Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist, mit Ausnahme des in §. 51 ge— dachten Falles, die Anwesenheit von wenigstens sieben Mitgliedern, bezw. Stellvertretern erforderlich.
Ueber jede Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen.
ur Führung des Protokolls, so wie zu kalkulatorischen und anderen Hülfsleistungen kann der Aufsichtsrath für Rechnung der Gesellschaft sich er Beihülfe eines geeigneten Rechnungs-⸗Sachverständigen bedienen.
Die Remuneration desselben unterliegt der Genehmigung des Verwal— tungsraths
Der Aussichtsrath kann ferner unter Requisition bei der Direction ein. zelne Mitglieder der Direction, so wie Beamte der Gesellschaft zu seinen Be⸗
Dieselben baben indeß kein Stimmrecht.
rathungen zuziehen. Artikel 2.
Der Ausschuß führt fortan den Namen Aussichtsrath und werden dem gemäß die bezüglichen Bestimmungen auch in den übrigen Paragraphen des
Statuts modifizirt. Artikel 3.
ür den Zeitraum von Ertheilung der landesherrlichen Konzession bis
zur vollen Inbetriebsetzung der projektirten Bahnanlagen resp. bis ? Jahre nach derselben, konform der Bestimmung des S. 42,
mungen statt: 1) Die gegenwärtig den Verwaltungsrath
bahn bildenden Mitglieder bleiben für im Amte.
2) Der Verwaltungsrath hat die Befugniß, nach seinem Ermessen sich
aus der Zahl der Actionaire oder der neuen Zeichner, nach Bedarf,
bis zu 21 Mitgliedern und zwar die Direction bis auf acht Mitglieder und drei Stellvertreter,
den Aufsichtsrath bis auf dreizehn Mitglieder und vier Stellvertreter
zu verstärken.
Beim Ausscheiden oder Tode eines der fungirenden Mitglieder oder Stellvertreter steht die Neuwahl für die Zeit des Interimistikums dem
Verwaltungsrath ebenfalls zu.
Dem hiernach für die Zeit des Interimistikums konstituirten Verwal · tungsrathe und seinen beiden Sectionen, der Direction und dem Aus-. schuffe, welcher letzterer fortab die Benennung Aufsichtsrath erhalten efugnisse zu und liegen alle diejenigen Verpflichtun
soll, stehen alle gen ob, welche für den Verwaltungsrath und seine Sectionen in dem
vorstehenden Statut festgestellt sind. Bei den bis nach dem Termin Actien Kapital stattfindenden General Versammlungen
geübt: Nur die Inhaber von Actien, Prioritäts Stamm = Actien, An⸗
erkenntnissen Oder Quittungsbogen im Nominal beziehungsweise Ein. zahlungsbetrage von 1000 Thlin. oder mehr sind stimmberechtigt, und
zwar wie folgt:
a) Bei der Betheiligung an alten oder neuen Stamm ˖ Actien, Prio Anerkenntnissen oder Quittungsbogen im Nominal beziehungsweise Einzahlungsbetrage von 1000 bis
ritäts · Stamm · Actien,
10000 Thlrn. kommt auf jede 1000 Thlr. eine Stimme;
für eine derartige Betheiligung im Betrage von mehr als 10,000 Thlr. bis zu 106905 Thlr. kommt auf jede 29000 Thlr eine Stimme und soll für eine Betheiligung über 100 000 Thlr. binaus ein Stimmrecht nicht geübt werden.
einer Betheiligung mit 100,000 Thlrn. und mehr 55 Stim ⸗
men zu.
Bei Feststellung der Beträge von Actien, Prioritäts - Stamm⸗
Actien, Änerkenntnissen und Quittungsbogen behufs der Abmessung der Stimmberechtigung werden die eigenen Beträge mit denen der
Machtgeber zusammengerechnet. Wer durch Actienzeichnen dem Unternehmen beitritt,
sammlung vom 4. Juli 1864 verbindlich sind.
