1865 / 293 p. 10 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Allerhöchster Erlaß vom 27. November 1865 be

treffend die Genehmigung des revidirten Statuts der Cölnischen Privatbank.

Auf Ihren Bericht vom 13. November d.

26. Oktober Statuts vom 16. Dezember

30. März 30. Juni

Statut ⸗Nachtrages vom

Statute festgesetzten Bedingungen ertheilen.

zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Berlin, den 27. November 1865.

Wilhelm.

von Bodelschwingh. Graf von Itzenplitz. Graf zur Lippe.

An den Finanz-Minister, den Minisier für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Justiz x Minister.

a. Revidirtes Statut der Cölnischen Privatbank.

An die Stelle des durch Allerhöchsten Erlaß vom zehnten Dezen

1 irch Allerhöchst I ab Achtzehnhundert fünf und fünfzig genehmigten Statuts . 1 . höchsten Erlaß vom dreißigsten Juni Achtzehnhundert acht und fünfzig ge⸗—

nehmigten Nachtrags tritt das folgende Revidirte Statut.

ite Cin ée. Bildung, Sitz und Dauer der Gesellschaft. Paragraph Eins.

Mit landesherrlicher Genehmigung hat sich eine Actien . Gesells.

* * 6 2 . t ö. bildet, für welche fortan die Bestimmungen des . . ,, . und des Einführungsgesetzes vom vier und zwanzigsten Juni Achtzehnhundert ein und sechszig maßgebend sind, und welche die

Firma führt:

8 i se nin a th an z

Die Gesellschaft hat den Zweck, Handel und Gewerbe zu u ĩ r 5 nterst und zu beleben, den Geldumlauf zu befördern und Kapitalien ö

machen. . Paragraph Zwei. Der Sitz der Gesellschaft ist zu End

Paragraph Drei.

Die Dauer der Gesellschaft wird bis zum zebnten Dezember Achtzehnhun achtzig bestimmt. Sollte innerhalb des gedachten das , . der preußischen Bank, wie dasselbe gegenwärtig auf Grund der Bankordnung vom fünften Oktober Achtzehnhundert sechs und vierzig und des Gesetzes vom siebenten Mai Achtzehnhundert sechs und fünfzig besteht, aufgehoben oder modifizirt werden, so erlischt die Genehmigung der Cölnischen Privatbank sechs Monate nach Publication des betreffenden Gesetzes ohne Anspruch der

Bank ⸗Gesellschaft auf Entschädigung. Ti te! 8 öw ei.

Grund ⸗Kapital, Actien und Actionaire. Paragraph Vier.

Das Grund ⸗Kapital der Bank besteht aus Einer Million Thaler, ge—

theilt in zwei Tausend Actien von je Fünfhundert Thalern jede. Paragraph Fünf.

Die Actien der Gesellschaft sind auf den Namen in nachstehender Art

ausgefertigt:

Jede Actie ist mit einer laufenden Nummer versehen, aus ei einem Stamm -Register ausgezogen und von zwei Mitgliedern des 1

rathes (Aufsichtsrathes) unterzeichnet; jede Actie muß die in das Acti

htsre 2 t der Gesellschaft einzutragende genaue Bezeichnung * bestimmten ö nach Namen, Stand und Wohnort desselben enthalten. Die Diwidenden«

scheine werden auf je fünf Jahre auf jeden Inhaber lautend, nebst Talom

ausgereicht und nach Ablauf des letzten Jahres durch neue er nd des t werden. Dem gegenwärtigen Statute ist ein Formular der Actien, so ö . auszugebenden Talons und Dividendenscheine beigefügt. Die Actie ist unth l ist untheilbar und kann unter Berücksichtigung des ö graphen sechs und dreißig nur durch Einen vertreten . Renn . Theilhaber darf mehr als Hundert Actien besitzen oder erwerben. Ueber den Bet , 4 ver ir etrag der Actie hinaus ist kein Actionair zu Zahlungen

will das in der außerordentlichen General Versammlung e en gr Privat · bank vom 23. Oktober d. J. unter Aufhebung des Gesellschafts

