1866 / 43 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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sind, erreichen die beträchtliche Höhe von über 2 Millionen Thaler, und es ist hiermit das ursprüngliche Anlage Kapital mehr denn zehnfach ersetzt.

Die erwähnte Gesundheits - Geschirr⸗Manufaktur soll, mit Rücksicht auf den Neubau der Porzellan⸗Manufaktur, mit dem 1. April 1866 geschlossen werden, und sind deshalb auch die bisherigen Einnahmen und Ausgaben der Gesundheits-Geschirr⸗Manufaktur von resp. 88,000 Thlr. und 7G, 400 Thlr. von dem Etat für 1866 abgesetzt worden.

Die Nr. 4 (vom 17. Februar e.) des Central Blattes der

Abgaben‘, Gewerbe- und Handels ⸗Gesetzgebung und Verwaltung enthält unter andern:

Verfügungen des Königlichen Finanz Ministeriums, die Annahme der Steuersupernumerare betreffend, vom 30. Dezember 1865.

Cirkular⸗Verfügung des Königlichen Finanz Ministeriums, betreffend das Verfahren in Fällen, wo wegen Uebertretung des Mahl- und Schlacht steuergesetzes und des Gewerbesteuergesetzes durch dieselbe Handlung zwei . Untersuchungen eingeleitet werden müssen, vom 10. Dezember

5.

CirkularL⸗ Verfügung des Königlichen Finanz⸗Ministeriums, die im Thü— ringischen Vereinsgebiete eintretende Eröffnung neuer Uebergangsstraßen be— treffend, vom 11. Dezember 1865.

Cirkular-Verfügung des Königlichen Finanz ⸗Ministeriums, die Kontroli— rung der übergangssteuerpflichtigen und uͤbergangskontrolepflichtigen Gegen- stände im Königreich Württemberg betreffend, vom 12. Dezember 1865.

Verfügung des Königlichen Finanz⸗-Ministeriums, die Berichtigung der Nachweisung der an die Erbauer von Seeschiffen für nicht speziell nach—

weisbare Eisenbestandtheile zu gewährenden Vergütung betreffend, vom

14. Dezember 1865.

Königliche Verordnung wegen Anwendung des Gesetzes vom 22. Au— gust 1853 auf die Vergehen gegen die Kaiserlich österreichischen Zollgesetze. Vom 6. Januar 1866.

Kunst⸗ und wissenschaftliche Nachrichten.

»Wasserrecht und Wasserpolizei im preußischen Staate. Von Arnold Nieberding, Regierungs ⸗Assessor. Breslau. Verlag von Wilh. Gottl. Korn. 1866. XVII. 257 S. 8.

Der Verfasser des vorliegenden Werkes hat es sich zur Aufgabe ge— stellt, »die Rechtsverhältnisse, welche das Element des Wassers in seinen verschiedenen Beziehungen zu den wirthschaftlichen Bedürfnissen beherrschen«“ in streng systematischer Form zu besprechen.«

Zur Rechtfertigung bierfür betont das Vorwort die scharfe Gränze, welche zwischen dem Gebiete des Privat- Wasserrechts und dem des öffent—˖ lichen (Verwaltungs) Rechtes sich aufgerichtet hat. Diese mache es noth— wendig, auf die bestehen gebliebene innere Verbindung, nämlich auf das Element, auf welches die sämmtlichen Normen sich beziehen, zu recurriren, weil »die praktische Anwendung sich sonst leicht in dem reichen Détail ver— lieren würde, ohne sich stets der Prinzipien bewußt zu bleiben.«

Die Einleitung zeigt die Bedeutung des Wassers für Wirthschaft und Recht und die allgemach steigende Anerkennung dieser Bedeutung, bis die entwickelte Kultur unsrer Tage Wasserschutz und Wassernutzung in geregelte gegenseitige Beziehungen gebracht hat. Dementsprechend zeigt auch die Ge— schichte des Wasserrechts eine stets fortschreitende gesetzgeberische Thätigkeit.

Weder das römische noch das germanische Recht liefern ausreichende Anhaltepunkte, und selbst unser heimisches Recht hat trotz des geringen Alters der landrechtlichen und französischen Gesetzgebung erst durch Novellen das Wasser insbesondere nach der nutzbaren Seite hin in seine Rechte ein setzen müssen.

