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häuser Regierung behufs der von ihr zu ertheilenden Zustimmung bezüg- lich der in ihr Gebiet fallenden Strecke mittheilen und die erfolgte beider⸗ seitige Genehmigung der Gesellschaft eröffnen wird. . . m 2 der Fahrzeuge einschließlich der Lokomotiven genügt eine von der Königlich preußischen Regierung ersolgte Prüfung, und beide be— theiligte Staats Regierungen werden diese Betriebsmittel, wenn die König⸗ lich preußische Reglerung sie für genügend erklärt und die betreffende be— stimmungsmäßige Bescheinigung darüber ausgestellt hat, in ihren Gebieten ulassen. ; . Spurweite der neuen Bahn soll überall gleichmäßig vier Fuß acht einen halben Zoll englischen Maßes im Lichten der Schienen betragen. Die Bahn selbst wird nur mit Einem Gleise ausgeführt, die Thüringische Eisen bahn-Gesellschaft verpflichtet sich jedoch, auf Station Dietendorf solche bau— liche Einrichtungen zu treffen, daß der Uebergang der Transporte von der Hauptbahn auf die Zweigbahn und umgekehrt, und zwar je nach den ver— schiedenen Richtungen, in einer dem Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs
entsprechenden Weise erfolgen ö —
Nachdem für die projektirte Bahn die Konzessionen (9. 2) ertheilt sein werden, muß mit der Fertigstellung der Baupläne und Anschläge ohne Ver— zug vorgeschritten werden. Nach Vollendung und Genehmigung derselben (§. 3) soll der Bau der Bahn sofort begonnen und längstens binnen Jahres- frist vollendet werden.
Im Falle der Nichtvollendung binnen der bestimmten Frist bleibt den Staatsregierungen vorbehalten, die Anlage, so wie sie liegt, für Rechnung der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft unter der Bedingung zur öffent- lichen Versteigerung zu bringen, daß dieselbe von den Ankäufern ausgeführt werde. Es muß jedoch dem Antrage auf Versteigerung die Bestimmung einer schließlichen Frist von sechs Monaten zur Vollendung der Bahn vorangehen.
—
.
Das Anlagekapital, welches erforderlich ist zum Bau und zur vollstän⸗ digen Ausrüstung der Bahn, zur Erweiterung des Thüringischen Anschluß—= bahnhofes in Dietendorf und der Gebäulichkeiten daselbst, so weit solche lediglich durch die Einführung und den Betrieb der neuen Bahn nöthig werden sollte, zur Beschaffung der für die neue Bahn erforderlichen Trans- portmittel, zur Verzinsung des Anlagekapitals während der Bauzeit, wird, den bisherigen Ermittelungen entsprechend, auf 338,000 Thaler angenommen.
Die Thüringische Eisenbahn Gesellschaft wird dasselbe durch eine mit 43 pCt. zu verzinsende Anleihe beschaffen. Der Fürstlich schwarzburg-⸗
sondershäuser Regierung wird das Recht eingeräumt, jeder Zeit für diese
Anleihe ganz oder theilweise als Gläubigerin einzutreten und zu diesem
Zwecke die Kündigung derselben resp. des betreffenden Theiles zu verlangen. 6
Sobald die Baurechnung für die neue Bahn festgestellt ist, wird das Kapital, welches sich:
I) für den Bau der Bahn nebst allem Zubehör, inel. der Erweiterung der Station Dietendorf (8§. 5),
2) für Anschaffung der Transportmittel,
3) für die Bestreitung derjenigen Generalkosten, welche sich nicht abgeson⸗ dert verrechnen und direkt aus dem Baufonds verausgaben lassen, und welche mit pCt. der Ausgabe ad 1 der Thüringischen Eisen bahn ˖ Gesellschaft zu erstatten sind,
ch für die Verzinsung mit 47 pEt. der während der Bauzeit, d. h. bis zu dem auf die Betriebs- Eröffnung der ganzen Bahn von Dieten dorf bis Arnstadt folgenden 1. Januar, aufgenommenen Darlehen (S. 5)
als . ergiebt unter Mitwirkung eines von der schwarzburg— sondershäuser Regierung zu , , Kommissarius definitiv festgestellt.
