1865 / 293 p. 11 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

aus dessen Mitte delegirten Mitgliedern, die jedoch nie ein und derselben Firma angehören dürfen.

Fin den vollziehenden Direktor ernennt der Aufsichtsrath aus der Zahl der Beamten der Gesellschaft einen Stellvertreter.

Hie Bestellung der Directions Mitglieder, so wie des für den voll— ziehenden Dircktor ernannten Stellvertreters ist zu jeder Zeit widerruflich.

Ueber die Wahl des vollziehenden Direktors, so wie seines Stell vertreters und der in die Direction eintretenden Mitglieder des Auf— sichtsrathes wird ein notarielles Prokoll aufgenommen und bildet eine Aus— fertigung dieses Protokolls, oder ein auf Grund desselben ausgestelltes no— tarielles Attest, die Legitimation der Directions. Mitglieder.

Die Namen des vollziehenden Direktors, seines Stellvertreters, und der übrigen Directions Mitglieder, sowie des Rendanten (Paragraph Neun und zwanzig), sind durch die im Paragraphen Neun bezeichneten Blätter zu veröffentlichen; in gleicher Art ist jeder in den Personen eintretende Wechsel bekannt zu machen.

Paragraph Sieben und zwanzig.

Die Direction vertritt die Gesellschaft nach außen, bringt die Bank— geschäfte zur Ausfübrung und besorgt die Verwaltung des Bankvermögens, hat jedoch in Gemäßheit des Paragraphen drei und zwanzig bei der Aus— übung aller dieser Functionen die für die Geschäftsführung erlassene In structlon des Aufsichtsrathes zu befolgen, und handelt in dem vorstehend ihr überwiesenen Wirkungskreise in soweit selbstständig, als die gegenwärtigen Statuten und ihre Instruction sie nicht beschränken.

Diese Instruction ist jedoch nur zwischen den Mitgliedern der Direction, des Aufsichtsrathes und der Gesellschaft als solcher, nicht aber dritten Per- sonen gegenüber wirksam Den letzteren kann die Behauptung einer Ver— letzung jener Instruction mit Erfolg nicht entgegen gestellt werden.

Paragraph Acht und zwanzig.

Die vorstehend bezeichneten Befugnisse der Direction erstrecken sich sowohl bei gerichtlichen als außergerichtlichen Geschäften auf alle Fälle, in welchen die Gesetze eine Spezial⸗Vollmacht erfordern. Den Nachweis, daß die Di— rection innerhalb der ihr zustehenden Befugnisse gehandelt habe, ist dieselbe gegen dritte Personen zu führen nicht verbunden.

Paragraph Neun und zwanzig.

Die Bank wird sowohl gegen jede richterliche und andere öffentliche Be⸗ hörde, als gegen jeden Privaten durch die von mindestens zwei Directions. Mitgliedern unter der Firma der Bank vollzogene Unterschrift verpflichtet.

Zu Quittungen über Gelder, Dokumente und Vermögens. Objekte über- haupt, desgleichen zur Ausstellung der Wechsel⸗Giri ist die unter der Firma der Bank zu vollziehende gemeinschaftliche Unterschrift des vollziehenden Di— rektors oder seines Stellvertreters und des Rendanten (Kassirer) genügend.

Paragraph Dreißig.

Die Direction ernennt und entsetzt alle Beamten der Gesellschaft, deren Ernennung und Entlassung nicht dem Aufsichtsrathe vorbehalten ist. Sie ist befugt, diejenigen Beamten, deren Entlassung ihr nicht zusteht, zu sus— pendiren, und hat über die Entlassung derselben die Entscheidung des Auf sichtsrathes herbeizuführen.

Paragraph Ein und dreißig.

Bei Krankheits, oder sonstigen Behinderungsfällen des vollziehenden Direktors übernimmt der vom Aufsichtsrathe ernannte Stellvertreter dessel⸗ ben (Paragraph sechs und zwanzig) dessen Dienst. Ist auch dieser erkrankt oder verhindert, so hat der Aussichtsrath wegen der Stellvertretung das Erforderlichste anzuordnen.