Die wichtigste dieser Novellen, das Gesetz vom 28. Februar 1843 über die Benutzung der Privatflüsse ist deshalb auch schon im Jahre 1845 aus das rheinische Gebiet ausgedehnt worden; die Gesetze vom 28. Januar 1848 über das Deichwesen, und vom 11. Mai 1853 über die unterirdische Vor— fluth (Drainage) sind von vorn herein für den ganzen Staat gegeben.

Das Werk selbst zerfällt in vier Abschnitte. Im ersten Abschnitt wird die rechtliche Natur der Gewässer, insbesondere deren Einthei— lung in öffentliche und nicht öffentliche und die sich hieraus ergebende Kom— petenz der Gerichte und der Verwaltung abgehandelt. Der Verfasser hält mit dem Königlichen Ober -Tribunal im Gebiete des altländischen Rechts die natürliche Schiffbarkeit des Wasserlaufs als für dessen öffentliche Natur ent- scheidend. Demnach sind alle diejenigen Flüsse und Seen, welche von Natur schiffbar sind, als öffentlich anzusehen eine Unterscheidung, mit welcher im Wesentlichen auch das rheinische und das gemeine Recht übereinstimmen. Im zweiten Abschnitt: »Der Wasserablauf« wird im ersten Stück von dem durch die Bodenverhältnisse gegebenen Ablauf des Wassers (der Vorfluth) gehandelt. Es kommt mithin hierbei nur die schädliche Seite des Wassers in Betracht, denn es handelt sich lediglich um die noth— wendige Befreiung des höher liegenden Grundstücks von dem überflüssigen Wasser. Eben deshalb ist diese Materie von jeher die gepflegteste des Wasser— rechts gewesen, wie die historische Darstellung, welche der Verfasser von dem Vorfluthrecht giebt, zeigt. Derselbe bespricht zunächst das Recht der Vorfluth bei dem wilden Wasser.

Das Allgemeine Landrecht und die mit französischem, so wie die mit gemeinem Rechte bewidmeten Landestheile stehen sich in dieser Frage schroff gegenüber. Während sowohl nach dem Code civil Art. 639 ff., als nach dem gemeinen Rechte das Vorfluthrecht die unbedingte Regel bildet, d. h. jeder Eigenthümer verpflichtet ist, das von oben her wild ablaufende Wasser auf, sein Grundstück aufzunehmen, ja den Uebertritt des Wassers weder durch Errichtung von Gebäuden, noch sonst irgend wie selbst nicht in dem Falle, wenn er das Wasser nicht weiter leiten kann hindern darf, erkennt das Allgem. Landrecht (J. 8. §. 101) eine solche unbedingte Pflicht nicht an,

erlaubt vielmehr dem tiefer liegenden Eigenthümer, das . . Wasser zu decken. in gleicher Widerspruch besteht in Betreff der Kom z

Verfahrens. Während in den Gebietstheilen . 6 Rechts, ausgenommen in Fällen eines konkurrirenden öffentlichen ute n . B. bei Ueberschwemmungen, die Entscheidung in Vorstuths tern n. lediglich dem Prozeßrichter überwiesen ist, erscheint der Richter in . 3 ländischen Rechts gebiete zur Durchführung eines Anspruchs auf ausnahmw 1 Gestattung der Vorfluth memals und nur nachgehends in Betreff der Eil schädigung fompetent. Alles übrige ist im Verwaltungswege zu ord 2 (Gesetz vom 15. November 1811, 85. 16 ff). . 3 Der Verfasser bespricht sodann das Recht der Vorfluth in den Privat flüssen, in den Gräben und in den öffentlichen Gewässern. Die veischiey nen Rechte gehen in dieser Frage weniger auseinander, nur die hohen oller schen Landesteile machen hierbei eine Ausnahme. Eben so ist die fast 4 schließliche Kompetenz der Gerichte zur Entscheidung vorkommender Fra 3 jedoch mit Ausschluß der im Verwaltungswege zu regulirenden ges ih

seine Grundstücke gegen

Räumungslast außer Zweifel.