Beilage A.
Oppeln · Tarnowitzer Eisenbahn ⸗ Gesellschaft
6 1 * ö
Zweihundert Thaler in Preuß. Courant. ö der Oppeln / Tarnowitzer Eisenbahn ⸗ Gesellschaft.
asse der Oppeln ⸗Tarnowitzer Eisen⸗ Preuß. Courant baar eingezahlt äßheit des am
Allerhöchst
Oi re et i on der Oppeln ⸗Tarnowitzer Eisenbahn ⸗Gesellschaft.
N. N. N. N. Mitglied der a , . Mitglied der Direction,
Haupt Rendant.
Beilage B.
finden bezüglich des Gesellschafts ⸗Vorstandes die nachfolgenden interimistischen Bestim⸗
bejw. die Direction und den
Ausschüß (Aufsichtsrath, siehe Artikel 2) der Oppeln ·Tarnowitzer Eisen die Zeit des Interimistikums
Rechte Oder ⸗ Ufer ˖⸗ Eisenbahn ⸗ Gesellschaft.
8 in Preuß. Courant. Stamm ⸗Actie der Rechte ⸗Oder / Ufer Eisenbahn ˖ Gesellschaft.
Inhaber dieser Actie hat an die Kasse der Rechte -Oder Ufer . Eis
bahn ˖ Gesellschaft Zweihundert Thaler 6 64 baar , und nimmt nach Höhe dieses Betrages und in Gemäßheit des am .. von Sr. Majestät dem Könige von Preußen Allerhöchs bestätigten Nachtrages zum Statute der Oppeln ⸗Tarnowitzer Eisenbahn Gesellschast Theil an dem gesammten Eigenthum, Gewinn und Verlus der Gefellschaft. k. Breslau, den
Direction
der Rechte - Oder ˖ Ufer ⸗ Eisenbahn ˖ Gesellschaft. ö — Mitglied der Direction. Mitglied der Direction. . Haupt ⸗Rendant.
7 Stellvertretern nach seiner Wahl und
Beilage C.
der letzten Einzahlung auf das neue wird das Stimmrecht Seitens der Actionaire und Zeichner in folgender Weise
Rechte ⸗ Oder ˖ Ufer Eisenbahn ˖ Gesellschaft.
—
, e ö Preuß. Courant. Prioritäts⸗Stamm⸗Actie
der Rechte ⸗Oder / Ufer ˖⸗ Eisenbahn ˖ Gesellschaft.
Inhaber dieser Actie hat an die Kasse der Rechte Oder Ufer ⸗Eisen, bahn'Gesellschaft Zweihundert Thaler Preuß. Courant baar, eingezahlt und nimmt nach Höhe dieses Betrages und in Gemäßheit des am . von Sr. Mojestät dem Könige von Preußen Allerhöchst bestätigten Nachtrages zum Statute der Oppeln Tarnowitzer Eisenbahn. Gesellschaft Tbeil an dem gesammten Eigenthum, Gewinn und Verlust der Gesellschaft.
Breslau, den
8 ci bn der Rechte ⸗ Oder ˖ Ufer - Eisenbahn ˖ Gesellschaft. N. H. N. N. Mitglied der Direction. Mitglied der Direction.
Hiernach kommen
Beilage PD.
unterwirft sich damit den vom Gesellschafts ⸗Vorstande in Bezug auf die Erweiterung des Unternehmens getroffenen Maßnahmen, wie dieselben andererseits für die bisherigen Actionaire gemäß der Beschlüsse der General ! Ver⸗
——
Dili d n . tamm - Actie
Inhaber dieses empfängt an dem von der Direction bekannt zu gebenden Termine aus der Gesellschafts ⸗Kasse die für das nächst vorhergegangene Rechnungs-Jahr fest— zusetzende Dividende, deren Betrag öffentlich bekannt ge— macht wird.