Paragraph Zwei und dreißig.

Der vollziehende Direktor muß mindestens zehn Actien der Gesellschaft besitzen oder erwerben.

Diese Actien werden in das Archiv der Gesellschaft hinterlegt, und dür— fen, so lange die Functionen des Inhabers dauern, weder veraͤußert, noch übertragen werden.

Paragraph Drei und dreißig.

Die Direction fertigt und übergiebt dem Aufsichtsrathe die Paragraph drei und zwanzig unter b. gedachten Uebersichten, desgleichen am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres eine nach kaufmännischen Principien angefertigte Bilanz unter gewissenhafter Würdigung des Werthes aller Aktiva.

Allmonatlich hat sie eine vom Aufsichtsrathe vorher zu genehmigende Uebersicht der am letzten Tage des verflossenen Monats in der Bank vor— handen gewesenen Aktiva und Passiva, insbesondere der Bestände in ge— prägtem Gold und Silber, Barren und Wechseln, ferner des Betrages der Forderungen aus Darlehen und aus laufender Rechnung, so wie der um⸗ laufenden Banknoten, desgleichen unmittelbar nach abgehaltener jährlicher General- Versammlung einen alle Zweige des Verkehrs umfassenden, vom Aufsichtsrathe genehmigten kurzen Geschäftsbericht für das abgelaufene Jahr dem Kommissar des Staates vorzulegen und gleichzeitig in den Paragraph neun gedachten Zeitungen zu veröffentlichen.

Es bleibt der Regierung vorbehalten, anstatt der monatlichen in Zu— kunst auch eine öftere, höchstens aber die wöchentliche Bekanntmachung der Aktiva und Passiva, insbesondere der Bestände in geprägten Gold und Silber ⸗Barren und so weiter anzuordnen.

Paragraph Vier und dreißig.

Ein jedes Directions Mitglied ist befugt, in dringenden Fällen den Präsidenten des Aufsichtsrathes zur Berufung einer außerordentlichen Sitzung aufzufordern.

J .

Von den General ⸗Versammlungen. Paragraph Fünf und dreißig. Die General. Versammlungen der Actionaire finden in Cöln Statt. Die ordentliche General Versammlung tritt jedes Jahr im Monat März zusammen; außerordentliche General ⸗Versammlungen veranstaltet die Direction, so oft sie, beziehungsweise der Aufsichtsrath, es den Umständen i erachtet, oder wenn dies von einer Anzahl von Actionairen, welche zusammen mindestens Zweihundert fünfzig, in den Registern der Ge— sellschaft auf ihren Namen eingetragenen Actien besitzen, in einer von ihnen w Eingabe unter Angabe des Zweckes und der Gründe ver angt wird.

Die Einladungen zu allen General- Versammlungen gescheh eine Benachrichtigung, welche zwei Mal, das erste Mal mind cslend n dutz Tage vor dem Versammlungs, Termine in die durch Paragraph h np zeichneten Zeitungen inserirt wird. kun he.

Paragraph Sechs und dreißig.

Die General ⸗Versammlung besteht aus allen Actionairen welche j zwei Monaten vor dem Tage der Berufung in den Büchern 8 fit eingetragen sind. selshhaj

In der General -⸗Versammlung hat der Inhaber

von fünf Actien eine Stimme,

von zebn Actien zwei Stimmen,

von fünfzehn Actien drei Stimmen,

von zwanzig Actien vier Stimmen und fur jede weiteren fünf Actien eine Stimme, so daß der Inhabe hundert Actien zwanzig Stimmen hat. 12

Abwesende Actionaire können sich nur durch anwesende stimmberecht Actionaire vertreten lassen. Jedoch können juristische Personen durch h verfassungsmäßigen Repräsentanten, Kaufleute durch ihre Prokuristen . derjährige und sonst Bevormundete durch ihre Vormünder, Ehefrauen . ihre Ehemänner vertreten werden, auch wenn die Vertreter selbst 19 Actionaire sind. Die Vertreter haben die desfallsige schriftliche . vor Eröffnung der Verhandlungen bei der Direction niederzulegen. e e, Stimmen bilden das Maximum, welches ein Actionär für die von . vertretenen und für seine eigenen Actien zusammengenommen haben . Die Besch lüsse der Anwesenden sind für die Abwesenden verbindlich. ö

Paragraph Sieben und dreißig.

