1865 / 280 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Jeder jüngere Offizier ist indeß dem älteren Achtung und Respelt schuldig.

§. 15.

Wenn Land- und Seestreitkräfte zu einer gemeinschaftlichen Operation verbunden werden und das Kommando über das Ganze einem bestimmten Offizier nicht ausdrücklich übertragen ist, so führt an Bord der älteste See⸗ offizier, bei Operationen am Lande dagegen der älteste Offizier der Armee

das Kommando, wenn dieser mit dem ältesten anwesenden Offizier der Ma— rine in einer und derselben Hauptklasse steht.

Besteht das kombinirte Detachement indeß lediglich aus Offizieren und Mannschaften des Seebataillons oder der See - Artillerie und aus Truppen

der Armee, so greift die Regel Platz, daß immer der älteste Offizier das Kommando hat. §. 16.

Die im Gemeinen⸗Range stebenden Soldaten und Matrosen haben jedem Offizier und Unteroffizier und alle Unteroffiziere der Marine und des Land ˖ heeres jedem Offizier sowohl der Marine als des Landheeres in und außer dem Dienst Achtung und Gehorsam zu erweisen und ihren Befehlen pünkt⸗ lich nachzukommen.

Gemeine und

stehen zu einander nur dann in dem einen über dem andern das Kommando

Unteroffiziere der Marine und des Landheeres unter sich, einem Subordinations Verhältniß, wenn ausdrücklich übertragen ist.

51 Wachen und Schildwachen der Marine an Bord stehen zu allen an— deren Militair⸗ Personen in demselben Verhältniß wie Wachen und Schild⸗ wachen der Armee (efr. §. 7.

§. 18. Militairische Honneurs.

Die Honneurs werden von den Angehoͤrigen der Armee und Marine gegenseitig in der Weise gemacht, wie es den eigenen Vorgesetzten gegenüber vorgeschrieben ist. .

Nach der Allerhöchsten Kabinets - Ordre vom 27. Mai 1827 und 19ten April 1862 sollen die Intendanten, Intendantur Räthe, Intendantur · Asses⸗ soren und Auditeure, wenn sie in Uniform sind, so wie die Militair · Prediger, wenn sie in ihrem Ornate erscheinen, von den Unteroffizieren und Gemeinen der Armee und der Marine beim Begegnen durch Handanlegen an die Kopfbedeckung resp. durch Abnehmen derselben begrüßt werden.

Empfangene Honneurs sind in entsprechender Weise von den Empfän ˖ gern zu erwidern.

6. 19. Um jedem etwaigen Zweifel über die zu machenden Honneurs vorzu⸗

beugen, sind Unteroffiziere und Gemeine der Armee wie der Marine in den Kennmniß zu geben

Instructionen über die Uniformen und Abzeichen der verschiedenen Chargen Fer Marine und des Landheeres genau zu belehren.

§. 2.

Meldungen: a) vom Bord aus.

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§. 23. Der Ab- und Zugang einzelner Kriegsfahrzeuge von und zu ein

groͤßeren Geschwader, welches in einem in Festungs- Rayon besndzi n ö

Hafen liegt, ist den Kommandanturen nur schriftlich oder durch einen Os zier oder Kadetten zu melden. fff

§. 21.

Verläßt der Befehlshaber der in einem Hafen liegenden Seestreitlrif den Hafen für seine Person auf länger als 24 Stunden, so hat er n

Das Abonnement beträgt: 1 Thlr. für das bierteljahr . in allen Theilen der Monarchit ohne Preis Erhöhung.

w/

Kommandirenden des Hafenortes schriftlich oder mündlich durch einen O5. zier oder Kadetten davon in Kenntniß zu setzen, wem er für die Zeit scna .

Abwesenheit das Kommando übertragen hat. Im gleichen

gegenüber. §. 25.

b) am Lande.

Jeder Offizier der Marine, welcher in Dienstgeschäften oder mit Urlanß in eine Festung kommt, oder sich länger als 24 Stunden in einer n Truppen belegten Stadt aufhält, hat sich bei dem Gouverneur resp. Kom. mandanten gleich nach seinem Eintreffen persönlich, bei dem Garnison. Aeln. sten aber nur persönlich an und abzumelden, wenn dieser älter ist als d; betreffende Offizier der Marine, und sofern sich keine Marine ˖ Behörde an Orte befindet, in welchem Falle die Meldungen nur bei dieser anzubtn.

gen find.

