158
Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aus 3) das 6. Ostpreußische Infanterie · Regiment Nr. 43 rückt in die 159
. 8 . Zinscoupons Serie an 29 3 der Schuld ver ˖ Garnisonen reibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ill. Königsberg i. Pr. mit dem Re iments⸗Stabe, dem 1. und . ö 86 6 der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der . . 8 * ö 366 1 ,. , . 1. , und Geschwadern ꝛe. §317 reis mit seinem Vermögen. ; lier ; ; - 1 nd von der Mitwirkung alliirter Flot Der k i 7 ü ö Dessen zu Urkunde aen wir diese Ausfertigung unter unserer Unter Memel mit dem Füsilier, Batgilln ̃ . 8. 6. ö i n,, 3 ,, Flagg-Offizier eines Geschwaders ꝛ erhält von schrifl ertheilt. ) das 8. Pommersche Infanterie Regiment Nr. 61 belegt die ö Ein einzelner Kreuzer, der keinem Geschwader 6, angebört erwirbt alle worden, ein ann 9 ,. Schiffen tesp. Fahrzeugen gemacht Gumbinnen, den ten 16 Garnisonen . . während der Dauer seiner Kommandirung gemachten nn n öj 2. oder nicht. zigstel, gleichviel, Lb er bei der Wegnahme zugegen gewesen Die kreisständische Finanz · Kommission für die Chausseebauten im Kreise Stolp mit dem Regiments⸗Stabe und dem 2. Bataillon, . Rechnung nach Maßgabe der in den §5. 16 bis 21 des zweiten ech fn Sind mehrere Flagg Offiziere bei ei G Gumbinnen. Conih mit dem 1. Bataillon, dieses Reglements gegebenen Bestimmungen. J letzterem auf hoher n . 6 2c. und werden von Provinz Preußen, FRedtcrungsbeßzirt Gumbinnen. Neu siettin mit dem Füͤsiller ˖ Bataillon. . ⸗ J . 1611 eihander dies ein Zwanzigstel in et / Weiß u ie Gh gene f r 6 in s Co upon Dies wird hiermit unter dem Bemerken zur Kenntniß der Armee ö — 53 29 keinem . 2c. gehöriges Kriegsschiff oder Fahr⸗ kö zwei Drittel, der andere . Drittel, bi drei . ebra daß die hierdurch bedingten Trup ewegungen mit de 3 hl, zu einem Geschwader zu stoßen, um sich dauer ᷣ reren, der höchstk irende die Hä , nn k cht, daß h g bedingten ruppenbewegung mit dem . fön? Telernigen, so gebührt der n . , Tee en e nnn eln, die Hälfte, die übrigen den Rest zu gleichen Wenn bei einem auf Station befindlichen Geschwader 2c, mehrere Flagg—
zu der Kreis ⸗ Obligation des Kreises . 1utrtrtrr-.
in lunf Prozent Zinfen über 15. d. M. ihren Anfang nehmen werden. . 49 . gen .
d f Prozent Zins . b fang neh ö. zeuges der Erlös aller Prisen, welche von demselben bis zu dem Eintheffen 2. beit dem Grfthwader gen ae, nt, Offiziere sind, und es werden von einzelnen detachirten Schiffen oder Fahr
