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Rekommandirte Depeschen, welche im internen Verkehr Bahnhof restante adressirt sind, werden in Bezug auf die Gebühren eben so wie poste restante adressirte Depeschen behandelt.
§. 20. Gebührenentrichtung durch den Adressaten.
Von dem Adressaten sind außer den etwaigen Weiterbeförderungs- Wie nebenstehend mit der im §. 19 angegebenen Maßgabe.
gebühren zu entrichten: 1) die ganze Tage derjenigen Depeschen welche durch die Seetelegraphen (SSmaphores) vom Schiffe her befördert werden; 2) die Ergänzungstaxze der nachzusendenden Depeschen (59. 16), 3) die Ergänzungstaze für bezahlte Antworten, deren Laͤnge die frankirte Wortzahl überschreitet (6. 18). In allen Fällen, wo eine Gebührenentrichtung bei der Uebergabe der Depesche stattfinden soll, wird diese dem Adressaten nur gegen Bezahlung des schuldigen Betrages zugestellt.
§. 21.
Rangordnung bei der Beförderung.
Bei der Abtelegraphirung wird unter Berücksichtigung der Richtung, in Die auf den Eisenbahnbetriebsdienst bezüglichen Depeschen gehen in der welcher die Depeschen zu befördern sind, die Reihenfolge beobachtet, in welcher Beförderung allen anderen Depeschen vor, im Uebrigen ist die Reihenfolge sie bei der Station aufgeliefert werden oder telegraphisch zu derselben gelan.· wie die nebenstehend bezeichnete. ; ö
gen. Jedoch haben Staatsdepeschen den Vorrang. Hierauf solgen die Privatdepeschen, welche in der Regel nur dringenden Dienstdepeschen nach gesetzt werden.
83 Zurückziehung und Unterdrückung von Depesch en
Vor begonnener Abtelegraphirung kann jede Depesche zurückgefordert Wie nebenstehend. werden, wenn die rückfordernde Person sich als der Absender oder dessen Beauftragter legitimirt und die etwaige Empfangsbescheinigung der Station zurückgiebt.
Bie Gebühren werden in solchem Falle nach Abzug von gr, ze. erstattet.
Dasselbe tritt auch dann ein, wenn der Absender seine Depesche zurück— verlangt, weil sie innerhalb einer von ihm angegebenen Frist nicht hat be— fördert werden können.
Hat die Abtelegraphirung einer Depesche bereits begonnen, so kann solche zwar aufgehalten und unterdrückt, aber nicht zurückgefordert, auch kann veranlaßt werden, daß eine bereits abgegangene Depesche nicht bestellt werde, insofern hierzu noch Zeit und Gelegenheit vorhanden ist.
Bei jedem derartigen Verlangen hat der Antragsteller das Ansuchen schriftlich zu stellen und sich als der Absender oder dessen Beauftragter zu legitimiren.
Für die Aufhaltung und Unterdrückung in der Telegraphirung befind licher Depeschen wird eine besondere Gebühr nicht erhoben, die gezahlten Gebühren bleiben dagegen verfallen.
Das Verlangen, daß eine bereits abgegangene Depesche nicht bestellt werde, muß mittelst besonderer Depesche des ÄAufgebers erfolgen, wofür die tarifmäßigen Gebühren zu zahlen sind. Von dem Erfolge wird ihm per Post Kenntniß gegeben. Verlangt der Aufgeber telegraphischen Auf ⸗ schluß, so hat er die Antwort zu frankiren.
Die erlegten Gebühren für Depeschen, deren Bestellung unterdrückt wird, werden nicht zurückerstattet. Aus ländische und besondere Gebühren verfallen stets nur insoweit, als die ausländischen Linien schon berührt worden sind, oder eine Weiterbeförderung stattgefunden hat.
8. 33 Verfahren bei der Adreßstation.