Admirale haben sich, wenn sie mit Urlaub oder in Dienstgeschäften n

Land gehen, während des Friedens bei dem Gouverneur oder dem Kom.

mandanten nur dann persoͤnlich zu melden, wenn sie demselben im Dient. alter nachsteben, andernfalls erfolgt die Meldung schriftlich, oder durch einn

damit beauftragten Offizier. §. 26.

Falle hat der Befehlshaber des Hafenortes eine glich . Verpflichtung dem Befehlshaber der im Hafen liegenden Seestreistti .

Königlich Preusischer

Alle Post-Anstalten des In- und Auslandes nehmen Sestellung an, sür gerlin die Expedition des Königl. Preußischen Staats- Anzeigers: Wilhelm s⸗Straße No. 71. (nahe der Ceipzigerstr.)

Anzeiger.

HK 280. Berlin, Dienstag

den 28. November 1865.

a, 2

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Den Major a. D. und Majoratsherrn Grafen von Egloff⸗— stein auf Arklitten, Kreis Gerdauen, und den Oberst Lieutenant aH. D. und Erbküchenmeister im Herzogthum Pommern, von Kleist« Retzow auf Groß ⸗Tychow, Kreis Belgard, in Folge ihrer Verzicht leistung auf den Ehrensold, zu Ehren Senioren des Eisernen Kreuzes zweiter Klasse zu ernennen; und

. als Kanzlei ⸗‚Rath zu verleihen.

Einzelne kommandirte oder beurlaubte Mannschaften der Marine hab̃n .

sich bei dem Passiren eines mit Truppen belegten Ortes bei dem Ori; befehlshaber persönlich an. und abzumelden, wenn sie über Nacht am Or

bleiben. 8. 7

Dislocatio nen von See und Landstreitkräft en.

Von allen Dislocationen der Seestreitkräfte innerhalb eines Arm corps. Bezirks ist dem betreffenden General-Kommando durch das Ober-Kmm

mando der Marine schriftlich Mittheilung zu machen.

Corps. Bezirk in den anderen, so werden

Desgleichen hat jedes General-Kommando von Truppen · Dislocation . der Marn

am Strande innerhalb des Corps Bezirks dem Ober -⸗Kommando

oder Landstreitkräften aus einen die gegenseitigen Mittheilungen di

Geschehen Dislocationen von See

von Seitens der beiderseitigen Ressort ⸗Ministerien erfolgen.

Sobald ein Kriegsfahrzeug oder ein Geschwader in einen Hafen ein läuft, welcher sich im Rayon einer Fest ung befindet, so hat der Befehls ·

haber desselben dem Gouverneur oder Kommandanten der Festung von sei⸗

selbst ein jüngerer oder älterer Offizier ist.

Die Meldung kann aber auch ausnahmsweise, d. i. wenn der Befehls.

kräfte zu einer Unternehmung

ner Ankunft in der Regel persönlich Meldung zu machen, gleichviel ob er erfolgt in Friedenszeiten der desfallsige Antrag durch die Ressort . Ministerin

Nur in befonders dringenden Fällen kann der Befehlshaber am Lande sih

deshalb direkt an das betreffende Stations Kommando oder an den Befehlt

haber einer Flotte oder eines Geschwaders durch Dienstverhältnisse daran

verhindert wird, durch einen von ihm gesandten Offizier oder schriftlich er

folgen, in letzteren beiden

Meldung durch besondere oder gehäufte Dienstverhaͤltnisse verhindert wird. Eine Zugehörigkeit zur Festungs ⸗Besatzung wird hierdurch in keinem

Falle geschaffen. 8 Liegt der Hafen in dem im §. 20. gedachten Falle im Bereiche einer offenen mit Truppen belegten Stadt, so geschieht die Meldung an

den Garnison - Aeltesten und zwar in der im J. 20. erwähnten Weise, so⸗ fern derselbe ein älterer Offizier als der See Befehlshaber ist; andernfalls

kann die Benachrichtigung immer durch einen Offizier oder Kadetten oder

schriftlich erfolgen.

Ist der Ankerplatz ein Kriegshafen, oder befindet sich ein Marine Etablissement am Orte, so geht die Meldung an den ältesten See ˖ Offizier, welcher seinerseits mit dem am Orte befehligenden Offizier des Landheeres die nöthigen Vereinbarungen zu treffen hat, um sich gegenseitig in Kenntniß über die Stärke der anwesenden Land resp. See Streitkräfte zu halten.

