1865 / 287 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Regierungsbezirk Posen.

zinsen ist.

Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 49000 Thalern geschieht vom Jahre 1866 ab allmaͤlig aus einem, zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens einem Prozent des Kapitals jährlich unter

Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldraten.

Die Folgẽeordnung der Einlösüng der Schuldverschreibungen wird durch

Die Ausloofung erfolgt vom Jahre 1866 ab in Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, so wie

das Loos bestimmt. dem Monate Dezember jeden Jahres.

sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen.

Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, so wie des schlesisch⸗Märki . k zn; al ö Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt ge. schlesisch⸗Märkischen Eisenbahn zu Berlin ist zum Königlichen Ein

macht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat

vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung

in Posen, so wie in der Posener Zeitung und in dem Staats ; Anzeiger. Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährigen Terminen am 2. Januar und am 1. Juli jeden Jahres, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit

jenem verzinst.

Provinzial Hülfs⸗Kasse in Posen, bei letzterer jedoch nur während eines halben Jahres nach der Fälligkeit. Mlt der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung

sind auch die dazu gehörigen Zinscoupons der spätern Fälligkeitstermine zurückzulie⸗ fern. Für die fehlenden Zinscoupons wird der Betrag vom Kapital abgezogen. Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem

Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier

Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit nicht erhobenen Zin;

sen, verjähren zu Gunsten des Kreises.

Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld Vorschrift der Allgemeinen Gerichts ⸗Ord. nung Theil J. Tit. 51. §§. 120 sequ. bei dem Koͤniglichen Kreisgerichte in

verschreibungen erfolgt nach Wollstein.

Zins-Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinscoupons vor Ablauf der vier

jährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den statt— gehabten Besitz der Zinscoupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins— Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zins Coupons bis zum Schlusse des Jahres 1870 ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins -⸗Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.

Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons-Serie erfolgt bei der Kreis—

Kommunal -Kasse zu Wollstein, so wie bei der Provinzial Hülfs-⸗Kasse zu

Pofen gegen Ablieferung des der älteren Zins ⸗Coupons-Serie beigedruck. ten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinscoupons -Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.

Zur Sicherheit der hier eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen.

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Namens- Unterschrift vollzogen.

Wollstein, den . ten .

Die ständische Kommission für den Bau der Guben-Frankfurt-⸗Posener Eisenbahn.

Provinz Posen. Regierungsbezirk Posen. Zins Coupon Serie,

zu der Kreis Obligation des Kreises Bomst Littr. .. ... No. ..... über

Thaler zu Prozent Zinsen über Thaler

Silbergroschen.

Der Inhaber dieses Zinscoupons empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom ... ...... 1 ten resp. vom i ien 18.. und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis ⸗Obligation für das Halbjahr vom bis mit Thalern Silbergroschen bei der Kreis-Kommunal ⸗Kasse zu Woll— stein und bei der Provinzial Hülfskasse in Posen. Wollstein, den ten 186 Die ständische Kommission für den Bau der Guben Frankfurt Posener Eisenbahn. Dieser Zins ⸗‚Coupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jah— ren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit erhoben wird.

Provinz Posen. . 5 10n

zur Kreis Obligation des Kreises Bomst.

Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe Obligation des Kreises Bomst Littr. .... Rr. über.. ; Prozent Zinsen die .. te Serie Zins. Coupons für die fünf a bis 18. . bei der Kreis⸗Kommunal-Kasse in Wollstein, sowie inn Provinzial-⸗Hülfskasse in Posen, sofern nicht rechtzeitig von dem als pas . Inhaber der Obligatien dagegen Widerspruch erhoben ö. en ist.

Wollstein, den . ten ..... 665

Die ständische Kommission für den Bau der Guben ⸗Frankfurt. Posen Eisenbahn. ;

Regierungsbezirk Das

Ministeriunt für Handel, Gewerbe und öffentlich Arbeiten.

Der Königliche Bau⸗Inspektor Reißert zu Schleusingen ißt gleicher Eigenschaft nach Erfurt versetzt worden.

Der Königliche Eisenbahn ⸗Baumeister Franz bei der Nicht, .

bahn Bau⸗Inspektor ernannt und demselben die zweite Eisenbah

des Königlichen Handels- ꝛc. Ministeriums verliehen worden.

