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jenigen Geistlichen, welche nach Ablauf von wenigstens Einem Jahre nach erfolgtem Beitritt zu dem Fonds in den Ruhestand treten.
Der Zuschuß beträgt, wenn der Eintritt in den Ruhestand erfolgt: 1) nach Vollendung des ersten Jahres nach geschehenem Beitritt 30 Thlr., 2 nach Vollendung des zweiten Jahres h0 * 3) nach Vollendung des dritten Jahres . 4) nach Vollendung des vierten Jahres ... . 5 5s) nach Vollendung des fünften Jahres . x Die Sätze gelten für alle k Geistlichen gleichmäßig.
Tritt der Fall ein, daß in einem Jahre mehr zum vollen Zuschuß von 150 Thlrn. berecht gte emeritirte Geistliche vorhanden sind, als der Fonds aus seinen regelmäßigen Einnahmen zu befriedigen im Stande ist, so haben nur die bereits in den früheren Jahren Emeritirten Anspruch auf den vollen Zuschuß von 150 Thlrn. die 'erst im letzten Jahre neu Hinzu— tretenden müssen sich nach Maßgabe der Leistungsfähigkelt des Fonds mit einer Theilung des Ueberschusses zegnügen. Sie rücken aber nach der Zeit folge ihrer Emeritirung in die vakant werdenden vollen Stellen ein und er— halten selbst, beziehungsweise ihre Hinterbliebenen, für die Zeit der Entbeh⸗ rung, soweit die laufenden Einnahmen dazu ausreichen, nachträglich Ent- schädigung, wenn der Fonds in bessere Lage kommt.
Die Zahlung des Zuschusses . vierteljährlich pränumerando. Sie beginnt mit dem ersten Tage des auf den Eintritt der Emeritirung unmit- telbar folgenden Kalenderquartals und erlischt mit dem Quartal, in welchem der Emeritus stirbt, oder das Anrecht auf den Zuschuß verliert.
8.
Der Verlust des ö zieht auch den Verlust des Zuschusses nach sich. Wenn ein Emeritus in einem öffentlichen Amte wieder angestellt wird und das Einkommen der neuen Stelle mit dem ihm verbleibenden Emeritengehalte und dem Zuschusse zusammengenommen sein früheres bei der Emeritirung zum Grunde gelegtes Diensteinkommen übereinsteigt, so
fällt die Zahlung des Zuschusses in Höhe des überschießenden Betrages fort. 3. 10
Wenn ein Emeritus seinen Aufenthaltsort im Auslande wählt, so muß die Genehmigung zur Verabfolgung des Zuschusses zu dem Emeriten⸗ gehalte dorthin bei dem Königlichen Konsistorium nachgesucht werden; jedoch erfolgt in solchen Fällen die Zahlung des Zuschusses nur an dem Orte, an welchem sich die Hauptkasse des Fonds befindet.
§. 11. Die Einnahmen des Fonds sind: a) die Beiträge der Geistlichen, by die Zinsen der aus den nicht verwendeten Einnahmen sich bildenden Kapitalien, e) der Ertrag von Erbschaften, Schenkungen, Zuwendungen. §8 12
Die Beiträge der Geistlichen werden aus den Einkünften der Stellen in zwei Terminen jährlich vorausgezahlt.
Die Höhe des beitragspflichtigen Diensteinkommens setzt das Konsisto— rium fest.
Jeder Theilnehmer hat Ein Prozent seines festgesetzten Diensteinkommens als jahrlichen Beitrag zu dem Pensions-Hülfsfonds zu entrichten. Ist eine geistliche Stelle mit einem Schulamte vereinigt, so wird die Höhe des Bei— trags von dem Gesammteinkommen beider Stellen berechnet.
Beträge des Diensteinkommens unter 50 Thlr. werden nicht gerechnet. Demgemäß sind beispielsweise von einem Diensteinkommen von 500 bis 549 Thlr. jährlich 5 Thlr., von einem Diensteinkommen von 550 bis 599 Thlr. jährlich 55 Thlr. zu J
Bei Vakanzen und während der Gnadenzeit werden die Beiträge aus den Einkünften der Stelle gezahlt.