Die Depeschen werden gleich nach der Ankunft bei der Adreßstation Wie nebenstehend.
durch wortgetreue Abschrift des ganzen Inhalts ausgefertigt. Die nach dem Die Auswechselung von Depeschen zwischen Stati des Staats- Orte selbst gerichteten Depeschen werden in Couverts eingeschlossen, welche und der i e r renn 5 9 gc nit r e ge 12 die vollständige Adresse der Depesche erhalten, und mit dem Siegel der gung. Soweit die Auswechselung nicht auf telegraphischem Wege stattfindet, Station versehen, so schleunig als möglich bestellt. Die nach anderen Orten werden die angekommenen Depeschen schriftlich ausgefertigt und in dienstmäßi bestimmten Depeschen werden, je nachdem sie durch Vermittelung von Eisen⸗ versiegelten Couverts gegen Empfangoͤbescheinigung mit Zeit Angabe .
bahnbetriebstelegraphen oder durch die Post, durch Estafette oder durch expresse geben.
Boten weiter zu senden sind, mit möglichster Beschleunigung den Eisenbahn⸗ In gleicher Weise erfolgen gegenseitige Mitthei übe betriebstelegraphen übergeben oder der Weiterbeförderung in der letzterwähn⸗· Unbestellbarkeit von . 33 ö MJ
ten Weise zugeführt.
Wenn der Adressat seinen Aufenthaltsort verändert hat, so werden demselben für ihn anlangende Depeschen an den neuen Adreßort nachtele— graphirt und mit Post oder Boten nachgesendet, wenn er in einer bei der betreffenden Telegraphenstation niederzulegenden schriftlichen Erklärung das Verlangen der Nachsendung ausdrücklich ausgesprochen hat. Die hierfür entfallenden Gebühren bezahlt der Adressat bei Empfang der Depesche.
§. 24.
Bestellung durch Telegraphenboten.
Der Bote hat die Depesche nebst Empfangsbescheinigung ohne Aufent- Wie nebenstehend mit der zu 5. 19 angegebenen Maßgabe.
halt nach der Wohnung oder nach dem Geschäftslokal des Adressaten, oder nach der Post zu bringen und sich bei Abgabe derselben zu überzeugen, daß die richtige Zeit und Unterschrift in die Empfangsbescheinigung eingetragen ist. Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt. Zur Bescheinigung der Abgabe einer Staatsdepesche kann, wenn nicht eine
besondere schriftliche Verfügung darüber getroffen ist, nur der Vorstand der betreffenden Behörde, oder in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter als be⸗ rechtigt angesehen werden. .
Privatdepeschen können, wenn der Adressat von dem Boten nicht zu Hause angetroffen wird, entweder an ein erwachsenes Mitglied seiner Fa= milie oder an dessen Geschäftsgehülfen, Dienerschaft, Gast⸗ oder Haus Wirthe abgegeben werden, insofern derselbe nicht für derartige Fälle einen besonderen Empfänger der Station schriftlich namhaft gemacht oder der Aufgeber die eigenhändige Empfangsnahme verlangt hat. ᷣ
In allen Fällen, wo der Bote den Adressaten nicht selbst antrifft und die Sepesche einem Andern aushändigt, hat der Letztere in der Empfangs bescheinigung seiner eigenen Namendunterschrift das Wort »für« und den Ramen des Adressaten beizufügen.
Unbestellba
Von der Unbestellbarkeit einer Depesche und den Gründen der Unbe— stellbarkeit wird im internen Vereinsverkehr der Aufgabestation Behufs Mittheilung an den Aufgeber telegrapbische Meldung gemacht.
Ist eine Depesche unbestellbar, weil der Adressat nicht hat aufgefunden werden können, so wird dieselbe bei der Adreßstation aufbewahrt, in der Wohnung des Adressaten aber eine bezügliche Anzeige hinterlassen.
Hat sich innerhalb sechs Wochen der Adressat zur Empfangnahme der Depesche nicht gemeldet, so wird solche vernichtet.
8.
Garantie und
Die Telegraphen - Verwaltungen leisten für die richtige Ueberkunft der Depeschen oder deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Fristen keinerlei Garantie und haben Nachtheile, welche durch Verlust, Ver⸗ stümmelung oder Verspätung der Depeschen entstehen, nicht zu vertreten.