Dem Kaufmann J. H. F. Prillwitz zu Berlin ist untz

dem 3. Dezember d. J. ein Patent

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße 9 Rückgabe der ausgegebenen Zinscoupons, beziehungsweise dieser Schuldver⸗ schreibung bei der Kreis Kommunal- Kasse in Wollstein, und zwar auch in

f ; F 55 ; der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit, sowie bei der auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet und für den Umfm

des preußischen Staats ertheilt worden.

auf eine für neu und eigenthümlich erkannte, selbstthäth mechanische Vorrichtung zur Anfertigung von Nähnadtht

Das 54. Stück der Gesetz Sammlung, welches heute ausgeste

wird, enthält unter

Nr. 6216. den Allerhöchsten Erlaß vom 14. Oktober 1865, betreff die Verleihung der fiskalischen Vorrechte an die Gemen, den Gahlen, Gartrop, Bühl, Hünxze, Bruckhausen u Bucholtwelmen im Kreise Duisburg zum chausseemäß gen Ausbau der Wegestrecken 1) von Dorsten üht Gahlen und Hünxze nach Dinslaken, 2) von Gahln nach Kirchhellen und 3) von Hünze bis zur Cöln Am heimer Staatsstraße auf Wesel; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 30. Oktober 1865, behut fend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für du

Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde - Chausn

von Kelberg an der Coblenz Lütticher Bezirksstraße ühh Bongard, Borler und Nohn, Blankenheimer Bezirksstraße, im und Nohn; unter 6218. Sieg-Kreise des Regierungsbezirks Cöln. vember 1865 und unter

6219. den Allerhöchsten Erlaß vom 6. November 1865, he

treffend die Verlegung des Termins zum Zusammep

tritt der Prüfungs-Kommission für Rheinschiffer. Berlin, den 5. Dezember 1865. Debits-⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.

Ober ⸗Contmando der Marine.

Nach heute eingegangener Meldung sind: Sr. Majestät Brigg Musquito« den 8. November, Sr. Majestät Brigg »Rover« den 15. November, Sr. Majestät Fregatte ⸗»Niobe« den 19. November im Hafen von Porte Grande auf St. Vincent (Cap Verd'sche Ir seln) zu Anker gegangen. Alles wohl. Berlin, den 4. Dezember 1865. Von Seiten des Ober Commandos der Marine. Der Chef des Stabes. Heldt, Capitain zur See.

Angekommen: Se. Excellenz der Präsident des Staat Ministeriums und Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Gr von Bismarck, von Lauenburg.

Se. Excellenz der Staats ⸗Minister, Minister des Krieges und der Marine, General-Lieutenant von Roon, von Lauenburg.

Se. Excellenz der Staats. Minister und Minister des Königlich Hauses, Freiherr von Schleinitz, aus Trachenberg.

im Regierungsbeit Coblenz, in der Richtung auf Ahrdorf an der May, Regierungsbt it Aachen, an die Gemeinden Kelberg, Bongard, Bolt

Berlin, 5. Dezember. Se. Majestät der König haben

Illergnädigst gerubt

in Angelegenheiten, Fhilips born,

Wirklichen Geheimen Legations Rath von

Bekanntmachung.

Für die nächstjährige Heeres -⸗ErsatzAushebung wird denjenigen welche in dem Zeitraum vom 1. Januar 1842 is zum 31. Dezember 1845 geboren sind und hierselbst ihren Wohn

ungen Männern,

itz haben, oder . 6G n und 3 n chr -Anstalten, Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamte, Hand

ungödiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehrburschen, n, dieselben mit Taufscheinen oder sonstigen Beweismitteln über (. ö Zelt und den Ort ihrer Geburt noch nicht versehen sind,

nunmehr fofort zu beschaffen haben.

für diesen Zweck aus den Kirchenbüchern . zu ertheilenden Bescheinigungen werden stempel ! und kostenfrei ausgefertigt. Der Zeitpunkt zur Anmeldung Behufs Eintragung in die Stammrolle wird im Laufe des nächsten Monats und Jahres be⸗

gungen Die

3 . ; yinnt gemacht werden. Bau -Inspektor-Stelle im technischen Büreau der Eisen bahn ⸗Abtheilmnn heil

den 1. Dezember 1865.

Königliche Militair⸗Kommission. sünmäartsche Uederfücht der immatritulirten Stu⸗ direnden auf der Albertus-Universität zu Königs—

berg in Preußen von Michael 1865 bis Ostern 1866.