II. Serie über ..... Thaler ; j Thaler Silbergroschen. Berlin, den 6. Januar 1866. .
dieses Zins - Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe 6 J J Hat aber der Kommandant dieses Schiffes schon vorher ei e zeugen Prisen ᷣ öchs ᷣ ies ei am. e . 18 Kriegs ⸗Ministerium, Allgemeines Kriegs⸗Departement. dem Befehlshaber jenes Geschwaders ze. ö . 2 e . a , ,h , e,, e, . Obligation für das Halbjahr vom Die positin über das Schiff enthält, so erhaͤl letzteres den reglements. mittelbar untersteht. gg Offizier, dessen Befehlen der Eaptor un ö Kö Silbergro . an allen Prisen, welche nach Empfang der Ordre gemacht , oder Fahrzeuge, die zu verschiedenen von einander un un, zorde . ; z abhängigen Geschwadern ze. gehören, gemei ĩ ̃ mitt jep Gumbinnen, den ten — ö Dasselbe gilt von solchen Schiffen oder ahrzeue ines Ges der beiderseitigen F ,, Prisen, se erhalt ieder wn, den . 1 . . ö. . solche — Fahrzeugen eines Geschwa— er beiderseitigen Flagg ⸗Offiziere ein Zwanzigstel d sjeni Prisen⸗? ile Die kreisständische Finanz Kommission für die Chausseebauten Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 4. Januar 1866 . . auf höheren Befehl verlassen, um sich dauernd einem , . 53 seine e, Offiñ lere ka ,,
. ießen. er Prisen-Ertrag nach der in §. 19 enthaltenen Skala getheilt wi
862 ; 2 8. 1 S wird. Wenn dergleichen Schiffe oder Fahrzeuge n , , einem,
im Kreise Gumbinnen. ; . w — betreffend das Allerhöchst genehmigte Reglement . §. 8 ö M . . . K J 354 3 8. 4 . . ö Wenn ein einzelner Kreuzer in Sicht eines anderen Kreuzer oder einer keinem Geschwader z. angehörigen Kreuzer eine Prise aufbringen, so wird
Dieser Zins · Coupon ist ungültig, wenn dessen Gelbberrag nicht innerhalb vier Jahren, vom vom 31. Dezember 1865 wegen des Anspruchs auf . Flotten Aotheil ö Flotten. Abtheilung eine Prise macht und letztere haben durch thätliche Mit das auf den, oder die Flagg- Offiziere fallende : h i,, 6. 9 ͤ ein Zwanzigstel nur von d ihren Offizieren und Mannschaften zustehenden 6 kin , mit .
Schlusse des betreffenden Kalenderjahres der Prisengelder und Prämien und wegen er . ,, ; x . wirkung zur Caption beigetragen oder auch nur durch ihre Manöver das Entkommen der Prise verhindert, so erwerben die Besatzungen derselben schluß der Besatzung des Kreuzers.
Fälligkeit an gerechnet, erhoben wird. ge , . 6 ; . ö ; P s ; .
Provinz Preußen. Regierungsbezirk Gumbinnen. Vertheilung dere * ö. ve,, tise verhmn verbe Talon . Je. Anrechte auf die Prisengelder, wie die Besatzung des eigentlichen
zur Kreis Obligation des Kreises Gumbinnen, II. Serie. Auf Ihren Vortrag genehmige Ich das Mir eingereichte, anbei . 6 . w wückerf e Re 1865 . Zweifel über die Berechtigung solcher Mit Captoren entscheidet dar urückerfolgende Reglement vom 3I. Dezember 1865, betreffend den . Ober m lhrando der Marne. ptore scheidet das
9
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der . . 3 — Obligation des Kreifes Gumbinnen Lit.. . über Tha. Anspruch auf Prisengelder und Prämien und die Vertheilung der. 5 ler ö 33 . ginsen, ö. . Serie 3 . ö die kg, ef, und gebe Ihnen anheim, das weiter Erforderliche zu ver= ö Wenn ein Geschwader ꝛc. auf hoher See eine Prise macht, so sind die ahre 18. bis 18. bei der reis Kommunal Kasse zu Hum innen, na anlassen. . Besatzungen sämmtlicher Schiffe und Fahrzeuge, w . ; Der nach ᷓ . 55 . Maßgabe der diesfälligen, in der Obligation enthaltenen Bestimmungen. Berlin, den 4. Januar 1866. . wärtig waren, zu . f n ,. , n . Chef des nn,, . ö ö k den .. ten 1 . mehrere Schiffe zur Jagd auf das feindliche Schiff befohlen waren. Hat Erlöses wird in 12 Klassen vertheilt. ende Ueberrest des Prisen ie kreisständische Finanz o gen) Witlhelũm ö aber bei Wegnahme der Prise ein Kampf stattgefunden, so wird der Erlös Es erhalten in der Gumbinnen. gez.) X . jener nach der, jedem Schiffe und Fahrzeuge nach Maßgabe der §§. 19, 20 J. Klasse: und 21 zustehenden Anzahl von Theilen derart unter die Besah ungen der Jeder Schiffsjunge 1Thei gegengez von Roon. . n, ö 6 sich an Bord eines der bei der . II. Klasse: 3 . . rklich im Gefecht gewesenen Schiffe oder Fahrzeuge b 8 Jeder Matrose, Hei H erker, Sees⸗ d
Doppelte von dem erhält, was auf eine 8 sn n , , der Aufdr. . ö k . 6 Theile
j i ,, ö
Der Inhaber soupons emp. ᷣ ten und späterhin die Zinsen der orbenannten Kreis⸗ , . ö bis. v. Glisezinski. v. Hoff mann.