1) Sollte für die Vollendung des Neubaues und die Ausrüstung der neuen Bahn, so wie für die Beschaffung der erforderlichen Betriebs mittel ein größeres Kapital als 338,000 Thaler nöthig sein, so ist auch der Mehrbedarf in gleicher Weise, wie die Anschlagssumme (§. 5), von der Thüringischen Eisenbahn⸗Verwaltung durch Aufnahme von Darlehen zu decken.
Die Festsetzung des Mehrbedarfs erfolgt durch die Fürsilich schwarzburg ⸗sondershäuser Regierung.
Die Thüringische Eisenbahn-Verwaltung ihrerseits wird jedoch bei Ausführung des Baues auf möglichste Ersparniß bedacht sein, da⸗ mit, unbeschadet der Solidität des Baues, wenn thunlich, eine Min derung der anschlagsmäßigen Bausumme erreicht werden kann. Sollte sich ferner, nach Feststellung des Anlage⸗Kapitals und Exöff— nung der Bahn herausstellen, daß eine Vermehrung des Anlage— Kapitals erforderlich sein wird und deshalb für dieselbe die Beschaf— fung von Geldmitteln sich nöthig machen, so ist zur Aufbringung derselben die Zustimmung der betheiligten beiden Staatsregierungen erforderlich, und kann dieselbe an die Bedingung eines festzustellenden Zins. und Tilgungsfonds für die aufzunehmenden Darlehne ge— knüpft werden. g
Der Reinertrag der neuen Bahn wird dergestalt berechnet, daß von den gesammten jährlichen Betriebs⸗Einnahmen derselben: a) die wirklich verausgabten Verwaltungs, Unterhalts, und Transport— kosten, einschließlich der Kosten für die allgemeine Verwaltung (§. 9), b) der zum Reserve⸗ resp. Erneuerungsfond fließende Jahresbeitrag nach einem von den Gesellschafts-Vorständen aufzustellenden und der Ge— nehmigung der beiden betheiligten Staatsregierungen unterliegenden Regulativ, e) die Zinsen, bez. jährlichen Amortisationsquoten etwaiger nach Eröff— nung der Bahn aufgenommener Darlehen (efr. §. 7 Nr. Y), abgezogen werden. ö Den Inhabern der Prioritäts Obligationen der Thüringischen Eisen— bahn ist die neue Bahn nnn . nicht verhaftet.
Hinsichts der Aufstellung der BVetriebrechnung für die neue Bahn, der
Rechnung für die Thüringische Hauptbahn gegenüber, gelten folgende Fest⸗ stellungen: ;
1) Zu den Gesammtkosten für die allgemeine Verwaltung der Thüringi⸗ schen Eisenbabn, so wie für die durch die Techniker der Hauptbahn zu übernehmende Oberaufsicht über die neue Bahn wird ein besonderer Beitrag nicht gewährt, dagegen erhält die Thüringische Eisenbahn. Gesellschaft aus den Einnahmen der neuen Bahn für die nothwendige Vermehrung des allgemeinen Büreau-Personals in den ersten 5 Jah. ten einen Jahresbeitrag von 5 Silbergroschen pro Rutzmeile der Zweigbahn. Nach Verlauf der ersten 5 Jahre findet eine neue Vereinbarung über den Beitrag zu den Kosten der allgemeinen Ver— waltung statt.