Die General ⸗Versammlung, regelmäßig constituirt, stellt die Gesammt— heit der Actionäre dar. Der zeitige Vorsitzende des Aufsichtsrathes fühtt auch den Vorsitz in der General⸗Versammlung und ernennt den Protolol. führer und die Scrutatoren. Zu Scrutatoren können weder Mitglieder des Aufsichtsrathes, noch Beamte der Gesellschaft ernannt werden.

In den regelmäßigen General ⸗Versammlungen werden die Geschaft in nachfolgender Ordnung verhandelt: l

1) Bericht des Aufsichtsrathes über die Lage des Geschäftes im Allge. meinen und über die Resultate des verflossenen Jahres insbesondere,

2) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrathes;

3) Berathung und Beschlußnahme über die Anträge des Aufsichterathet und der Direction, so wie über die Anträge einzelner Actionaitt; letztere müssen vor der Berufung der General ⸗Versammlung der Di. rection schriftlich eingereicht sein ; Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die Bi⸗ lanz mit den Büchern und Scripturen der Gesellschaft zu vergleichen und, rechtfindend, der Direction die Decharge zu ertheilen.

Paragraph Acht und dreißig.

Bei den Wahlen findet in den General -⸗Versammlungen stets, insofern sie nicht einstimmig durch Acelamation erfolgen, geheime Abstimmung durch Stimmzettel und im Uebrigen das im Paragraphen Zwei und zwanzig für die Wahlen im Aussichtsrathe vorgeschriebene Verfahren statt.

Die Beschlüsse der General ⸗Versammlungen über andere Gegenstände werden vorbehaltlich der Bestimmungen der Paragraphen Vier und vierzig und Fünf und vierzig durch absolute Majorität der erschienenen, beziehungz= weise vertretenen, stimmberechtigten Actionäre gefaßt. Im Falle der Stim. mengleichheit entscheidet bei derartigen Beschlüssen die Stimme des Vot— sigzenden. Auf den Antrag des Vorsitzenden, sowie auf den Antrag von ,. fünf Actionären muß durch geheimes Scrutinium abgestimmt werden.

Die Protokolle der General- Versammlungen werden von einem Notar aufgenommen und von dem Büreau und von denjenigen anwesen. den Actionären, welche es wünschen, unterzeichnet.

. Rechnungs ⸗Ablage, Dividende, Reservefonds. Paragraph Neun und dreißig.

Die Bücher der Bank werden mit dem ein und dreißigsten Dezember jeden Jahres abgeschlossen und wird die Bilanz auf diesen Tag von der Direction gezogen. Die Bilanz wird vor dem ersten März von dem Auf— sichtsrathe geprüft und festgestellt. .

Binnen sechs Wochen nach der ordentlichen General⸗Versammlung muß die Bilanz den Revisions⸗Kommissarien (Paragraph sieben und dreißig) zu Prüfung vorgelegt und diese Prüfung von denselben im Laufe der nächst—. folgenden vierzehn Tage erledigt werden. Die Bilanz wird, nachdem sie von den Revisions - Kommissarien geprüft worden, durch die Gesellschaftsͤblätte veröffentlicht.

Der Ueberschuß der Activa über die Passiva bildet den Reingewinn der Gesellschaft. Bei Aufnahme der Bilanz müssen sowohl die sämmtlichen verausgabten Geschäftsunkosten, als auch alle vorgekommenen Verluste ab— setzt und für die etwa vorhandenen unsicheren Forderungen ein angemessenrt Prozentsoß abgerechnet werden. Die etwa vorhandenen Effekten dürfen niemals mit einem höheren, als dem Erwerbungs . Course und, wenn det Börsen Cours am Tage der Bilanz Aufnahme niedriger, als der Erwer— bungs ⸗Cours ist, nur zu dem Börsen-Course in der Bilanz angesetzt werden, Von dem auf diese Weise ermittelten Reingewinne erhalten zunächst dit Mitglieder des Aufsichtstathes die ihnen statutmäßig zustehenden Tantiemen.