Rücksichtlich der Gräben ist selbstverständlich der Zweck, zu welchem sie gezogen sind, und welcher ein gewerblicher, landwirthschaftlicher ꝛc. sein fan maßgebend.

Bei öffentlichen Gewässern endlich kommt die Vorfluth weniger in Frage und der Schutz steht bei dieser ausschließlich der Verwaltung zu. In dem zweiten Stücke handelt der Verfasser von der Enfwasserun g, umh welchen Begriff er den Abfluß stehender Gewässer oder die Abflußerweiteruna fließender Gewässer subsumirt. ;

In rechtlicher Beziehung ist hier durch die Gesetze vom 11. Mai 1853 und vom 14. Juni 1859, mit Ausnahme von Neuvorpommein, ein ein. heitliches Entwässerungsrecht für den ganzen Staat geschaffen, und zwar wesentlich auf Grundlage der altländischen Novellengesetzgebung, namen lin des Gesetzes vom 15. November 1811 und in bewußter Förderung der fortschreitenden Bodenkultur In Einzelheiten kommen freilich auch jetzt noch Abweichungen vor. So darf im Gebiete des Allgemeinen Landrechtz eine durch die Landeskulturinteressen gebotene Entwässerungö . An. lage durch fremde Grundstücke selbst dann fortgeführt wer⸗

den, wenn das Wasser schließlich keinen Abfluß hat, also unter¶ halb bleiben muß, während am Rhein und im Gebiete des ge. meinen Rechts der schließliche Abfluß die unumgängliche Bedingung bildet. Das Verfahren bei Entwässerungen im Landeskulturinteresse ist der Ver. waltung überwiesen und ausschließlich in die Hände der Regierungen gelegt. Die Entschädigung wird im Gebiete des Allgemeinen Landrechts dutch Schiedsrichterspruch, im Gebiete des rheinischen Und gemeinen Rechts durch die Verwaltung unmittelbar festgestellt. Genossenschasften zu Entwässerungk. anlagen haben besondere Rechte und Pflichten. . .

Der dritte Abschnitt des Werkes behandelt: »Die Wassernutzung« oder den von allen älteren Rechten, das Allgemeine Landrecht und den Code miteingeschlossen, bis dahin am wenigsten beachteten Theil des Wasser. rechts; nur in wenigen Distrikten des preußischen Staats, z. B. in dem Siegener Ländchen, hatte die hohe Wiesenkultur partikuläre Bestimmungen ins Leben gerufen.

Eist das mehrerwähnte Gesetz vom 28. Februar 1843 hat auch die Bewässerung in den Kreis der allgemeinen Gefetzgebung eingeführt.

Mit Zugrundelegung dieses Gesetzes bespricht der Veifasser die Be— nutzung der eigentlichen Privatgewässer, also der Quellen, der Gräben und Teiche, sodann die Benutzung der Privatflüsse im Allgemeinen und speziell zu Bewässerungen, so wie zu gewerblichen Anlagen, in allen ihren rechtlichen Beziehungen, insbesondere auch durch Bewässerungs-Genossenschaften.

Den schon angedeuteten eigenthümlichen Verhältnissen des Kreises Sie. gen ist ein eigener Abschnitt gewidmet. Die allgemeine Gesetzgebung hat hier der partikularen, auf lokale Wiesenkultur gegründeten Platz machen müssen, denn die Wiesenordnung vom 28. Oktober 1846 ist im Grunde nur eine Wiederaufnahme der Fürstlich Oranisch-Nassauischen Ordnung vom 18. Dezember 1790. . ;

Die Kompetenz fürkentstehende Streitigkeiten bei der Nutzung der Privat. flüsse ist meist, soweit nicht überwiegend öffentliche Interessen in Frage kommen, den Gerichten und nur in den Hohenzollernschen Landen rücksichtlich der Mühlen treibenden Gewässer den Polizeibehörden beigelegt.