Wenn gleichzeitig zwei Geistliche gemeinschaftlich die Einkünfte einer Stelle genießen, so haben beide (Senior und Substitut oder Emeritus und Adjunkt, nach Verhältniß ihres Antheils an den Einkünften den fesigesetzten Beitrag zu zahlen.
§. 14.
Eine Erstattung bereits geleisteter Beiträge findet niemals statt. Geist⸗ liche, welche ihres Amtes entsetzt werden oder dasselbe niederlegen, ohne dienstunfsähig zu sein, oder ein Pfarramt außerhalb der Provinz übernehmen, können daher die Erstattung der von ihnen gezahlten Beiträge nicht fordern. Ebensowenig haben sie wegen dieser Beiträge einen Anspruch auf einen Zuschuß aus dem K
§1
Vermächtnissen und sonstigen
Das Konsistorium der Provinz führt die Direction und Verwaltung des Fonds und vertritt die Anstalt nach Außen, namentlich bei dem Erwerbe, der Verwaltung und Veräußerung von Grundstücken und Kapitalien.
§. 16.
Gegen die Verfügungen des Konsistoriums steht den Betheiligten die Beschwerde bei dem Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten offen. Berlin, den 13. Januar 1866. Der Minister der geistlichen, Unterrichts ⸗ und Medizinal ˖ Angelegenheiten. o. Mühler. .
Allerhöchster Erlaß vom 12. Februar 1866, be⸗ treffend die Genehmigung des von dem 25. Gene⸗ ral- Landtage der Ostpreußischen Landschaft be⸗ schlossenen Zusatzes zu dem Revidirten Reglement der Ostpreußischen Landschaft vom 24. Dezember 1808.
Auf Ihren Bericht vom 7. d. M. will Ich dem von dem Zösten
General Landtage der Ostpreußischen Landschaft beschlossenen, in Anlage es formulirten . . usatze zu dem Revidirten Re lement der Ost — ö vom 24. Dezember . sppreußjsza hierdurch Meine Bestätigung ertheilen. Dieser Erlaß ist nebst dem Zusatz durch die Gesetz-Samml zu veröffentlichen. un Berlin, den 12. Februar 1866.
Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg.
An den Minister des Innern.
A. Zu satz
34 zu dem Revidirten Reglement der Ostpreußischen Landschaft von ; 24. Dezember 1808. . Der der Beleihung zu Grunde zu legende Schätzungswerth eines Guß resp. Grundstücks kann auch auf Grund des bei der Grundsteuer. Veranlajn k Reinertrages nach Maßgabe folgender Bestimmungen festß werden:
Reinertrages und auf dieses Maximum nur unter der Vorausstzn guter Beschaffenheit der Wirthschaftsgebäude und eines den 9 . handenen Kulturflächen entsprechenden, J Nutzungs / und Betriebs-⸗Inventariums bestimmt werden. Mit dem Antrage auf solche Beleihung ist außer dem neuesten ul
Grundsteuer Veranlagung ermittelten Reinertrag, nebst genauer An
den Gutes, sowie ein Attest über die sämmtlichen öffentlichen A gaben desselben von dem Besitzer der General Landschafts. Dirt einzureichen. . Das Tax -Revisionskollegium bestimmt sodann, nach Untersuchung h .
auf ausführlichen motivirten Bericht desselben über die Von
beschaffenheit und die allgemeinen Wirthschaftsverhältnisse, insbesondn ‚
die Beschaffenheit der Gebäude, des lebenden und todten Inf .
tariums 2c. . welcher Werth innerhalb der angegebenen Maximalhöhe (bft Betrag) des bei der Grundsteuereinschätzung ermittelten Reineiltt für die Beleihung maßgebend sein soll.
