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vorräthe sind verpflichtet, darüber, wann und woher sie solche bezo⸗
einführt, soll mit der Confiscation des Gegenstandes der Contre⸗
bande und mit einer der vierfachen Steuer von einer gleichen Quan gen
1 . * — 8 2 ber tität einheimischen Salzes gleichkommenden Geldstrafe, welche a . Thaler betragen soll, bestraft werden. Außer dem ist die Steuer mit zwei Thalern für den Centner Salz zu
entrichten. 3. io.
ie Uebertretungen dieser Verordnung, namentlich auf die . und Dalste uer· Defrauden finden die gesetzlichen Bestimmungen, die Bestrafung der Zollvergehen betreffend, bezie hungsweise die allgemeinen Strafgesetze und die über das 2. fahren in Zoll ⸗ und Steuer ˖Strafsachen bestehenden Vorschriften An=
wendung. 3 u
Die bezüglich der Verhinderung von Salzeinschwärzungen in die benachbarten Vereinsstaaten erlassenen Vorschriften bleiben unver⸗ ändert in Kraft. ö
§. 12.
Es soll diese Verordnung mit dem 1. Januar 1866 an die
telle der Großherzoglich Oldenburgischen Verordnung vom 20. De⸗ . 1853, 9. Ca seuct und den Verkehr mit Salz betreffend, sowie des Gesetzes vom 1. Juli 1861, die Salzsteuer im Jadegebiet treffend, treten. . ö = me n unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. . Gegeben Berlin, den . Januar 1866. Wilhelm. .
3 ; ck'Schönhausen. von Bodelschwingh Graf von Bismar Schönhaus J m.
v Roon. Graf von Itzenplitz. . Lippe. von Selchow. Graf zu Eulenburg.
Verordnung, betreffend die Erhebung einer Nach⸗ steuer vom Salz im Jadegebiete. Vom 6. Januar 1866.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, unter Veʒugnahme auf Unsere Verordnung vom heutigen
Tage, betreffend die Salzsteuer und den Verkehr mit Salz im Jade.
d des Artikels 63 der Verfassungs-Urkunde vom im S§. 10. der heutigen Berordnung, betreffend die Salzsteuer und
den Verkehr mit Salz, enthaltenen Bestimmungen Anwendung.
blete, auf Grun Urkur oi 3. . 1850 und auf den Antrag des Staatsministeriums für
den Bereich des Jadegebietes, k
Von dem am 1. Januar 1866 im Jadegebiete vorhandenen nach dem bisherigen Sseuersatze versteuerten Salze soll eine Nach steuer von Einem Thaler siebenzehn und einem halben Groschen für
den Centner erhoben werden.
haben, wahrheitsgemäß Auskunft zu geben. Wird die Auskunft verweigert oder unrichtig angegeben, so soll
das Salz als vor dem 1. Januar 1866 bezogen angesehen werden.
§. 8. ; Den revidirenden Steuerbeamten sind die Salzvorräthe vorzu—
zeigen und nicht allein die zu deren Aufbewahrung dienenden, son⸗
dern auch sämmtliche sonstige bauliche Räume nachzuweisen und auf Verlangen zu öffnen, welche — Speicher, Keller,
wie Läden, Waarenkammern,
Schoppen, Schiffsräume — zur Aufbewahrung
von Waaren benutzt zu werden pflegen.
Die Durchsuchung anderer als der vorerwähnten Räume ohne
Zustimmung des Inhabers ist den revidirenden Beamten nur unter
Veobachtung der im S. 37 des Zollges
etzes für Hausvisitationen vor⸗
geschriebenen Formalitäten gestattet.
Revision erforderliche Hülfe ; zur wägung ersorderlichen Geräthe und Behälter, wenn er dergleichen
besitzt, zur Verfügung zu stellen. .
Frist, und von ; Anmeldung befanden, entfernt werden.
Zur Entrichtung der Nachsteuer ist der Inhaber des Salzes ver;
pflichtet. Letzteres haftet für die Nachsteuer nach Maßgabe des §. 16
des Zollgesetzes. z
Von der Nachsteuer bleiben die eigenen Sal)vorräthe eines eden befreit, jedoch nur bis zum Betrage von fünf und zwanzig Pfund für jede Haushaltung, oder, wenn diese aus neh als fünf Personen besteht, bis zum Betrage von fünf Pfund für jede zu der
selben gehörige Person. .