Im zweiten Stücke des dritten Abschnitis wird der Wa sserstau⸗ abgehandelt. Der Verfasser definirt denselben als eine Einschränkung der natürlichen Abflußverhältnisse fließender Gewässer durch künstliche Anlagen.« Trotz der großen Tragweite des Wasserstau's für Privat und öffentliche Interessen ist auch die neueste Gesetzgebung noch nicht zum vollen einhelt— lichen Abschlusse gediehen, so daß in den einzelnen Theilen des Staatsgebiet ein sehr verschiedenartig gestaltetes Recht herrscht. In den rheinischen und gemeinrechtlichen Ländern fehlt es im Grunde an Teigenthümlichen Bestim— mungen, so daß durch den Staatsministerial. Beschluß vom 20. Juli 1818 der Verwaltung sehr weit gehende Besugnisse verliehen werden mußten. Aber auch in den altländischen Provinzen ist eine erschöpfende Legislatur nicht vorhanden, denn das Gesetz vom 28. Februar 1843, die Gewerbe— Ordnung vom 17. Januar 48435 und die Novelle vom 1. Juni 185 haben mehr das Verfahren bei Prüfung und Genehmigung von Stau— Anlagen, als die Feststellung der Bedingungen, unter denen diesel ben zu⸗ lässig sind, im Auge. Nur die Hohenzollernschen Lande besitzen in der Mühlen - Ordnung vom 8. November 1815 eine selbstständige und er— schöpfende Regelung.

Die Streitigkeiten unterliegen fast ausschließlich der gerichtlichen Kom— petenz Die Rücksicht auf den Raum gestattet es uns nicht, auf die höchs interessanten speziellen Erörterungen des Verfassers in Betreff der polizz— lichen Konzession der Stau, Anlagen und der Feststellung der Wasserhöhe hier näher einzugehen. Letztere erfolgt bekanntlich durch die Merkpfahl— setzung Seitens einer aus Verwaltungs. richterlichen und technischen Beam⸗ ten zusammengesetzten Kommission.

Der vierte und letzte Abschnitt des Buches bespricht den Was— serschu tz.

Dieser hat eine doppelte Bedeutung; einmal die Sicherstellung der

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in Frage. rechtli schluß der

weit es neue Schutzver

pfindlicheren Druck übt, als wenn sie auf einem großen Flächenraum gleich ·

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egen den Angriff der Wassermassen und dann die Sicherstellung der Wasser gränzenden Flächen. ster Hinsicht kommt der Uferbau, in letzter der Deichschutz

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Die Gesetzgebung steht nach beiden Richtungen wesentlich auf gemein licher Grundlage, so daß auch das für die ganze Monarchie mit Aus— Hohenzollern'schen Lande geltende Deichgesetz vom 28. Januar 18458 im Grunde nur als eine Codification angesehen werden kann. Die Bestimmungen der ältern Deichordnungen sind durch dies Gesetz nur, so

sich um abweichende allgemeine Grundsätze handelt, beseitigt, und bände haben durch das Gesetz vom 14. November 1853 im Voraus geregelte Normen erhalten. . . ö

Auch hier müssen wir es uns versagen, den Detailbesprechungen des Verfassers zu solgen. Dieselben sind, wie das ganze Buch, mit großer Sach- kenntniß und Belesenheit geschrieben. J ö

Die Verlagshandlung zeigt übrigens an, daß als Anhang mit Nächstem der Wortlaut der einschlagenden preußischen Gesetze erscheinen werde.

General Bogdanowitsch, der sich mit der Abfassung der »Ge— schicht des Kaisers Alexander J. und seiner Zeit beschäftigt, fordert im Russ. Journ.« alle diejenigen, welche handschriftliche Memoiren und Briefe von Personen aus jener Zeit besitzen, auf / ihm dieselben zuzusenden. Die Einsender erhalten auf ihren 6 für die Mittheilung derjenigen Doku⸗ mente, welche der Autor verwenden kann, eine Entschädigung, die Dokumente selbst aber werden den Besitzern zurückgestellt werden. Die Adresse für die Ein sendungen ist: Modest Iwanowitsch Bogdanowitsch, Torgowaja Straße, haus Fedorowski, Nr. 84.

Statistische Nachrichten.