Die Untersuchung der Verhältnisse durch den Landschastinn
findet bei Gütern, welche an Grundsteuer mindestens 101 M
oder eines Landschafis -- Deputirten, oder eines Oekonomie · Komm rius statt. . Das Kollegium ist dabei berechtigt, falls, nach Lage der kin deren Umstände eines Gutes, der bei der Grundsteuerveranlagun mittelte Reinertrag nach Ansicht des Kollegiums keinen sich ern h halt für die Werthsbestimmung bietet, diese Werths bestimmung ch I zulehnen. 1 d) Dem Besitzer bleibt dann überlassen, Beleihung auf den Erwin werth oder Schätzung nach den landschaftlichen Veranschlagungoglun ö sätzen zu beantragen. . Beides steht ihm auch sonst frei, falls er es der Beleihung ö
den nach diesen Bestimmungen von dem Tag - Revisionskollegium sf gestellten Werth vorzieht. ( Doch kann er auf diese Beleihungsart während sechs Jin
nicht mehr zurückkommen, sobald eine Abschätzung nach den land lichen Veranschlagungsgrundsätzen bereits erfolgt ist. .
Justiz⸗Ministerium.
Allgemeine Verfügung vom 20. Februar 1866, betreffend die Feststellung des verwendeten Weh selstempels bei Aufnahme von Wechselprotesten. (
Nach der Allerhöchsten Ordre vom 3. Januar 1830 Nr. 8s die Gerichtspersonen und Notarien, welche Wechselproteste autst gen, bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe verpflichtet, in dem n teste ausdrücklich zu bemerken, mit welchem Stempelbetrage der n testirte Wechsel gestempelt, oder, daß er mit einem inländischen El pel gar nicht versehen ist.
Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß die instrum tirenden Beamten nicht selten dleser Verpflichtung dadurch zu gh gen glauben, daß in die wörtliche Abschrift des Wechsel, welche Protest nach Artikel 88 Nr. 1 der Allgemeinen Deutschen Veh Ordnung enthalten muß, auch die etwanigen Vermerke und Zith aus welchen sich die Verwendung des Stempels ergiebt, aufßeh men werden. — Es kann dahingestellt bleiben, ob das zul wähnte Gesetz die Wiedergabe auch dieser Vermerke und Zeichen
tempel
zie Gerichte
an
a) Der Werth darf nicht über den 30fachen Betrag des Grundstun, .
ständigen Hypothekenschein ein amtliches Attest über den bei nm
gabe der Größe und Classification der Kulturflächen des zu belin
Verhältnisse an Ort und Stelle durch den Kreis = Landschafts fa ‚
bezahlen, unter Zuziehung eines landwirthschastlichen Kommisanh .
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soderti jedenfalls wird durch sie die Beobachtung der Eingangs er⸗ ibnten Vorschrift nicht überflüssig gemacht. Denn diese erheischt ö. gene Erklärung des instrumentirenden Beamten über den Be— nag des verwendeten Stempels, und, falls die Stempelung des chsels gänzlich unterblieben ist, die ausdrückliche Angabe, daß kein verwendet worden sei.
An die genaue Beachtung dieser gesetzlichen Anordnung werden und Notare hierdurch erinnert.
Berlin, den 20. Februar 1866. Der Justiz⸗Minister Graf zur Lippe.
sammtliche Gerichte und Notare.
gs⸗Ministerinm.
Allerhöch te Kabinets-Ordre vom 15. Februar 1866 pyhetrefsend die diesjährigen Truppen Uebungen.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich in Betreff der
vollsin diesjährigen Truppen - Uebungen Folgendes:
“ Hinsichtlich der Uebungen des Garde-Corps hat das General⸗
Kommando Vorschläge einzureichen. Das Zte Garde Regiment
zu Fuß das 3te Garde⸗Grenadier ⸗Regiment Königin Elisabeth
und das Ate Garde-Grenadier-Regiment Königin haben resp. bei dem J., VI. und VIII. Armee-Corps an den Brigade und
Divisions- Uebungen Theil zu nehmen. Welchen Linien- Bri⸗
gaden resp. Divisionen diese Regimenter zuzutheilen sind, ist
seitens der betreffenden Provinzial-⸗General⸗ Kommandos zu be⸗ stimmen. Das 3te Garde-Regiment zu Fuß ist demnächst auch zu den Corps Uebungen des JI. Armee ⸗ Corps zuzuziehen.
Dasselbe hat den Ausfall, welcher an der Etatsstärke durch die
Zahl der Kranken und Kommandirten (inkl. Wacht-Kom—
mandos) entsteht, durch Einziehung von Reserven derart zu
decken, daß die Bataillone in der vollen Etatsstärke zu den
Uehungen abrücken können.