3.3.

Das Auslaufen eines Kriegsfahrzeuges oder Geschwaders aus einem Hafen wird dem am Lande befehligenden Offizier des Landheeres nur dann , wenn es in der Absicht des See Befehlshabers liegt, länger als

4 Stunden abwesend zu bleiben.

Rücksichtlich der Formen der Meldung gelten auch hier die Bestimmun gen der §5§. 20 und 21. Eine Ausnahme hiervon findet im Kriege jedoch alsdann statt, wenn plötzliches Auslaufen des Kriegsfahrzeuges oder Ge⸗ schwaders durch die Kriegsverhältnisse geboten ist, in welchem Falle sich der kommandirende See⸗-Offizier auf eine sichere Benachrichtigung des Komman— danten beschränken darf.

Fällen unter der Angabe, daß die persoönliche

kräften zu maritimen Zwecken gewünscht werden sollte,

§. 28. Mitwirkung maritimer und Landstreitkräfte zu gemein samen Unternehmungen.

Wenn Militair⸗Behörden am Lande die Mitwirkung maritimer Sttis. wünschen oder für nothwendig erachten, ß

haber eines Geschwaders oder einzelnen Kriegsfahrzeuges wenden. §. 29. Wenn umgekehrt in Friedenszeiten die Mitwirkung von Landstrtl

träge durch die Ressort. Ministerien und nur in dringenden dem im Hafen kommandirenden See Offizier direkt an den Befehlbhab⸗ des Hafenortes.

§. 30.

Im Kriege entscheidet in den in den §5§. 28 und 29 bezeichneten Fall . die Dringlichkeit des bezüglichen Unternehmens und die lokale Vertheilun Zuziehung di

*

der selbsiständigen Kommando's über die Thunlichkeit der Ressort ˖Ministerien.

§. 31.

Allen derartigen Requisitionen ist, wenn irgend thunlich, Folge zu gebn

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und übernimmt der Offizier, welcher s hält, hierdurch die Verantwortlichkeit dafür. Berlin, den 30. Oktober 1865.

Der Kriegs und Marine ⸗Minister. von Roon.

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wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß der Königlichen Arm .

und Flotte gebracht. Berlin, den 20. November 1865.

Der Kriegs und Marine ⸗Minister.

von Roon.

Allerhöchster Erlaß vom 30. Oktober 1865 betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde- Chaussee von Kelberg an der Koblenz Lütticher

so gehen die A. Fällen vnn

ich zu einer Weigerung fur berech

Bezirksstraße über Bongard, Borler und Nohn,

im Regierungsbezirke Koblenz in der Richtung auf Ahrdorf an der Menhrn - RIP. , . straße im Regierungsbezirke Aachen.

Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau iner Gemeinde-Ehaussee von Kelberg an der Koblenz · Lütticher Be⸗ irksstraße über Bongard, Borler und Nohn, im Regierungs bezirke Koblenz in der Richtung auf Ahrdorf . ; Bezirksstraße, im Regierungsbezirke Aachen genehmigt habe, verleihe sIBch hierdurch den Gemeinden Kelberg, Bongard, Borler und Nohn, tkiner jeden für die von ihr zu recht für die zu dieser Chaussee . immgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau⸗ und Unterhaltungs-Materialien nach Maßgabe der für die Chausseen bestehenden Vorschriften in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich den genannten Gemeinden gegen Uebernahme der

e

erforderlichen Grundstücke,

Erhebung des Chausseegeldes Staats- Ehausseen jedesmal geltenden

gewandt werden, hierdurch verleihen. Auch

geld Tarife vom 29. Februar

Anwendung kommen. ;

Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Schloß Babelsberg, den 30. Oktober 1865. Wilhelm.

von Bodelschwingh. Graf von Itz enplitz.

. An . den Finanz Minister und den Minister für Handel, Gewerbe

und öffentliche Arbeiten.

Arbeiten.

Bekanntm ach ung.

Zu Cleve, im Regierungsbezirke Düsseldorf De zember er. eine Telegraphen Station mit beschränktem Tagesdienste Tonfr. §. 4 des Reglements für die telegraphische Korrespondenz im Doutsch? Oesterreichischen Telegraphen Verein) eröffnet werden. ö Berlin, den 26. November 1863.

Königliche Telegraphen⸗Direction. von Chauvin.

Dem Kreisgerichts ⸗Secretair Gebhard in Lissa den Charakter 2493. ö. .