Von dem Ueberreste werden wenigstens sechszehn zwei Drittel Prozem so lange zum Reservefonds zurückgelegt, bis letzterer auf den vierten Thei des Grund Kapitals angewachsen ist. Die übrig bleibende Summe wid als Dividende unter die Actionaire vertheilt.

Sollte sich durch eine Jahres Bilanz eine Verminderung des Grund Kapitals herausstellen, so dient zunächst der vorgedachte Reservefonds zu Deckung derselben. Reicht derselbe dazu nicht hin, so dienen die junach⸗ erzielten Reingewinne vorzugsweise zur Wiederergänzung des Grundkapital und darf, bevor diese staitgehabt hat, weder eine neue Reserve angesammtli noch eine neue Dividende dertheilt werden. So oft und so lange sich abet nach Wiederergänzung des Grundkapitals der Reservefonds erschöpft. oder angegriffen findet, darf von den alsdann zunächst erzielten Reingewinnen

Berichtigung der den Mitgliedern des Aussichtsrathes statutmäßig zu emen Tantième nur die Hälfte als Dividende vertheilt, und muß die andere Hälfte verwendet werden, um den Reservefonds wieder auf seine

ühere Höhe zu bringen Der Reservefonds darf zu keinem anderen Zwecke,

als zu der vorstehend gedachten eventuellen Ergänzung des Grund Kapitals

und, wenn in einem Geschäftsjahre die gemachten Gewinne durch eingetre⸗ une Verluste überstiegen sein sollten, zur Ausgleichung der Bilanz verwandt

werben Paragraph Vierzig.

Die Dividenden sind in Eöln an der Kasse der Gesellschaft zahlbar, dieselben können jedoch durch Beschluß des Aufsichtsrathes auch an anderen Drten zahlbar gestellt werden. Die Dividenden werden jährlich am ersten Nai gegen Einlieferung der ausgegebenen Dividendenscheine ausgezahlt.

Paragraph Ein und vierzig.

Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf

von fünf Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem dieselben zahlbar

gestellt sind. 8 ie Renn

Verfahren bei der Auflösung. Paragraph Zwei und vierzig.

Die Bank ist verpflichtet, jedenfalls bis zum Ablauf der statutmäßigen Dauer, wenn aber die Auflöͤsung der Gesellschast schon früher beschlossen werden sollte, innerhalb Jahresfrist nach dem Beschlusse, ihre sämmtlichen Noten einzulösen.

Wird die Auflösung der Gesellschaft innerhalb des letzten Jahres vor dem Ablaufe der statutmäßig bestimmten Zeit beschlossen, so müssen bis zu lezterem Zeitpunkte sämmtliche Noten eingeloͤst werden.

Paragraph Drei und vierzig.

Bei Auflösung der Gesellschaft kommen die Vorschriften der Paragraphen Zweihundert zwei und vierzig und folgende des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches zur Anwendung, Die eingelösten Noten sind unter Kufsicht des Kommissarius des Staates zu vernichten und die Vernichtung ss mittelst eines gerichtlich oder notariell aufzunehmenden Dokumentes, in welchem die Noten nach Nummern genau bezeichnet sein müssen, zu beur- kunden.

Die Beträge der nicht eingelösten und präkludirten Noten werden nach näherer Bestimmung des Aussichtsrathes zu mildthätigen Zwecken verwandt. Paragraph Vier und vierzig.

