1866 / 33 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Königlich Preusßischer

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Alle Post ⸗Anstalten des An- und Auslandes nehmen gestellung an, sür Serlin die Expedition des Königl. Preußischen Staats-Anzeigers: Wilhelm s⸗Straße No. 51. (nahe der Leipzigerstr.) ——

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den 8. Februar 1866.

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Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Folgende im Ressort der landwirthschaftlichen schäftigte Regierungs-Afssesso ren. ral⸗Kommission zu Münster, Kuntze Frankfurt,

erlin, Donnerstag

Verwaltung be⸗ Schraeder im Bezirk der Gene⸗ im Bezirk der Regierung zu Schulze im Bezirk der General-Kommission zu Merse⸗

burg, Paschke im Bezirk der General⸗Kommission zu Münster,

er im Bezirk der General-⸗Kommission

Fisch

zu Breslau, von Gott⸗

berg im Bezirt der Regierung zu Frankfurt zu Regierungs⸗-Räthen,

und den bei der General Kommission zu Posen beschäftigten Oekonomie Kommissions Rath Kummer zum Regierungs- und Landes ⸗Oekonomie⸗Rath zu ernennen.

Berlin, J. Februar.

Ihre Hoheiten der Erbprinz und die Erb zrinzefsin von 2 5 (

ff Anhalt sind gestern Abend hier eingetroffen und im Königlichen Schlosse abgestiegen.

Allerhöchster Erlaß vom 8. Januar 1866 be treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den chausseemäßigen Ausbau und die Unter⸗ haltung der Straßen 1) von Tapiau bis zur Labiauer Kreisgrenze bei Wilhelminenhoß; 2) von Wehlau bis zur Gerdauer Kreisgrenze bei Ilmsdorf in der Richtung auf Muldzen; 3) von Oppen, an der Königsberg ⸗Tilsiter Staatsstraße bis zur Labiauer Kreisgrenze in der Richtung auf Gertlauken; h von Gubehnen, an der zu s bezeichneten Staats⸗ straße, nach Stampelken.

Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den vom Kreise Wehlau, Regierungsbezirk Königsberg, beschlossenen chausseimäßigen Ausbau der Straßen 1) von Tapiau bis zur Labiauer Kreisgrenze bei Wilhelminenhof; 2 von Wehlau bis zur Gerdauer Kreisgrenze bei Ilmsdorf in der Richtung auf Muldzen; 3) von Oppen, an der Königsberg ⸗Tilsiter Staatsstraße, bis zur Labiauer Kreisgrenze in der Richtung auf Gertlauken; Gubehnen, an der zu 3 bezeichneten Staatsstraße nach Stampelken, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise das Eypropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen

Ausführung der vom Kreise unternommenen

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kommen. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗ zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. den 8. Januar 1866.

Anwendung Sammlung Berlin,

Wilhelm.

von Bodelschwingh. Graf von Itzenplitz.

An den Finanz⸗Minister und den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

, wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis Obligationen des Wehlauer Kreises im Betrage von 67,100 Thalern. Vom 8. Januar 1866. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zꝛc. Nachdem von den Kreisständen des Wehlauer Kreises auf

dem Kreistage vom 20. September 1864 beschlossen worden, die zur Chausseebauten erfor⸗

derlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir

auf den jeden Inhaber lautende,

gefunden hat,

Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf mit Zins⸗Coupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 67,100 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger, noch der Schuldner Etwas zu erinnern g in Gemäßheit des 5. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 67,100 Thalern, in Buchstaben:

»Sieben und sechszig Tausend und Einhundert Thalern«, welche in folgenden Apoints: 35.000 Thaler à 500 Thaler, 25 0h i ao

67,100 Thaler

nach dem anliegenden (a.) Schema auszufertigen, mit Hülfe einer

4) von

Wehlau

Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau⸗ und

Unterhaltungs⸗Materialien nach Maßgabe der für die Staats

Chausseen bestehenden Vorschriften in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will Ich dem Kreise Wehlau gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Staats ⸗Ehausseen jedesmal geltenden Chausseegeld Tarifs, einschließlich

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der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen,

sowie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats -Ehausseen von Ihnen an⸗ gewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussee- geld. Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗Polizei⸗Vergehen auf die gedachten Straßen zur

.

Kreissteuer mit sünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1867 ab, mit wenigstens jährlich Einem Prozent des gesammten Ka⸗— pitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldraten, zu amortisiren sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes- herrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus bervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der In— haber der Obligationen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz Sammlung zur allge—

; Recht zur meinen Kenntniß zu bringen. Bestimmungen des für die 63 .

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. ö Gegeben Berlin, den 8. Januar 1866. Wilhelm.

[ 8h von Bodelschwingh. Graf von Itzenplitz.

Graf zu Eulenburg.