1855 (Ges. Samml. S. 720) und des

1858 (Ges.! Samml. S. 405)

zur Annahme gelangte, in der anliegend zurückerfolgenden (a = riellen Urkgunde vom 23. Oktober ö i lr, a er. 3 hierdurch genehmigen und zugleich der Cölnischen Privatbank die bei ihrer Errichtung auf Grund des Gesetzes vom 17. Juni 1833 (Ges. Samml,. S. 75) ihre ertheilte Ermächtigung zur Ausstellung von Noten bis zu dem Betrage von Einer Million Thalern auch für die fernere fünfzehnjährige Dauer ihres Bestehens unter den im revidirten Dieser Mei i

nebst dem beiliegenden revidirten Statute durch . .

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. t . Paragraph Acht, Die Mortification verlorener oder vernichteter Actien find gabe der fal , mn nen Statt. Zu dem Ende erläßt d theg n drei Mal in Zwischenräumen von je vier Monaten eine d uffhs forderung, jene Dokumente einzuliesern oder die etwaigen feli l selben geltend zu machen. Sind, nachdem zwei Monate echte an e er e ng, ö die Dee ent. nicht eingeliefert 2 . le emacht worden qr —ͤ ; ner die R 28. für nichtig. ü Cböln dy ie Direction veröffentlicht den betreffenden Be

ragraph Neun erwähnten Blätter und es . im mente andere durch den Aufsichtsrath mit der Unterschrift zu ie n desselben ausgefertigt. Die Kosten des Mortificatlon verfahre t Ditz e ker , ü, osten fallen n tin . icht der Gesellschaft, sondern dem Bethij

In Bezug auf abhanden gekommene Dividend ine i ficationsverfahren nicht zulässig. Es kann jedoch , das M Verlust von Dividendenscheinen vor Ablauf der Derne be Paragraph einundvierzig) anmeldet und den siatts h un durch Vorzeigung der Actien oder sonst wie in glaubh 9 x darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag des 39 er N und bis dahin nicht vorgekommenen Dividendenscheines aushe . Auch verlorene Talons können nicht amortisirt werden. Dich Ne. der neuen Serie von Dividendenscheinen erfolgt, wenn der . Talon nicht eingereicht werden kann, an den Präsentanten der In. Actie. Ist aber vorher der Verlust des Talons dem Aufs ele if zeigt und der Aushändigung der neuen Serie der . g. sprochen worden, so werden dieselben zurückgehalten, bis die seen . sprüche auf die neue rt gung oder im Wege des Prozesses e.

aragraph Neun. Alle öffentliche Bekanntmachungen der Gesellsch ; h haft erfol : . Zeitung und in dem zu Berlin , e, 7 e, e , Bei dem Eingehen eines der genannten Blaͤtter hat die . r, de, , ,. über die Wahl eines anderen Blattes zu best le , dahin, daß dies geschehen, genügt die Bekanntmachung durch das n . , e Blatt nach dem Beschlusse der General Ge a Stelle des eingegangenen tret 8 ge, . bene u, zu eergs en f üs , n, ,, uch abgesehen von dem Eingehen eines Blattes, können Sei

, ö 5 ö Falle der betreffende Beschluß ie bisheri felt blätter bekannt zu . ist. ,

P i .

Von den Geschäften der Bank.