Dividendenscheine,
welche innerhalb 4 Jah⸗ ren, von der Verfallzeit
ab gerechnet, nicht er—
Eingetragen Folio (Stempel.)
hoben werden, verfallen
der Gesellschaft.
Beilage E.
— 96 *
Talon zur
Stamm ˖ Actie Stamm · Prioritäts ˖ Actie
der Rechte ⸗ Oder ⸗ Ufer ⸗Eisenbahn ˖ Gesellschaft.
Der Produzent dieses Talons erhält gegen Rückgabe desselben ohne weitere Prüfung seiner Legitimation die für die vorstebend bezeichnete Stamm Actie neu auszufertigenden Dividendenscheine nebst Talon für die nächsten fünf Jahre, sofern dieselben nicht gemäß §. 23 des Gesell⸗ schafts Statuts auf Grund der Präsentation der Actie bereits ausgege— ben sind.
Breslau, den
(Stempel.)
——
7
Kriegs⸗Ministerium
Allerhöch ste Kabinets ⸗Ordre vom 30. Oktober
1865 — betreffend das dienstliche und außerdienst⸗
liche Verhältniß des Landheeres und der Marine zu einander.
Nachstebende, durch Allerhöchste Kabinets⸗ Ordre vom 30. Oktober
H. J. genehmigte Instruction: . K Ich genehmige die anliegende (a) Instruction über das dienstliche und Außerdienstliche Verhältniß des Landheeres und der Marine
u einander und überlasse Ihnen wegen der darin enthaltenen Be ⸗ maßgebend.
stimmungen das Weitere zu veranlassen. Berlin, den 30. Oktober 1865.
(gez) Wilhelm.
(gegengez) von R oon.
An den Kriegs und Marine⸗Minister.
A. Inst ru ction über das dienstliche und außerdienstliche Ver- hältniß des Landheeres und der Marine zu einander. 8 *
Allgemeine Bestimmungen.
aus; beide Theile sind unabhängig von einander und deren Behörden ein
ander koordinirt. §. 2.
Die für die Nilitair ˖ Verhältnisse ergangenen allgemeinen gesetzlichen nicht für j t bes Thatberichts, die gerichtliche Untersuchung und Bestrafung der Excedenten
der betreffenden Marine-Behörde überlassen.
Bestimmungen haben für die Marine bindende Kraft, sofern sie diefelbe ausdrücklich abgeändert oder aufgehoben werden.
§. 3.
Behörden des Landheeres am Lande und umgekehrt.
Angehörige der Marine, wenn und so lange sie sich am Lande befin⸗ / — d un dedin des Landheeres an einem offenen Orte begangen, so steht dem Garnison⸗ litairpolizeilichen Anordnungen der Kommandanten resp. Garnison ˖ Aeltesten Aeltesten eine Strafbefugniß gegen dieselben nicht zu, sofern sie nicht seine Untergebenen sind.
dem Vorgesetzten der Excedenten anzuzeigen.
den, haben, gleich den Angehörigen des Landheeres, sich unbedingt allen mi⸗=
oder des kommandirenden Offiziers zu fügen. 2 z Eine gleiche Pflicht baben die Angehörigen des Landheeres während
ihres Aufenthaltes in befestigten Marine) Etablissements, an offenen Orten
oder an Bord rücksichtlich der bezüglichen Anordnungen des in der Stellung ten zu verhaften und ihn zur Disposition seines Dienstvorgesetzten zu stellen.
eines Kommandanten resp. Garnison Aeltesten oder kommandirenden Offiziers
befindlichen Offiziers der Marine.
*
§. 4.
Um hierin auf keiner Seite Ungewißheit zu lassen, hat der Komman⸗
dant resp. der Garnison ⸗Aelteste von allen militairpolizeilichen Anordnungen dem anderen Theile Kenntniß zu geben,
ziers oder Unteroffiziers zur Parole geschehen. 8. 65. Marine · Etablissements, Werften und Depots, und sonstige Lokalien zur
Aufbewahrung und Zurüstung ' ; e wie die zum Dienstéetriebe in denselben erforderliche Marine · Mannschaft
stehen ausschließlich unter der Verfügung der Marinebehörden.