Die Kosten der Bahn. und Transport-⸗Verwaltung tragen die Haupt. bahn und die neue Bahn je zur Höhe ihrer wirklichen Ausgaben; an den Kosten der Station Dietendorf partizipirt die Zweigbahn mit einem nach der Zahl der Züge zu bestimmenden Antheile der ge— sammten Stationskosten. In Betreff der Benutzung der Betriebsmittel der Hauptbahn und der Zweigbahn werden beide als selbstständige Verwaltungen betrachtet, und sinden bezüglich des Ueberganges und der gegenseitigen Benutzung derselben die Vorschristen des jeweilig im mitteldeutschen Verbande geltenden Regulatives Anwendung.
Bezüglich des Verkehrs mit anderen Bahnen sind dieselben Wa— genbenutzungs-⸗Regulative entscheidend, wie sie zwischen der Thüringer Bahn und den fremden Bahnverwaltungen jederzeit vereinbart sind.
Sollten auch Lokomotiven und Tender der Hauptbahn auf der Zweigbahn zur Benutzung kommen, oder umgekehrt, so findet eine Vergütung mit 27 Sgr. für jede Lokomotivmeile Statt, exel. jedoch dee besonders zu berechnenden Vergütung für etwaige Mitgestellung des Fahrpersonals.
Die Unterhaltung der Transportmittel der Zweigbahn verpflichtet sich die Thüringische Eisenbahn⸗Verwaltung zu übernehmen; sie wird dieselbe in ihren Werkstätten durch ihre Beamten und Arbeiter aus. führen lassen und dafür nur die Selbstkosten in Anrechnung bringen.
Die Betriebsrechnung über die neue Bahn wird von dem Ver. waltungsrathe der Thüringischen Bahn geprüft und dechargirt, ist aber demnächst alljährlich der Herzoglich gothaischen sowie der Fürstlich schwarzburg- sondershäuser Regierung zur Revision zu überreichen, und ist die Eisenbahm - Gesellschaft verpflichtet, Anweisungen für die Rechnungsführung, durch welche eine klare Ein- und Uebersicht in und über den Stand des Unternehmens geboten wird, Folge zu
leisten. §. 10.
. Sollte der Reinertrag des neuen Bahnunternehmens (5. 8) nicht dazu hinreichen, um das gesammte nach den S8 6 und 7 Nr. definitiv festge—⸗ stellte Anlagekapital mit 45 Prozent jährlich zu verzinsen, so ist die Fürst. lich schwarzburg sondershäuser Regierung verpflichtet, der Thüringischen Eisenbahn- Verwaltung den Fehlbetrag bis zu 47 Prozent des Anlagekapi. tals jährlich zu erstatten und die betreffende Summe sofort nach Vorlage des Rechnungsabschlusses des abgelaufenen Jahres an die Hauptkasse der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft zu erstasten und resp. einzuzahlen. .
Die Zinsengarantie Seitens der Fürstlich schwarzburg sondershäuser Staatsregierung (8. 10 hört auf, nachdem die neue Bahn zehn Jahre hintereinander einen Reinertrag ergeben haben wird, welcher zur festgestellten Verzinsung des Anlagekapitals ausreicht. Eine etwaige frühere gänzliche oder theilweise Tilgung des Anlagekapitals Seitens der Thüringischen Eisenbahn. Gesellschaft kommt der Fürstlich schwarzburg - sondershäuser Regierung ge— genüber nicht in Betracht. ö
ö
Uebersteigt der Reinertrag eines Jahres 4 pCt. des gesammten Anlage— kapitals, so wird der überschießende Betrag dergestalt getheilt:
1) daß zunächst die von der Thüringischen Eisenbahn Gesellschaft in den Vorjahren etwa vorgeschossenen aus den betreffenden Jahrescinnahmen nicht gedeckten Betriebskosten in erster Reihe erstattet werden,
2) daß demnächst die von der Fürstlich schwarzburg-sondershäuser Staats, regierung etwa zur Verzinsung des Anlagekapitals geleisteten Zu— schüsse zurückerstattet werden, daß endlich der weitere Ueberschuß zur Hälfte der Fürstlich schwarz— burg sondershäuser Staatsregierung, zur anderen Hälfte dem Thürin . gischen Eisenbahn Unternehmen zufließt und zwar selbst dann, wenn inzwischen die von ersterer übernommene Zinsengarantie (9. 10) schon ihre Endschaft erreicht haben sollte.
