1866 / 29 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Königlich Preußischer

für Serlin die Expedition des Preußischen Staats-Anzeigers: Wilhelm s⸗Straße No. 51. (nahe der Leipzigerstr.)

ö. 8 29 9.

Berlin, Sonnabend den 3. Februar

1866.

rear,

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Den Kreisrichter Predari in Erfurt zum Appellationsgerichts Rath in Ratibor zu ernennen.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Eisenbahn⸗Baumeister⸗Stelle bei der liehen worden.

Wilhelmsbahn zu Ratibor ver—

*

3 nein betreffend die Veranlagung und Erhebung der Bergwerks-Abgaben in den rechtsrheinischen Lan— destheilen. Vom 29. Januar 1866. Auf Grund des §. 15 des Gesetzes über die Besteuerung der Bergwerke vom 12. Mai 18514 und des §.7 des Gesetzes, betreffend die Bergwerks⸗Abgaben vom 20. Oktober 1862, wird hierdurch, unter

Aufhebung der seitherigen entgegenstehenden Vorschriften über die der Bergwerks-⸗Abgaben für die in den

Veranlagung und Erhebung rechtsrheinischen Landestheilen belegenen Bergwerke, verordnet was folgt: lolg 1

Die nach §. 8 des einprozentige Aussichtssteuer und die nach §. 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 1862 zu erhebende einprozentige Bergwerks ⸗Abgabe

Bergwerksprodukte zur Zeit des Absatzes der Letzteren berechnet und vierteljährlich erhoben. §. 2.

Als abgesetzt werden behandelt die verkauften, sowie die zum eigenen Gebrauche der Werke oder der Werkbesitzer abgegebenen und eben so die in Verkaufsmagazine abgefahrenen Bergwerksprodukte. Werden bei Erzbergwerken die Produkte für eigene Rechnung des Bergwerks aufbereitet, so ist der Absatz der aufbereiteten Bergwerks produkte maaßgebend.

Die auf Stein- und Braunkohlen-Bergwerken zum eigenen Verbrauche für die Betriebseinrichlungen des Bergwerks ab— gegebenen Kohlen unterliegen der Versteuerung nicht. zu werden jedoch diejenigen Kohlen, welche als Theil des Lohns an Bergarbeiter oder Grubenbeamte, oder im Bezirk des Ober- bergamts zu Dortmund an die zur Tradde berechtigten Grund⸗ eigenthümer als Traddekohlen ö werden, nicht gerechnet.

Die Feststellung der steuerbaren Produkten⸗-Quantitäten erfolgt nach Maaß, Gewicht oder Stückzahl auf Grund von Absatzregistern, welche durch hierzu bestellte und vereidigte Produkten⸗Aufseher zu führen und dem Revier - Beamten zu jeder Zeit auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen sind.

Die Bergwerksbesitzer diejenigen Personen, welche sie mit dem Abzähken der Produkte und mit der Führung der Absatzregister be— auftragen, dem Revier⸗Beamten namhaft zu machen. Diese Per— sonen werden, wenn gegen deren Zuverlässigkeit begründete Aus⸗ stellungen nicht zu machen sind, in der Regel durch den Revier Beamten dahin vereidigt:

daß sie alle ihnen vermöge ibres Amtes als Produkten -Aufseher auferlegten Pflichten nach ihrem besten Wissen und Gewissen ge— nau erfüllen wollen.

und deren Repräsentanten sind verpflichtet, Vermessen, Verwiegen oder

Oberbergamte einzureichen. Vorschriften bereits bestellten und vereidigten Geschäfte der Produkten - Aufseher fortgeführt werden, einer wiederholten Vereidigung bedarf.