Befinden sich dieselben innerhalb des Rayons einer Festung, so sind die betreffenden Mannschaften zwar nach 8. 3 den allgemeinen garnisonpolizei⸗
lichen Anordnungen der Kommandantur, gleich den Truppen der Garnison, können sie aber ohne aus⸗
unterworfen; zum Wacht— und Garnisondienst drücklche Zustimmung der Marinebehörden nicht herangezogen , eee,
schaften zum Garnison⸗Wachtdienst an die Marine Behörden gerichteten und durch dringende Umstände motivirten Requisition der Kommandantur hat die MarineBehörde zu entsprechen oder die Verantwortlichkeit etwaniger Weigerung zu tragen.
. 6. . Die Anordnungen und Ausführungen in Betreff der Bewachung ld. h. das Ausstellen, Instruiren und Revidiren
lichen Marine ⸗Dienstordnungen entweder allein und selbstständig oder Behufs einer geeigneten Berücksichtigung der Lokal-⸗Verhältnisse nach Vexeinbarungen mit der Kommandantur zu besorgen. . =. Anzahl der Wachen und Posten, sowie deren Ausstellungen sind dem Kommandanten mitzutheilen. ; . Die Gerichtsbarkeit über alle im Marine Wacht, Werft. und Polizei- Dienst der Station, von Personen des Seemanns⸗ und Militairstandes der Station verübten Vergehen und Verbrechen steht nach 8. 10 des Organisa· tions Reglements für die Marine ⸗ Stationen 26 vom 19. Juni 1862 dem Marine · Stations. Chef zu.
Sollten in einzelnen Fällen die am Orte befindlichen Marine · Mann · schaften für die Bewachung der gedachten Lokalien nicht ausreichen, so ist der Antrag auf Aushülfe durch Wachtmannschaften der Landtruppen Seitens der Marine ⸗Behörden an die Kommandantur zu richten welche einem der⸗ artigen motivirten Antrage Folge zu geben oder die Verantwortlichkeit et⸗ waiger Weigerung zu tragen hat.
—
. Wachen und Posten der Marine am Lande haben den Angehörigen
sowohl der Marine als des Landheeres gegenüber gleiche Pflichten und Rechte
mit den Wachen und Posten des letzteren; eben so üben die Wachen und Posten des Landheeres diese Pflichten und Rechte den Angehörigen der Ma— rine gegenüber aus; — ekr. §
134 Thi. I. des Mlt. St. G. B. — auch
ist für die Wachen und Posten der Marine die unterm 8. August 1856
von Marine⸗Materialien und Utensilien, so fördersamst zu genügen und wie
geben C§. 9 und 10.
ö 2c. der Wachtmannschaften) der im J. 5 gedachten Lokalien hat die Marine Behörde nach Maßgabe der bezüg.
sind gegenseitig verpflichtet, — Exces gangenen Requisitionen der einen Behörde an die andere unweigerlich und
Allerhöchst genehmigte Instruction für die Wachen vom 27. Juli 1850
Vergehen, welche Militairpersonen der Marine innerhalb des Rayons
einer Gouvernementsstadt oder Fe stung gegen die öffentliche Ruhe und Sicherheit am Orte oder gegen besondere in Beziehung auf die Festungswerke oder
Vertheidigungsmittel ergangene Anordnungen sich zu Schulden kommen lassen, sind von dem Gouverneur oder Kommandanten nach §. 11 der Ver=
ordnung über die Disziplinar ⸗Strafordnung in der Armee vom 21. Oktober 1841 disziplinarisch resp. nach §. 31 Thl. II. des Militair · Strafgesetzbuches gerichtlich zu bestrafen,
Von jeder derartigen Bestrafung event. Verhaftung eines der Marine Angehörigen, so wie von der Eröffnung einer Untersuchung gegen denselben und von dem Ausfalle des in der Sache ergangenen rechtskräftigen Urtheils
ist seitens der Kommandantur dem ältesten am Lande stationirten Offizier der Marine, welcher die betheiligten Mannschaften unter sich hat, sofort
Kenntniß zu geben. Dasselbe Verfahren in Betreff
der vorstehend erwähnten Bestrafung und deren Kenntnißgabe findet statt, wenn Angehörige des Landheeres der⸗
gleichen Vergehen in einem befestigten Marine ⸗Etablissement, wo ein Offizier
der Marine Kommandant ist, verüben.