London, 15 Februar. Die Königl. Kommission über die Vieh seuche hat einen neuen Bericht abgestattet, worin es heißt: Seit unserem eisten Bericht hat die Seuche im Ganzen gleichmäßig um sich gegriffen. Die Ge— sammtzabl der gefallenen Thiere betrug am J. Oktober 11300, 4 Novem- ber 20397, 2. Dezember 29,714, 30. Dezember 73549 und am 27. Januar 120,140. Sonach hat sie alle 4 Wochen sich beinahe verdoppelt. Die Seuche verheert manche Bezirke und verschont andere, wodurch sie einen em=

mäßiger vertheilt wäre. Chesshire z. B, welches großentheils von seinen Milchereien lebt, hatte bis zum 27. Januar 17971 Stück krankes Vieh, Forfarshire 100699, Lincolnshire 4089 und Norfolk 4063. Einzelne Dörfer und Meiereien sind furchtbar heimgesucht worden. .

Dem Parlamente sind wie alle Jahre Ausweise über die aus- ländischen ÄAnlehen vorgelegt worden. Man ersieht daraus, daß die griechische Regierung, nachdem sie 2 Jahre gar keine Zahlung gemacht hatte, im Jahre 1665 die Summe von 7937 Pfd. St. abgezahlt hat. Der Ver⸗ lust Englands, als des Garanten für die griechische Anleihe, steigt von Jahr zu Jahr, da es selbst jährlich noch 47000 Pfd. St. abzutragen bat. Die sardinische Anleihe wird der englischen Regierung in jährlichen Summen von 80 06060 Pfd. St. zurückgezahlt, tbeils für Interessen, theils für Kapital, das letztere ist jetzt auf 16775, 299 reduzirt. . J n

Einer Angabe der »Mexican Times« zufolge besitzen von den sechs größten Städten des nenen Kaiserreiches die Hauptstadt 200,000, Puebla 5,600, Guadalajara 70 000, Guanajuato 60,000, Queretaro 48,000 und Matamoras 41,000 Einwohner.

Gewerbe⸗ und Handels⸗Nachrichten.

Elbing. (Elb. Anz) Von dem Königlichen Baurath Herrn Steenke

in Zoclp ist folgende, vom 15. d. M. datirte Mittheilung hier eingegan— gen? »Die Kanalfahrt ist als eröffnet zu betrachten, wenn der Frost kein

hinderniß bietet. Heute (den 15.) war der hiesige Kanal mit Eis be— legt; das Eis hat sich gehalten, und friert es diesen Augenblick 12 mehr als den 14. Februar. « ö

Die Dampfschifffahrt nach Königsberg wird übermorgen, Montag den 19. d. M., eröffnet. ö ö

Berichte aus Triest in der »Wiener Ztg.« klagen, daß die Trichinen furcht bei längerem Bestand vollkommen geeignet sei, einen der wichtigsten Fabricationszweige des Trientiner Gebietes, die Fahrication der unter dem Namen »Veroneser Salami, welche daselbst im Großen betrieben, ihre Produkte bis in die entferntesten Gegenden Deutschlands, ja selbst Rußlands sendet, ernstlich zu gefährden. 33.

Odessa. Der Handel mit Aegypten, der vor zwei Jahren eine ziem⸗ liche Lebhaftigkeit gewonnen hatte, ün verflossenen Jahre aber schwächer ge— worden war, beginnt, dem »Odess. Boten« zufolge, sich wieder zu beleben.

Lgandwirthschaftliche Nachrichten.

Trier, 15. Februar. Die bereits mehrfach vorhergesagte ungünstige Wendung der Situation der Landwirthschaft hiesiger Gegend, schreibt die »Trierer Ztg.“, ist in der That schon eingetreten, der Boden werth resp. Pachtpreis mitunter schon um mindestens 2. pCt. gesunken, was aus verschiedenen Verkäufen und Verpachtungen der jüngsten Zeit er⸗ hellt. Die nächste Ursache dieser Entwerthung liegt bekanntlich in dem niedrigen Preise der Landprodukte, welcher dem bisherigen Anlage Kapital nicht mehr entspricht. Dabei gelangen unsere Landwirthe immer mehr zu der Einsicht, daß dieser Zustand kein zufälliger, bald vorübergehender, son = dern ein permanenter ist, weil er hauptsächlich als eine Folge der auswär