Michael 1865 waren Studirende vorhanden ein— 463

Berlin,

Von Ostern bis hae ren chließlich bon neun nachträglich Immatrikulirten é öPavon sind a) in der Matrikel gestrichen

b) gestorben

ej abgegangen ...... ..... Es sind demnach geblieben * In diesem Semester sind immatrikulirt Die Gesammtzahl der immatrikulirten

ö K „Inländer Die theologische Fakultät . ,

00,

Inländer

2

Ausländer Q =. Inländer 103

Die medizinische Fakultät zählt uslander 3 ö

Die philosophische Fakultät zählt: ,

. Inländer mit dem Zeugniß der Reife.. Inländer ohne Zeugniß der Reife auf Grund des §. 36 des Reglements vom 4. Juni 1834 immatr

e) Ausländer ..... ... ......

153

.

das Statut des Ruppichterother Wiesenverbandes in Vom 6. 0

Außerdem besuchen die Vorlesungen: .

a) bei der pharmaceutischen Studien⸗Kommission inskribirte Pharmaceuten

b) mit Genehmigung des Prorektors

. ; . ; . 2 7Hhe Es nehmen also im Ganzen an den Vorlesungen Theil

1

Y icht amtlich es.

Preußen. Berlin, 5. Dezember. S Majestät der Fönig nahmen im Laufe des heutigen Vormittags den Militair⸗ Vortrag und den Vortrag des Polizei⸗-Präsidenten entgegen.

Berlin, 3. Dezember. Nach] voraufgegangenem Gottesdienste

s heute der 16. Provinzial, Landtag der Mart Brandenburg und es Markgrafthums Niederlausitz in dem Ständehause eröffnet wor. den. Der zum Königlichen Kommissarius ernannte Wirkliche heheim Rath und Ober -Prästdent von Jagow begab sich um

AWUhr, geleitet von einer Deputation der Stände, in den Sitzungs

aal, wurde daselbst von dem Landtags-Marschall, Staats— Rinister a. D. Grafen von Arnim“ Boytzenburg empfangen und lichtete an die versammelten Stände . 1e ,. 2 . . Seine Majestät unser Allergnädigster König un abe e Berufung des i e ran , der Mark Brandenburg und des MNarkgrafthums Niederlausitz zu einer außerordentlichen Versammlung befohlen, den Königlichen Staatsminister, Herrn Grafen von Arnim— . Voytzenburg zum Landtags ⸗Marschall, den Herrn Grafen zu Solms. Baruth zu dessen Stellvertreter, und mich zum Landtags · Vommissarius zu ernennen geruht. Es verschafft mir dies zum ersten Ober. Präsidenten dieser Provinz die, ansehnliche Versammlung hier begrüßen

Male seit meiner Ernennung zum hohe Ehre und Freude, diese hoch⸗ zu dürfen.

Dem Direktor im Ministerium der auswärti⸗

die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs stät ihm verliehenen Großkreuzes des Albrechts⸗

als Studenten, Gymnasiasten und Zöglinge anderer

sfarbeiter 2c. sich hier aufhalten, in Erinnerung gebracht, daß,

sie sich ur Abwendung sonst unausbleiblicher Nachtheile dergleichen Beschei⸗

Das Allerhöchste Propositions . Dekret, welches ich dem Herrn Land ⸗· tags⸗Marschall zu übergeben habe, lautet wie folgt: Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ze. entbieten Unseren zum Provinzial-Landtage außerordentlich einberufenen getreuen Ständen der Mark Brandenburg und des Markgrafthums Riederlausitz Unseren gnädigsten Gruß und lassen ihnen folgende Pro— positionen zur Berathung und Erledigung zugehen:

1) Nach der Bestimmung des §. 6 des Gesetzes vom 21. Mai 1861, betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer, sollen die durch Ausführung der Veranlagung entstehenden Kosten, soweit sie auf die beiden westlichen Provinzen treffen, von diesen, so weit sie auf die sechs östlichen Provinzen treffen, von den letzteren aufgebracht, einstweilen aber sämmtlich aus der Staats- Kasse vorgeschossen, und derselben nach Vollendung des Abschätzungswerks in mäßigen Raten allmälig wieder zugeführt werden.

Das Abschätzungswerk ist nunmehr beendigt. Die durch die Ausführung des letzteren entstandenen Kosten sind festgestellt und nach dem Maßstab der neu regulirten Grundsteuer unter Festhaltung der durch das Gesetz bestimmten Trennung, zwischen den beiden westlichen und den sechs östlichen Provinzen dahin vertheilt worden, daß die Provinz Brandenburg mit Einschluß der Kreise Dramburg und Schievelbein und der Kreise Osterburg, Stendal, Gardelegen und Salzwedel die Summe von 1048, 939 Thlr. 23 Sgr. 8 Pf. der Staats ⸗Kasse zu erstatten hat

Ben getreuen Ständen lassen Wir die diesen Gegenstand be— treffende und die dabei in Betracht kommenden Fragen näher er- läuternde Denkschrift mit der Aufforderung zuferligen, unter Vor= behalt Unserer Genehmigung, über die Art und Weise Beschluß zu fassen, wie die hiernach der Provinz zur Last fallende Summe, innerhalb eines zehnjährigen Zeitraums, vom 1. Januar 1866 ab, von der ersteren aufgebracht und der Staats Kasse erstattet wer⸗ den soll.

