1865 / 279 p. 11 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Nur die Besitzer von zehn und mehr Actien stnd in der General⸗Ver⸗ sammlung stimmberechtigt.

Das Stimmrecht wird in folgendem Verhältniß ausgeübt:

a) von Zehn bis Ein Hundert Actien auf jede zehn Actien eine Stimme, b) für die Actien, welche Jemand über die Zahl von Ein Hundert hin aus besitzt, bis zu Ein Tausend Actien, auf jede zwanzig Actien eine Stimme und soll für die Actien, welche Jemand über die

Zahl von Ein Tausend hinaus besiktzt, ein Stimmrecht nicht aus-

geübt werden.

Hiernach kommen den Besitzern von Ein Tausend und mehr Actien Fünf und Fünfzig Stimmen zu. Bei Zählung der Actien resp. Quit- lungsbogen zur Feststellung der Stimmberechtigung werden die eigenen mit denen der Machtgeber zusammengerechnet.

§. 31.

Legitimation der Stimmberechtigten.

Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind nur diejenigen Actionaire berechtigt, welche spätestens drei mal vier und zwanzig Stunden vor der Versammlung ihre Actien, oder die auf ihren Namen lautenden, oder ihnen cedirten Quittungsbogen resp. Anerkenntnißscheine bei einer der Gesellschaftskassen, oder bei den vom Verwaltungs Rath bei Einberufung der Gencralversammlung zu bezeichnenden Bankhäusern und andern öffent · lichen Instituten deponiren.

Ne Stelle der wirklichen Deposition vertreten auch amtliche Bescheini gungen von Staats und Kommunal Behörden und Kassen über bei den selben als Depositum befindlichen Quittungsbogen oder Actien.

Bei der Deponirung der Actien (oder letzterer Bescheinigung) muß jeder Aetionair ein mit seinem Namen versehenes Verzeichniß der Nummern seiner Actien resp. Quittungsbogen und Anerkenntnißscheine in geordneter Reihenfolge und zwar in doppeltem Exemplar übergeben. Das eine Exemplar geht Behufs der Controle zu den Akten der Gesellschaft, das andere wird von der Gesellschaftskasse oder dem mit der Deponirung be⸗ trauten Bankhause mit dem Vermerk der erfolgten Deposition und der daraus resultirenden Stimmzahl dem Deponenten zurückgegeben, und dient dasselbe als Einlaßkarte zur General ⸗Versammlung, auf Grund deren dem Inhaber die entsprechende Anzahl von Stimmzetteln, welche mit dem Stempel der Gesellschaft zu versehen sind, verabfolgt wird.

Auch erfolgt gegen Rückgabe dieses Duplikatverzeichnisses die Aus händigung der deponirten Actien, Quittungsbogen und Anerkenntnißscheine.

Ein numerisch geordnetes Verzeichniß der deponirten Actien mit Angabe ihrer Deponenten, sowie des von jedem derselben deponirten Gesammtbetra ges wird vor Eröffnung der Generalversammlung von der Direction gefer— ligt und dem General Versammlungs Protokolle durch den Syndikus annektirt.

Alles weitere formelle Verfahren bei der Deponirung zu bestimmen, bleibt dem Verwaltungs Rath vorbehalten.

8. 32 Vertretung in den General ⸗Versammlungen,

Es ist jedem Actionair gestattet, sich durch einen mit schriftlicher Voll⸗ macht versehenen, aus der Zahl der übrigen Actionaire gewählten Bevoll mächtigten vertreten zu lassen.

Die Richtigkeit der Vollmacht zu prüfen, ist der Verwaltungsrath be⸗ rechtigt, aber nicht verpflichtet.

Ein Ehemann bedarf zur Vertretung seiner Frau Vollmacht.

Moralische Personen können durch ihre verfassungsmäßigen Reprä⸗- sentanten, Handlungshäuser durch ihre Prokuraträger, Minderjährige durch ihre Vormünder vertreten werden, ohne daß diese Vertreter Actionaire zu sein brauchen.

keine besondere

§. 85. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes.

Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes, resp. der beiden Sectionen desselben, Direction und Aufsichtsrath, findet in den jährlichen ordentlichen General-⸗Versammlungen folgendes Verfahren statt:

a) Die Wahl erfolgt durch ein vierfaches Skrutinium, so daß zunächst die Mitglieder der Direction, sodann deren Stellvertreter, hierauf die Mitglieder des Ausschusses und endlich deren Stellvertreter ge— wählt werden.

Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf deren jeden eine der Zahl der zu Erwählenden gleiche Zahl Ramen wahlfähiger Gesellschafts Mitglieder zu setzen ist.

Stimmzettel, welche formell ungültig sind, bleiben eben so, wie un statthafte Wahlen unberücksichtigt.

Der Vorsitzende ernennt aus der Versammlung Kommissarien, welche unter Zuziehung des Syndikus oder dessen Stellvertreters die Stimm zettel fammeln, prüfen und die Resultate der Abstimmung zusammen⸗ stellen.

Als erwählt werden Diejenigen erachtet, welche nach Inhalt der be—⸗ treffenden Stimmzettel die größte Anzahl der Stimmen und zugleich die absolute Stimmenmehrheit erhalten haben.

Bei eintretender Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Sollte Einer oder Mehrere der zu Mitgliedern des Verwaltungsrathes Gewählten die Annahme des Amtes ausschlagen was angenommen wird, sofern sie sich binnen 8 Tagen nach geschehener Notifizirung der Wahl nicht schriftlich zur Annahme bereit erklärt haben, so rücken die bezüglichen Stell= vertreter nach der Reihenfolge der erhaltenen Stimmenzahl ein, und in das Amt der Stellvertreter treten in gleicher Weise Diejenigen ein, welche nach den gewählten Stellvertretern die meisten Stimmen erhalten haben.

§. 36.

Protokoll.

Das über die Verhandlung jeder General- Versammlung aufzunehmende Protokoll wird gerichtlich oder notariell aufgenommen und von den an— wesenden Mitgliedern des Verwaltungsraths und von fünf sonstigen Actio— nairen (wenn soviel bei der Unterschrift nicht anwesend sein sollten, von sämmtlichen dann noch anwesenden Actionairen) unterschrieben.

e)

l)

Das Protokoll hat vollkommen beweisende Kraft

ür den J von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse. fär den Inhalth

a) Vom Verwaltungsrath. 1. Zweck und Umfang des Verwaltungsraths.

Der Verwaltungsrath hat die Interessen der Gesellschaft wahr men, insoweit dies nicht der General ⸗-Versammlung obliegt. Derse bn fällt in zwei Sectionen, die Direction einerseits, welche als Gesellschaf Vorstand in Gemäßheit der handelsgesetzlichen Vorschriften

je ti. zu fungin

bestimmt ist, und dem Aussichtsrath, welchem die Kontrolle der Dirt

obliegt.

Mitgliedern und Stellvertretern aus der Zabl der Actionaire in den r mäßigen General -⸗Versammlungen, nach Maßgabe des 3

Die Anzahl der von der General-Versammlung zu erwählenden M ( glieder des Verwaltungsraths wird auf 24, die der Stellvertreter derssh (

auf 7 festgesetzt. §. 38. Wahlfähigkeit zum Verwaltungsrath.

Mindestens fünf Mitglieder der Direction und fünf Mitglieder ) Aussichtsrathes und sämmtliche Stellvertreter sollen am Sitze der Gbesel . schaft, alle übrigen Mitglieder innerhalb Preußens ihren Wohnsißz hal . bei den Wahlen und Ergänzungswahlen Rücksicht' genen, .

Hierauf muß men werden.

Jedes zu wählende Mitglied des Verwaltungsraths muß im Bist— von 200 Thlrn. Stamm ˖ Actien sein, ebenso jeder Stellvertreter. di Actien sind für die Dauer des Amtes bei der Gesellschafts ⸗Kasse nin

zulegen. Nicht wahlfähig für den Verwaltungsrath sind: a) Beamte der Gesellschaft,

b5 Minderjährige und unter Kuratel stehende Personen, so wie diejenigen welche ihre Zahlungen eingestellt und sich nicht vollständig mit ihn

Gläubigern regulirt haben;

c) Diejenigen, denen der Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte mangtl Für die nächsten Verwaltungsjahre werden wegen Zusammense un des Verwaltungsraths abweichende Bestimmungen in Artikel 3 getrofen.

