Großbritannien und Irland, zur Rechten:
e m an .
e. Königliche Hoheit der Prinz Friedrich der Niederl Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin . . zur Rechten:
Seine Königliche Hoheit der Kronprinz, e e ge. irg Linken:
Seine nigli e Hoheit der Prinz Karl von Preußen. Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin Karl von e, Zur Rechten:
Se. Königliche Hoheit der Prinz Friedrich Karl von Preußen, zur Linken:
Se. Königliche Hoheit der Prinz Albrecht (Sohn) von Preußen.
Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin Marie der Niederlande, zur, Rechten Seine Königliche Hoheit der Prinz Alexander von Preußen, . zur Linken: Seine Königliche Hoheit der Prinz Georg von Preußen. Seine Königliche . der Prinz August von Württemberg un
Seine Königliche Hoheit der Fürst zu Hohenzollern Sigmaringen.
Seine Hoheit der n n. von Sachsen⸗Meiningen un Seine Durchlaucht der Prinz Carl zu Hohenzollern.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ Lr e,, ,
Der Lehrer Pupke am Seminar in Pyritz ist zum er . ten Lehrer an dem evangelischen w in n eln ö
nannt worden.
Der Rektor und Hülfsprediger Bethe in Wangerin ist zum Lehrer an dem evangelischen Schullehrer⸗Seminar in . ö.
worden. ;
Se. Kaiserliche Hoheit der Großfürst Konstantin von Rußland,
Friedrich der Niederlande,
Saupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. Bel anni m g ch u n g
Die Beträge der durch unsere Bekanntmachung vom 8. Juni d. J. gekündigten Schuldverschrei⸗ bungen der Staats⸗Anleihe von 1856 und der 5prozentigen Staats⸗ Anleihe von 1859 können bei der Staatsschuldentilgungs⸗Kasse hier selbst, Oranienstraße Nr. 94, schon vom 15. d. Mts. ab, mit Aus— nahme der Sonn ⸗ und Festtage und der Kassenrevisionstage, in
zur Auszahlung am 2. Januar k. J.
Empfang genommen werden.
Bei den Regierungs- Hauptkassen können diese Schuldverschrei—⸗ bungen vom 20. d. Mts. ab, mit Ausnahme der Sonn. und Fest— tage und der Tage vom 15. bis 19. jedes Monats, eingereicht
werden. Berlin, den 1. Dezember 1865. Haupt ⸗Verwaltung der Staatsschulden. von Wedell. Gamet. Löwe.
ö. . ie am 2. Januar k. J. fälligen Zinsen der Staatsschuld⸗ scheine, der Staats ⸗Anleihen von 66 . 6 und der . kischen Schuldverschreibungen können bei der Staatschulden-Tilgungs. Kasse hierselbst, Oranienstraße Nr. 94, schon vom 15. d. Mts. ab, mit Ausnahme der Sonn ⸗ und Festtage und der Kassen ⸗Revisions⸗ tage, gegen Ablieferung der betreffenden Coupons in Empfang ge— nommen werden. Von den Regierungs⸗Hauptkassen werden diese Coupons v 20. d. Mts, mit Ausnahme der Sonn- und ö ö Ten. vom 15. bis 19. jedes Monats, eingelöst werden. Die Coupons müssen nach den einzeinen Schuldengattungen 3 ö 3 . . Stückzahl und den Betrag der enen Appoints enthaltendes, aufgere rschrie⸗ benes Verzeichniß beigefügt sein. J, Berlin, den 1. Dezember 1865. Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. von Wedell. Gamet. Löwe.
„Berlin, 6. Dezember. Se. Majestät der König haben Aller gnädigst geruht, dem Geheimen Ober ⸗Postrath Metzner zu Berlin, zur Anlegung des von des Kaisers der Franzosen Majestät ihm ver liehenen Commandeurkreuzes der Ehren-Legion, sowie dem Bankier und Kaiserlich Oesterreichischen Konsul Karo daselbst zur Anlegung des von des Kaisers von Oesterreich Majestät ihm verliehenen Ritter-⸗ kreuzes des Franz⸗Joseph⸗Ordens die Erlaubniß zu ertheilen.