tigen Konkurrenz betrachtet werden muß, welche, begünstigt durch den weit vorgeschrittenen rationellen Ackerbau, die klimatischen und Bodenverhält - nisst des Auslandes, ihren Druck so lange und nachhaltig auf die hiesige Landwirthschaft ausüben wird, bis die vorerwähnte Krisis dies seits überstanden ist und sich die gegenseitigen Beziehungen zu dauernden, normalen Verhältnissen gestaltet haben. Der Kampf, welchem unsere Bauern in dieser Beziehung entgegengehen, scheint daher ähnlich jenem zu sein, den die Moselwinzer in der ersten Zeit des deutschen Zollverbandes zu bestehen batten. In Folge des früheren Wohlstandes an der Mosel wurden die Preise der Weinberge bis zu einer schwindelbaften Höhe gesteigert. Durch den hierauf eingetretenen Nothstand wurden die Preise wieder bis zu dem entgegengesttzten Extrem herabgedrückt und haben nun wieder eine dem Ertrag enisprechende Hohe erreicht. Trotz des Wohlstandes, dessen sich der Winzer jetzt zu erfreuen hat, läßt er sich nicht leicht mehr zur Ueberschrei— tung dieser Höhe hinreißen, indem er nicht vergißt, daß auf die »sieben fetten Jahre auch wieder sieben magere Jahre« zu folgen pflegen. Der Winzer hatte indeß einen schweren Kampf zu bestehen und ist siegreich daraus hervorgegangen. Möchte dies auch dem bedrohten Landmann ge— lingen.

Moskau. Eine allgemeine Ausstellung von in Rußland gezüchteten Pferden wird vom 1. bis 15. September d. J. stattfinden. Während die ser Ausstellung wird auch die Besichtigung derjenigen Pferde stattfinden, welche für die Pariser Weltausstellung im Jahre 1867 bestimmt sind, da zu dieser Ausstellung nur solche Pferde zugelassen werden sollen, welche von der Verwaltung der Reichsgestüte als überhaupt passend für diesen Zweck anerkannt sind, und in der russischen Abtheilung nur Raum für 32

Pferde ist.

Tel erk Hlhäisechane d itt e rα,sHeriꝛehte.

aro- Lempe- meter. ratur. Faris. KRéan—- Jinien.. mur.

Allgemeine Himmels- ansieht.

Beobachtungszeit. Wind.

Stunde Ort.

Aus irt i e dtet ien e n 18. Februar. 337.2 3,8 NO., schwach. 331 3.2 SSW. , schwach. 342,5 13.5 SO., mässig. 342,9 9,85 OS., mässig. 345,3æ 18,9 80., mässig. 319 9, 340,1 20,9 Windstille. 335, 1,8 (OS., stark.

bedeckt, Regen.

hedeckt.

bedeckt. bedeckt, Schnee. heiter.

bedeckt.

heiter.

bedeckt, Schnee, gestern Abend

O80. , heftig.

Maxim. 1,4,

Minim. —1, 2.

N., schwach. bedeekt.

SW. , schwach. bedeckt.

WS W., mässig. sehr bedeckt.

O0 NO., schwach. bedeckt.

S0O., schwach. halb bedeckt.

8 AUrgs. Y Brüssel . . .. Haparanda, bil r rer. Petersburg. Riga Moskau. Stockholm.

335, 335, 9 336, 3 339, 4 337,0 F reng sis eee

18. Februar. SO. , stark.

SO. , stark. S.. bedeekt.

Skudesnäs. Gröningen. elder. . . . . Heruüsand. Christians. .

bed., Schnee.

bed., Schnee.

nebelig, gestern

Schnee.

last heiter.

heiter.

bedeckt.

halb heiter, gest.

Regen.

bedeckt, gest. u.

Nachts Regen.

ziemlich heiter.

bed., gest. Ahd.

Regen.

Rreslaa ... 332, 0 W., s. schwach. bed., Nachts Reg. 335. 0 WNW. , schwach. ziemlich heiter.

S., mässig. bedeckt.

329, ð g ö 331,6 NW., sehwach. strübe, Regen.

3371 * 336,8 336, 3 353 3233 3351 ö

334, 8s

Memel Königsberg Danzig .... W.. mässig. SW, schwach. SVW., mässig.

Ws W., mässig.

. .

2. 2 Ste nin ..

W., mässig.

SW., sehwach.

3351 SW. , sehwach.

334, 1

Münster. .. Torgau ..

221IGgGFS Ratibh or .

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