; §. 40. Versammlungen und Beschlüsse.

Der Verwaltungrath bestimmt seine Sitzungstage; außerdem aber mn sammelt sich der Verwaltungsrath so oft, als es der Vorsitzende für not erachtet, oder 5 Mitglieder unter Angabe der Gründe es verlangen. 86 Sitzungen finden in der Regel in Breslau statt, können aber nach Ermisa des Vorsitzenden auch auf einer der Stationen, welche die nach §. 1 zu n

bauende Eisenbahn berührt, abgehalten werden.

Giltige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmehrheit gesiß J werden; für den Fall der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Won

sitzenden den Ausschlag. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die

vertreter und des den Vorsitz führenden Mitgliedes) sich besinden müssen.

Die zu den Versammluͤngen einberufenen Stellvertreter sind nur in weit zur Abstimmung berechtigt, als es an wirklichen Mitgliedern fehlt un treten für diesen Fall nach der Reihenfolge der Stimmen

zahl ein, welche sie bei ihrer Wahl erhalten haben.

Mitglieder oder deren Stellvertreter, welche bei den Gegenstande der Berathung ein Privat ⸗-Interesse haben

müssen sich bei der Abstimmung entfernen. Das Protokoll führt der Syndikus oder dessen Stellvertreter.

§. 41. Ressort der Verwaltungsraths. Zur Berathung und Beschlußnahme des Verwaltungsraths

schreibung (9§. 14)

2) die Bestimmung wegen

den Dienstveriräge und zu ertheilenden Dienst: gleichen Feststellung der Instructionen für die Hauptkasse;

Anlage eines zweiten Bahngleises, so wie alle in

zu bringende Gegenstände; Bestimmung über die Höhe der jäbrlichen Dividende Berathung solcher Vorlagen der Direction und des Aussichtdtatz welche obzwar zum Ressort der ersteren oder des letzteren gehörig in ziehungsweise von der Direction oder dem Aufsichtsrathe an du Verwaltungsrath Behufs einer Begutachtung oder Beschlußfassun überwiesen worden; Beschlußfassung über die etwa nöthig werdend Anträge und Erlasse an die Direction, den Aufssichtsrath und

General · Versammlung. Die vom Verwaltungsrathe ausgehenden Schriftstücke werden in di Ausfertigung vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter rechtsgiltig bil zogen; in Behinderung beider von einem durch den Verwaltungs rath del

girten zeitweiligen Vertreter. 3.

42.

Dauer des Amtes der Mitglieder des Verwaltungsratht, . erwählten M

Die Amtsdauer der durch die General ⸗Versammlung glieder des Verwaltungsraths ist in der Regel eine sechsjaͤͤhrige.

Während der Zeit der projektirten Neu und Erweiterungsbauten / in

3 . hang. e Il. Von den Repräsentanten und Beamten der Gesellschas

Die Zusammensetzung des Verwaltungsraths erfolgt durch Wahl un . 1

ͤ Anwesenheit von wenn stens elf Mitgliedern einschließlich der Stellvertreter erforderlich, unter den wiederum mindestens fünf der Directions-Mitglieder seinschließlich der Stil

gehöten; die Bestimmung der Einzahlungen auf die Actien und deren Am

Entlassung der ursprünglichen Actionaire a der persönlichen Verbindlichkeit (98. 15). J die Bestimmung der nach §. 16 gegen säumige Einzahler anzuhh J denden Maßregeln; Wahl der im 8. 56 bezeichneten Oberbeamten so wie und Genehmigung der mit denselben von der Direction abzuschlit sn