3968
Ihre Königliche Hoheit die Kronprinzessin, Princess Royal von
det ann t m aihun
. Für die nächstjährige Heeres · Cr ag. Auahchudg wird
jungen Männern, welche in dem Zeitraum vom 1 9 bis zum 31. Dezember 1846 geboren sind und hier scis un ö i haben, oder als Studenten, Gymnasiasten und Zlin Voh dee, e,, Dienstboten, Haus- und Wirthschaffe bean anden ung sdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und . bun Fabrikarbeiter c. sich hier aufhalten, in Erinnerung erbt buns soweit dieselben mit Taufscheinen oder sonstigen , ö die Zelt und den Ort ihrer Geburt noch nicht versehen ; ö ih zur Abwendung sonst unausbleiblicher Nachtheile de . se si nigungen nunmehr sofort zu beschaffen haben. en Bestj
. Die für diesen Zweck aus den Kirchenbüchern 20. zu erthe Bescheinigungen werden stempel - und kostenfrei ausgefertigt heilen
Der Zeitpunkt zur Anmeldung Behufs Ein lag n Stammrolle wird im Laufe des nächsten Monats und g (in i kannt gemacht werden. Jahrth h
Berlin, den 1. Dezember 1865. Königliche Militair⸗Kommission.
denen h
—
— —
, Ueber sicht der imma trikulirten Stu irenden auf der Universität zu Greifswald in Winter⸗Semester 1865636. . Von Ostern bis Michaelis 1865 wa i ikuli e ; . ren imma l Davon sind abgegangen . ern,, Es find demnach geblieben ..... ........ .... J In diesem Semester sind binzugekommen. ..... ...... .. ...... Die Gesammtzahl der immatrikulirten Studirenden beträgt daher If Die theologische Fakultät zählt Ynländei 206 Ausländer —
1 ;
. ö . Die juristische Fakultät zählt ..... ... ..... Inländer 23 Ausländer 1
24 Die medizinische Fakultät zählt. ..... ...... . m. 222 usländer 12
Die philosophische Fakultät zählt Inländer
Klosophische⸗ 10 (Darunter befinden sich 1 Studirender auf Grund des 8. 35 und 8 Studirende auf Grund des §. 36 des Reglements vom 4. Juni 1834 immatrikulirt.
Ausländer 18
Außer den immatrikulirten Studir fi irten Studirenden find zum Be— such der Vorlesungen berechtigt n, 1) Pharmaceuten
E icht antlich es.
Preußen. Berlin, 6. Dezember. Ihre Majestät die Königin besuchte gestern Morgen Ihre Majestät die verwittwet Königin in Charlottenburg und gestern Nachmittag Ihre Königlichen Hoheiten den Kronprinzen und die Kronprinzessin, die so eben von England zurückgekommen waren.
, , . . ,, über die Aufbrin— g der dur ie Ausführung des Grundsteuer-Gesetzet vom 21. Mai 1861 entstandenen Kosten): ö.
Regelung der Grundsteuer, hat im §. 6 festgestellt, daß die durch dit Ausführung desselben entstehen den , ,,, . die ö westlichen Provinzen treffen, von diesen, soweit sie auf die 6 östlichmm Provinzen treffen, von den letzteren aufzubringen sind, daß aber einst weilen sämmtliche Kosten aus der Staatskasse vorgeschossen und derselben nach Vollendung des Abschätzungswerks in mäßigen Raten allmälig wieder zugeführt werden sollen.
Das Abschätzungswerk nach Anleitung der Hauptanweisunß für das Verfahren bei Ermittelung des Reinertrags der Liegenscha⸗ ten ist bereits beendet, die entstandenen Kosten find vorschußwes aus der Staatskasse berichtigt worden. Sowohl die Lage der Staatsfinanzen, als die Aufrechthaltung der Ordnung in dem Staatsrechnungswesen machen es nothwendig, daß nunmehr mit der Abwickelung der Vorschüsse nach der angeführten gesetzlichen Be= stimmung vorgegangen werde.