Paragraph Zehn Die Bank ist Errei ö ; t ase ,. ist zur Erreichung der im Paragraph Eins angegchen I). Gezogene und trockene Wechsel, die im Inlande zahlbar sind,

discontiren und Wechsel auf Plätze des Auslandes zu kaufen. Die

Discontirung oder zum Kauf an ĩ üss it ei angebotenen Papiere muͤssen mit einem die Bank lautenden Giro versehen sein, dürfen nicht e als drei Mont nach dem Datum der Discontirung verfallen, und es müssen aus ihn in der Regel wenigstens drei solide Verbundene haften, Wechsel mit er, ,, r, . dürfen nur unter ausdrücklichem, auf einzelne Fälle a eh Einverständnisse zwischen dem vollziehenden Direktot in ö. beiden nach Paragraph sechs und zwanzig des Statuts der n zugeerdneten Mitgliedern des Aufsichtsraths für die Bank erwotht 3 Kredit und Darlehne zu bewilligen; jedoch ni ingere Ii als 4 . ö gegen wn n g Ker, ö mn n, a) Urstoffen und Waaren, die im Inland em Verden 3. . een, Inlande lagern und dem Verdun by ö. inländischen Staats, Kommunal oder anderen, unter Autoitj es Staates von Corporationen oder Gesellschaften ausgegebenen g werthen, auf den Inhaber lautenden Papieren, so wie von Wethsh

n nnn n 2 und Silber. Inländische Papiere, die auf den Namen lauten, dürfen in Regel nicht beliehen werden. Ausn ,, ift 2 die Direction. . er Widerspruch des Kommissars des Staates gegen die? , von Papieren dieser Art ist für die W ff ha hf ahhh Die Beleihung der eigenen Actien oder Actien anderer Privaibant ist der Gesellschaft unbedingt untersagt. 5 3 ,. . , , sub Littera b. etalle oder fremde Münzen zu kaufen und zu verkaufen. Jedoch in n, von inländischen Staats⸗‚, Kommunal- . and unn u orität des Staates von Corporationen oder Gesellschaften ausgegehin ö. den Inhaber lautenden, geldwerthen Papieren nur bis zu dem zn , fete en Betrage Statt finden und der Besn ekten ein ĩ in ĩ itals n , ,. rittel des eingezahlten Stamm Kapitals n Das Incasso von Wechseln, Geld ⸗Anweisungen chnungen in Effekten zu besorgen, unverzinsbare, so wie de . u ohne e, n, jedoch gegen Empfangs - Bescheinigungen, die in auf den Namen der Einzahlenden iauten dürfen, anzunehmen * 1 Eigenthümern der solchergestalt einkassirten oder angenommh Helder und Effekten in Giro Verkehr zu treten. Bei Annahme der bt n . Kapitalien ist eine Kündigungsfrist von nicht weniger als in onaten vorzubehalten und darf der Betrag dieser Gelder die doppt Höhe des eingezahlten Grund -Kapitals der Bank nicht überschreiten.

5) Noten nach näherer Vorschrift d i finff auszugeben und einzuziehen. schrift der Paragraphen zwölf bis fünss

hewirlt

Der Gesamm

pwottlich, daß jederzeit

auf Plätze des Auslandes) desgleichen von ungemünztem oder 1

bezeichneten Art, so wit 6

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dere als die vorstehend bezeichneten Geschäfte sind der Bank nicht

, besonders darf sie keine Kapitalien auf Hypotheken unterbringen.

herselben jedoch gestattet, Agenturen innerhalb der Rheinprovinz zu

lchel diefelben Geschästt. wie die Privatbank besergen können, Aufsichtsrathe zu ertheilenden Instruction

Die Ein bei ihnen präsentirten Noten der Privatbank wird

von denselben na gabe ihrer Baarbestände und ihrer Bedürfnisse

Paragraph Eilf. Die Bank zahlt und rechnet in preußischem Silbergelde nach den hen, welche durch das Münzgesetz vom vierten Mai Achtzehnhundert Ver und fünfzig Gesetz Sammlung Seite dreihundert fünf und folgende) enn worden sind, oder später durch Landesgesetze bestimmt werden

solten. Paragraph Zwölf.