Nach beendigtem Liquidationsgeschäfte ist eine General Versammlung von dem Aussichlsrathe nach den im gegenwärtigen Statut für die Convo⸗ cation gegebenen Vorschriften zum Zwecke der Vorlegung der Schlußrechnung und Ertheilung der Decharge zu berufen. Die von den in dieser Versamm⸗ lung anwesenden, nicht zur Verwaltung gehörenden Actionagiren ertheilte Decharge befreit sämmtliche Verwaltungsvorstände dieser Bank, den Actio⸗ naiten gegenüber, von allem und jedem ferneren Nachweis, so wie von jedem Anspruche wegen der erfolgten Liquidation.

Eine gleiche rechtliche Folge tritt ein, falls in der General Versamm ; lung kein bei der Verwaltung unbetheiligter Actionair erschienen ist und sich diesert Fall in einer zweiten, eigens zu diesem Zwecke berufenen General- Versammlung wiederholt hat. ;

Zur Decharge der Verwaltungsvorstände durch die General · Versamm⸗ lung im Falle der Liquidation der Gesellschaft ist jedoch jedenfalls eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der vertretenen Actien erforderlich.

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Abänderung der Statuten. Paragraph Fünf und vierzig. Nur in einer außerordentlichen General-⸗Versammlung kann ) eine Abänderung der Statuten, respektive eine Erhöhung des Kapitals durch Ausgabe neuer Aktien, b) die Auflösung der Gesellschaft beschlossen werden. . .

Die Beschlüsse ad a und b können nur mittelst einer drei Viertheile der in der General⸗Versammlung vertretenen Aktien repräsentirenden Majorität gefaßt werden.

Die Beschlüsse ad bedürfen außerdem der landesherrlichen Geneh= migung.

8 .

Ober · Aufsichtsrecht des Staates.

Paragraph Sechs und vierzig. .

Zur Wahrnehmung 'hres Ober - Aufsichtsrechtes ernennt die Staats. Regierung einen Kommissar, welcher befugt ist, allen Sitzungen der Direction und des Aufsichtsrathes, so wie den General · Versammlungen ohne Stimm recht beizuwohnen, desgleichen von allen Büchern, Scripturen und Kassen der Gesellschaft jederzeit Einficht zu nehmen, auch die Organe der Gesellschaft gültig zufammen zu berufen. Er hat sorgfältig darüber zu wachen, daß die Vorschriften der Statuten in allen Punkten zur Ausführung gelangen.

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Formular Nr.

Regisser Ja Cölnische Privat Bank. Gegründet durch notariellen Vertrag vom 29, Oktober 1855. Bestaͤtigt durch Königliche Kabinets⸗Ordre vom 19. Dezember 1855.

Bank ⸗Actie Nr. ..... über Fünfhundert Thaler Preußisch Courant.

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Der N. R. (Stand und Wohnort) hat den Betrag der Actie Nr.... mit Fünfhundert Thalern geleistet und alle statutenmäßigen Rechte und Pflichten dadurch erworben.

Cöln, den . Der Verwaltungsrath. Dieser Actie sind auf fünf Jahre Dividendenscheine, auf jeden Inhaber lautend, nebst Talon beigegeben, welche nach Ablauf des letzten Jahres durch neue ersetzt werden. Eingetragen sub Fol. ...... .... des Registers.

Uebertragen auf Folio Cöln, den Cölnische Privat Bank. Der Verwaltungsrath. (Der Aufsichtsrath.)

J Cölnische Privat Bank. Anweisung zum Empfange der zweiten Serie der Dividenden ⸗Scheine Fur Mel Re,,

Inhaber empfängt am gegen diese Anweisung nach §. 5 der Statuten am Sitze der Gesellschaft die zweite Serie der Dividenden- Scheine zur vorbezeichneten Actie.

Geht diese Anweisung verloren, so findet das im §. 8 des Statuts vorgeschriebene Verfahren Anwendung.

Cöln, den Cölnische Privat Bank. Der Aussichts rath.

Dividendenschein zu der Actie Nr. ..... der Cölnischen Privat Bank.

Inhaber dieses Scheins empfängt an der Kasse der Cölnischen Privat- Bank oder nach seiner Wahl an den durch Beschluß des Aufsichtsrathes i, zu bestimmenden Orten die für das Jahr 18 festzustellende Di- vidende.