Zur Ausführung der letzteren bedarf es, wie die vorangegangt.
nen ausführlichen Erörterungen in den beiden Häusern des Landtag
Das Gesetz vom 21. Mai 1661, betreffend die anderwäle
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sfelbaft ergeben, nicht noch eines besonderen Gesetzes; vielmehr n ö fr. Bestimmung hierüber, so wie über alle übrigen ausgenommenen Gegenstände desselben Gesetzes un⸗
ht ausdrücklich . allgemeine Vorschrift des §. 17 a. a. O., nach welcher 13 un
inanz · Minister mit der Ausführung des Gesetzes beauftragt ist hie hierzu erforderlichen Anweisungen zu erlassen hat.
Die hiernach der Staats Regierung und speziell dem Finanz Ninister zufallende Beschlußnahme über die Feststellung des Auf ⸗ hringungs⸗ Modus hinsichtlich der Grundsteuer ö Veranlagungs . kostn sindet in dem Gesetz selbst keine weitere Beschränkung als daß die fraglichen Kosten
y
b) in mäßigen Jahresraten aufgebracht werden sollen. Dagegen fehlt es nach welchem Maßstab
Nach dem ͤ hei den darüber stattgefundenen legislatorischen
dargelegten Absicht des erstern kann jedoch auch in
die Wiedereinziehung erfolgen soll.
Verhandlungen klar
mäßigen Zuschlag zu der neu veranlagten hen, keinem Zweifel unterliegen. Sowie eine solche Anordnung
scon dem früheren Verfahren in den beiden westlichen Provinzen, in welchen die Kosten der Kataster⸗Aufnahme von den Grundbesitzern aufgebracht worden sind, entspricht, ebenso ist es auch bei den Ver—
handlungen in den
Vor⸗ sein
der Lage
Annahme
daß die Staats Regierung bei .
worden, m 6 des Grundsteuer⸗Gesetzes
rist . nach der Form von wieder einzuziehen, spruch gestoßen ist.
mäßigen Zuschlägen zur Grundsteuer
Dagegen ist nach der Fassung des Gesetzes die Staats-Regie⸗ den vorstehend bezeichneten Weg unbedingt sie befindet sich vielmehr in vollständiger Uebereinstim Provinzial ˖ Ständen Ge⸗ Auf⸗
rung auch nicht genöthigt, ju betreten, 1 mung mit ersterem, wenn sie zunächst den . tänd legenheit giebt, über diejenigen Anordnungen beziehungsweise
hringungs⸗Modalitäten hinsichtlich der Grundsteuer⸗Veranlagungs⸗ Arbeiten zu verwenden war,
fostin, welche ihnen nach den Eigenthümlichkeiten der Provinz als
die zweckmäßigsten erscheinen, migung zu beschließen.
Auf die Zulässigkeit zeiner derartigen Wortlaut der bezüglichen Gesetzesvorschrift,
Maßnahme, nach dem
und in der That
d. H. d. Abgeordn. bro 1861 S. 389) hingewiesen, als der
empfiehlt es sich, diesen Weg einzuschlagen, um so mehr, Gegenstand an sich von der Art ist,
Verhältnisse und Eigenthümlichkeiten ihrer Provinzen des Näheren zu übersehen und zu würdigen im Stande sind,
zer einen oder anderen Weise wesentlich erleichtert werden kann, ohne
daß dadurch dem Grundgedanken des Gesetzes irgendwie zu nahe ge⸗ Kosten der beiden nicht anerkennen; ebensowenig läßt Flächen, oder einer großen Einwohnerz Veranlagungskosten gegenüberstehen. das Gesetz selbst festgestellte Prinzip, wonach Kosten innerhalb der beiden Hauptgruppen der e der aus der Veranlagung
treten wird. . Bei dem Mangel eines gemeinsamen Organs zur Vertretung
eines mehrere Provinzen gemeinschaftlich betreffenden Interesses kann der beiden im Gesetz bezeichneten
Provinzial ⸗Komplexe zufallenden Gesammtkosten ⸗ Betrages auf die
freilich die Vertheilung des jedem
einzelnen dazu gehörigen Provinzen nicht den einzelnen Provinzial⸗ einzelnen der letzteren, nach dem Maßstab
der Hrundsteuer sich ergebenden Grundsteuerbeträge bewirkt muß, ebenso der Billigkeit als im lichen Verhältnissen.