Die Bank hat das Recht, während der Dauer ihres Bestehens unver. nlbart, auf jeden Inhaber lautende Noten (Paragraph zehn Nummer fünf) ö um Betrage ner Million Thaler auszufertigen und in Umlauf zu ö ⸗e. jedoch unterliegt die Ausfertigung und die Form derselben der Geneh— . ung beziehungsweise der Beauffichtigung der Regierung. . min e Noten sind der Stempelsteuer nicht unterworfen. Ergiebt sich m Schlusse eines Geschäftsjahres (Paragraph neun und dreißig) eine Ver- nderung des Grund Kapitals (Paragraph vier) um mehr als den vierten Theil desselben, so ist die Summe der in Umlauf gesetzten Noten wenigstens auf den als noch vorhanden nachgewiesenen Betrag des Grund

beschränken. . . Paragraph Dreizehn. . Die Noten dürfen nur auf Beträge von Zehn, Zwanzig Fünfzig, Einhundert und Zweihundert Thalern Preußisch Courant ausgeftellt werden. tbekrag der zu Zehn Thalern ausgestellten Noten soll die Gumme von Einhundert Tausend Thalern nicht übersteigen. Ueber das Verhältniß, in welchem bei der Emission der übrigen Neun ˖ hundert Tausend Thaler von den Abschnitten von Zwanzig bis Zweihun⸗ dert Thalern Gebrauch zu machen ist, können von den Ministern sür Handel und der Finanzen maßgebende Bestimmungen getroffen werden. Paragraph Vierzehn. . Die Bank ist verpflichtet, die Noten auf Verlangen der Inhaber bei der Präsentation sofort in Cöln gegen klingendes Courant einzulösen. Anzeigen eines stahl oder irgend ein anderes Ereigniß ent⸗ sandenen Verlustes der ausgegebenen Noten können die Zahlung an den Votzeiger niemals aufhalten und sind für die Bank unverbindlich. Ber Inhalt des gegenwärtigen Paragraphen Vierzehn, sowie des nach⸗ solgenden Paragraphen Sechszehn ist auf jeder Note deutlich abzudrucken. Paragraph Fünfzehn. . . Die Direction der Bank und der Aussichtsrath sind dafür verant· ein dem Betrage der eirkulirenden Noten gleicher Be⸗ teln von mindestens einem Drittel in baarem Gelde

stand an Deckungsmit

und der Rest in diskontirten Wechseln in einer besonderen unter dreifachem

Verschlusse zu haltenden und für die sonstigen Bedürfnisse der Bank nicht ju verwendenden Noten-Kasse aufbewahrt werde.

. Von den speziellen Rechten der Bank. Paragraph Sechszehn.

Der Bank steht das Recht zu, die von ihr ausgegebenen Noten zur Einlösung oder zum Umtausch in einem bestimmten Termine bei Vermei⸗ dung der Präclusion öffentlich aufzurufen. Zu diesem Zwecke erläßt sie durch dreimalige Bekanntmachungen, in Zwischenräumen von einem Mo⸗ nate mittelst der im Paragraphen Neun gedachten öffentlichen Blätter und der Amtsblätter der Regierungen in den Provinzen der preußischen Staaten tine Aufforderung zur Einlösung oder zum Umtausch der Roten.

Nach Ablauf der vorstehenden Fristen werden die Inhaber der Noten, welche sich nicht gemeldet haben, in den vorbezeichneten Blättern Behufs der Einlösung oder des Umtausches zu einem mindestens drei Monate vom Tage der letzten Insertion hinauszusetzenden Präklusiv Termine unter der 36 nung und mit der rechtlichen Wirkung vorgeladen, daß mit Ablauf diese Termins alle Anspruͤche an die Bank aus den aufgerufenen Noten erlöschen.