Geht dieser Dividendenschein verloren, so findet das im 5. 8. des Statuts vorgeschriebene Verfahren Anwendung.

Cöln, den Cölnische Privat Bank.

Der Aussichtsrath.

(Stempel.) Der Rendant.

Statistische Nachrichten.

Der Regierungsbezirk Liegnitz in gewerblicher Beziehung mit besonderer Rücksicht auf das Jahr 1864. Unter diesem Titel bringt die neueste Nummer des Amtsblatts der Königlichen Regierung zu Liegnitz nachfolgende Darstellung. Die letzte statistische Aufnahme der Handwerker, der Fabriken und der Handelsgewerbe hat im Jahre 1861 stattgefunden. Die damals ermittelten Zahlen können nicht mehr als leid lich zutreffende Grundlinien für ein Bild von der Gewerbthätigkeit der Gegenwart dienen. Will man dessenungeachtet versuchen, an diesem Orte einen gedrängten Abriß des neuesten Standes der Industrie zu liefern, so wird man billigerweise darauf rechnen dürfen, daß bei Beurtheilung einer solchen Uebersicht der Mangel an den umfassenden und eingehenden Rach richten, welche nur aus einer gründlichen statistischen Erhebung gewonnen werden könnten, volle Berücksichtigung findet.

9 Gruppen sind es, unter welchen die Industrie des Regierungs bezirkes Liegnitz im Wesentlichen zusammenzufassen sst. 1) Der Hüttenbetrieb, Y die Fabrication von Leinewand, 3) desgleichen von Tuch, 4) Wollenwaaren, 5) Baumwollenwaaren, 6) Papier, 7) Glas, 8) Thonwaaren, 9 verschie- dene andere Fabricationszweige.

1) Der Hüttenbetrieb. Vor dem näheren Eingehen auf das Hüttenwesen sei über den unbeträchtlichen Bergwerksbetrieb nur bemerkt, daß im Jahre 1864 an Steintohlen auf 9 Gruben, (hauptsächlich im Freise Landeshut) 537,775 Ctr. und an Braunkohlen auf 31 Gru— ben (hauptsächlich in den Kreisen Lauban, Goͤrlitz, Rothenburg, Freistadt und Grünberg) 3,1833591 CEtr. gefördert wurden, Nieder schlefen und die Ober, Lausitz besitzen im Ganzen 18 Eisen hütten werke (Hohöfen), nämlich zu Modlau, Gremsdorf, Greulich, Kittlitztreben, Lorenzdorf (Kreis Bunzlau); Kotzenau (Kreis Lüben) ; Ischirndorf, Neuhammer (Kr. Sagan) ; Ndr -Eulau, Lauterbach, Ober ˖ Leschen, Mallmitz (Kr. Sprottau), Neusalj, Rauden (Kr. Freistadt); Keula, Boxberg (Kr. Rothenburg); Bernsdorf und Burghammer (Kr. Hoyerswerda). Die- selben gründen sich auf den Reichthum der langsam fließenden Gewässer des Flachlandes an Rasenerzen. Namentlich die Flußgebiete des Schwarzwassers, der Sprotta, des Bober, der Tschirne, der Dchel, der Spree und der Elster, sowie ihrer Rebengewässer sind reich an Wiesenerz und besitzen dessen genug, um noch manches Jahrzent hindurch die Hohöfen zu speisen. Auch das- jenige Brennmaterial, zvon dessen ausschließlicher Verwendung die Ver schmielzung dieser Erze, nach dem bisherigen Stande unserer Technik, abhängig ist, nämlich die Holzkohle, wurde früher, von den benach= barten großen Forsten zu verhältnißmäßig billigen Preisen geliefert. Nach und nach haben jedoch die Preise des Holzes und mit demselben natürlich auch die Preise der Holzkohlen eine solche Höhe erreicht, daß ihnen die aus den fertigen Eisenwaaren zu erzielenden Preise, welche durch die Mitwerbung

der unter günstigeren Kosten Bedingungen arbeitenden Hütten des In und