1866 / 11 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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schi ffung aufgebrachten Prisen gleichen Theil, wie die Besatzung der Captoren. Die Theilung ersolgt nach Maßgabe der entsprechenden Rangverhältnisse.

War die Einschiffung von Landtruppen oder von Seesoldaten nur eine zeitige zum Zweck der üebersührung nach einer anderen Operationsbasis (Transport), so erwerben die Landtruppen nur in dem Falle Anspruch auf die wahrend der Fahrt gemachten Prisen wenn sie sich bei einem dabei stattgehabten Kampfe betheiligt oder sonst bei der Aufbringung dienstlich mit gewirkt haben. 3. 2

Wenn Truppen der Armee und Marinetheile in gemeinschaftlicher Action Prisen machen, so haben diejenigen Landtruppen, welche durch ihre aktive Mitwirkung wesentlich zur Wegnahme beigetragen haben, gleiche Ansprüche auf die Prisengelder, wie die Besatzung der Kriegsschiffe resp. Fahrzeuge.

Zweifel über die Berechtigung der Landtruppen werden durch eine von dem Kriegs und dem Marine-Ministerium aus je 2 unbetheiligten Offizieren der Land' und Seemacht zusammengesetzte Kommission unter dem Vorsitze eines Stabsoffiziers des ö entschieden.

In den Fällen des S. 23 Alinea 2 und des §. 24 werden die Prisen - Gelder nach der Kopfzahl der betheiligten Land- und Seemacht ohne Rück. sicht auf die Rangverhältnisse getheilt, der auf die Marine fallende Antheil nach den Bestimmungen des zzwweiten Abschnittes dieses Reglements vertheilt, die der Armee zustehende Quote aber dem Kriegs ⸗Ministerium zu eigener

Vertheilung überwiesen. ! ; 8 56.

Truppen der Armee, welche ohne Unterstützung der Marine durch ihr Feuer feindliche Schiffe zum Streichen der Flagge zwingen und davon

Besitz nehmen, oder sich solcher auf eine andere Weise bemächtigen, die den

Anspruch auf Prisengelder nicht ausschließt, erwerben ausschließliche Rechte

auf den Prisen - Erlös, dessen Vertheilung das Kriegs ⸗Ministerium bestimmt.

Vierter Abschnitt. Von der Beute. . . ö

Weggenommene feindliche Kriegsschiffe einschließlich aller zu Kriegszwecken verwendeten feindlichen Fahrzeuge nebst sämmtlicher Armatur und darauf befindlichem Material, sowie die an Bord aufgebrachter feindlicher oder neu traler Handelsschiffe vorgefundene Kriegs . Contrebande sind keine Prisen, son dern fallen als Kriegsbeute dem 5 zu.

Für jedes genommene feindliche Kriegsschiff 2c. zahlt der Staat als Prämie die Hälfte des, nach vorgenommener Taxation an demselben haften den Werthes an die Captoren. In gleicher Weise wird die Hälfte des Werthes der Kriegs ⸗Contrebande, sowie überhaupt alles genommenen feind ·˖ lichen Staatseigenthums von dem Staate an die Captoren ausgezahlt.

Wenn die genommenen Schiffe 2c. keinen Werth für den Staat haben, können dieselben vom Staate den erh als Prise überlassen werden.

Die im vorstehenden §. 28 gedachten Prämien werden falls nicht be sondere Bestimmungen ergehen, wie Prisengelder behandelt und unter die bei der Action betheiligt gewesenen Offiziere und Mannschaften nach den Vorschriften dieses Reglements vertheilt.

Schlußbestimmungen.

§. 30.

An jedem rechtskräftig verurtheilten Schiff (nicht an der Ladung) steht dem Staat das Vorkaufsrecht zu, das vom Marine ⸗Ministerium ausgeübt wird. Dies Recht erlischt, wenn innerhalb acht Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Urtheils eine bezügliche Erklärung bei dem Staats-⸗Anwalt des Prisen Raths nicht eingegangen ist.

Macht der Staat von dem Vorkaufsrecht Gebrauch, so übernimmt er das Objekt nach dem Tazpreis. Hat eine gültige Taxation bis dahin nicht stattgefunden, so erfolgt dieselbe durch eine Kommission von zwei Mitglie— dern, von denen das eine von dem Marine - Ministerium das andere von dem See Offizier erwählt wird, unter dessen Oberbefehl die Prise gemacht wurde.

