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Das 57ste Stück der Gesetz Sammlung, welches heute aus— gegeben wird, enthält unter Nr. 6231. die Verordnung wegen Einberufung der beiden Häuser
des Landtages der Monarchie. Vom 28. Dezember 1865 unter
6231. das Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis⸗-Obligationen des Kreises Heydekrug, im Regierungsbezirk Gumbinnen, im Betrage von 66,000 Thalern. Vom 30. Oktober 1865 unter
6232. das Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lau⸗ tender Obligationen der Stadt Solingen zum Betrage von 100000 Thalern. Vom 13. November 1865, unter
6234. den Allerhöchsten Erlaß vom 19. November 1865, be⸗ treffend die nach dem Tarife vom 11. Februar 1861 für die Benutzung der Kanäle und Schleusen auf den Wasserstraßen in der Provinz Preußen zwischen den Orten Osterode, Deutsch⸗Eylau u. s. w. zu erhebende Abgabe von Kähnen; und unter
6235. den Allerhöchsten Erlaß vom 4. Dezember 1865, be⸗ treffend die Tarife zur Erhebung der Abgabe für Be⸗ nutzung der von der Rheinischen Eisenbahn-⸗Gesellschaft erbauten Rheinbrücke bei Coblenz.
Berlin, den 31. Dezeniber 1865.
Debits ⸗Comtoir der Gesetz Sammlung.
Justiz⸗Ministerium.
Der Notar Schaefer in Baumholder ist in den Friedens⸗ gerichtsbezirt Mayen im Landgerichtsbezirke Coblenz, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Mayen, versetzt und der Notariats - Kandidat Gennes in St. Vith zum Notar für den Friedensgerichtsbezirk Baumholder im Landgerichtsbezirke Saarbrücken, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Baumholder, ernannt worden.
Allgemeine Verfügung vom 13. Dezember 1865 —
betreffend die Belassung des Gnadengehalts der
als Hülfsschreiber bei den Gerichten erster In tanz angenommenen Militair⸗Invaliden.
Nach §. 12 des Staats ⸗Ministerial ⸗Beschlusses vom 30. Mai 1844 dürfen Militair⸗Invaliden, welche als Hülfsschreiber mit An— weisung auf Kopialien⸗Verdienst angenommen werden, ihr Gnaden⸗ gehalt auch über die ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung binaus unverkürzt behalten. Diese Bestimmung ist jedoch bisher bei den jenigen Hülfsschreibern außer Anwendung geblieben, welchen in Ge— mäßheit der Nr. X. 3 der Instruction zur Ausführung der Etats vom 15. März 1850 bei den Gerichten erster Instanz monatliche Fixa ausgesetzt worden sind, da unter diesen Umständen ihr Dienst— verhältniß als unter die Bestimmungen der §5. 9 und 10 a. a. O. fallend anzusehen war.
Nachdem inzwischen in der Cirkular-Verfügung vom 29. Okto— ber 18641 der Unterschied zwischen den 8. 9 und 12 a. a. O. näher bestimmt, und insbesondere anerkannt worden ist, wie der Umstand, daß eine ihrer Natur nach vorübergehende Beschäftigung ohne Unter- brechung über sechs Monate dauert, sie noch nicht zu einer an sich fortdauernden im Sinne des 5§. 9 des Staats ⸗Ministerial ⸗ Be⸗ schlusses vom 30. Mai 1844 mache, überdies auch bei den Hülfs⸗ schreibern der Gerichte erster Instanz die monatlichen Fixa nur aus Gründen der Zweckmäßigkeit an Stelle der bogenweisen Bezahlung getreten sind, haben sich die Herren Minister des Krieges und der Finanzen jetzt damit einverstanden erklärt, daß den als Hülfsschreiber bei den Gerichten erster Instanz angenommenen Militair ⸗Invaliden das Gnadengehalt auch dann über die ersten sechs Monate ihrer Beschäͤftigung hinaus unverkürzt belassen werde, wenn dieselben ihren , , in einer fixirten monatlichen Remuneration gezahlt erhalten.
Die Gerichte werden hiervon mit dem Bemerken in Kenntniß
gesetzt, daß die Königlichen Regierungen hiernach mit Anweisung werden versehen werden. Berlin, den 13. Dezember 1865.
Der Justiz ⸗Minister Graf zur Lippe.
An — sämmtliche Gerichte, ausschließlich derer im Bezirke des Appellationsgerichtshofes in Cöln.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Me dizinal⸗Angelegenheiten.