Vas 1. und II. Armee ⸗Corps sollen und zwar ein jedes für
sich, große Herbst Uebungen vor Mir abhalten, an welchen die
Landwehr-Infanterie und Kavallerie jedoch nicht Theil zu neh⸗
men haben. In Beziehung auf die Zeit und die Orte der
Uebungen will Ich nähere Vorschläge erwarten. Der Ausfall,
welcher an der Etatsstärke der sämmtlichen, an den beregten
Herbst⸗ Uebungen iheilnehmenden Truppentheile des J. und 4
Armee - Corps durch die Zahl der Kranken und Komman—
dirten (incl. Wacht-Kommandosg) entsteht, ist durch Einziehung
von Reserven derart zu decken, daß die Truppentheile in der vollen Etatsstärke zu den Uebungen abrücken können.
Bei den übrigen Provinzial⸗Armee Corps, welche nicht vor
Mir Repue haben, sollen die Divisionen, unter Theilnahme
einer verhältnißmäßigen Anzahl Geschütze, Herbst-Uebungen ab—
halten. Diesen Uebungen ist die Zeit-Eintheilung zu Grunde zu legen, welche die Ordre vom 77. Februar 1845 für die jenigen Armee ⸗Corps vorschreibt, die keine großen Herbst⸗
Uebungen haben, jedoch genehmige Ich, daß auch während der
für die Manöver in der ganzen BSivision bestimmten ersten
dreitägigen Periode OQuartier⸗Wechsel stattfinden dürfen. Im
Hinblick auf die zeitigen hohen Strohpreise ist jedoch die Zahl
der Bivouaks nach Möglichkeit zu vermindern, derart, daß die
Truppen, wo die Verhältnisse dies gestatten, an Stelle der
Bivouaks in enge Kantonirungen gelegt werden. Bei diesen
Armee Corps hat an den eilftägigen Uebungen je einer Divi—
sion eine entsprechende Abtheilung des Train-Bataillons Theil
zu nehmen. Diese Uebungen sind überall Mitte September dieses Jahres spätestens zu beendigen.
Bei sämmtlichen Provinzial -⸗Armee-orps können je nach dem
Ermessen der General⸗Kommandos, die Kavallerie Regimenter,
welche mehr als eine Garnison haben, im Frühjahr — jedoch
nicht vor Mitte Mai — zu zehntägigem Exerziren im Regi⸗
ment an geeigneten Punkten zusammengezogenn werden. Im
Herbste event. vor dem Beginn der Brigade Uebungen, sollen
die im Frühjahr vereinigt gewesenen Regimenter dagegen nur
viermal im Regiment ezerziren, wogegen diejenigen, bei welchen
jene zehntägige Uebung im Frühjahr nicht stattgefunden, im
Herbst, event, unmittelbar vor den Brigade-Uebungen, 14
Tage im Regiment zu exerziren haben.
5) Im Laufe des Sommers ist bei Graudenz eine Pontonier⸗ und Minendienst Uebung unter Betheiligung des Osipreaßischen Pionier Bataillons Nr. 1 und der Pionier⸗Compagnieen des Garde ⸗Pionier⸗Bataillons und des Schlesischen Pionier ⸗Ba⸗ . Nr. 6 von drei⸗ bis vierwöchentlicher Dauer abzu— alten.
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Y
6) Das 1. Bataillon (Königsberg) und 3. Bataillon (Graudenz) 1. Garde ⸗Landwehr⸗Regiments, das 2. Bataillon Magdeburg) 2. Garde Landwehr-Regiments, und die drei Bataillone * Garde ⸗Grenadier ˖ Landwehr⸗Regiments, sowie die Provinzial- Landwehr ⸗Bataillone des J. Und IV. Armee -Corps, der 14. Division des VIII. Armee-Corps, haben während der Dauer von 14 Tagen in den Bataillons Stabs-Quartieren Uebungen abzuhalten. Za diesen, nach dem Ermessen der General ⸗Kom⸗ mandos im Monat Mai oder Juni des Jahres bataillons. weise abzuhaltenden Uebungen sind aus den Bezirken jedes der betreffenden Landwehr-Bataillone 500 Köpfe, excl. Stamm — worauf jedoch die zu den Uebungen in diesem Winter herangezogen gewesenen schifffahrttreibenden Wehrmänner in Anrechnung zu bringen sind — von den Mannschaften des 3. bis einschließlich 6. Jahrganges der Infanterie 1. Aufgebots heranzuziehen. Diese Bataillone sind im Sinne Meiner Ordre vom 30. April 1861 durch Stabsoffiziere der Linie oder durch die mit Stellvertretung der Landwehr-Bataillons⸗Comman⸗ deure beaustragten Stabsoffiziere zu kommandiren.