416 . Die neue Bahn darf dem 56 nicht eher übergeben werden, als bis, nach vorheriger Revision der Anlage von den beiderseitigen Staats regierungen die Genehmigung dazu ertheilt worden ist.
Die Thüringische Eisenbahn - Gesellschaft ist verpflichtet, die Bahn nebst den Transport ⸗Anstalten in solchem Zustande zu erhalten, daß die Beförde⸗ rung mit Sicherheit und auf die der Bestimmung des Unternehmens ent— sprechende Weise erfolgen kann. Sie kann hierzu im Verwaltungswege angehalten werden.
§. 14.
Die Eisenbahn ⸗Verwaltung ist verpflichtet: 1) ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die noth— wendige Uebereinstimmung mit der Postverwaltung zu bringen,
2) sie übernimmt den unentgeltlichen Transport der Briefe, Gelder und postzwangspflichtigen Packete, bezüglich deren für das Fürstenthum , , nf Sondershausen die Grenze auf 20 Zollpfund bestimmt wird; sie übernimmt den unentgeltlichen Transport derjenigen Postwagen, welche nöthig sein werden, um die der Post anvertrauten Güter zu befördern; eben so die unentgeltliche Beförderung der zum ambu— e , regt ersorderlichen PostEonducteure oder sonstigen Post=
ediensteten.
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Sollte zur Beförderung der Postgüter die Herstellung besonderer
Räume in Eisenbahnwagen gewünscht werden, so hat die Eisenbahn
Verwaltung auch diese auszuführen, erhält aber von der Postverwal— tung die Kosten der Herstellung und die späteren Kosten der Wieder einrichtung des früberen Zustandes erstattet;
für den Fall die Postverwaltung es nöthig finden sollte, der Eisen
bahn - Gesellschaft Reisende zur Beförderung zu überweisen, so sind dieselben vorzugsweise vor anderen Personen auf derjenigen Klasse von Bahnwagen, die dazu von der Post für immer bestellt werden sollen, gegen Entrichtung des gewöhnlichen Personengeldes dieser Wa— gen zu befördern;
die mit Post Freipässen versehenen Personen sind unentgeltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer Reise auf der Eisenbahn, einen andern aber mit gewöhnlichem Postfuhrwerk zu— rücklegen;
für den Fall der regelmäßige Postbetrieb auf der Eisenbahn durch die Schuld der Verwaltung derselben dergestalt unterbrochen werden sollte, daß die Postverwaltung ihren Betrieb einstweilen durch andere An— stalten zu besorgen genöthigt werden würde, ist der hierdurch veran— laßte Kostenaufwand ihr zu ersetzen.
Mit Rücksicht auf das Verhältniß, in welchem die Fürstlich Thurn und Taxis sche Postverwaltung zu den beiden kontrahirenden Regierungen steht, he- halten sich dieselben ausdrücklich die Bestimmung darüber vor, ob und in wie weit die der Eisenbahn - Gesellschaft bezüglich der Post vorstehend auferleg fen Leistungen der qu. Fürstlichen Post Verwaltung wirklich überwiesen, oder für die Staatskassen in Mnspruch genommen werden sollen.
Uebrigens sollen die zum Vortheil der Post bestimmten Leistungen sich
nur auf die Postverwaltung jeder der beiden kontraͤhirenden Regierungen
innerhalb des eigenen Gebietes beziehen. §. 15.