Fesstelin

Instructionen, di . Verwaltung §. 29 sub t- genannten, demnächst noch zum Beschluß der General · Versammlus

zar bis zur vollen Eröffnung des Betriebes derselben sind jedoch die Ueber ö. stimmungen maßgebend. Zwei Jahre nach Abiauf des Jahres, in welchem die volle Betriebs Eröffnung siattgefunden hat, scheiden von den interimistischen Verwaltungs . Mitgliedern aus und werden in der nächstfolgenden ordentlichen Ge- ö Versammlung neue gewählt: . rn 3 Mitglieder des Verwaltungsraths, 2 Stellvertreter, 3 Mitglieder der Direction, Stellvertreter. Ablauf weiterer 2 Jahre scheiden wiederum aus: Mitglieder des Aufsichtsraths, Stellvertreter, 3 Mitglieder der Direction und 1 Stellvertreter. . ö Nach Ablauf von wiederum 2 Jahren scheiden aus die übrigen: Mitglieder des Aufsichtsraths, 1 Stellvertreter, 2 Mitglieder der Direction und 1 Stellvertreter. In dem Turnus der ersten sechs. das Toos, später findet das Ausscheiden gliede statt, wie sie durch Verloosung im ersten Turnus festgesetzt worden ist. Scheidet ein Mitglied durch Tod oder aus anderen Ursachen aus dem tritt an dessen Stelle für den Rest seiner Amtsdauer der älteste Stellvertreter als wirkliches Mitglied in den Verwaltungsrath und hat der Verwaltungsrath das Recht, aus den Actionairen für den Rest der Amtsdauer jenes Stellvertreters einen anderen Stellvertreter zu wählen, welche Bestimmung auch für den Fall gilt, daß ein Stellvertreter auf andere Weise ausgeschieden ist. . . Ausscheidende Mitglieder und e rn r sind wieder wählbar. Unentgeltliche Geschäftsführung, bezw. Besoldung. Die Mitglieder des Aussichtsrathes erhalten weder Gehalt noch Remu— nerationen, sondern nur Eistattung für Auslagen und Kosten. . Die Direction erhält von den Reinerträgen des Geschäfts eine Tantieme von einem Prozent, welche an die einzelnen Mitglieder nach Maßgabe ihrer Betheiligung an den Sitzungen vertheilt wird. Die Stellvertreter werden hierbei in so weit mitberücksichtigt, als sie wirkliche Mitglieder ver⸗

treten haben. b) Von der Direction (Vorst and) §. 45. Zusammensetzung,

Die Direction besteht gemäß §. 7 aus 8 wirklichen Mitgliedern nebst 3 Stellvertretern. ͤ

Die Stellvertreter sind berechtigt, den Verhandlungen beizuwohnen und haben bei temporairer Behinderung einzelner Mitglieder für diese, auf die Dauer der Behinderung, mit Sitz , , einzutreten.

Der Vorsitzende der Direction. .

Der Vorsitzende des Verwaltungsraths und dessen Stellvertreter sind zugleich Vorsitzende der Direction; auf ihre Functionen als solche finden die Bestimmungen des §. 39 Anwendung. ö .

Sollte der Vorsitzende, so wie der regelmäßige Vertreter zufällig ver hindert sein, das Präsidium zu führen, so ernennt die Direction einen in lerimistischen Vorsitzenden für die Dauer der Verhinderung. ;

Die von der Dirertion ausgehenden Schriftstücke werden vom Vor ˖ sizönden, seinem regelmäßigen Stellvertreter oder einem dazu delegirten Directions. Mitgliede, oder einem Bevollmächtigten rechts verbindlich gezeichnet.

§. 47. . . Versammlung und Beschlüsse der Direction.

Die Direction versammelt sich, so oft ; . achtet, oder vier Mitglieder derselben es verlangen, mindestens aber alle Monat einmal. .

Ueber jede Sitzung wird ein Protokoll geführt. .

Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt werden. seines Stellvertreters den Ausschlag. K . .

Zur Fassung eines gültigen Beschlusses müssen mindestens fünf Mit · glieder resp. Stellvertreter einschließlich des Vorsitzenden gegenwärtig sein.

§. 48. Befugnisse der Direction. .