Kosten dürfen durch dieses Verfahren nicht entstehen. Sind solche un vermeidlich, so trägt sie der Staat unn

Den Offizieren und Mannschaften der Captoren ist es nicht gestattet, sich ihres Anrechtes auf Prisengelder durch Kauf Cession, oder sonstige recht .

liche Ueberweisung zu entäußern. . ; Zu diesem Zwecke abgeschlossene Verträge sind ungültig und verliert

der Fuwiderhandelnde seinen Antheil zu Gunsten der Staats kasse. Berlin, den 31. Dezember 1865.

Der Kriegs und Marine · Minister. gez. von Roon.

Vorstehende Allerhöchste Kabinets - Ordre sowie das Allerhschst genehmigte Reglement werden hierdurch zur allgemeinen Kenn tniß

der Königlichen Armee und Flotte gebracht. Berlin, den 6. Januar 1866.

Der Kriegs und Marine - Minister. von Roon.

Dislocation.

In der Dislocation der preußischen Truppen im Herzogthum Schleswig tritt mit dem 16. d. M. nachstehende Veränderung ein⸗ das 2. Bataillon 1. Rheinischen Infanterie Regiments Nr. 25

wird von Tondern nach Augustenburg, das Füsilier Bataillon desselben Regiments von Apenrade nach Sonderburg verlegt, was hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht wird. Berlin, den 10. Januar 1866.

Kriegs ⸗Ministerium. von Roon.

Formation der Truppen in den Elbherzogthümern.

Mittelst Allerhöchster Ordre vom 4. d. M. sind nachstehende Aenderungen in der Formation der Truppen in den Elbherzogthü⸗ mern befohlen worden: ; .

1) Der Verband der kombinirten Infanterie - Division wird auf⸗ gelöst. Die 1. und 2. kombinirte Infanterie ⸗Brigade treten in derselben Weise jede unmittelbar unter den Befehl des zu den Truppen in dem Verhältniß eines kommandirenden Generals stehenden Gouverneurs von Schleswig, wie dies bisher schon bei der kombinirten Kavallerie Brigade stattfand.

Das 1. Rheinische Infanterie⸗Regiment Nr. 25 tritt in den Ver⸗ band der 1. kombinirten Infankerie Brigade über. Die beiden aus den Elbherzogthümern abrückenden Infanterie Regimen · ter 6. Ostpreußisches Infanterie⸗Regiment Nr. 45 und 8. Pommersches Infanterie Kegiment Nr. HJ treten in ihre frühere Brigade-Verbände resp. der 2. und der 8. Infanterie⸗ Brigade zurück.

Den Commandeuren der 1. und der 2. kombinirten Infan terie⸗ Brigade werden ausnahmsweise für die Dauer der gegen⸗ wärtigen Formation die gerichtsherrlichen und Bestätigungs⸗ rechte, so wie die Disziplinar-Strafgewalt eines Divisions⸗ Commandeurs verliehen.

Die Commandeure der 1. und der 2. kombinirten Infanterie⸗ Brigade treten auch in Bezug auf den Geschäftsgang und die zu erstattenden Eingaben für die Dauer der gegenwärtigen Formation in das Verhältniß eines Divisions⸗Commandeurs. Die in der Allerhöchsten Ordre vom 18. Dezember 1864 be⸗ züglich des Commandeurs der kombinirten Kavallerie ⸗Brigade und des Commandeurs der in den Elbherzogthümern stehen⸗ den Artillerie Abtheilung getroffenen Bestimmungen bleiben auch ferner in Kraft.

Dies wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. Berlin, den 10. Januar 1866. Kriegs⸗Ministerium. von Roon.

Angekommen: Se. Excellenz der Kanzler des Königreichs Preußen, Chef ⸗Präsident des ostpreußischen Tribunals, Dr. von Zander, aus Königsberg i. Pr.

Berlin, 13. Januar. Se. Majestät der König haben Aller gnädigst geruht: Dem in Leipzig stationirten Bevollmächtigten und Ober ⸗Bahnhofs⸗Inspektor der Thüringischen Eisenbahn, Voigtel, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Großherzogs von Sachsen Königlicher Hoheit ihm verliehenen Ritterkreuzes zweiter Klasse des Hausordens vom weißen Falken zu ertheilen.

Personal Deränderungen in der Armer.

Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc. A. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen.

Den 4. Januar.