Das Landheer und die Marine machen zusammen die bewaffnete Macht ; schiffes und ist der Exzeß nur zur Disg)splinarbestrafung angethan, so ist sol
cher zur entsprechenden Ahndung dem Vorgesetzten der Excedenten anzuzeigen,
Gehören die Excedenten zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegs ⸗
welchem auch diese, wenn sie arretirt sein sollten, auszuliefern sind. Auch bei derartigen gerichtlich zu bestrafenden Egcessen kann der Festungs⸗Kommandant, wenn die Umstände es gestatten, unter Mittheilung
In allen Fällen ist dem Festungs · Kommandanten von der disziplinarisch
Verhältniß der Angehörigen der Marine zu den Kommando— oder Ferichtlich erfolgten Bestrafung unverzüglich Mittheilung zu machen.
§8. 8 Werden militairpolizeiliche Vergehen von Angehörigen der Marine oder
Er hat vielmehr den Fall zur entsprechenden Ahndung
Geeigneten Falles ist indeß der Garnison ; Aelteste befugt, den Exceden
§. 10. Mannschaften des Landheeres, welche sich vorübergehend an Bord
eines Kriegsschiffes befinden und gegen die allgemeinen militairischen Vor schriften oder gegen die Schiffsordnung handeln, oder sonstige Exʒesse ver · üben, kann zwar der Schiffs kommandant arretiren , sie aber i . J st dem Thatbericht an ihre vorgesetzte Behörde zur Bestrafung.
Dies kann schriftlich oder muͤndlich oder durch Entsendung eines Offi⸗ nebst de 3e ch ö geset
§. 11.
Die Kommando ˖ Behörden sowohl der Marine als des Landesheeres den in Bezug auf Bestrafung von Excessen er
solches geschehen, einander Kenntniß zu
Rang ⸗ und Subordinations Verhältniß. ö.
Das Rangverhältniß der Offiziere des Landheeres und der Marine
Einer derartige vorübergehende Heranziehung von Marine. Mann. unter einander regelt sich nach der unterm 17 Juli 1862 Allerhöchst geneh= er auf derartige vorübergeh e , . migten Classifieatlon der Militairpersonen und, deren Abänderung durch die
Allerhöchste Ordre vom 6. Mai 1865, beziehentlich nach der Allerh. Kabinets-
Ordre vom 20. Mai 1861, betreffend die Abänderung der Benennungen der Marine · Offiziere. . . .
Offiziere des Landheeres und der Marine gleichen Dienstranges rangiren unter einander nach dem Datum des Patents resp. der Ernennung.
§. 13.
Offiziere einer höheren Hauptklasse . Slassisication A. I. Nr. 4-4 stehen zu allen Offizieren der darauf folgenden Hauptklassen, mögen die. selben dem Landheere oder der Marine angehören, in dem Verhältniß eines Vorgesetzten.
§. 14.
Zwischen Offizieren des Landheeres einerseits und Offizieren der Marine
derselben Hauptklasse andererseits begründet die höhere Charge oder das
Datum des Patents nur dann ein Vorgesetzten Verhältniß, wenn der hier · nach jüngere Offizier unter das Kommando des älteren gestellt ist für die
Dauer dleser Dienststellung (s. jedoch §. 15).