Die Direction bildet den Vorstand der Gesellschaft. Sie leitet sämmt · liche Angelegenheiten der Gesellschaft, bringt ihre eigenen, sowie die Be schlüsse der General-Versammlungen und des Verwaltungsraths in Aus; führung und ernennt die Beamten der Gesellschaft, soweit dies nicht dem Verwaltungsrathe vorbehalten ist. Sie verwaltet den Gesellschafts. onds und die eingehenden Bahn- und Transport Gelder, sowie alle sonstigen Einnahmen der Gesellschaft, erwirbt die zur Erreichung des Gesellschafts⸗˖ zwecks nach ihren Beschlüssen erforderlichen Grundstücke und sonstiges beweg⸗ liches und unbewegliches Eigenthum, bewirkt die vollstaͤndige Erbauung der Bahn nach dem genehmigten Bauplane, so wie demnächst deren Unterhal⸗ tung, desgleichen die Aufführung Anschaffung und Unterhaltung der erfor. derlichen Gebäude, Materialien, Trantzportmittel und Utensilien, organisirt und leitet den Transportbetrieb, schließt alle im Interesse der Gesellschaft erforderlichen Kauf- und Verkauf -=, Tausch⸗, Pacht und Mieths⸗, Engage ments, Änleibe. und sonstige Verträge Namens der Gesellschaft und reprä— sentirt die letztere in allen Verhältnissen nach außen, auf das Vollständigste mit allen Befugnissen und Verpflichtungen, welche die Gesetz; dem Vor ˖ stande einer Actien. Gesellschaft gemäß den Vorschriften des Deutschen hang. Gee sbuches und seines Einführungsgesetzts vom 24. Juni 1861 eilegen. : Inẽebesondere ist die Direction legitimirt, die Gesellschaft bei allen ge⸗ richtlichen Handlungen zu vertreten, Eintragungen jeder Art in die Hy pothekenbücher und Löschungen in denselben zu bewilligen, Wiederveräuße

Nach

sechs Jahre entscheidet über das Ausscheiden

Verwaltungsrathe, so

ins be sondere.

der Mitglieder in derselben Folge

Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden resp.

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rungen vorzunehmen, Vergleiche zu schließen und Streitigkeiten schiedsrichter ˖ licher Entscheidung zu unterwerfen.

Zur Abgabe und rechtsverbindlichen Vollziehung von Erklärungen der Direction bei' gerichtlichen wie außergerichtlichen Verhandlungen genügt die Anwesenheit dreier Directions Mitglieder.

Die Direction ist aber auch ermächtigt, zur Ausübung gewisser Be · fugnisse derselben, General. und Spezial. Bevollmächtigte, welche. nicht Mit glieder sind, zu ernennen und denselben Vollmachten zu ertheilen, welche, soweit fie nicht für ein bestimmtes Geschäft oder auf einen bestimmten Zeitraum ertheilt sind, durch den Wechsel der Directions Mitglieder allein nicht erloöͤschen. .

§8. 6 Entsetzung und Suspension von Vorstands Mitgliedern.

Es steht der Gesellschaft das Recht zu, ein jedes Mitglied der Direction, einschließlich der Stellvertreter, zu jeder Zeit vom Amte zu entfernen, jedoch nur, wenn dies auf den Antrag des Aufsichtsraths in einer General Ver sammlung durch Stimmenmehrheit beschlossen wird.

Der Aufsichtsrath ist zu einem solchen Antrage nur berechtigt, wenn derselbe in einer, unter Angabe des Zwecks berufenen Versammlung, an welcher sämmtliche Mitglieder (resp. die Stellvertreter für die Verhinderten) Theil nehmen, von zwei Drittheilen der Anwesenden beschlossen ist; auch kann der Aufsichtsrath in einer auf gleiche Weise zusammenberufenen Ver⸗ sammlung durch einen von vollzähligem Kollegium mit Majorität von zwei

Drittheilen der Anwesenden gefaßten Beschluß die Suspension eines Mit-

gliedes der Direction resp. Stellvertreters vom Amte bis zur definitiven Ent scheidung der nächsten Generalversammlung anordnen, in welchem Falle der Verwalkungsrath zur Einberufung eines Stellvertreters und hiernächst interimistischen Wahl eines anderen Directions. Mitgliedes resp. Stellvertreters zu schreiten hat.

Dieses Wablprotokoll muß unter Zuziehung einer Gerichtsperson oder

eines Notars aufgenommen werden. ; C. Von dem Aufsichtsrathe 8. 52. Zu sammensetzung des Aufsichtsraths.