Frhr. Hiller v. Gaertringen, Gen, Lieut, und Commandeur der 15. Division, in gleicher Eigenschaft zur 1. Garde Infanterie · Division, Freiherr v. Canstein, General „Lieutenant und Commandeur der komb. Inf. Division, in gleicher Eigenschaft zur 15. Division versetzt. v. Clau se⸗ witz, Gen. Lt. und Inspekteur der Besatzung der Bundesfestungen Mainz und Rastatt, zum Commandeur der 2. Division, v. Großmann, Gen. Major ünd Commdr. der 4. Inf. Brig, zum Commdr. der 1. Division, v. Kirchbach, Gen. Maj. und beauftragt mit der Führung. der 10. Divi- sion, zum Commdr. dieser Division, v. Werder, Gen. Major und beauf⸗· tragt mit der Führung der 3. Division, zum Commdr. dieser Division, von Ro' der II, Gen. Maj. und Commdr. der 12. Inf. Brig, zum Inspec · teur der Besatzung der Bundesfestungen Mainz und Rastatt ernannt. Bar—

verliehen.

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r. Buddenbrock, Gen. Maj. und Commdr. der 28. Inf. Brig, in gleicher Eigenschaft zur 4. Inf. Brig. versetzt. v. Stückradt, Oberst und Tommdr. des 1. Oberschlesischen Infanterie Regiments Nr. 22, unter Stellung à la suite dieses Regiments, zum Commandeur der 29. In fanterie· Brig. ernannt. v. Hil ler, Oberst u. Commdr. des J. Ostreuß.

. Inf. Regts. Nr. 44, unter Stellung à la suite dieses Regts, mit der Füh—

fung der 28. Infant. Brig v. La ChevalãlLerie, Oberst. Lt. vom 3. Ost—-

preuß. Gren. Regt. Nr. 4, mit der Führung des 7. Ostpreuß. Inf. Regts. Rr. 44, unter Stellung à la suite desselben, v. Fran Lois, Qberst Lt. vom 1. Schlesischen Grenadier- Regiment Nr. 10, mit 3. Posenschen Infanterie ! Regiments Nr. 58, unter Stellung à la suite desselben, beauftragt.

gpgeroßen Generalstabe, als Chef des Generalstabes zum General Kommando

der Führung des v. Borries, Oberst-Lt. und Abtheilungs⸗Chef im

Armee⸗Corps versetzt. v. Knorr, Major, aggr. dem 2. Schles. Jäger Bat. Nr. 6 und kommandirt zur Dienstleistung bei dem 1. Schles. Gren. Regt. Nr. 10, in dieses Regt. einrangirt. v. Willisen, Oberst⸗Lt vom General. stabe der Garde ⸗Kap. Division, mit der Führung des Neumärk. Dragoner Regiments Nr. 3, unter Stellung à la suite desselben beauftragt. von Witzendorff, Oberst - Lieutenant a la suite des 1. Garde— Drag. Regts. und Direktor der Militair-Reitschule, der Rang als Regmts -= Commdr. verliehen. v Wichm ann, Oberst⸗ Lt. à la suite des General- stabes der Armee und Adjutant bei dem Gouvernement von Berlin, mit der Führung des 2. Schles. Drag. Regts. Nr. 8, unter Stellung à la suite desselben, beauftragt v. Paczensky, Maj. und etatsm. Stabsoffiz. vom; Schles. Ulanen Regt. Nr. 2, in gleicher Eigenschaft zum 2. Schles. Drag. Regt. Nr. 8 versetzt. v. Natzmer, Rittmstr. u. Eskadr Chef vom 2. Schles. Drag. Regt. Nr. 8, zum Maj. mit Beibehalt der Eskadr. befördert. Frhr. v. Dörnberg, Maj. vom Generalstabe der komb. Inf. Division, zum großen Generalstabe versetzt. v. Henninges, Pr. Lt. vom Kaiser Alexan der Garde Gren. Regt. Nr. 1l, von dem Kommdo. als Adjutant der komb. Inf. Division entbunden.

