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für das bierteljahr in allen Theilen der Monarchie ohne Preis - Erhöhung.
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Königlich Preußischer
Ale Post · Anstalten dez In- und Auslandes nehmen Sestellung an, für Serlin die Expedition des Königl. Preußischen Staats- Anzeigers: Wilhelm s⸗Straße No. 31.
(nahe der Ceipꝛigerstr.) — — —
iger.
Berlin, Freitag den 2. Februar
1866.
a. —
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Frotteur Johann Maurer zu Cöln das
eines Königlichen Hof-Frotteurs zu verleihen.
Allerhöchster Erlaß vom 8. Januar 1866 — be⸗ treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von dem Bahnhofe Szillen der Tilsit ⸗Insterburger Eisenbahn über Zurgeitschen bis zur Niederunger Kreisgrenze in der Richtung auf Dummen, an der Königsberger ⸗ Tilsiter Staatsstraße.
Nachdem Ich durch dem Kreise Ragnit, Regierungsbezirk Gumbinnen, einer Chaussee von dem Baͤhnhofe Szillen der Eisenbahn über Jurgeitschen bis zur Niederunger Richtung auf Dummen an straße genehmigt habe, verleihe Ich hier urch das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau und Unterhaltungs ⸗Materialien nach Maßgabe der für die Chausseen bestehenden Vorschriften in Bezug auf diese Zugleich will Ich dem genannten Kreise künftigen chausseemäßigen Erhebung des Chausseegeldes
Straße.
nach den Bestimmungen
Ministe rium der geistlichen, Unterrichts- und
Praditat
Mediz inal⸗ Angelegenheiten.
Akademie der Künste. Pr
o g ram m.
Große Kunst ⸗Ausstellung im Königlichen Aka demie⸗
Gebäude zu Berlin von Werken
)
Meinen Erlaß vom heutigen Tage den in beabsichtigten Bau Tilsit⸗Insterburger Kreisgrenze in der der w, . Tilsiter Staats
dem Kreise Ragnit
Staats gegen Uebernahme der
Unterhaltung der Straße das Recht zur des für die
Staats ⸗Ehausseen jedesmal geltenden Chausseegeld⸗Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen,
sowie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen an— Auch sollen die dem Chaussee 29. Februar 18410 angehängten Bestimmungen gedachte Straße zur ist durch die Gesetz⸗
gewandt werden, hierdurch verleihen. geld ⸗ Tarife vom wegen der Chaussee⸗
Anwendung kommen. Der gegenwärtige Erlaß Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 8. Januar 1866.
Polizei ⸗ Vergehen auf die
Wilhelm. pon Bodelschwingh. Graf von Itzenplitz.
An den Finanz -⸗Minister und den Minister für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten.
—
Ministerinm für Handel, Arbeiten.
Die Baumeister Mechelen zu Haan und
sind zu Königlichen Eisenbahn
bei der BergischMärkischen Eisenbahn angestellt worden.
Justiz⸗ Ministerium.
Der bisherige Kreisrichter Lorenz zu Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Frankfurt, Anweisung seines Wohnsitzes in Hoyerswerda, ernannt worden.
mit
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Gewerbe und öffentliche
Küll zu Opladen, Baumeistern ernannt und als solche
Inowraelaw ist zum in Spremberg und zugleich zum
lebender Künstler
des In- und Auslandes. 1866. Die Kunst - Ausstellung wird tember d. J. eröffnet und am 4. November geschlossen; wäh⸗ rend dieser Zeit wird dieselbe dem Besuche des Publikums an Wochentagen von 10 bis 5 Uhr, Sonntags von 11 bis 5 Uhr geöffnet sein. Nur die von
am Sonntag, den 2. Sep
oder auf deren Veranlassung Ausstellung zugelassen, was
den Künstlern selbst angemeldeten Werke werden zur auch dann gilt, wenn dieselben nicht mehr im Besitze der Künstler sind, indem weder die Echtheit der Arbeiten, noch die e n derselben für diese Ausstellung zweiselhaft sein arf.
Die schriftlichen Anmeldungen der auszustellenden Kunstwerke müssen vor dem 14. Juli d. J. bei dem Inspektorat der Aka— demie eingegangen sein und außer Namen und Wohnort des Künstlers die Anzahl und Kunstgattung der einzusendenden Arbeiten nebst Bemerkung der dargestellten Gegenstände, sowie die Angabe enthalten, ob das Kunstwerk käuflich ist oder nicht. Wiederholte Anmeldungen eines und desselben Werkes sind un⸗ zulässig; auch können mehrere Kunstwerke nur dann unter einer Kummer begriffen werden, wenn dieselben in einem ge— meinschaftlichen Rahmen befindlich sind.
Um die rechtzeitige Anfertigung des Katalogs und Aufstellung der Kunstwerke möglich zu machen, müssen die letzteren bis zum Sonnabend den 11. August d. J. bei dem Inspektorat der Akademie mit zwei gleichlautenden Nnzeigen, wovon die eine als Empfangsbescheinigung gestempelt zurückgegeben wird, ab⸗ geliefert werden.
Die Herren Künstler, welche die Ausstellung zu beschicken ge⸗ denken, werden hiermit besonders darauf aufmerksam gemacht, daß in Folge vielfacher Anträge von Seiten der Künstlerschaft der oben angegebene Einlieferungs ⸗ Termin unabänderlich ein gehalten werden wird, und daß demgemäß kein Kunstwerk, welches nicht bis zum 14. August bei der Königlichen Aka⸗ demie eingegangen ist, in die Ausstellung aufgenommen wer— den kann.
Zur Bequemlichkeit des Publikums und HJeschäftsführung muß jedes Werk an einer sichtbaren Stelle mit dem Namen des Künstlers, wenn auch nur durch An—⸗ heften einer Karte, bezeichnet, und bei Gegenständen, wo eine Verwechselung möglich ist, als Prospekten, Landschaften, Bild⸗ nissen, der Inhalt der Darstellung auf der Rückseite des Bil⸗ des kurz angegeben werden.
Anonyme Arbeiten, Kopieen, (mit alleiniger Ausnahme der Zeichnungen für den Kupferstich und Studien, ferner musika⸗ üsche Instrumente, so wie mechanische und Industrie⸗Arbeiten aller Art werden nicht zur Ausstellung zugelassen.
Vor gänzlicher Beendigung der Ausstellung kann Niemand einen aus gestellten Gegenstand zurückerhalten.
Eine für diese Ausstellung aus Mitgliedern des akademischen Senats und der Akademie in einer Plenar⸗Versammlung zu wählende Kommission ist für die Beobachtung der Vorschriften 2, 5, 6.7 und & für die Aufstellung der Kunstwerke und die
zur Erleichterung der