. §. 18. Commodore und Capitäns zur See che ei s d See, welche ein Geschwader befehligen theilen wie Flagg⸗Offiziere, wenn die ihnen . Schiffe n. zeuge Prisen machen; wie Kommandanten, wenn sie selbst noch ein Schiff kommandiren und mit diesem eine Prise aufbringen. ;
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche An . Arbeiten. den Kriegs und Marine⸗Minister. . klasse der andern, nicht im Feuer gewesenen Schiffe und Fahrzeuge kommt. ö Der Baumeister Vogt zu Stettin ist zum Königlichen Land- . a . r ö. 8. 10. Jeder Unteroffizier Il Klasse, Unteroffzier der Seesoldaten 2 2 . 9 2 Wird J * 231ch ö Kæ3 Bo? Dr a Rs-Biff ö = ö ' 2 h ö — Baumeister ernannt und demnselben die technische Hülfsarbeiterstelle . « von ihr hij hefe hben 6 n ,, 66. . ,, ö 1 *I ggs ĩ i i ; . ö235 gnosziren z. er der ö . . Klasse: bei der Regierung zu Potsdam verliehen worden. k e, e, d,. so verbleibt der, Vesatzung desselben der und . Unteroffizier J. Klasse⸗ Stabswachtmeister, Feldwebel Reglement betreffend den An spruch auf Prisen gelder g ag ö. . ö ü . . . und Sergeant der Seesoldaten, 6 und Loots b Theile. ĩ ĩ ĩ j Prämi ie V ĩ s ä . , i, , Heschwaders ꝛc. fallenden Antheiles. . Klasse: Heute wird der Titel mit der chronologischen Uebersicht zur und Prämien und die Vertheilung derselben. . . gilt, wenn ein Geschwader ꝛc. unter gleichen Den , be Jeder Kadett f. z Theile Erster Abschnitt. . einer Flotte detachirt wird. . ö j 83 heile. Jeder Deckoffizier II. K ö. . 3 * fizier II. Klasse, Verwalter, Seekadett und
Gesetzfsammlung Pro 1865 ausgegeben. §. 11. Macht ein zur Unterstützung eines Geschwaders z0. abgeschicktes Ge—⸗ Portepeefähnrich vi. Kaff 10 Theile. II. Klasse:
Berlin, den 13. Januar 1866. . Debits ⸗ Comtoir der Gesetz Sammlung. Von dem Anspruch auf Prisengelder. . n , , der Fahrt Prisen, so kommen bezüglich derselben die im . . a) Allgemeine Bestimmung. ,, Kreuzer und einzelne Schiffe gegebenen Bestim⸗ Jeder Deckoffizier J. Klasse ö 15 Theile. d . 9. K . III. Klasse: J . Jeder Unter ⸗ Lieutenant zur See und die in h . 4 e . 16 . ee gleichem Range Der Anspruch auf Prisengelder würd begründet durch die Aufbringung . . ö der Station eines Geschwaders 2c. von stehenden Offiziere und Beamten jeder 9 20 Theile. Bekanntmachung. feindlicher oder, wo es gesetzlich zulässig ist, auch neutraler Schiffe und die so . n n , Geschwaders 3c eine Prise gemacht wird, 9 1X6 slasse: In Verfolg meiner Bekanntmachung vom 31. v. M. werden rechtskräftige Verurtheilung derselben durch den Prisenrath. . , ,, . des ersteren an a , g. keinen Prisen -Antheil, es . 