Die Eisenbahn Verwaltung ist verpflichtet, die Anlage eines elektro— magnetischen Staatstelegraphen Seitens der beiden betheiligten Staatsregie— rungen, oder Seitens einer von beiden zu bezeichnenden andern Staatsregie— rung unentgeltlich zu gestatten, eben so die Dienstdepeschen beider Regierun— gen auf und nach denjenigen Telegraphenstationen, wo keine Staats ⸗Tele⸗ graphenstation sich befindet, unentgeltlich zu befördern.
8 116 .
Rücksichtlich der Benutzung der neuen Bahn zu Zwecken der Militair— Verwaltung wird Folgendes festgesetzt:
1) für alle Transporte von Militair - Personen oder Militair - Effekten, welche für Rechnung der Herzoglich sächsisch - gothaischen oder der
Fürstlich schwarzburg- sondershäuser Militair Verwaltung auf der Eisenbahn zwischen Dietendorf und Arnstadt bewirkt werden, wird den beiderseitigen Verwaltungen völlige Gleichstellung zugesichert, dergestalt,
daß die Zahlung dafür an die Eisenbahn-Verwaltung nach ganz glei⸗
chen Grundsätzen erfolgen soll. ö. ö ö
Wenn in Folge außerordentlicher Umstände auf Anordnung der Her— zoglichen oder der Fürstlichen Regierung größere Truppenbewegungen Statt finden sollen, so liegt der Eisenbahn Verwaltung die Pflicht ob, für diefe und für Sendungen von Waffen, Kriegs und Verpflegungs« Bedürfnissen, sowie von Militair Effekten jeglicher Art, insoweit soiche
Sendungen zur Beförderung auf Eisenbahnen überhaupt geeignet sind,
nöthigenfalls auch außerordentliche Fahrten einzurichten und für der⸗ gleichen Transporte alle Transportmittel, die der ungestört fortzusetzende regelmäßige Dienst nicht in Anspruch nimmt, zu verwenden und,
soweit thunlich, hierzu in Stand zu setzen; nicht minder die mit Militair⸗ Personen besetzten und die mit Militair⸗- Effekten beladenen von.
einer anstoßenden Bahn kommenden Transport-Fahrzeuge, vorausge
setzt, daß diese dazu geeignet sind, auf die eigene Bahn zu überneh⸗?
men, auch mit den disponiblen Lokomotiven weiter zu führen.
Als Fahrpreis für den in den Fällen sub 1 und 2 sich nöthig machenden Transport von Truppen, Militair - Effekten und sonstigen Armeebedürfnissen sollen keine höheren als die zwischen der Direction der Thüringischen Eisenbahn und den bei derselben betheiligten Staats-
regierungen jeweilig vereinbarten Sätze zur Erhebung gelangen.
Im Falle eines Bundesaufgebotes bezüglich des Transports von Truppen und Heeresbedürfnissen ist die Eisenbahn Verwaltung ver— pflichtet, desfallsigen von Bundeswegen getroffenen und noch getroffen werdenden Vorschriften nachzukommen. Als Vergütungssätze kommen die in der Beilage 7 zum provisorischen Verpflegungs ⸗ Reglement für das deutsche Bundesheer nach Bundesbeschluß vom 31. Dezember 1863 festgesetzten oder noch festgesetzt werdenden Beträge in An⸗ wendung. . .
Die Leitung aller solcher Transporte bleibt jedoch lediglich dem Dienstpersonal der betreffenden Eisenbahn -Verwaltung überlassen, dessen Anordnungen während der Fahrt unbedingt Folge zu leisten ist. Hin. sichtlich des an die Eisenbahn. Verwaltung zu entrichtenden Fahrgeldes tritt, wie unter 1, eine völlige Gleichstellung der gegenseitigen Mlli⸗ tait⸗Verwaltungen ein. 9m
ö
Der Tarif und die Fahrpläne für die neue Bahn unterliegen der Ge— nehmigung der beiden betheiligten Staatsregierungen. .