Wer an eigenem Salze größere Vorräthe, als die im vorigen Paragraphen bezeichneten, besitzt, gleichviel ob er sie in eigenen oder fremden Räumen aufbewahrt, imgleichen derjenige, welcher fremde Salzvorräthe in Besitz hat, muß davon binnen drei Tagen nach dem 1. Januar 1866, der mit der Erhebung der indirekten Steuern beauf⸗ tragten Steuerstelle des Bezirks eine schriftliche Anzeige machen, welche das Gewicht des nachsteuerpflichtigen Salzes den Ort der Lagerung, sowie den Namen und Wohnort des Ausstellers enthal⸗
ten und von dem letzteren unterschrieben sein muß.
ersonen, welche mit Salz Handel treiben, haben binnen der⸗ fab 36 . eine Erklärung, daß sie überhaupt kein der Nachsteuer unterworfenes Salz im Besitz haben,; oder die im vorigen Paragraphen gedachte Anzeige schristlich einzureichen. Dergleichen Verpflichtung unterliegen alle diejenigen, einer solchen Anmeldung speziell m. werden.
Die Steuerverwaltung ist berechtigt zur Feststellung der Rich tigkeit der Anmeldung binnen der ersten vier Wochen nach dem
1 Januar 1866 Revisionen eintreten zu lassen. In en Recht steht ihr zu, wenn der Verdacht entsteht, daß
welche zu
.
ͤ
ö
vision, beziehungsweise bis zum
Personen, welche keine nachsteuerpflichtige Salzvorräthe angezeigt
haben, dergleichen besitzen. 56* Die Inhaber der bei solöhen Revisionen vorgefundenen Salz⸗
Der Inhaber von Salzvorräthen ist verpflichtet, die zu deren sofort zu beschaffen und die zur Ver⸗
Nachsteuerpflichtige Salzvorräthe dürfen bis zu beendigter Re⸗ Ablauf der im §. 6 bestimmten ohne Erlaubniß der Steuerverwaltung nicht aus dem Hause dem Aufbewahrungsraume, in dem sie sich zur Zeit der
Hiervon ausgenommen sind: . ö a) der gewöhnliche Kleinverkauf unter der Bedingung, daß jede vom 1. Januar 1866 an verkaufte Menge vor Aushändigung derselben abgesondert und unter Angabe des Käufers vom Verkäufer in ein dem revidirenden Steuerbeamten auf Ver⸗ langen vorzuzeigendes Verzeichniß eingetragen wird, und p) der Verbrauch im Haushalte des Inhabers, so wie im Ge⸗ schäftsbetriebe desselben der letztere Verbrauch unter der Be⸗ dingung, daß die verbrauchte Menge in ein den revidirenden Steuerbeamten auf Verlangen vorzulegendes Verzeichniß ein⸗ getragen wird. . V Auch ist die Steuerverwaltung befugt, Salzbestände bis zu be—
endigter Revision unter Steuerverschluß zu stellen und dadurch der
einseitigen Verfügung des Inhabers einstweilen zu entziehen. S. 10. Auf die Uebertretungen der vorstehenden Vorschriften finden die
Die Unterlassung der Anmeldung nachsteuerpflichtigen Salzes und die Anmeldung einer zu geringen Menge sind als Defrauden zu bestrafen. 34 *
Die nach der Anzeige des Inhabers, eventuell auf Grund des Revisionsbefundes festzustellenden Nachsteuerbeträge sind, nachdem dieselben dem zur Zahlung Verpflichteten bekannt gemacht sein wer⸗ den, binnen acht Tagen an die Steuerstelle des Bezirks zu ent—
richten. . K . Für Beträge von mehr als zwanzig Thalern können gegen
Sicherheitsleistung angemessene k bewilligt werden.
Die Einziehung rückständiger Nachsteuerbeträge soll in dem für die rückständigen indirekten Steuern vorgeschriebenen Wege geschehen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. .
Gegeben Berlin, den 6. Januar 1866.
. S8) Wilhelm.
Graf von Bismarck -Schönhausen, von Bodelschwingh. von Roon. Graf von Itzenplitz. von Mühler. Graf zur Lippe. von Selchow. Graf zu Eulenburg.
Verordnung, die Besteuerung des in ländischen Branntweins, so wie die Steuervergütung für ausgeführten Branntwein und die Uebergangs⸗ abgabe vom zollvereins ländischen Branntwein im Jadegebiete betreffend. Vom 6. Januar 1866.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen . verordnen, unter Bezugnahme auf Artikel 63 der Verfassungs⸗ Urkunde vom 31. Januar 1850 für Unser Jadegebiet auf den An⸗ trag des Staatsministeriums, was i.