2) Nachdem Wir nach dem Gutachten Unserer getreuen Stände unter dem 28. Oktober 1861 genehmigt haben, daß die Ort- schaften Saarmund im Kreise Zauche Belzig und Zinna im Kreise Jüterbog Luckenwalde aus dem Stande der Staͤdte ausscheiden und in den Stand der Landgemeinden übergehen, wird Unser Kommissarius den getreuen Ständen die wegen künftiger Ver tretung der genannten Ortschaften auf Provinzial, und Kommu- nal Landtagen, sowie auf Kreistagen verhandelten Schriftstücke zur Begutachtung vorlegen.

Zu den der Provinz angehörigen Bezirks ⸗Kommissionen für die klassifizirte Einkommensteuer haben Unsere getreuen Stände neue

Mitglieder und Stellvertreter in Gemäßheit des §. 24 des Gesetzes

vom 1. Mai 1851 zu wählen. Hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Bezirks-Kommissienen zu wählenden Mitglieder und Stellvertreter, sowie hinsichtlich der übrigen bei den Wahlen zu beobachtenden Momente, bewendet es bei den Vorschriften, nach welchen die früheren diesfälligen Wahlen stattgefunden haben, und werden Unsern getreuen Ständen die Nachweisungen der einkom⸗ mensteuerpflichtigen Einwohner der einzelnen Bezirke durch Unsern

Kommissarius mitgetheilt werden. ; ö

) Unsere getreuen Stände werden ferner, so. weit es nöthig, die Wahl des Ausschusses in Gemäßheit des §. 5 Nr. 2 des Ge— setzes wegen der Kriegsleistungen und deren Vergütung vom II. Mai 1851 unter angemessener Betheiligung der einzelnen Stände zu bewirken haben. ,

In Betreff der laufenden ständischen Verwaltung wird Unser Kom missatius die etwa nöthigen Mittheilungen an Unsere getreuen Stände machen.

Die bestimmt.

Wir bleiben Unseren getreuen Ständen in Gnaden gewogen.

Gegeben Berlin, den 16. November 1865.

gez Wilhelm. lgegengez) von Bismarck. von von Roon. von Itzenplitz.

Graf zur Lippe. von Selchow.

An die zum Provinzial -⸗Landtage der Mark Brandenburg und des Markgrafthums Niederlausitz versammelten Stände.

Sie entnehmen hieraus, daß die Vorlagen für diesen außerordent · lichen Landtag nicht umfangreich sind, was den anderen Provinzen gegen= über auch darin seine Erklärung findet, daß nach der eigenthümlichen ständischen Organisation unserer Provinz ein bedeutungsvoller Theil der regelmäßig wiederkehrenden, ständischen Berathungen den Kommunal- Landtagen anheimfällt. k

Die erste und wichtigste Stelle in Ihren Berathungen wird die Vor- lage über die Aufbringung der durch die Ausführung des Grundsteuer⸗ Gesetzes entstandenen Kosten einnehmen. Die Gesichts punkte, von welchen die Königliche Staatsregierung hierbei geleitet wird sind in der Denk schrift niedergelegt, welche mit dem Propositions · Dekrete übergeben wird, und welche init Zustimmung des Herrn Landtags · Marschalls bereits einem von ihm ernannten Ausschusse zur Vorprüfung überwiesen worden ist. Sie werden gewiß in dem von der Königlichen Staatsregierung ein · geschlagenen Wege, diesen Gegenstand zur d . zu bringen, einen neuen Beweis des hohen Werthes erkennen, we cher und der in der vorgelegten Denkschrift Motiven eine gerechte Würdigung

Dauer des Provinzial. Landtages haben Wir auf 8 Tage

Bodelschwingh. von Mühler. Gr. zu Eulenburg.

Ihrer Mitwirkung beigelegt wird, ausgesprochenen Auffassung und ihren

ic n. ö n Unterlagen für die übrigen, im Allerhöchsten Pro⸗

positions · Dekrete erwähnten Angelegenheiten befinden sich bereits in den nn des Herrn Landtags · NRarschalls. In Erfüllung der mir ob—