Bie Thüringische Eisenbahn Verwaltung ist verpflichtet, zur Aufnahme des Verkehrs der Ortschaften an der neuen Bahn eine Haltestelle an einer noch zu vereinbarenden Stelle zu errichten. . .
Für den Verkehr zwischen Dietendorf und Arnstadt sind täglich min⸗ destens drei Züge mit Personenbeförderung, und zwar in beiden Richtungen, abzulassen, welche Anschluß an die in Bietendorf ankommenden bez. ab⸗ gehenden Personenzüge der Thüringischen Bahn haben.
Die Bestimmung darüber, weiche Züge an der Haltestelle anzuhalten haben, bleibt späterer ö m ,
Zur Handhabung der ihnen über die Bahnstrecke in ihrem Gebiete zu— stehenden Hoheits- und Aufsichtsrechte werden die kontrahirenden Staats— Regierungen beständige Kommissarien bestellen, welche die Beziehungen ihrer Regierungen zu der Eisenbahn Verwaltung in allen Fällen zu vertreten
haben, die nicht zum direkten gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten der kompetenten Behörden geeignet sind. Die Herzogliche Regierung wird außer- dem, unbeschadet des Hoheits- und Aufsichts rechtes der Fürstlichen Regierung bezüglich der in ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke, die Ueberwachung des ganzen Unternehmens im Allgemeinen und des Geschästsbetriebes der Eisen . bahn - Gesellschaft bewirken. Zu dem Ende wird die Eisenbahn-⸗Verwaltung sich stets und überall zunächst an den Herzoglichen Kommissar zu wenden haben, wodurch jedoch nicht ausgeschlossen ist, daß auch der Fürstliche Kom— missar, bezüglich des auf der im Sondershäuser Gebiete belegenen Bahn— strecke stattfindenden Betriebes, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die Ini— tiative zu ergreifen befugt ist. Durch dieses Vorgehen darf jedoch niemals der Einheitlichkeit der Betriebsaufsicht Eintrag geschehen.
Beide Staatskommissarien haben das Recht, in allen das neue Bahn- unternehmen berührenden Fragen an den Sitzungen der Direction und des Verwaltungsrathes der Thüringischen Eisenbahn ⸗Gesellschaft mit berathender Stimme Theil zu nehmen, unbeschadet natürlich der Stimmberechtigung des gothaischen Kommissars, dessen Functionen mit denen des von der Herzog— lich gothaischen Regierung auf Grund des 5. 45 des Statuts der Thüringi— schen Eisenbahn ernannten Directions Mitgliedes in Einer Person vereinigt werden sollen.
§. 19.
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in dem Gebiete der bei— den Regierungen kompetenten Behörden in Gemäßheit des von den beiden Regierungen zu vereinbarenden und für jedes Staatsgebiet besonders zu publizirenden angehen, mn n n ht werden.
S. 20.
Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationirten Aufsichts⸗ und Be— triebsbeamten sind auf Präsentation der Bahnverwaltung bei den kompe— tenten Behörden des betreffenden Staates in Pflicht zu nehmen.
Die Bahnverwaltung hat bei Anstellung der den unteren Kategorieen des Bahnpersonals angehörigen Beamten, welche innerhalb des betreffenden Staatsgebietes ihren festen Wohnsitz haben sollen, Angehörige des bezäglichen Gebietes bei gehöriger Befähigung auf ihre Bewerbung vorzugsweise zu be— rücksichtigen.
Die Betriebsbeamten sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rücksichtlich der Disciplin der Direction der Thüringischen Eisenbahn— Gesellschaft als der kompetenten Aufsichtsbehörde, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen.
