den Preussischen nicht auch die Linien anderer Vereins- Staaten be- rührt werden, die Preussische Gebühr ohne Rücksieht auf die Ent- kernung 20 Sgr. im einfachen Satze und 10 Sgr. für je 10, die Lahl von 26 Worten überschreitende Worte oder den überschiessenden Theil von 10 Worten, unbeschadet jedoch derjenigen Tarif-Ermässi- gungen, welehe im Wege besonderer Verständigungen mit fremden Regierungen im Verkehr mit den betreffenden Staaten eingetreten sind oder noch eintreten.
In wie weit in Verkehr zwischen den Preussischen Stationen und den Stationen soleher nieht zum Vereine gehöriger kleinerer Systeme, deren Linien mit den Preussischen Linien im Lusammenhange stehen, die Preussische Gebühr nach den für den internen Verkehr bestehenden Sätzen, — ferner im Verkehr zwischen den Preussischen Stationen und den Stationen solcher nicht zum Vereine gehöriger kleinerer Systeme, deren Linien mit den Linien anderer Vereins- Staaten im Iusàmmen- hange stehen, die Vereins-Gebühr nach den für den inneren Vereins- Verkehr angenommenen Sätzen, unter Lugrundelegung der Entkernung bis zu und von der betreflenden Uebergangs-Stafion zu erheben sind, wird für die verschiedenen Systeme besonders bestimmt.
§. Bestimmung
Bei Ermittelung der Wortzahl einer Depesche behufs der Tarifirung werden folgende Regeln beobachtet: ö 1) Alles, was der Aufgeber in das Original seiner Depesche behufs der Beförderung schreibt, wird bei Berechnung der Taxze mitgezählt. Da— hin gehören auch die Angaben über frankirte Antworten, nachzusen dende oder rekommandirte Depeschen und Weiterbeförderung. Das selbe gilt von der Beglaubigung der Unterschrift. Das Maximum der Länge eines Wortes wird auf 7Silben festgese und der ÜUeberschuß wird für ein Wort gezählt. ⸗ Bei Verbindungen von Wörtern durch Bindestriche werden die ein— zelnen Wörter gezählt. Wenn zwei Wörter mittelst Apostrophirung zusammengezogen sind, z. B. un, qu'il, Europe, so ist jedes der beiden Wörter besonders zu zählen. Die Ramen von Städten und Ortschaften, Straßen, Plätzen, Boule vards, die Eigennamen von Personen, Titel, Vornamen, Partikel und Eigenschaftsbezeichnungen werden nach der Zahl der zum Ausdruck derselben gebrauchten Wörter gezählt. Die in Ziffern geschriebenen Zahlen werden für so viel Worte ge— zählt, als sie Gruppen von fünf Ziffern enthalten, nebst einem Worte mehr für den etwaigen Ueberschuß. Einzelnstehende Schriftzeichen, Buchstaben oder Ziffern werden je für ein Wort gezählt. Das Nämliche gibt für die Unterstreichung eines oder mehrerer auf einander folgenden Wörter. Zum Worttegt der Depesche gehörige Interpunctionszeichen, Apostrophe, Bindestriche, Anführungszeichen, Paranthesen (Klammern), und das Zeichen für den neuen Absatz (Alinea) werden nicht mitgerechnet; dagegen werden alle durch den Telegraphen nicht darstellbaren Zeichen, welche daher durch Worte gegeben werden müssen, als Wörter be— rechnet. Punkte, Kommata und Trennungszeichen, welche zur Bildung der Zahlen gebraucht werden, sind je für eine Ziffer zu zählen Bei chiffrirten Depeschen werden zunächst saͤmmtliche als Chiffern be— nutzte Ziffern und Buchstaben, so wie die Interpunctions⸗ und an- deren Zeichen im chiffrirten Texte zusammengezählt, die Summe durch fünf getheilt und der Quotient als die für den chiffrirten Text zu taxi- rende Wortzahl angesehen. Der etwaige Ueberschuß zählt für ein Wort. Der Wortzahl des chiffrirten Textes tritt die Zahl der aus— geschriebenen Worte nach den gewöhnlichen Regeln berechnet, hinzu.