Der ordentliche Lehrer Syrée an dem katholischen Gymnasium
zu Aachen ist zum Oberlehrer ernannt. .
Finanz⸗Ministerium.
Die Ziehung der 1. Klasse 133ñter Königlicher Klassen ⸗ Lotterie wird nach planmäßiger Bestimmung am 3. Januar k. J. früh 8 Uhr ihren Anfang nehmen; das Einzählen der sämmtlichen gö/000 Loosennummern nebst den 4000 Gewinnen gedachter 1. Klasse wird schon am Dienstag, den 2. Januar k. J., Nachmittags 2 Uhr, durch die Königl. Ziehungs⸗-Kommissarien in Beisein der dazu besonders aufgeforderten Lotterie ⸗ Einnehmer Herren Hempten. macher, Cunow und Friedmann von hier, öffentlich im Ziehungs.« Saal des Lotterie⸗Gebäudes stattfinden.
Berlin, den 31. Dezember 1865.
Königliche General-Lotterie Direction.
Rriegs⸗Ministerium.
Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 8. Dezember 1865, —
betreffend die Stellvertretung des Admirals und
Oberbefehlshabers der Marine, Prinzen Adalbert
von Preußen Königliche Hoheit, für die Dauer seiner Abwesenheit.
Die nachstehende Allerhöchste Kabinets Ordre:
In Verfolg Meiner Ordre vom 5. Dezember dieses Jahres bestimme Ich wegen der Stellvertretung des Ad— mirals und Oberbefehlshabers der Marine, Prinzen Adalbert von Preußen Königliche Hoheit, für die Dauer seiner Ab— wesenheit, wie folgt: 1) Der Chef des Stabes beim Ober- Kommando der Marine, Capitain zur See Heldt, bleibt mit der Fortführung der laufenden Geschäste des Ober ⸗ Kommandos auch serner beauftragt. 2) Die Gesuchslisten, sowie alle Personal ⸗ Angelegenheiten, werden durch den Contre⸗Admiral Jachmann vorge— legt, wiewohl dieser als Marine⸗Stations Chef in Kiel zu verbleiben hat. 3) Die gerichtsherrlichen Befugnisse des Oberbefehlshabers der Marine sind durch Sie, den Marine— Minister, wahrzunehmen. — Sie haben hiernach das Wei— tere zu veranlassen. .
Berlin, den 8. Dezember 1865.
gez) Wilhelm.
(gegengez) von Roon. An den Kriegs- und Marine ⸗Minister.
wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. Berlin, den 23. Dezember 1865.
Der Kriegs und Marine ˖⸗ Minister. von Roon.
Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 7. Dezember 1865, — betreffend Bekleidungs Angelegenheiten.
Die nachstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre: Ich bestimme hierdurch Folgendes:
Die Generale, welche berechtigt sind, außer der Generals— Uniform noch eine andere Uniform (des Kriegs ⸗Ministeriums, des Generalstabes, Regiments⸗Uniform, Ingenieur⸗Uniform) zu tragen, erscheinen
an Meinem Geburtstage,
bei Tauf⸗, Einsegnungs«“, Vermählungsfeierlichkeiten in der Königlichen Familie,
bei Neujahrs⸗Gratulationen,
beim Ordenẽsfest,
bei großen Militair⸗Couren,
bei der ersten Carnevals-⸗ Cour,
stets in der gestickten Generals ⸗Uniform. Bei anderen festlichen Gelegenheiten als: größeren Hofbällen,
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Gala ˖ Opern, Gala · Diner, 2c. ist es denselben anheimgestellt, die gestickte Generals - Uniform oder die Uniform des betreffenden Truppentheils 2c. anzulegen. — Das Kriegs ⸗Ministerium hat der Armee die vorstehende Be—⸗ stimmung bekannt zu machen. Berlin, den 7. Dezember 1865.
(gez) Wilhelm.
An das Kriegs ⸗Ministerium.
wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. Berlin, den 20. Dezember 1865.
Kriegs ⸗Ministerium. von Roon.
Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 14. Dezember 1865, — betreffend die Benennungen der Train—⸗ Bataillone der Armee.