Oberbergamte zu Der Baumeister Friedrich Bormann zu Magdeburg ist zum Königlichen Eisenbahn⸗ Baumeister ernannt und demselben die

Bergwerke, beziehungsweise der Aufbereitungs ⸗Anstalten, selben zum Verkaufe oder zum eigenen Gebrauche der Werke oder der

seher werken, beziehungsweise von den Aufbereitungs-Anstalten abzu⸗ fahren, bevor dieselben von den vorbezeichneten verwogen oder abgezählt sind

Gesetzes vom 12. Mai 1851 zu erhebende werken oder Aufbereitungs-Anstalten abfahren lassen, selben von den hierzu bestellten Personen vermessen, verwogen oder werden mit zusammen zwei Prozent vom Werthe der abgesetzten

messen, Verwiegen oder

Hier⸗ abgeschlossen ist, §. 11 ff.

Die Vereidigungs⸗Protokolle Von

sind von dem Revierbeamten dem den auf Grund der seitherigen Personen können die ohne daß es

Den Produkten⸗-Aufsehern ist ein Abdruck der für dieselben vom erlassenden Anweisung über die Führung der Absatzregister zur pünktlichen Befolgung unentgeltlich auszuhändigen. Für das Absatzregister hat das Oberbergamt ein Formular vorzu⸗

schreiben, kann aber statt desselben auch die Benutzung eines anderen

Formulars gestatten. §. 5. Das Vermessen, Verwiegen und Abzählen der Produkte der

mögen die⸗

Werks ⸗Besitzer bestimmt Geschäften bestellten geschehen. Es ist untersagt,

sein, darf und vereidigten Produkte

nur durch die zu Produkten ⸗Auf⸗ von den Berg-

diesen Personen vermessen,

Bergwerksbesitzer oder deren Repräsentanten, welche die Absatz⸗

Register entweder gar nicht oder durch andere, als die dazu bestellten

und vereidigten Personen führen lassen,

desgleichen Bergwerkshesitzer, Nepräsentanten und Produkten · Aufseher, welche die Vorlegung der Absatz⸗Register auf Erfordern des Repierbeamten (5. 3) verweigern, oder Produkte von den Berg⸗ ohne daß die⸗

abgezählt und in die Absatzregister eingetragen sind,

ferner Produkten⸗Aufseher, welche das ihnen obliegende Ver⸗ Abzählen der Produkte oder die Eintragung in die Absatzregister unterlassen oder unrichtig vornehmen,

können durch exzekutivische Strafbefehle von dem Oberbergamte zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen angehalten werden. Die unrichtige Führung oder die Fälschung der Abfatzregister in betrügerischer Ab= sicht unterliegt den in den allgemeinen Strafgesetzen angedrohten Strafen (§. 247 u. f. des Strafgesetzbuches vom 14. April 1851, Gesetz Sammlung S. 15). ö

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Die Feststellung des der Besteuerung zu Grunde zu legenden Werths der Produkte erfolgt insofern kein Abonnements ⸗Vertrag auf Grund amtlicher Ermittelung.

Finden öffentliche Verkäufe der Produkte statt, so sind die bei diesen Verkäufen erzielten Preise, abzüglich der von den Bergwerks- besitzern aufgewendeten Verkaufskosten, der Besteuerung zu Grunde

zu legen.

In den übrigen Fällen wird der Werth der Produkte der Regel nach Durch ein Tagxegulirungs ⸗Verfahren G8. 9 und 10) festgestellt. Hierbei sind die durchschnittlich am Haldenplatze zu erzielenden Preise zum Anhalten zu nehmen und bei Erzen der Gehalt derselben und die marktgängigen Metallpreise zu berücksichtigen.

Hält das Ober-Bergamt das Probiren der Erze zur Ermitte⸗ lung des Werths derselben für erforderlich, so sind die Proben von dem Revierbeamten auf dem Bergwerke im Beisein der Produkten Aufseher oder der Bergwerksbesitzer oder deren Repräsentanten zu nehmen und an das Ober-Bergamt einzusenden, welches den Gehalt der Erze feststellen läßt. J

Bei Feststellung des Werths der Bergwerks -Produkte sind in Anrechnung zu bringen; I) bei Bergwerken, deren Produkte zur Erlangung höherer Preise

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