Die Steuer von dem aus Hetreide, Kartoffeln, Mehl und an ⸗ deren mehligten Substanzen bereiteten Branntwein wird in der Art
erhöht, daß
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a) der allgemeine Steuersatz ? Sgr. 53 Pf. br der ermäßigte Steuersatz sür landwirthschaftliche Brennereien während der Zeit vom 1. November bis zum 16. Mai ein schließlich? Sgr. 3 Pf. für jede 20 Quartier des Rauminhalts der zur Einmaischung dienen den Gefäße betragen soll. ,
Die bei der Ausfuhr von Branntwein gewährte Vergütung wird künftig auf 9 Pf. für jedes Quartier zu 50 Prozent nach Tralles — für die Ohm zu 160 Quartier auf 4 Thlr. erhöht.
Die Uebergangsabgabe von dem aus anderen mit dem Herzog thume Oldenburg hinsichtlich des Ertrags von der Branntweinsteuer nicht in Gemeinschaft stehenden Zollvereinsstaaten eingehenden Brannt- wein wird auf 6 Thlr. 24 Sgr. 7Pf. für jede Ohm von 160 Quar- tier Branntwein zu 50 Prozent nach Tralles erhöht.
4
Die in den vorstehenden §89. 1 bis 3 erlassenen Bestimmungen treten vom 1. Januar 1866 in Wirksamkeit, und werden die für das Herzogthum Oldenburg erlassenen und im Jadegebiete noch in Kraft befindlichen entgegenstehenden Bestimmungen
der Verordnung vom 28. Dezember 1853, betreffend die Besteue . rung der inländischen Branntweinfabrication,
der Verordnung vom 351. Dezember 1853, betreffend die Steuer— k bei der Ausfuhr von inländischem Branntwein, un
der Verordnung vom 31. Dezember 1853, betreffend die Ueber- gangsabgabe von den der innern Besteuerung unterworfenen Gegenständen,
mit diesem Tage außer Kraft gesetzt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 5. Januar 1866.
Wilhelm.
Graf von Bismarck-Schönhausen. von Bodelschwingh. vo8n Roon. Graf von Itzenplitz von Mühler. Graf zur Lippe. von Selchow. Graf zu Eulenburg.
ö (L. 8.)
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Dem Fabrikbesitzer E. Hahn zu Schöneck W Pr. ist unter dem 18. Januar 1866 ein Patent auf eine Rübenzerkleinerungs⸗Maschine, so weit sie als neu und eigenthümlich erkannt worden ist, ohne Jemand in der Anwendung bekannter Theile zu beschränken, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußsschen Staats ertheilt worden.
Das 1. Stück der Gesetz Sammlung, welches heute ausgegeben wird, enthält unter Nr. 6236. die Verordnung, Salz im Jadegebiete betreffend. unter die Verordnung, betreffend die Erhebung einer Nach⸗ steuer vom Salz im Jadegebiete. Vom 6. Januar 1866; und unter 238. die Verordnung, die Besteuerung des inländischen Branntweins, so wie die Steuervergütung für aus⸗ geführten Branntwein und die Uebergangs ⸗Abgabe vom zollvereinsländischen Branntwein im Jadegebiete betref— fend. Vom 6. Januar 1866. Berlin, den 23. Januar 1866. Debits-Eomtoir der Gesetz-Sammlung.
die Salzsteuer und den Verkehr mit Vom 6. Januar 1866
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Me dizinal⸗Angelegenheiten.
Akademie der Künste.
Bekanntmachung.
Die Wagener'sche Gemäldesammlung nebst den für die National- Galerie erworbenen Kunstwerken wird vom Donnerstag den Zösten Januar in den Stunden von 11 bis 2 Uhr wieder täglich dem Publikum geöffnet sein.
Berlin, am 22. Januar 1866.
Die Königliche Akademie der Künste. Im Auftrage:
Ed. Daege. O. F. Gruppe.
. Bekanntmachung.
Die zu einer engeren Eoncurrenz für die künstlerische Aus- schmückung des Schwurgerichtssaals zu Elberfeld gefertigten Entwürfe von A. Baur, G. Elster und C. Stürmer werden im Königlichen Akademie⸗Gebäude am Donnerstag den 25. Januar bis Donnerstag den 1. Februar von 11 —2 Uhr ausgestellt sein.
Die Königliche Akademie der Künste. Im Auftrage:
Ed. Daege. O. F. Gruppe.
Angekommen: Der General Major und Commandeur der 4. Infanterie Brigade, Baron von Budden brock, von Wesel. Der General-⸗Major und Commandeur der 4. Garde · Infanterie ; Brigade, Freiherr von Lon, aus dem Harz.
v icht amtliches.