Im Verfolg Meiner Ordre vom 4. Juli 1860 will Ich den Train Bataillonen der Armee die nachstehenden Benennungen in Stelle der bisherigen beilegen:
Bisherige Benennung: Künftige Benennung: Train⸗Bataillon des Garde ⸗Corps. Garde ⸗Train⸗Bataillon. Train⸗Bat. des J. Armee ⸗Corps. Ostpreußisches Train⸗Bat. Nr. J. Train -Bat. des II. Armee⸗Corps. Pommersches Train ⸗Bat. Nr. 2. Train -Bat. des III. Armee ⸗Corps. Brandenburg. Train⸗Bat. Nr. 3. Train-Bat. des IV. Armee -⸗Corps. Magdeburgisches Train ⸗Bat. Nr. 4. Train ⸗Bat. des V. Armee ⸗ Corps. Niederschlesisches Train⸗Bat. Nr. 5. Train-Bat. des VI. Armee ⸗Corps. Schlesisches Train⸗Bat. Nr. 6. Train⸗Bat. des VII. Armee-⸗Corps. Westfälisches Train Bat. Nr. 7. Train-Bat. des VIII. Armee⸗Corps. Rheinisches Train ⸗Bat. Nr. 8.
Sie haben hiernach das Weitere zu veranlassen. Berlin, den 14. Dezember 1865.
gez. Wilhelm. lgegengez) von Roon.
An den Kriegs ⸗Minister.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. Kriegs ⸗Ministerium. In Vertretung Glisczinsky.
Wendischen Krone zu ertheilen, und zwar: des Großkreuzes:
dem General -Lieutenant von Manstein, Commandeur der
6. Division des Comthur ⸗Kreuzes: ö dem Obersten Grafen von Hacke, Commandeur des 4. Bran— denburgischen Infanterie⸗Regiments Nr. 24, sowie des Ritter ⸗Kreuzes: . dem Rittmeister von Rauch vom Brandenburgischen Kürassier Regiment (Kaises Nicolaus J. von Rußland) Nr. 6 und Adjutanten der 6. Division und
dem Premier Lieutenant von Rudolphi vom 1. Brandenbur ˖ gischen Uanen⸗Regiment (Kaiser von Rußland) Nr. 3 und
Adjutanten der 6. Kavallerie ⸗Brigade.
Personal Deränderungen in der Armee.
Offiziere, Portepee⸗ Fähnriche ꝛc.
A. Er nennun gen, Beförderungen und Versetzungen. Den 14. Dezember, von Kotze, Premier -Lieut. vom 1. Westfälischen Infant. Regmt. Nr. 1z, unter Stellung a la suste diefes Regmts. und unter einstweiliger Be⸗ lassung in feinem Kommdo. zur Dienstlesstung bei der Direction der Gewehr fabrik in Erfurt, zum Directions ˖ Assistenten bei der Gewehrfabrik in Span dau ernannt.
Den 16 Dezem ber. . Prinz Alezander zu Sayn ⸗Wittgenst ein, als See, Lt. à la suite des Königs- Hus. Regts. (1. Rhein) Nr. 7, vorläufig ohne Gehalt und
ohne Patent angestellt. Den 20. Dezember. . Kintscher gen. v. Köbke, Premier, Lieutenant und Platz Major
in Mainz, zum Hauptm. befördert. v. Schaum burg, Port. Fähnr. vom 2. Thür. Inf. Regt. Nr. 32, zum 4. Garde ⸗ Gren. Regt. Königin versetzt.
v. Rosenberg - Grusczvnski, Gen. Maj. und Commdr. der 3. Garde
Inf. Brig, zum Mitgliede bei der Studien- Kommission bei der Kriegs
Den 22. Dezember.
v. Branden stein, Hauptm. vom Generalstabe, von dem Kommdo. der 16. Division, zum Gen. Kommdo. des VIII. Armee - Corps versetzt. v. Schrötter, Hauptm. vom Garde ⸗Feld ⸗Art. Regt. unter Stellung 2 la suite dieses Regts, zum Militair-Gouverneur des Prinzen Wilhelm von
Akademie ernannt.
Preußen Königl. Hoheit Enkel Sr. Maj. des Königs) ernannt.
Den 24. Dezember.
v. Lu cadou, Hauptm. à la suite des 2. Schles. Gren. Regts. Nr. 11 und persönlicher Adjutant Sr. Königl. Hoheit des Kronprinzen von Preußen, unter Beförderung zum Major und Üleberweisung zum großen Generalstabe, in den Generalstab versett. Bronsart v. Schellendorff J., Hauptm. vom großen Generalstabe, zum Maj. befördert. v. Jasmund, Pr. Lt. vom Leib. Gren. Regt. (1. Brandenb) Nr. 8, unter Entbindung von seinem Kommdo. als Lehrer bei dem Kadettenhause in Berlin, zur Dienstlstg. als persönl. Adjut. bei des Kronprinzen von Preußen Kgl. Hoh. kommdrt. Gr. zu Eulen burg, Sec. Lt. vom 1. Garde Regt. z. F. u. kommdrt. zur Dienstlstg. als per- söͤnlicher Adjutant bei des Kronprinzen von Preußen Königl. Hoh., unter Beförderung zum Prem. Lieut. mit einem Patent vom 11. Februar 1865 S. 1 und Stellung à la suite des 1. Ostpreuß. Gren. Regts. Nr. 1 Kron prinz, definitiv zum persönl. Adjutanten des Kronprinzen von Preußen Kgl.