Den 6 Januar.

v. Bessel, Maj. vom Generalstabe des VIII. Armee ⸗Corps, unter Stellung à la suite des Generalstabes der Armee, zum Adjutanten bei dem Gouvernement von Berlin ernannt. Gallwitz, Hauptm. und 2. Depot- Offiz. des Westfäl. Train ⸗Bats. Nr. 7, als 1. Depot⸗Offiz. zum Rheinischen Train Bat. Nr. 8, Weich brodt, Hauptm. und 2. Depot-⸗-Offiz. des Brandenb. Train ⸗Bats. Nr. 3, als 1. Depot ⸗Offiz. zum Ostpr. Train ˖ Bat. Nr. l versetzt. Nachtweh, Pr. Lt. vom Ostpreuß. Train - Bat. Nr. 1, zum 2. Depot- Offiz. bei dem Westfäl. Train⸗Bat. Nr. J ernannt. Bern see, Pr. Lt. von der Kav. 1. Aufg. 3. Bats. (Neustettin) 4. Pomm. Landw. Regts. Nr. 21 und kommandirt zur Dienstleistung in einer etatsm. Sec. Lts. Stelle bei dem Pomm. Train Bat. Nr. 2, als 2. Depot -⸗Offiz. bei dem Brandenburg. Train Bat. Nr. 3 angestellt. v. Reclam, Maj. und Platzmaj. in Stettin, die Aussicht auf Anstellung in der Gendarmerie ertheilt.

B. Abschiedsbewilligungen ze.

Den 4. Januar. v. Wolff, Oberst und Chef des Generalstabes JI. Armee ⸗Corps, als

Gen. Maj. mit Pens. der Abschied bewilligt. v. Pe tersdorff, Oberst Lt. und etatsm. Stabs- Offiz. im 2. Schles. Drag. Regt. Nr. 8. mit Pension nebst Aussicht auf Anstellung in der Gendarmerie und der Regts. Unif. der Abschied bewilligt.

Den 6. Januar.

Himpe, Hauptm. a. D., zuletzt im Ing. Corps, der Char. als Maj. n. Frhr. v. Wöllwarth, Rittmstr. a. D., zuletzt Pr. Lieut. im Rhein. Hus. Regt. Nr. 9, die Genehmigung zum Tragen der Uniform ieses Regts,, anstatt der ihm früher bewilligten Armee ⸗Unif, ertheilt.

Nach weisung

. der beim militairärztlichen Personal im Dezember 1865

eingetretenen Veränderungen.

Durch Verfügung Sr. Excellenz des Herrn Kriegs und Marine Ministers.

Den 14. Dezember 1865. Dr. Starcke, Assistenz Arzt vom Neumärk. Drag. Regt. Nr. 3, als

ö. Ober Arzt zum Königlichen medizinisch-chirurgischen Friedrich⸗Wilhelms⸗In Fftut versetzt.

II. Durch Verfügung des Chefs des Militair⸗Medizinal— Wesens.

Den 21. Dezember 1865. Dr. Hertel, Assistenz Arjt vom 6. Pomm. Inf. Regt. Nr. 49, vom Januar d. J. ab zum 2. Schles. Gren. Regt. Kr. 11 versetzt.

Den 28. Dezember 1865. z Dr. Dittmer, einjährig freiwilliger Arzt des Kür. Regts. Königin jbommersches? Nr. 2 bei demselben Truppentheil als etatsmäßiger Unter— tzt vom 1. Januar d. J. ab angestellt.

9 Den 29. Dezember 18635. Dr. Schmidt, Charité Unterarzt, vom 1. Januar d. J. als etats—« aͤiger Unkerarzt beim Garde Feld- Art. Regt. angsstellt.

Beamte der Militair-Verwaltung.

Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministeriums. . Den 3. Januar 1866. Dam sch, Unteroffizier vom Brandenb. Feld Art. Regt. Nr. 3, (Ge. neral-Feldzeugmeister) zum Intendantur Sekretariats ⸗Assistenten ernannt und der Intendantur des III. Armee -⸗Corps einstweilen überwiesen.

. Bekanntmachung.

Zufolge der, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Pots dam vom 1. April 1859 (Stück 13) zur öffentlichen Kenntniß gebrachten . vom 9. Dezember 1858, werden alle Diejenigen, velche:

1) in dem Zeitraum vom 1. Januar bis einschließlich den 31. Dezember

1846 geboren sind,

2) dieses Alter bereits überschritten, aber sich noch nicht vor eine Ersatz⸗ Aushebungs-Behörde zur Musterung gestellt, 3) sich zwar gestellt, über ihr Militairverhältniß aber noch keine feste Be= ; , . . und gegenwärtig innerhalb des Weichbildes hiesiger Residenz ihr gesetzliches Domizil (Heimath) haben, oder bei i ,,, , als 5 Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener, Lehrlinge, Handwerks gesellen Lehrburschen, Fabrikarbeiter und andere, mit diesen in einem ähn⸗ lichen Verhältnisse stehende Militairpflichtige, oder als Studenten, Gym nasiasten und Zöglinge anderer Lehranstallen sich aufhalten, so weit die selben nicht zum einjährigen freiwilligen Militairdienste berechtigt, resp. von der persönlichen Gestellung vor die Kreis-Ersatz⸗Kommission in diesem Jahre entbunden sind, hierdurch angewiesen: ö sich, Behufs ihrer Aufnahme in die Stammrollt, in der Zeit vom 15ten bis inkl. Zisten d. Mts. bei dem Königlichen Polizei⸗Lieutenant ihres Reviers persönlich zu melden, und dabei die über ihr Alter sprechenden, so wie die etwaigen sonstigen Atteste, welche bereits er- gangene Bestimmungen über ihr Militairverhältniß enthalten, mit zur