3367 Lieuten gut zur See und die in gleichem Range stehen⸗ die Herren Mitglieder der beiden Häuser des Landtages hierdurch er⸗ Er wird erworben durch die gesammte Besatzung desjenigen oder hatt. . ö. 4 gleichdeitig den Oberbefehl über das Geschwader ꝛ. en Offiziere und Beamten, jeder 25 Theile. gebenst davon in Kenntniß gesetzt, daß die Eröffnung des auf den , , . Kriegsschiffe oder Kriegsfahrzeuge, welche die Prise genommen. . JJ 96 13 Jeder Capitain ˖ Lieutenant 9 . * ster O 15. d. M. einberufenen Landtages an diesem Tage Mittags 1 Uhr ö §.2 Wird der Befehlshaber eines Heschwaders ꝛc. seines Kommandos ent. die in gleichem Range stehenden ff . 3 28 Theil im Weißen Saale des Königlichen Schlosses sialtinden, und daß ö ö ö e ö, . heben oder dauernd abkommandirt, so erlischt s XI. Klasse: 3 , Theile. juvor un 17 Uhr ein Gotte dien t far die evangelischen Mitglieder dien ) Iod ict ickich zum He n ber leb ehrung ae en . 6 . ö. dem Tag der Uebergabe des Kommandos an den Nachfolger Der Kommandant eines Kanonenbootes oder gleichstehenden in der Domkirche, für die katholischen in der St. Hedwigs⸗ Kirche schiffen oder Fahrzeugen eingeschifft sind, haben an den während der Fahrt Der 1 vertteten Halen, bleibt aber bestehen, wenn er im Interesse des Fahrzeuges, so wie der »Erste Offizier« eines größeren Schiffes. 35 Theile. abgehalten werden wird. ; . gemachten Prisen nur dann Antheil, wenn sie in Folge von Dienstbefehlen . , . . oder auf Grund höherer Befehle unter der Bedingung Der erste Offizier, wenn Korvetten. Sapitain 50 Theile. Berlin, den 12. Januar 1866. bei der Caption thätig mitgewirkt haben. ehr abwesend ist. 5 14 JJ ö Flasse: . 9 j T ; ; ; . . . . Jeder Kommandant und 6 iner Tlotillen⸗Divisi . . . In diesem Falle werden sie n mit der Besatzung. Der Befehlshaber eines Geschwaders 24. in einem preußischen Hafen der k 6 k n,, . 70 Theile 9. Jeder Prisenberechtigte erhält seinen Antheil nach Maßgabe des Ranges , . 9 9 ö. . , ö unterstehenden Von den Stabe des C 9564 . oder der Charge, die er zur Zeit der Caption an Bord des Captors ein ; der Fahrzeuge, welche auf speziellen Befehl des Ober - Kommandos men Gahal⸗ zum Stabe des Chifs eines Geschwaders ꝛc. gehörigen Per ? der Marine auslaufen. sonen erhalten: . ö amn n, genommen. ö ᷣ . ö Mini z 3 . . §. 15. eder Capitain zur See.. 70 Thei Rriegs Ministerium. . ö . . bekannt gemachte Avancements bleiben . . ö Schiffen einer allürten, Flotte und preußischen Kriegs . 2. en n n, . Ih tr — ͤ Vereinigt ein Offizier zur Zeit einer Caption mehrere Functionen iffen resp. Fahrzeugen in gemeinschaftlicher Action Prisen gemacht, so General · Arzt * Verfügung vom 6. Januar 1856. betreffend Bord, so 9 er ö, ö auf den i,, 3 9 . ö. 3 felt nicht e n deff Staatsverträge hierüber abgeschlossen a. K . . Intendant Dislocations-Angelegenheit. höheren Stellung zukommt. . ere ele derlei? feder andere Offäiet und Beamte hach Slasssheation des 8. 