupons für fünf Jahre vom . bis

sofern der Ausreichung an ihn durch den Pfandbriefs inhaber nicht widersprochen ist, der Pfandbrief selbt sich auch noch im öffentlichen Verkehr befindet. Görlitz Lübben), den 18. Die Bezirks ⸗Direction. (Rame des Direktors) (Syndikus. (Name des Rendanten.)

Eisenbahntouren pro Meile zehn Silber gnädigst geruht:

bedürfen der übereinstimmenden Beschlüsse

t K Landtage der Ober. und Niederlausitz und der Aller höchsten n r , ,. ö der laufenden Verwaltungsgeschäfte zusammen.

geworfenen Geldsummen vereinbart ist.

Justiz⸗Ministerium. Der Landgerichts ⸗Referendarius Kloeppel in Coblenz ist auf Grund der bestandenen dritten Prüfung zum Advokaten im Bezirke des Königlichen Appellationsgerichtshofes zu Cöln ernannt worden.

Angekommen: Se. Excellenz der General Lieutenant und Kommandant von Posen, von Alvensleben, von Posen.

Berlin, 16. Kovember. Se. Majestät der König haben Aller— Dem Wirklichen Geheimen Ober⸗Regierungs Rath und Ministerial Direktor Delbrück die Erlaubniß zur Anlegung

des von des Königs von Sachsen Majestät ihm verliehenen Groß⸗

kreuzes des Albrechts Ordens zu ertheilen.

S icht amtliches. Berlin, 16. November. Se. Majestät der

.

Preußen.

Grafen Henckel von Donnersmark, des General ⸗Lieutenants von

Alvensleben, Kommandanten von Posen, und mehrerer anderen Of fiziere entgegen.

In den nächsten Tagen treten, der Prov. Corresp.« zufolge, in mehreren Landestheilen die Kommunal-Landtage zur Erledigung

Am 3. Dezember folgt in allen Provinzen der Zusammentritt der Provinzial - Landtage, welche in einer acht bis vierzehn

tägigen Sitzung vornehmlich die Frage wegen der Aufbringung der auf die einzelnen Provinzen fallenden Kosten der Grundsteuer— Veranlagung, heiten berathen werden.

daneben nur die dringendsten Provinzial - Angelegen

osen, 13. Rovember. Heute, wird der »Bromb. Patr. Ztg.“

geschrieben, traf die Nachricht von dem Tode des Domherrn Joseph Melkowski in Gnesen ein. Jahre lang das Kanonikat an der Kathedrale bekleidet. vesetzung steht der Staatsregierung zu, da er in einem ungraden

Geboren im Jahre 1801 hat er 24 Die Wieder-

Monat starb.

Köln, 13. November. Dem Central-⸗Dombauverein sind im

Darunter befinden sich 8000 Thlr. aus der Dombau⸗Prä⸗ mien-Kollekte als erster Beitrag zum Ausbau der Thürme; die bei

Ziehung derselben auf unabgesetzt gebliebene Loose gefallenen beiden Geld⸗

gewinne à 1000 Thlr. j ein Vermächtniß des verstorbenen Hrn. Louis Mer⸗

tens von hier mit 1000 Thlr. und der Ertrag der Fremdenkollekte im Dom mit 603 Thlr. 21 Sgr. 1Pf. Einschließlich der Einnahmen vom 1. Ja⸗ nuar bis Ende September, welche 24695 36 . 2 ö. i e im Re Embleme des betrugen beläuft sich also die Gesammteinnahme in iesem Jahre ist eingetragen im Re⸗ Embleme de . . nnn h eg gm f f

Sitzung vom 30. v. Mts. auf

Der Vorstand beschloß in der den Antrag des Dombaumeisters Voigtel aus den vorhandenen Einnahmen 30,000 Thlr. als fernern

Beitrag zum Fortbau des Doms für das laufende Jahr zu bewilli⸗ gen und die im Jahr 1862 creirte Schuld von 10,000 Thlr., deren

Zinszahlung die städtische zurückzuzahlen.

Verwaltung übernommen hatte, sofort

Hannover, 13. November. Die längeren Verhandlungen

uber Ausstattung der Bisthümer Osnabrück und Hildesheim mit Grundbesitz und Grundgefällen statt mit Baarzahlungen aus dem Klosterfonds, welche schon 1824 zwischen der Regierung und der römischen Curie vereinbart wurden, vernimmt, mit Zustimmung der römischen Curie dahin ihren Ab—

haben, wie der Courier

schluß gefunden, daß von der Grunddotation abgesehen, dagegen eine Erhöhung der fuͤr die Kleriker in dem früheren Abkommen aus-

Wiesbaden, 14. November. (Ir. J) Gegen

Nassau.

2 Uhr heute Nachmittag wurde die um halb 10 Uhr begonnene

Sitzung der Ständeversammlung, das litairbudget verhandelt wurde, unterbrochen und es wird dieselbe

in welcher über das Mi⸗—

morgen früh 9 Uhr wieder aufgenommen. Es werden inkl. der drei gha] e derungen im Ganzen angefordert 2 16230 Fl. 20 Kr., gegen die vorigjährige Verwilligung weniger 67 854 Fl., Baden. Karlsruhe, 13. November. Se. Hoheit der Prinz Wilhelm ist gestern Vormittags nach Konstanz abgereist. . Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin und Ihre Kaiser liche Hoheit die Prinzessin Wilhelm begaben sich im Lauf des Vor= mittags nach Baden, statteten daselbst Besuche bei Ihrer Hoheit der Herzogin von Hamilton und Ihrer Königlichen Hoheit der Prin⸗ zessin Friedrich von Hessen ab und trafen Abends 95 Uhr wieder ier ein. ö. An den Budgetvorlagen für den nächsten Landtag wird gegenwärtig fleißig gedruckt. Die Vorlagen umfassen bekanntlich drei Theile: J. Die Vergleichung der a . mit den Rech ˖ nungsergebnissen für die Jahre 1862 und 1863. II. Die Rechnungs nachweisungen für die Jahre 1863 und 1864. III. Das Budget für