Wenn Depeschen verloren gehen oder rekommandirte Depeschen in einer Art verstümmelt werden, daß sie erweislich ihren Zweck nicht erfüllen können, oder später in die Hände des Adressaten gelangen, als dies durch die Vermittelung der Post hätte der Fall sein können, werden die gezahlten Gebühren zurückerstattet, sofern deren Reclamation innerhalb drei Monaten bei Depeschen nach außereuropäischen Ländern innerhalb 10 Monaten) vom Tage der Aufgabe der Depesche ab, ersolgt.
Die Reclamationen sind bei der Verwaltung der Aufgabestation ein⸗
zureichen, und wenn es sich um eine verstümmelte Depesche handelt, von der
dem Adressaten zugestellten Ausfertigung zu begleiten. Bei angeblich ver ˖
lorenen Depeschen ist die Reclamation durch Vorlegung einer bezüglichen
schriftlichen Korrespondenz oder durch einen sonstigen Nachweis zu begründen.
Ein Aufgeber, welcher nicht in dem Staate wohnt, wo er seine De—
pesche aufgegeben hat, kann seine Reclamation bei der Verwaltung des Auf—
gabeorts durch eine andere Verwaltung anhängig machen.
8 V. v
— *
re Depeschen.
Wie nebenstehend.
26. Reclamationen.
Wie nebenstehend. Reclamationen über solche verloren gegangene Depeschen, ferner über solche verstümmelte oder verspätete rekommandirte Depeschen, welche bei Eisenbahn -Telegraphen ⸗ Stationen aufgegeben worden sind, sind an diejenige Eisenbahn ⸗Direction zu richten, unter welcher die Aufgabestation steht.
mo 6.
Nachzahlung und Rückerstattung von Gebühren.
Gebühren, welche für beförderte Depeschen irrthümlich zu wenig erhoben worden sind, hat der Absender auf Verlangen nachzuzahlen. Irrthümlich zu viel erhobene Gebühren werden dem Absender nachträglich erstattet.
Depeschen
Der Aufgeber und der Adressat sind berechtigt, sich beglaubigte Ab⸗— schriften der von ihnen aufgegebenen oder empfangenen Depeschen ausfertigen zu lassen, wenn sie das genaue Datum derselben angeben können und die Original ⸗ Dokumente noch vorhanden sind.
Für jede Abschrift kommt die fize Gebühr von 4 Sgr. X. i rechnung.
Gebühren Anthei
Wie nebenstehend.
abschriften.
Wie nebenstehend.
le der Eisenbahnen.
a) Für diejenigen Depeschen, deren Beförderung ausschließlich mit dem Bahn-Telegraphen erfolgt ist (8. 5), fällt diesem auch die für die Beförderung erhobene Gebühr (58. 12) ungeschmälert zu.
b) Für diejenigen internen Depeschen, (nach und von Preußischen Stationen exkl. der Stationen in den Hohenzollernschen Fürstenthü—⸗ mern, ferner nach und von Stationen solcher, mit dem Preußischen Liniennetze im unmittelbaren Zusammenhange stehenden kleineren Sy⸗ steme, denen gegenüber der interne Tarif Anwendung findet), welche streckenweise mit dem Staats und streckenweise mit dem Eisenbahn Telegraphen befördert worden sind, erhält Jeder die Hälfte der in ternen Gebühr, der Bahn - Telegraph jedoch niemals mehr als 8 Sgr. pro Depesche.
Ist in den Fällen ad a. und b. der Telegraph von mehr als Einem Bahngebiet zur Benutzung gekommen, so wird der auf den Bahn⸗ Telegraph entfallende Gebährenantheil zwischen den betheiligten Bah⸗ nen ohne Rücksicht auf die Länge der Beförderungsstrecken gleichmäßig vertheilt.
Für Depeschen nach und von außerpreußischen Stationen des deutsch · österreichischen Telegraphenvereins, nach und von Stationen in Hohen