6
Von dem Reinertrage des Unternehmens soll eine Abgabe erhoben wer— den, für welche nachstehende Bestimmungen in Anwendung kommen:
a) Als Reinertrag gilt lediglich der nach den Bestimmungen des §. 8 festgestellte Betrag,
b) die Abgabe ist nach dem in jedem einzelnen Jahre aufkommenden Reinertrage zu berechnen und stuft sich nach der Höhe desselben der gestalt ab, daß von einem Reinertrage bis zu einschließ lich 4 Proz. des nach §5. 6 und §. 7 1) definitiv festgestellten Anlagekapitals V dieses Ertrages, bei einem höheren Reinertrage aber außerdem und zwar von dem Mehrertrage über 4 bis 5 Prozent einschließlich, MM dieser Ertragsquote, von dem Mehrertrage über 5 bis 6 Proz. ein- schließlich, “, dieser Ertragsquote, von dem Mehrertrage über 6 pCt., 20 dieser Ertragsquote zu entrichten sind.
Die Erhebung der Abgabe unterbleibt für die Jahre, in welchen in Folge der von der Fürstlich schwarzburg ⸗ sondershäuser Regierung über- nommenen Zinsgarantie Zuschüsse von der genannten Regierung zu leisten sind, wobei es gleichgültig ist, ob ihr die Zuschüsse theilweise von einem Rück— garanten zu erstatten sind.
Für die Dauer der Zinsengarantie kommen in den Jahren, in welchen wegen Höhe des Reinertrages keine Zinsenzuschüsse erforderlich sind, die etwa von der Stammbahn geleisteten Betriebsvorschüsse, sowie die etwa von der Fürstlich schwarzburg sondershäuser Regierung geleisteten Zinsenzuschüsse vor Berechnung der Staatssteuer von dem Reinertrage in Abzug.
Die Herzoglich gothaische Regierung wird den Abgabenbetrag für die ganze Bahnstrecke berechnen, feststellen und nach Maßgabe der Längenaus— dehnung der in den beiderseitigen Gebieten belegenen Bahnstrecken repartiren, auch den Repartitionsplan der Fürstlich sondershäuser Regierung mit- theilen. Die Eisenbahn Verwaltung hat demnächst die bezüglichen Antheile an die betreffende Herzoglich gothaische und beziehungsweise Fürstlich son— dershäuser Einnahmebehörde abzuführen.
Andere Abgaben, mit alleiniger Ausnahme der Grundsteuer, dürfen der Eisenbahn Verwaltung für die in den beiderseitigen Staatsgebieten be— legenen Bahnstrecken nicht auferlegt .
Zur Anlage etwaiger an die neue Bahn anschließender Zweigbahnen ist die Genehmigung der beiden betheiligten Regierungen erforderlich.
Die Thüringische Eisenbahn - Gesellschaft ist verpflichtet, nach der Be— stimmung der beiden Regierungen den Anfchluß anderer Eisenbahn Unter- nehmungen an die Zweigbahn, es möge die beabsichtigte neue Bahn in einer Fortsetzung oder in einer nn,, bestehen, geschehen zu lassen.
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Die Anlage einer zweiten Eiss b hn durch andere Unternehmer, welche neben der in Rede stehenden Bahn in gleicher Richtung von Dietendorf nach Arnstadt fortlaufen würde, soll binnen einem Zeitraum von 30 3 nach Eröffnung der Bahn nicht zugelassen werden; anderweite Verbesserun= gen der Eommunication zwischen diesen Orten sind jedoch hierdurch nicht beschränkt. ;
§. 24.
Jeder der beiden Regierungen bleibt vorbehalten, das Eigenthum der Bahn Dietendorf ⸗Arnstadt mit allem Zubehör gegen vollständige Entschä— digung anzukaufen. Hierbei ist vorbehaltlich jeder anderweiten hierüber durch gütliches Einvernehmen zu treffenden Regulirung nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
1) Die Abtretung kann nicht eher, als nach Verlauf von 30 Jahren von dem Zeitpunkte der Transport -Eröffnung gefordert werden. 2) Es muß der Eisenbahn Verwaltung die auf Uebernahme der Bahn