Vertretungen überlassen werden; es muß diese vielmehr unter allen 12 4. a. O. von dem Finanz - Minister defi⸗ Beschlußfassung der Provinzial⸗Land⸗
Umständen, gemäß . nitiv bewirkt werden, und die n . tage lediglich auf die Aufbringungs Modalitäten der den betreffenden Provinzen antheilig zur Last fallenden Beträge beschränkt bleiben.
Erscheint aber unter dieser Beschränkung die Anhörung der Provinzialstände über die in Rede d . des Gesetzes vom 21. Mai 1861 nicht ausgeschlossen, an sich viel · mehr zweckmäßig, weil in dieser Weise den Eigenthümlichkeiten jeder einzelnen Provinz in einer zutreffenden Weise vollständiger Rechnung getragen werden kann, so durfte die Staats- Re— gierung auch nicht Anstand nehmen, diesen Weg einzuschlagen und an die einzelnen Provinzial Vertretungen die Anforderung zu stellen, über die Art und Weise, wie die Aufbringung des der Provinz zur Last fallenden Kosten-Antheils innerhalb ihres Bereiches geschehen soll, unter dem Vorbehalt der Allerhöchsten Genehmigung und schließlichen Entscheidung Beschluß zu fassen.
Was den Umfang der entstandenen allgemeinen Veranlagungs⸗ kosten anlangt, so belaufen sich die bis zum 1. Juli d. J. nach den
Kassen-Abschlüssen geleisteten Zahlungen: U) für die sechs östlichen Pro— . vinzen im Ganzen auf... 5947, 992 Thlr. 6 Sgr. 10 Pf. 2) für die beiden westlichen Provinzen im Ganzen auf 16h sd n Dagegen betragen
je nach ihrer Entstehung von den beiden westlichen Provinzen einerseits und von den sechs östlichen Provinzen andererseits und
an einer ausdrücklichen Bestimmung darüber, innern Zusammenhang des Gesetzes und nach der
dieser Beziehung
die Befugniß der Staatsregierung zur Erreichung des Zwecks, einen Grundsteuer auszuschrei⸗
beiden Häufern des Landtages, insbesondere
zuch von dem damaligen Finanz ⸗Minister ausdrücklich ausgesprochen Gesetzes überhaupt entstandenen Kosten, den beiden
seiner Zeit ein vollständiger Rechenschafts⸗
Landtags der Monarchie treffen daher von den gesammten all⸗
Abschluß des Veranlagungs ⸗ Verfahrens die Kosten in allmälig
ohne daß diese Auffassung irgend wie auf Wider
eigenthums, hat bereits der da⸗
malige Finanz⸗Minister bei Berathung des Gesetz⸗Entwurfes (St. B.
daß durch eine solche Mitwir⸗ kung der Provinzial ⸗Landtage, welche die in Betracht kommenden
sonal⸗ die Aufbringung in Kosten
stehende Frage durch den 8. 65
3) die Kosten der Central ⸗Ver⸗ waltung bis zum 1. Ja⸗ nuar d. J. nach dem bezüg⸗ lichen Kassen · Abschlusse, und zwar mit Einschluß der Kosten für fast sämmtliche bei dem Veranlagungswerke verwendeten Formulare und mit Ausschluß der auf die Ausführung der Gebäude— steuer und des Grundsteuer⸗ Entschädigungsgesetzes ver⸗ hältnißmäßig fallenden Be⸗ träge, im Ganzen
152,932
9 55 6 *
zusanimen 7,0 i, 38 Thlr. 27 Sgr. 4 Pf.