Hoheit ernannt. B. Abschieds Bewilligungen 2e. Den 14. Dezember. o. Bredow, Prem. Lt. a. D., zuletzt im 1. Ostpreuß. Gren. Regmt. Nr. 1 Kronprinz, der bedingte Anspruch auf Anstell. im Civildienst verliehen. Cogho, Pr. Lt. a. D., vormals im 3. Pomm. Inf. Regt. Nr. 14, die Anwartschaft auf Versorgung im Postdienste bewilligt. Den 20. Dezember. v. Bosse, Hauptm. aggr. dem 6. Westfäl. Inf. Regt. Nr. 55, mit Pension nebst Aussicht auf Ewilversorgung der Abschied bewilligt.
Beamte der Militair⸗Verwaltung.
Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministeriums. Den 20. Dezember. Glüer, Intendantur ⸗ Sekretariats - Assistent von der Intendantur des
Garde Corps, zu der des II. Armee ⸗Corps versetzt.
Bekanntmachung. Amtlichen Nachrichten zufolge ist die Rinderpest (Löserdürre) in
Galizien schon bis nach der westlich von Lemberg und dicht an der Eisenbahn belegenen galizischen Kreisstadt Przemysl vorgedrungen. Wir sehen uns deshalb und weil auch die Gegend um Lemberg, durch welche meistentheils das zur Ausfuhr mit der Eisenbahn be⸗ stimmte Vieh transportirt wird, infizirt ist; genöthigt, für den Grenzverkehr in den Kreisen Beuthen, Pleß, Rybnik, Ratibor, Leob⸗
Berlin, 29. Dezember. Se. Majestät der König haben Aller schüß, Neustadt und Neisse den S. der Verordnung vom 27. März
gnädigst geruht, den nachbenannten Offizieren die Erlaubniß zur An⸗ legung der von des Großherzogs von Mecklenburg ⸗Schwerin König. licher Hoheit ihnen verliehenen Decorationen des Hausordens der
1836 wieder in Kraft treten zu lassen und bestimmen hiermit:
1) Es darf kein Hornvieh, irgend welcher Art, gleich viel, ob dasselbe der Steppenraçe (podolisches Vieh) oder der gewöhn= lichen Landraçe angehört, aus dem Königreich Polen und den österreichischen Staaten über die Grenzen der vorerwähnten Kreise Beuthen, Pleß, Rybnik, Ratibor, Leobschütz, Reustadt und Neisse ohne Abhaltung einer Quarantaine von 21 Tagen eingebracht werden.
Schwarz- und Wollenvieh muß am Einlaßorte einer sorgfäl⸗
tigen Reinigung durch Schwemmung oder durch Wäsche in bedeckten Räumen unterworfen werden, und einer gleich sorg- fältigen Reinigung müssen sich auch nach dem Ermessen der ausführenden Behörde die Treiber unterwerfen. Rinderhäute dürfen nur, wenn sie völlig hart und ausgetrock⸗ net, Hörner nur, wenn sie vom Stirnzapfen und allem häu⸗· tigen Anhange gänzlich befreit sind, unbearbeitete Wolle und thierische Haare (ausschließlich der Borsten nur in Säcken oder Ballen verpackt, eingehen und in diesem Zustande in das Innere des Landes weiter befördert werden.
Noch nicht völlig ausgetrocknete und harte Häute (die im Winter hartgefrornen Häute können selbstverständlich für trockene Häute nicht erachtet werden) und Hörner, die von den Stirnzapfen und häutigen Anhängen noch nicht vollständig befreit find, müssen sogleich an der Grenze zurückgewiesen werden.
Die Zurückweisung findet auch dann statt, wenn unter einer Ladung Häute oder Hörner auch nur einige nicht völlig harte und ausgetrocknete oder auch nur einige von den Stirn— zapfen oder den häutigen Anhängen noch nicht befreite ge⸗ funden werden und zwar trifft in solchen Fällen die Zurück⸗ weisung die ganze Ladung.
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