19826. 19899. 20084. 21047. 21057. 21129. 21467. 21510.

21735. 21755. 21777. 2190. 220.

5336. 5935. 2695.

stãndigen Kasse abzuführen, widrigenfalls dieselben ihre Ausschließung von der

an der Mayen-Blankenheimer

bauende Strecke, das Expropriations-

Paul Heinri Staats ·

künstigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur nach den Bestimmungen . Chausseegeld Tarifs, einschließlich . . , ,, * ; de. . der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, vom I6. d. M. die außerordentliche Einberufung des Landtages der sowwie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, lie vie diese Bestimmungen auf den Staats⸗Chausseen von Ihnen an ⸗. *

sollen die dem Chaussee⸗ 1840 angehängten Bestimmungen vwegen der Chaussee - Polizei Vergehen auf die gedachte Straße zur Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗

. nische Provinzial ⸗Landtag zur Erledigung von Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche

geruht.

Kriegs⸗Ministerium.

Die bei der Militair⸗Wittwen⸗Kasse unter den Nummern 7374. 10433. 11594. 11752. 12821. 13183. 13429. 14707. 15047.

16710. 2 137. 16158. ö 26367. 74. 15818. 16192. 16691. 16745. 169358. 17052.

18766.

15352. 17171. 21499. 17239. 17491. 17588. 17672. 18070. 18378. 19130. 19321. 19899. 21559. 23066. 755. 2199. 22092. 22099. 22108. 22133. 26251. 24528. 22409. 22638. 22808. 23073. 23199. 23261. 23340. 24696. 24709. 25155. 25213. 25299. 25329. 25498. 25528. 26138. 26142. 26164. 26411. 26466. 26501. 26761. 268567. . ars hierbinth diff dordert, ihre rück Beiträge und Wechselzinsen ungesäumt an die genannte

22328. 23582.

Anstalt zu gewärtigen haben, , Berlin, den 31. November 1865. Militair ˖ Oeconomie · Departement, Abtheilung für das Etats— und Kassen⸗Wesen.

Berlin, 27. November. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Direktor des Cölner Männer- Gesang— vereins, Musik⸗Direktor Franz Weber zu Cöln, und dem Dr. Felix ch Confeld aus Pyritz, gegenwärtig zu Mainz, die Erlaubniß zur Anlegung der von des Herzogs von Nassau Ho⸗ heit ihnen verliehenen Decorationen, resp. des Ritterkreuzes des Mi⸗ litair- und Civil Verdienst Ordens Adolphs von Nassau und der Medaille am Bande für Rettung aus Lebensgefahr zu ertheilen.

Des Königs Majestät haben geruhet, durch Allerhöchsten Erlaß

Provinz Posen auf den 3. Dezember d. J. zu befehlen, den König Kammerherrn und Rittergutsbesitzer Freiherrn Hiller von Gaertringen auf Betsche zum Landtags. Marschall, den König: lichen Kammerherrn und Rittergutsbesitzer Grafen Taczanow 8ki auf Taczanow zu dessen Stellvertreter und den Unterzeichneten zum

Landtags⸗Kommissarius zu ernennen. . Die Eröffnung des Landtages wird demgemäß an dem bezeich

neten Tage, nach vorangegangenem Gottesdienste, Mittags 12 Uhr, in dem ständischen Sitzungssaale hierselbst stattfinden.

Pofen, den 25. November 1663. . Der Königliche Landtags Kommissarius, Ober ⸗Präsident der Provinz Posen Horn.

Des Königs Majestät haben zu befehlen geruht, daß der Rhei⸗ 2 ö . Geschäften auf den 3. Dezember d. Is. nach Düsseldorf einberufen werde. . 5 e dafs Hen han haben Allerhöchstdieselben den König lichen Schloßhauptmann von Coblenz, Kammerherrn Direktor der Rheinischen Provinzial Feuer · Societät, Ritterhauptmann der Rheini—⸗

wird am 1. De schen xitterbürtigen Ritterschaft, Freiherrn von Waldbott ⸗Bassenheim

gornheim, zu dessen Stellvertreter den Königlichen Kammerherrn, 3 ũ. 8. . Raitz von Frentz. Garrath, zu Allerhöchst⸗ ihrem Kommissarius den Unterzeichneten Allergnädigst zu ernennen Coblenz, den 21. November 1865. Der Ober-Präsident der Rheinprovinz

von Pommer Esche.