Von den Kosten der Central ⸗Verwaltung fallen nach ihrer Ent stehung beziehungsweise nach Verhältniß der für die beiden Provin⸗ zial⸗Kompleze entstandenen Gesammtkosten
auf die 6 östlichen Provinzen. Pro-
Die Rechnungen über die verausgabten Kosten noch nicht vollständig abgeschlossen und unterliegen auch noch der Revision der Ober⸗Rechnungskammer. geworfenen Beträge noch einer,
XV 12
beiden westlichen
vinzen
änderung unterliegen. über welche, sowie über die
bericht erstattet werden wird,
125,072 Thlr. 27 Sgr.
27,859
8 Pf.
2 sind zum Theil
Es können daher die aus wenn auch nicht erheblichen Ab— Vorbehaltlich dieser durch die Ausführung des Grundsteuer⸗
näheren Feststellung,
Häusern des
gemeinen Veranlagungskosten im Sinne des §. 6 des Grundsteuer—
Gesetzes vom 21. Mai 1861
a) auf die 6 östlichen Provinzen..
6. 073,065 Thlr. A Sgr. . Pf.
b) auf die beiden westlichen Provinzen 1,3328317 5 22 Die Höhe der allgemeinen Veranlagungskosten stellt sich für die einzel · sehr verschieden. Es ist auf dieselbe
nen Provinzen und Regierungsbezirke von Einfluß gewesen, theils die größ insofern, als in den besseren Gegenden e die Einschätzungen und die damit im
ere Ertragsfähigkeit des Bodensf ine größere Genauigkeit au Zusammenhange stehenden theils die Größe der veranlagten Flãä⸗·
unter Vorbehalt Allerhöchster Genehe chen, welche für die geometrischen Arbeiten von besonderer Bedeutung
war, theils die größere oder geringere Zersplitterung des Grund
das
ist
welche für größten Einfluß gewesen ringere Menge Materials an älteren
einstimmung mit der Wirklichkeit,
des vorhandenen,
Veranlagungs⸗ die Verwendung geeigneten Vermessungs ⸗Arbeiten, sowie der Umfang der erforderlichen Nacharbeiten Behufs Herstellung der erforderlichen Ueber ˖ theils endlich noch verschiedene an⸗
theils zur
Verfahren vom
größere oder ge⸗
dere Umstände, welche die Arbeiten je nach den obwaltenden Per-
und Lokal - Verhältnissen haben.
nach ihrer Entstehung
bezirken
Die Staats Regierung hat
muüssen, den zuletzt bezeichneten Vertheilungs ten Grundsteuer auch hier zur Anwen Nach den festgestellten Grundsteuer⸗
den sechs östlichen Provinzen
danach: 1) auf die Provinz Preußen. ) Posen ...
2 2 Pommern (mit Ausschluß der Kreise Dramburg und Schievelbein) auf die Provinz Schlesien .. auf die Provinz Brandenburg lmit Einschluß der Kreise Dramburg und Schievel⸗ bein und der Kreise Oster⸗ burg, Stendal, Gardelegen und Salzwedel) auf die Provinz Sachsen mit Ausschluß der Kreise
theurer
Unter diesen Umständen läßt sich einzelnen Regierungs⸗
in den
als ein zutreffender Maßstab für die Provinzial -⸗Komplege auf die einzelnen Provinzen sich behaupten, ahl auch verhältnißmäßig hohe Es entspricht daher das durch
oder
billiger gestaltet die Sonderung der
Vertheilung der daß großen die Vertheilung der Provinzen auf die
werden
Wesentlichen auch den thatsäch=
es hiernach für geboten erachten
Maßstab der festgestell⸗ dung zu bringen. Hauptsummen fallen von dem, zufallenden Kostenbetrage von
673,055 Thlr. 4 Sgr. 6 Pf. ————— —— —
1095. 109 556 225
662 140 „33 033
110109039
Thlr. D