M 3! Währung
Die Gebührenerhebung erfolgt in der Landeswährung derjenigen Ver. waltung, welcher die Aufgabe Station angehört. Die für die 6
erhebung maßgebenden Tarife liegen bei jeder ati em Publikum zur Einsicht auf.
X Rekommand
Der Aufgeber einer Depesche hat das Recht, dieselbe zu rekomman— diten. In diesem Falle übermittelt die Bestimmungsstation dem Aufgeber telegraphisch eine vollständige Kopie der dem Adressaten zugestellten De pesche, mit der Angabe sowohl der genauen Zeit der Zustellung, als auch der Person, oder beziehungsweise der Weiterbeförderungs-⸗Anstalt, welcher die Depesche übergeben wurde. r
Der Aufgeber einer rekommandirten Depesche kann sich die Retour⸗ Depesche nach irgend einem beliebigen Orte adressiren lassen.
Die Recommandation ist obligatorisch für alle chiffrirte Depeschen.
Die Tage für Rekommandirung ist gleich derjenigen der eigentlichen Depesche. Wenn die Retour ⸗Depesche nach einem andern Orte, als nach dem Aufgabe ⸗Orte der Ursprungs . Depesche zu übermitteln ist, so kommt der Tarif satz wischen der Aufgabe. und Adreßstation der Retour ⸗Depesche zur An wendung. Wenn der Aufgeber im Texte der Retour ⸗Depesche einen Irr thum entdeckt und dessen Berichtigung verlangt, so wird die berichtigende Depesche unentgeltlich befördert, es wäte denn, daß der Irrthum vom Auf— geber herrührte.
Die Recommandation ist aueh bei telegraphischen Lahlungs-An— weisungen zulässig. ö
4
stehend, mit Ausschluß von Pos. 10.
Gebühren.
Sm 3 ze kewmd Wie nebenstehend
Depeschen. Nie 3Beonste Be ; 5551 scß . Wie nebenstehend, daß chiffrirte Depeschen auf den
Eisenb abn⸗Tele . — 2 1 endet 831 — egraphen
5
§. 16. Nach senden von Depeschen.
Der Aufgeber einer Depesche kann der Adresse den Zusatz »nachzu⸗ senden« beifügen, in welchem Falle die Bestimmungs⸗ Station dieselbe sofort nach erfolgter Zustellung an die angegebene Adresse womöglich weiter an den neuen' ihr in der Wohnung des Adressaten mitgetheilten Adreßort be⸗ fördert, insofern sich dieser in dem gleichen Staate, beziehungsweise im Ver⸗ einsgebiete befindet.
Der Zufatz »nachzusenden« kahn auch von weiteren Adressen begleitet sein, und wird dann die Depeschen successive an diese Adressen befördert.
Die Gebühr für das Nachsenden wird vom Adressaten erhoben.
Wie nebenstehend.
Depeschen mit verschiedenen Adressen.
Die Depeschen können adressirt worden:
an mehrere Adressaten in verschiedenen Orten,
an mehrere Adressaten in dem nämlichen Orte,
an den nämlichen Adressaten in verschiedenen Orten oder in mehreren
Wohnungen in dem nämlichen Orte.
Im Verkehre mit dem Vereinsauslande müssen die nach mehreren Stadcten bestimmten Depeschen in ebenso vielen Originalien aufgegeben werden.
Ist eine wird sie als angegeben sind.
Soll eine Depesche an einem und demselben Orte an verschiedene Adressen abgegeben, d. h. vervielfältigt werden, so wird sie nur als eine einzige De— pesche behandelt und für die zweite und jede weitere Ausfertigung die Ge— bühr von 4 Sgr. ꝛc. erhoben.
Depesche nach verschiedenen Adreßstationen zu befördern, so ebenso viele einzelne Depeschen behandelt, als Adreßstationen
Frankirte
Der Aufgeber kann die Antwort, welche er von dem Adressaten ver langt frankiren und sich diese Antwort nach irgend einem beliebigen Orte adressiren lassen.
Wird eine Antwort von nicht mehr als 20 Worten verlangt, so ist nach dem Texte und vor der Unterschrift die Angabe beizufügen »Antwort bezahlt« und für die Antwort die Gebühr einer einfachen Depesche zu erlegen.
Will der Aufgeber für mehr als 20 Worte die Antwort voraus be- zahlen, so hat er beizufügen: »Antwort ..... bezahlt« (z. B. Antwort 30 bezahlt).