,, zu bringen.

Für diejenigen, welche im hiesigen Orte geboren sind, oder hier ihr ge— sehliches Domizil haben, oder hier nach §. 21 J. e. r lee d . Zeit aber abwesend sind, müssen die Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod und Fabrikherren die Anmeldung in der vorbestimmten Art bewirken.

Wer die eigene oder die Anmeldung abwesender Militairpflichtiger, zu welcher er verpflichtet ist, verabsäumt, wird nach der Strafverordnung des hiesigen Königlichen Polizei ⸗Präsidiums vom 29. Februar 1869 mit einer Geldbuße bis zu 19, Thalern oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe belegt auch hat diese Versäumniß die Folge, daß die nicht angemeldeten Militair - pflichtigen, im Falle ihrer körperlichen Diensttauglichkeit, vor den übrigen Militairpflichtigen zum Dienst bei der Fahne eingestellt, und etwaige beson . dere Verhältnisse, welche die einstweilige Zurückstellung vom Dienst geeigne⸗ ten Falls zugelassen haben würden, nicht berücksichtigt werden.

Ueber die Meldung zur Eintragung in die Stammrolle wird Seitens der betreffenden Königlichen Revier Polizei ⸗Lieutenants eine Bescheinigung er. theilt, welche sorgfältig aufzubewahren ist. . ö

Berlin, den 10. Januar 1866.

Königliche Militair⸗Kommission.

dicht amtliches.

Preußen. Berlin, 13. Januar. Seine Königliche Hoheit der Kronprinz empfing gestern den Herzoglich sächsischen Minister von Seebach und den Oberbürgermeister Seydel.

Abends stattete Ihre Majestät die Königin einen Besuch im Kronprinzlichen Palais ab.

Königsberg, 12. Januar. Hier ist ein mit zahlreichen Un terschriften versehener Aufruf zur Bildung eines Hilfsvereins für Rettung Schiffbrüchiger erschienen.

Köln, 12. Januar. Aus zuverlässiger Quelle erfährt die »Köln. Z3.«, daß des Königs Majestät mittelst Allerhöchster Kabinets- Ordre vom 30. Dezember v. J. dem Verwaltungs ⸗Ausschusse des Central ˖ Dombauvereins die Genehmigung zur Veranstaltung einer ferneren Prämien Kollekte, behufs Beschaffung reichlicherer Mittel für den Ausbau der Kölner Domthürme nach dem mit der Immediat- Vorstellung vom 21. September v. J. eingereichten Plane, vorläufig auf ein Jahr zu ertheilen geruht haben.

Schleswig⸗Holstein. Das telegraphisch angezeigte Schrei⸗ ben des Kaiserlichen Statthalters FMS. v. Gablenz vom 11. d. M. an die Herzogl. holsteinsche Landesregierung lautet also:

»In der 28. Sitzung der Bundesversammlung vom 18. November v. J. ist von den Bundestags - Gesandten Oesterreichs und Preußens, Namens ihrer Regierungen, folgende Erklärung abgegeben worden:

»» Bereits früher haben die Regierungen von Oesterreich und Preußen

die Absicht ausgesprochen, auf eine Berufung der Ständeversammlung des Herzogthums Holstein Bedacht nehmen zu wollen. Es ist in diesen

Intentionen auch jetzt eine Aenderung nicht eingetreten, nachdem die

Ausübung der Souverainetätsrechte im Herzogthum Holstein auf Se. Majestät den Kaiser von Oesterreich übergegangen ist; jedoch muß die Wahl des Zeitpunktes für die Berufung der Stände noch weiterer Er. wägung vorbehalten bleiben und kann der gegenwärtige Augenblick als dazu nicht geeignet erscheinen. Seiner Zeit werden die beiden Aller- höchsten Regierungen gern bereit sein, der hohen Bundesversammlung,