Auch genehmige Ich, daß die Führer des 2Tten Aufgebots unter denselben Bedingungen, wie solche rücksichtlich der mit Stellvertretung der Land wehr-Bataillons- Commandeure beauf⸗ tragten Stabsoffiziere getroffen worden, event. mit der Füh⸗ rung der zu den Uebungen zusammenzuziehenden Landwehr—— Bataillone zu beauftragen sind.
In den Bezirken des J, V. und VIII. Armee - Corps sollen die sim Reserve⸗ und Landwehr - Verhältniß befindlichen Jäger in der etatsmäßigen Stärke, jedoch mit Ausschluß der Garde Jäger und Garde-Schützen, vierzehntägige Uebungen abhalten. Aebungen der Landwehr-Kavallerie sind beim L, Il, III., 1V. V. und VI. Armee ⸗Corps nach den geltenden Bestimmungen anzuordnen und die dazu erforderlichen Einleitungen zu treffen; Ich erwarte die desfallsigen Vorschläge des Kriegs ⸗Ministeriums, bei denen auf die lange Dauer des Wegfalls dieser Uebungen Rücksicht zu nehmen sein wird. Die Landivebr- Artillerie hat bei dem J., II, V., VI. und VIII. Armee-Corps die bestimmungsmäßigen Uebungen abzu— halten. Ingleichen sind die Landwehr-Pioniere beim Garde, 1. II. V., V., VI. und VIII. Armee-Corps nach Maßgabe der be—⸗ stehenden Bestimmungen zu Uebungen heranzuziehen. Auf die Uebungsstärke sind jedoch diejenigen Mannschaften in An⸗ rechnung zu bringen, welche bereits im Winter dieses Jahres als Schifffahrttreibende geübt haben. Ebenso sollen die Train-Bataillone beim Garde, J., II., IV., V., VI und VIII. Armee Corps Uebungen in der vorgeschrie · benen Stärke und Ausdehnung abhalten. Zu den sammtlichen vorberegten Uebungen sind Landwehr⸗ Sffiziere nnd Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche in den Jahren 1863 und 1864 aus Veranlassung des Krieges gegen Dänemark zu den Fahnen einberufen waren, nicht heranzuzieben, wenn die Betreffenden eine Betheiligung an der Uebung nicht selbst wünschen sollten. Landwehr - Offiziere und Landwehr-Offizier-⸗Aspiranten aller Waffen sind, nach Maßgabe des durch die betreffenden Vor⸗ gesetzten für jeden speziellen Fall zu beurtheilenden Bedürf⸗ nisses, während vier bis sechs Wochen bei der Linie zu üben.
Ich beaustrage das Kriegs⸗-Ministerium, hiernach das Weitere zu veranlassen
Berlin, den 15. Februar 1866.
(gez) Wilhelm.
lgegengez) von Roon.
An das Krieg? ⸗Mini eriUum.
Vorstehende Allerböchste Kabinets ⸗ Ordre wird hierdurch unter dem Hinzufügen zur Kenntniß der Armee gebracht, daß die erforderlichen NRussührungs-Bestimmungen nachfolgen werden.
Berlin, den 20. Februar 1566.
Kriegs ⸗Mi nisterium. v. Roon.
Dislocations⸗Angelegenheit.
Die nachstehenden Dislocations⸗Veränderungen werden hiermit zur Keuntniß der Armee gebracht. l) Vom Füslier Bataillon des 2. Schlesischen Grenadier -Regi⸗ ments Rr 11, bisber in Cappeln, sind der Stab, die 9. und 11. Cempagnie nach Tondern, die 10. und 12. Compagnie nach Apenrade abgerüͤckt.