Der Aufsichtsrath besteht gemäß §. 37 aus dreizehn Mitgliedern nebst vier Stellvertretern, von denen die letzteren bei temporärer Behinderung ein⸗ zelner Mitglieder für diese auf die Dauer der Behinderung eintreten.

Welche Abweichungen bezüglich der Bildung des Kollegii und der Amtsdauer der Mitglieder in den nächsten Jahren stattfinden sollen, wird in den Uebergangsbestimmungen e . 3) angeordnet.

insbesondere.

Der Vorsitz ende des Aufsichtsraths. Der Aussichtsrath wählt aus seiner Mitte durch absolute Stimmen

mehrheit einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, auf deren Functionen

die Bestimmung des §. 39 Anwendung findet und deren Amtsdauer mit

dem Zeitraume zusammenfällt, für den sie als Mitglieder und Stellvertreter des Aufsichtsraths zu fungiren haben.

es der Vorsitzende für nöthig er⸗—

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vollzieht die an die Direction und deren Beamte (§. 54. Alinea 4) den Verwaltungsrath und die General- versammlung gerichteten Erlasse unter spezieller Mittheilung der bezüglichen Beschlüsse. Mit andern als diesen Verwaltungsstellen steht dem Aussichts— rathe eine Kortespondenz nicht zu, sondern ist dieselbe durch die Direction zu

führen. §. 54.

Ressort des Aufsichts raths. .

1) Dem Aussichtsrathe liegt die besondere Controle der Geschäftsführung der Direction ob. ;

Er hat darüber zu wachen, daß überall das Beste der Gesellschaft wahrgenommen und die Vorschriften des Statuts befolgt werden. Er ist berechtigt, zu jeder Zeit über einzelne Gegenstände der Verwaltung von. der Direction Äluskunft zu verlangen und durch Kommissarien die Akten, Bücher und Rechnungen einzusehen. .

2) Insbesondere ressortirt von dem Aufsichtsrathe die Controle ded Finanzwesens der Gesellschaft. Ihm liegt in dieser Beziehung die Prüfung der von der Direction zu entwerfenden Etats, Verwaltungsberichte, sowie der zu legenden jährlichen Rechnungsabschlüsse und Bilanzen, die Abnahme, Mo⸗ nirung und Anerkennung der Rechnungen und Ertheilung der Decharge auf Grund des hierüber von der Generalversammlung gefaßten Beschlusses . 26 sub 3) ob. Die Direction ist verpflichtet, dem Aufsichtsrathe jede auf das Gesellschaftsvermögen und dessen Verwaltung bezügliche Auskunft zu er— theilen. 3) Die Direction ist ferner gehalten, zu den vorzunehmenden ordent · lichen und außerordentlichen Kassenrevisionen zwei Mitglieder des Aussichts raths zuzuziehen, welche dessen Vorsitzender bestimmt. K .

Auch kann der Aufsichtsrath zu jeder Zeit außerordentliche Kassenrevisio · nen nach vorgängiger Benachrichtigung der Direction vornehmen.

) Der Aussichtsrath ist berechtigt, die Beamten der Gesellschaft in ein · zelnen Fällen zur Verantwortung zu ziehen, sofern den in dieser Beziehung an die Direction zu erlassenden Requisitionen keine genügende Folge ge— leistet werden sollte. .

5) Endlich steht ihm die . 51 erwähnte Berechtigung zu, . Sollte bei Ausübung der dem Aufsichtsrath zugetheilten Befugnisse und von ibm anzuordnenden Maßregeln zwischen ihm und der Direction ein Konflikt entstehen, so entscheidet der Verwaltungsrath, von dessen Ausspruche nur die Berufung auf die nächste General. Verfammiung zulaͤssig ist; bis zu deren Beschluß behält es bei der von dem Verwaltungörath gefällten Ent: scheidung, als einem Interimistikum, sein Bewenden.

Versammlungen und Beschlüsse dees Aufsicht srat ds. Der Aufsichtsrath versammelt sich an ein für alle Mal nach seiner 26 schäftsordnung vorher bestimmten Tagen außerdem aber so oft es der Vor— sitzende für nat his erachtet oder fünf Mitglieder die Berufung einer Ver imlung verlangen. . ; . Die Peru werden durch absolute Stimmenmehrheit gefaßt bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Aus schlag.

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