19, .. . 6. 9 . 35 . . getheilt, Wen kö 21. . . Zur Besatzung eines Kriegs ies . ; . ⸗ Allurte allende Theil; der Regierung derseiben, oder zenn von einem Geschwader 2c. eine Prise gemach ö Mittelst Allerhöchster Ordre vom 26. Dezember v. J. haben des . o ö. . . ien; i rn, . Ein m von ihr ernannten Bevollmächtigten überwiesen, 9 . gli unter eventuellgt Anwendung dee im Alineg Pri 8 dn ,, , Königs Majestät nachstehende Dislocations Veränderungen zu befehlen Krankheit oder sonst besonderer dienstlichen Zwecke zeitweise ausgeschifft werden . Antheil nach den Bestimmungen dieses Reglements vertheilt. der Erlös der Prise nach den, jedem einzelnen Schiffe und Fahrzeuge nach geruht: . . . behalten das Recht auf ihren Prisenantheil auch an denjenigen Prisen, walcht ö. 0 Abecnitt — 1 , Änzahi von Theilen unter 7) ö.. 2. Ostpreußische Grenadier⸗Regiment Nr. erhält die Gar. nach ihrer Ausschiffung 3mdäht werden, so lange fie in der Schiffsrolle fort; . 3w e, nn n ie Besatzung vertheilt 3. 2 nisonen geführt werden, und ihre Abkommandirung nicht befohlen ist. Von de l if ö J R 22. Insterburg für das 1. Bataillon, . 3 st ; er , , , Prisengelder. 3 ö ,, . Auf Grund eines von dem ; ⸗ . . ᷣ NMrise v. . . ; ö . —ĩ Ober⸗ n Marine zu entwerfenden X j a8. P ? k für das 2. Bataillon mit dem Regiments , k . ö. a dem Erlös einer rechtskräftig verurtheilten Prise werden zunächst . . . . . . Caption stattgehabten Kampfes getödtet worden oder an den erhaltenen befte zug geblacht die Kosten der teberfütrhng ihnen einheimischen oder Dritt 2) 0. e e ih. ,, . iment Nr. 41 wird d Wunden berstörben find, mitgezählt, — Die uf, sie fallenden Antheile wer i , * ö. . i e . . k gon der Mitwirk der A D. teu en Infanterie ⸗Regimen 4. wird das den den ECivilgerichten ihrer . / vie zur Bewachung un erpflegung der Mannschaft ent ⸗ . virkung der Armee. gerichten ihre Heimath Behufs Ausantwortung an die Erben standenen Ünkosten, und die durch die Taxation, Untersuchung und den Ver §. 23
Ministerium des Innern.
ein Anrecht auf die Prisen⸗
Füsilier⸗ Bataillon nach Rönigsberg i. Pr. in Garnison verlegt; überwiesen ᷣ ; kauf bedingten unvermeidlichen bagren Auslagen. V ᷣ a, r . gen. Von dem hiernach ver⸗ Werden Truppenkörper der Armee Schiff der Fahrz er , n hl . . Drittel . Staatskasse, zwei Drittel werden Königlichen Marine statt Seesoldaten . . K * 9 Hrundsätzen unter die Captoren vertheilt. den betreffenden Schiffen oder Fahrzeugen während der Dauer ihrer Ein ⸗