Anmeldungen zum Schutze gegen die Prãklusion sind nicht zulssig / vielmehr tritt diese letztere unmittelbar mit dem Ablaufe des , Termines gegen alle diejenigen ein, welche sich nicht gemeldet haben, . gestalt, daß jeder Anspruch auf Einlösung oder Umtausch erloschen ist, alle aufgerufenen nicht eingelieferten Noten werthlos sind, und wenn sie . noch jum Vorschein kommen, von der Bank angehalten und vernichte werden koͤnnen. Der Betrag der solchergestalt präkludirten Noten soll zu mildthätigen Zwecken nach näherer Bestimmung des Auffichtsrathes ver⸗ wendet werden. .

J Von dem Aussichtsrathe. aragraph Siebenzehn. . . Der aus zwölf . bestehende Aufsichts rath hat sämmtliche 5

Artikel Zweihundert fünf und zwanzig des Allgemeinen deutschen Handels ˖

Viceprãäsidenten. sie sind nach Ablauf desselben wieder wählbar. sein, einer Sitzung des Aufsichtsrathes beizuwohnen, so übernimmt das nach den Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsiß.

gesehbuches bezeichneten Rechte und Pflichten, . el ü. des fd andi. werden von der General ⸗Versamm⸗ lung gewählt. . Wahlverhandlung erfolgt in Geg diesem über das Resultat derselben ausgestellter Aufsichtsrathes. Die Functionen der Mitglieder Alle zwei Jahre scheiden vier Mitglieder aus; scheidens wird durch das Amtsalter bestimmt. wieder wählbar. Die auf Grund de fünf und fuͤnfzig erw unter der Geltung de

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enwart eines Notars, und ein von Akt bildet die Legitimation des desselben dauern sechs Jahre. die Reihenfolge des Aus

Die Ausscheidenden sind

chtzehnhundert 8 verbleiben

revidirten

ihrer Wahlperiode auch fernerhin als Mitglieder de

Function.

Paragraph Achtzehn. . Jedes Mitglied des Aussichksrathes muß mindestens zehn Actien besitzen

oder erwerben; die Dokumente dieser Actien werden in das Archiv der Gesellschaft hinterlegt und dürfen während betreffenden Mitgliedes nicht veräußert werden.

der Dauer der Functionen des

Paragraph Reunzehn. Der Aufsichtsrath wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Ihre Functionen in dieser Eigenschast dauern Ein Jahr Sollten beide verhindert

BParagraph Zwanzig. . Kommt in außergewöhnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des Auf

sichtsrathes zur Erledigung, so wird vorläusig für die Zeit bis zur nächsten General Versammlung von dem Aussichtsrathe eine Ersatzwahl zu notariellem Protokoll vorgenommen. Die deßinitive Wiederbesetzung erfolg! durch Wahl der General. Versammlung. Das in dieser Weise gewählte Mitglied scheidet an dem Termine aus, an welchem die Dauer gängers aufgehört haben würden.

der Functionen seines Vor

Die Ramen des Präsidenten, des Vice⸗Präsidenten und aller übrigen

Mitglieder des Aufsichtsrathes, so wie eine jede dabei eintretende Verände rung sind durch die Gesellschaftsblätter bekannt zu machen.

Paragraph Ein und zwanzig. Der Aufsichtsrath versammelt sich, so oft er es für dienlich erachtet,

an festzusetzenden Terminen, auf Einladung des Präsidenten oder auf den

Antrag von drei Mitgliedern des monatlich einmal, um von dem Gange der Geschäfte Kenntniß zu nehmen

und Erforderliches zu beschließen.

Aufsichtsrathes, in der Regel mindestens

Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von min

destens sieben Mitgliedern erforderlich.