ö. Preußen. Berlin, 22. Januar. Ihre Majestät di Königin war vorgestern in der dritten Vorlesung des wissenschaft -e lichen Vereins anwesend. Allerhöchstdieselbe hat das Protektorat des hiesigen Vereins zur Erziehung sittlich verwahrloster Kinder über- nommen.
— Se. Königliche Hoheit der Kronprinz besichtigte am 19. d. M. das 8. Pommersche Infanterie⸗Regiment Nr. 61, bevor dasselbe vor Sr. Majestät dem Könige Parade hatte und cotoyirte darauf den Parademarsch des Regiments. Höchstderselbe empfing am Nachmittage den Hofrath Bolzenthal und den Geheimen Regierungs⸗Rath von Salviati.
Ihre Majestät die Königin stattete zwei Besuche im Kron prinzlichen Palais ab.
Am 2Isten nahm Se. Königliche Hoheit an der Königlichen Jagd bei Potsdam Theil und wohnt am 21 sten der Feier des Srdensfestes im Königlichen Schlosse bei.
Im Befinden des Prinzen Heinrich Königliche Hoheit ist eine wesentliche Besserung eingetreten.
— Das Postanweisungs Verfahren in dem Preußischen inter ˖ nen Postverkehr besteht in seiner jetzigen Einrichtung seit dem 1. Januar 1865. Es liegt die Statistik aus dem vollen Jahre 1865 gegenwärtig vor. Danach wurden in dem gan⸗ zen Umfange des Preußischen Postgebiets im Jahre 1865 5,365,155 Stück Post - Anweisungen zur Post gege⸗ ben, mittelst welcher durch Ein! und Auszahlung der Gesammt⸗ Betrag von 76,132,837 Thlr. 28 Sgr. 11 Pf, vermittelt worden ist; durchschnittlich per Stück 14 Thlr. 5 Sgr. 9 Pf. — Seit dem 15. Mal v. J. können auf telegraphischem Wege Post · Anwei⸗ sungs⸗Beträge überwiesen werden; es wurden vom 15. Mai bis ult. Dezember v. J. telegraphirt: 5118 Anweisungen lautend im Ganzen auf 1823511 Thlr. 11 Sgr. 11 Pf. ; durchschnittlich per Stück 35 Thlr. 20 Sgr. 2 Pf.
— Aus Klötze in der Altmark, den 18. Januar, meldet die »Magd. Ztg.“. Ber früher hannoversche Amtsbezirk Klötze mit der Stadt Klötze feierte gestern das Fest seiner funfzigjährigen Ver- einigung mit der Krone Preußen auf eine höchst solenne Weise. Nachdem am Abend vor dem Feste, wie am Festtage früh durch Glockengeläut und Blasen einiger Choräle vom Thurme die Feier eingeweiht war, fand um 103 Uhr ein sehr stark besuchter Gottes⸗ dienst statt, woran sich ein Aufzug der Schützengilde, Gewerke und Turner schloß. Um 2 Uhr fand an verschiedenen Orten Festessen statt, Abends war die Stadt erleuchtet. — Ein an Se. Majestät den König gesandtes Telegramm fand die freundlichste Erwiderung. Auch die Königliche Regierung zu Magdeburg, vertreten durch den Herrn Regierungs⸗Präsidenten von Schwarzhoff und Herrn Regie⸗ rungs⸗-Rath Fleischmann, nahm an dem Feste zur Freude der Einwohner Theil.
Bielefeld, 18. Januar. Unsere Stadtverordneten haben in ihrer letzten Sitzung, dem Beispiele anderer Städte folgend, die Auf⸗ hebung des Einzugsgeldes beschlossen.
Aachen, 19. Januar. (Aachen. Ztg.) Das an der diesseiti- gen Grenze des neutralen Gebiets zur Abwehr der Rinderpest auf- gestellte Militair⸗Kommando ist auf 45 Mann festgestellt worden nebst einem Offizier und einem Unteroffizier.
Schleswig⸗Holstein. Sonderburg, 16. Januar. (Nordd. Ztg) An Stelle des von hier gestern Morgen abgezogenen 7 Bataillons des 8. Pommerschen Infanterie Regiments Nr. 6 ist das seither in Apenrade in Garnison gelegene Füsilier⸗Bataillon des 25. Regiments hier eingerückt. Während die 2 Compagnieen das Schloß als Kaserne bezogen, wurden die beiden andern Compagnieen bisweiter bei den Bürgern einquartirt.
Das Verordnungsblatt für das Herzogthum Holstein enthält eine Bekanntmachung vom 20. Januar, worin es heißt:
Unter dem 12. d. M. hat die K. K. Statthalterschaft für das Herzog -