Verlangt derselbe eine unbeschränkte Antwort, so bat er die Angabe zu machen: »unbeschränkte Antwort bezahlt«, und muß in diesem Falle einen entsprechenden Betrag hinterlegen, über welchen nach erfolgter Ant ⸗ wort abgerechnet wird.
Bei bezahlten Antworten, welche nach einem andern, als nach dem Aufgabeorte der Ursprungsdepesche zu übermitteln sind, kommt der Tarifsatz zwischen der Aufgabe, und Adreß Station der Antwort zur Anwendung.
Wenn die Antwort innerhalb acht Tagen nach Ausgabe der Ursprungs⸗ Depesche nicht erfolgt, so giebt die Bestimmungs Station dem Aufgeber hiervon Kenntniß durch eine Depesche, welche die Stelle der Antwort vertritt.
Jede nach dieser Rückmeldung aufgegebene Antwort wird als eine neue Depesche behandelt.
Wenn eine Antwort weniger Worte enthält, als bezahlt wurden, so wird der Ueberschuß nicht zurückvergütet. Enthält sie mehr Worte, so ist der Mehrbetrag von dem Empfänger der Antwort (Aufgeber der Ursprungs⸗ Depesche) nachzuzahlen
Weiterbeförd
Die Weiterbeförderung von nicht rekommandirten Depeschen kann durch Post, Boten oder Eisenbahnbetriebs ⸗Telegraphen geschehen. Die Gebühren hierfür werden vom Adressaten eingehoben. Bei der Weiterbeförderung durch die Post, werden solche Depeschen wie gewöhnliche Briefe behandelt.
Die Weiterbeförderung per Post tritt ausschließlich dann ein, wenn der Adressat in früheren Fällen die Bezahlung der Gebühr für eine andere Art der Weiterbeförderung verweigert hat.
Die Gebühren für die Weiterbeförderung rekommandirter Depeschen werden von dem Aufgeber entrichtet. Diese Depeschen können im Vereins gebiet auch durch Estafetten weiterbefördert werden.
Die Aufgabe ⸗Station erhebt hierfür nachfolgende Gebühren:
4 Sgr. 2c. für jede am Orte poste restante zu deponirende oder per Post innerhalb des gleichen Staates (resp. Vereins -Gebiets) zu versendende Depesche⸗
8 Sgr. Depesche;
20 Sgr. 2c. für jede über Europa hinaus zu versendende Depesche.
Von der Adreßstation werden diese Depeschen als rekommandirte Briefe frankirt und innerhalb des Postvereins als Exzpreßbriefe behandelt.
Für die Weiterbeförderung rekommandirter Depeschen durch Boten oder Estafeiten und solche Telegraphen, auf welche der Vereins ⸗ Tarif sich nicht erstreckt, hat der Aufgeber einen angemessenen Betrag zu hinterlegen, worü⸗ ber abgerechnet wird, sobald die wirklichen Auslagen bekannt sind.
Die Bestimmung, wonach die Gebühren für die Weiterbeförde- rung nieht rekommandirter Depeschen vom Adressaten einzuheben sind, findet auch bei den von der Adress-Station mit der Post weiter- zubekördernden telegraphischen Lahlungs-Anweiszungen mit der Maass- gabe Anwendung, dass das Porto von den Geld- Empfängern er-
hoben wird.
2c. für jede über diese Grenze hinaus in Europa zu befördernde
Wie nebenstehend.
18.
Antworten.
Wie nebenstehend, jedoch mit der Beschränkung, daß die Antworts Depeschen nicht mehr als 50 Worte enthalten durfen.
19.
e r
ungsgebühren. Wie nebenstehend, mit der Maßgabe daß, wenn die Adreßstation ein e
Eisenbahn - Telegraphen ⸗ Station und der Ort, zu welchem dieselbe gehört und wohin die Depesche gerichtet, eine viertel Meile oder mehr von dem Bahnhofe entfernt ist, von dem Adressaten eine Austrage - Gebühr bis zu 5 Sgr. erhoben werden darf.
Für die Weiterbeförderung von Depeschen mittelst Expreßboten beträgt die Gebühr einschließlich der Vergütung für den Rückweg höchstens 77 Sgr. für die Meile.