Paragraph Zwei und zwanzig. : Die Beschlüsse des Aussichtsrathes werden durch absolute Stimmen

mehrheit der Erschienenen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet, in sofern es sich um eine Wahl handelt, das Loos, des Präsidenten oder, in dessen Abwesenheit, des Vicepräsidenten, beziehungsweise des in deren Stelle tretenden anwesenden ältesten Mitgliedes des Au fsichtrathes. Ergiebt sich bei einer Wahl im ersten Serutinio weder eine absolute Majorität, noch Siimmengleichbeit, so werden diejenigen, ten haben, in doppelter Anzahl der zu Wählenden auf die engere Wahl

gebracht.

in allen übrigen Fällen die Stimme

welche die meisten Stimmen erhal-

Paragraph Drei und zwanzig. rc Zu den Befugnissen und Pflichten des Aussichtsrathes gehört: af die Revision bestehender und die Ertheilung neuer Instructionen, so⸗ wohl für die Direction, als auch für das Personal der einzelnen Ge⸗ schäftszweige; . . b) die genaue Kenntnißnahme von der seitens der Direction bei den jedes · mallgen Versammlungen des Aufsichtsrathes ihm vorzulegenden Ueber · sicht der Kasse der Bank, des Wechfel. Portefeuilles und der Lombard⸗

Bestãnde; ; e) die monltliche Revision der Kasse, der Wechsel. und Lombard. Bestände durch zu deputirende Mitglieder, welche ein Protokoll über die Revi—

sion aufzunehmen haben; c) außerordentliche Kassen ⸗Revisionen nach den vorstehenden Bestimmun⸗

gen, so oft er dieselben für angemessen erachtet; . e) die Prüfung der von der Direction ihm einzureichenden Bilanz, sowie

die Feststellung der am Schlusse jedes Geschaͤftdjahres zu vertheilenden

Dividenden (Paragraph Neun und dreißig o];

Die Wahl und Bestallung des vollziehenden Direktors, seines Stell

vertreters und des Rendanten Kassirers), desgleichen die Bestimmung

der Gehälter des Bank.. Personals /

die Wahl des Syndikus der Bank und der

mit demselben; . die . fur die interimistische Stellvertretung eines Direktors;

die Bewilligung von Gratificationen an das angestellte Bankpersonal.

In den 26 . Beamten der Gesellschaft abʒuschließenden Dienstver· trägen ist dem Aufsichtsrathe das Recht vorzubehalten, die Beamten jederzeit wegen Dienstvergehen, Fahrlässigkeit oder aus moralischen Gründen zu ent⸗ lassen. Der desfallsige Beschluß erfordert jedoch die Uebereinstimmung von mindestens neun Mitgliedern des Aufsichtõrathes⸗

Die Dienstverträge müssen außerdem die Bestimmung enthalten, daß die solchergestalt ausgesprochene Entlassung eines Beamten zur Folge hat, daß alle demselben vertragsmäßig gewährten Ansprüche an die Gesellschaft auf Besoldung, Entschädigungen, Gratificationen oder andere Vortheile für die Zukunft von selbst erlöschen. ͤ .

Paragraph Vier und zwanzig. .

Alle Ausfertigungen des Aufsichtsraths werden von dem Präsidenten

oder von dem Wr, g sidenten oder von zwei Mitgliedern des Aussichts ·

s unterschrieben. . z Paragraph Fünf und zwanzig.

Der Aufsichtsrath wird nicht besoldet; er bezieht jedoch außer . satze für die durch seine Functionen veranlaßten Auslagen, für seine ö. waltung eine Tantieme von sechs Prozent vom Reingewinn, Die 56 Versammlung kann eine Ermäßigung der Tantieme beschließen. Der Auf-

sichtsrath stellt die Vertheilung dieser Tantieme unter seine Mitglieder fest.

Titel Sechs. Von der Direction.

aragraph Sechs und zwanzig.

Die Diclo dn 6 Vorstand der Gesellschaft mit allen nach den

Artikeln Zweihundert sieben und zwanzig und folgende des A gemeinen

Deuischen Handels geseßbuches und dem Artikel Zwölf des Ein führung.

esetzes vom vier und zwanzigsten Juni Achtzehnhundert ein u .

Abschluß des Kontraktes

1

geset an ö de einer Actien. Gesellschast zustehenden Rechten und Pfichten.

6 5 . dem vollziehenden Direktor und zweien vom Aufsichtõrathe *