Das Abonnement betrãgt⸗ E Thlr. für das bierteljahr allen ee der Monarchie ohne Preis Erhöhung.
Königlich Preustischer
, ges In- und . des 2. ischen Staats- Anzeigers Wilhelm s⸗Straße No. 31.
* (nahe der Leipzigerstr)
Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Frotteur Johann Maurer zu Cöln das Prädikat eines Königlichen Hof⸗Frotteurs zu verleihen.
Se.
Allerhöchster Erlaß vom 8. Januar 1866 — be- treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von dem Bahnhofe Szillen der Tilsit ⸗ In sterburger Eisenbahn über Jurgeitschen bis zur Niederunger Kreisgrenze in der Richtung auf Dummen, an der Königsberger Tilsiter Staatsstraße.
Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den in dem Kreise Ragnit, Regierungsbezirk Gumbinnen, beabsichtigten Bau einer Chaussee von dem Bahnhofe Szillen der Tilsit⸗Insterburger Eisenbahn über Jurgeitschen bis zur Niederunger Kreisgrenze in der Richtung auf Dummen, an der Königsberger ⸗ Tilsiter Staats. straße genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Ragnit bas Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau ⸗ und Unterhaltungs ⸗Materialien nach Maßgabe der für die Staats Chausseen bestehenden Vorschriften in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich dem genannten Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats⸗ehausseen jedesmal geltenden Chausseegeld · Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen an⸗ gewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussee⸗ geld ⸗ Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee Polizei ⸗Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗ Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 8. Januar 1866.
Wilhelm.
pon Bodelschwingh. Graf von Itzenplitz.
An den Finanz⸗Minister und den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Ministerium für SHandel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. und Küll zu Opladen, annt und als solche
Justiz⸗ Ministerium. Der bisherige Kreisrichter
Lorenz zu Inowraelaw ist zum zugleich zum
Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Spremberg und mit
Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Frankfurt, Anweisung seines Wohnsitzes in Hoyerswerda, ernannt worden.
den 2. Februar
M iniste rium
der geislichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Akademie der Künste.
Program m.
Große Kunst ⸗Ausstellung im Königlichen Akademie⸗
Gebäude zu Berlin
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von Werken lebender Künstler des In- und Auslandes. 1866.
Die Kunst ⸗Ausstellung wird am Sonntag, den 2. Sep⸗ tember d. J., eröffnet und am 4. November geschlossen; wäh⸗ rend dieser Zeit wird dieselbe dem Besuche des Publikums an Wochentagen von 10 bis 5 Uhr, Sonntags von 11 bis 5 Uhr geöffnet sein.
Rur die von den Künstlern s angemeldeten Werke werden
elbst oder auf deren Veranlassung zur Ausstellung zugelassen was auch dann gilt, wenn dieselben nicht mehr im Besitze der Künstler sind, indem weder die Echtheit der Arbeiten, noch die Bestimmung derselben für diese Ausstellung zweiselhaft sein darf.
Die schriftlichen Anmeldungen der auszustellenden Kunstwerke müssen vor dem 14. Juli d. J. bei dem Inspektorat der Aka⸗ demie eingegangen sein und außer Namen und Wohnort des Künstlers die Anzahl und Kunstgattung der einzusendenden Arbeiten nebst Bemerkung der dargestellten Gegenstände, sowie die Angabe enthalten, ob das Kunstwerk käuflich ist oder nicht. Wiederholte Anmeldungen eines und desselben Werkes sind un⸗ zulässig; auch können mehrere Kunstwerke nur dann unter einer Rummer begriffen werden, wenn dieselben in einem ge⸗ meinschaftlichen Rahmen befindlich sind.
Um die rechtzeitige Anfertigung des Katalogs und AÄufstellung der Kunstwerke möglich zu machen, müssen die letzteren bis zum Sonnabend den 11. August d. J. bei dem Inspektorat der Akademie mit zwei gleichlautenden VUnzeigen, wovon die eine als Empfangsbescheinigung gestempelt zurückgegeben wird, ab geliefert werden.
Die Herren Künstler, welche die Ausstellung zu beschicken ge⸗ denken, werden hiermit besonders darauf aufmerksam gemacht, daß in Folge vielfacher Anträge von Seiten der Künstlerschaft der oben angegebene Einlieferungs ˖ Termin unabänderlich ein gehalten werden wird, und daß demgemäß kein Kunstwerk, welches nicht bis zum 14. August bei der Königlichen Aka demie eingegangen ist, in die Ausstellung aufgenommen wer⸗ den kann.
Zur Bequemlichkeit des Publikums und zur Erleichterung der Heschäftsführung muß jedes Werk an einer sichtbaren Stelle mit dem Namen des Künstlers, wenn auch nur durch An⸗ heften einer Karte, bezeichnet, und bei Gegenständen, wo eine Verwechselung möglich ist, als Prospekten, Landschaften, Bild⸗ nissen, der Inhalt der Darstellung auf der Rückseite des Bil— des kurz angegeben werden.
Anonyme Arbeiten, Kopieen, lmit alleiniger Ausnahme der Zeichnungen für den Kupferstich und Studien, ferner musika⸗ üsche Instrumente, so wie mechanische und Industrie⸗Arbeiten aller Ärt werden nicht zur Ausstellung zugelassen.
Vor gänzlicher Beendigung der Ausstellung kann Niemand einen ausgestellten Gegenstand zurückerhalten. Eine für diese Ausstellung aus Mitgliedern des akademischen Senats und der Akademie in einer Plenar⸗Versammlung zu wäblende Kommission ist für die Beobachtung der Vorschriften 2, 5, 6.7 und 8 für die Aufstellung der Kunstwerke und die